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Hallo!
Hatte in meiner Ehe einen Seitensprung, von dem ich ein Kind bekam. Nun haben wir uns getrennt und mein Sohn (2 Jahre) kommt mit zu mir. Wir wollen die Vaterschaft anfechten, da ja automatisch mein Mann als Vater eingetragen wurde. Nun zu meiner Frage: Kann ich meinen Geburtsnamen wieder annehmen und kann auch mein Sohn meinen Geburtsnamen bekommen? Wo muss ich da hin, wie geh ich da am besten vor, haben wir eine Chance? Liebe Grüße bellatedesca |
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Namensänderung des Kindes nach Scheidung
Vielen Dank für die kurze, aber vollständige Darstellung der relevanten Sachverhalte. Sie können Ihren Namen nur dann ändern, wenn die Scheidung offiziell vollzogen wurde; besonders ist der Umstand der Scheidung für die Namensänderung des Kindes von Bedeutung. Eine Trennung reicht für die Änderung Ihres Namens in Ihren "Mädchennamen" nicht aus, ebensowenig würde es ausreichen, wenn Sie die Alleinsorge für Ihr Kind haben. Nach der Scheidung können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie unmittelbar bis zur Gültigkeit des Ehenamens führten, wieder annehmen. Dies geht einfach, indem Sie gegenüber dem zuständigen Standesbeamten Ihren Willen zur Namensänderung erklären. Wenn Sie sich nicht beim Standesbeamten melden, behalten Sie den Ehenamen weiter - der Name würde also nicht automatisch geändert. Beim Kind ist das schon etwas schwieriger. Das Kind behält zunächst nach der Scheidung den Namen, da Sie und Ihr Ehemann (als Scheinvater) sich auf den Namen des Kindes geeinigt haben. Der Kindesname, auf den Sie sich einigten, gilt fortan; eine Namensänderung ist nur dann möglich, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist. Darüber hinaus muss der andere Elternteil zustimmen. Zwar könnte u. U. die Zustimmung Ihres Ex-Ehemannes nicht mehr erforderlich sein, wenn die Vaterschaft Ihres vormaligen Ehemannes gerichtlich aberkannt wäre, weil der leibliche Vater rechtlich unbekannt ist - trotzdem bleibt die Hürde des Kindeswohls. Das Bürgeramt kann eine Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familie hinzuziehen, das dann die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl prüft. Hat das Jugendamt nichts dagegen, kann das Bürgeramt Ihrem Wunsch auf Namensänderung Ihres Kindes entsprechen. Es wäre sinnvoll, Ihren Ex-Ehemann nach der Scheidung um seine Zustimmung zu bitten. Wenn er weiß, dass er nicht der leibliche Vater ist, lässt er sich vielleicht dazu überreden oder wünscht sich das selbst sogar. Dann könnte das Bürgeramt ggf. auf eine Stellungnahme des Jugendamtes verzichten.
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McNamara Wahrheit kann auch mal weh tun Es lebe der Verbraucherschutz! |
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