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Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise In diesem Forum haben Sie die Möglichkeit, sich zu Themen zu informieren, die selten zusammenhängend behandelt werden. Hier finden Sie Diskussionen und Rechtsfragen zu internationalen Pässen, Ausweisen und Staatsangehörigkeiten, Wahrheiten über Camouflagepässe, Camouflage Passports, Banking Passports, Diplomatic Passports, Diplomatenpässe, Diplomatenausweise, Honorarkonsuln, Diplomaten, Attachés, Visapflicht und Visafreiheit, Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltsbefugnisse, Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsgestattungen und Niederlassungserlaubnisse. Ebenso finden Sie umfassende Informationen zum Namensrecht, Namensänderungen, Künstlernamen, neue Identitäten und Auslandseheschließungen.
Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine

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Alt 24.09.2007, 14:16
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Beiträge: 1.350
Standard Markenrecht: Doktortitel und Professortitel in Marken, Professor- und Doktor-Marken

Markenrecht: Doktortitel und Professortitel in Marken, Doktor-Marken und Professor-Marken

1.887 Doktor-Marken und 109 Professoren-Marken wurden bisher vom deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht. Am bekanntesten sind vermutlich Dr. Oetker, Dr. Sommer oder Doc Morris. Insgesamt 40mal erscheint auch ein Prof. Dr. im Register. Und meist steckt sogar ein Dr. dahinter: Für immerhin 1.218 Doktormarken ist auch ein Dr. im Register eingetragen. Genau wie bei 49 Prof.-Marken und 20 Prof.-Dr.-Marken. Die Schwierigkeit bei Titeln in Markennamen liegt darin, dass ihnen der gute Ruf des Titels zugeschrieben wird, obwohl er aktuell gar nicht existieren muss. „Dr. networker“ ist als Fantasiename leicht erkennbar. Bei „Dr. Werth´s Echte“ hingegen ist Dr. Ulrich Werth als Inhaber eingetragen. Doch bei einer ganzen Reihe von Marken bleibt die Inhaberschaft im Dunkeln. Rein wettbewerbsrechtlich ist laut BGH von der Auffassung auszugehen, dass eine firmen- oder wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs vorliegen kann, wenn durch den akademischen Zusatz im Verkehr der Eindruck erweckt wird, dass die mit dem Doktor-Titel genannte Person ein Gesellschafter des Unternehmens sei oder zumindest gewesen sei. Das geht auf Entscheidungen wie Doktorfirma und Dr. S Arzneimittel zurück. Strafrechtlich kommt an dieser Stelle der Titelmissbrauch, geregelt in §132a StGB ins Spiel.

Quelle:
Life Science Patente NRW
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McNamara
Wahrheit kann auch mal weh tun
Es lebe der Verbraucherschutz!
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