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Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise In diesem Forum haben Sie die Möglichkeit, sich zu Themen zu informieren, die selten zusammenhängend behandelt werden. Hier finden Sie Diskussionen und Rechtsfragen zu internationalen Pässen, Ausweisen und Staatsangehörigkeiten, Wahrheiten über Camouflagepässe, Camouflage Passports, Banking Passports, Diplomatic Passports, Diplomatenpässe, Diplomatenausweise, Honorarkonsuln, Diplomaten, Attachés, Visapflicht und Visafreiheit, Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltsbefugnisse, Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsgestattungen und Niederlassungserlaubnisse. Ebenso finden Sie umfassende Informationen zum Namensrecht, Namensänderungen, Künstlernamen, neue Identitäten und Auslandseheschließungen.
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Alt 26.03.2006, 12:56
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Standard Namensänderung aus wichtigem Grund, Voraussetzungen und Möglichkeiten

Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund

Wer seinen Namen ändern will, muss natürlich gewisse Bestimmungen einhalten.
Es kann nicht jeder einfach seinen Namen ändern, wie es ihm beliebt. Weder Vor- noch Familiennamen können beliebig geändert werden.

Generelles zum Namensrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)) enthält die Bestimmungen, die bei allen möglichen familienrechtlichen Vorgängen namensrechtliche Auswirkungen ermöglichen, und formuliert zahlreiche namensrechtliche Möglichkeiten, familienrechtliche Vorgänge wie z. B. Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist also eine ganz strikte Ausnahmeregelung. Die Grenzen des Namensrechts im BGB dürfen nicht umgangen werden.
Was im zivilen Recht nicht möglich ist, kann auch nicht mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung ermöglicht werden. Es müssen also vorher personenstandsrechtliche Möglichkeiten genutzt werden.

Ziffer 27 NamÄndVwV führt dazu u. a. aus:
„Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.“

Zur genaueren Klärung der Sachlage empfiehlt sich die Betrachtung des einschlägigen Namensänderungsgesetzes, das eine öffentlich-rechtliche Namensänderung überhaupt erst ermöglicht:

Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:06 Uhr).
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Alt 26.03.2006, 12:58
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Standard NamÄndG - Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund

NamÄndG Namensänderungsgesetz - Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen:
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
NamÄndG oder NÄG
Geltung ab 01.01.1964
(Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 21. 8.2002 I 3322)
(Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975)
Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingeführt im Saarland durch § 1 Nr. 2 V v. 26.8.19957 I 1255


„Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geändert werden.
§ 2
(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.
§ 3
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

§ 3a
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.
§ 4
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
§ 5
(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die zuständige Behörde.
(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung, so kann der Antrag bei jeder Behörde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags zuständig ist.
§ 6
Zur Änderung eines Familiennamens ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Der Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.
§ 7
-
§ 8
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, zu führen berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann der Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.
(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstand, so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach Absatz 1 festgestellt ist.
§ 9
Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Eintragung eines Randvermerks über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenbuch und im Familienbuch (Heiratsbuch). Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
§ 10
Die §§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758 und 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) bleiben unberührt.
§ 11
Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.
§ 12
-
§ 13
Der Reichsminister des Innern erlässt die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 13a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 14
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.“

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Geändert von Gast (31.01.2007 um 23:30 Uhr).
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Alt 26.03.2006, 13:11
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Standard NamÄndG Namensänderungsgesetz - Öffentlich-rechtliche Namensänderung wichtigem Grund

NamÄndG Namensänderungsgesetz - Öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund

Für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung muss gemäß § 3 NamÄndG ein wichtiger Grund vorliegen. Was unter dem wichtigen Grund genauer zu verstehen ist, wird im folgenden deutlich.

Der wichtige Grund:
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
vom 11. 8. 1980 (Beil. z. BAnz. Nr. 153 vom 20. 8. 1980);
in der Fassung vom 18. 4. 1986 (BAnz Nr. 78 v. 25. 4. 1986)
definiert den wichtigen Grund wie folgt:
„28. Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers (Nummer 29) an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummer 29) und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören (Nummer 30).

29. Das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung des Familiennamens und die etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter (Nummern 10 bis 12) sind in erster Linie auf Grund ihres eigenen Vorbringens festzustellen. Anhaltspunkte für die Gewichtung dieser Gründe können aus der beispielhaften Darstellung typischer Fallgruppen (Nummern 34 bis 50) gewonnen werden. Unlautere Gründe, wie z.B. die beabsichtigte Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen, sind nicht schutzwürdig.“

Das gilt auch für Vornamen entsprechend:
„62. Vornamen dürfen nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund ihre Änderung rechtfertigt. Die Nummern 28 bis 32 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.“
Verständlicher:
Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens ist also in der Regel nur bei folgenden Umständen möglich:
- Sammelnamen sind Familiennamen mit Verwechslungsgefahr (beispielsweise Maier, Müller, Schmidt);
- Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;
- Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zeitigen;
- Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
- Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen usw.)

Bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung gibt es übrigens besondere Beschränkungen.

Zur Wahl des Familiennamens laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
vom 11. 8. 1980 (Beil. z. BAnz. Nr. 153 vom 20. 8. 1980);
in der Fassung vom 18. 4. 1986 (BAnz Nr. 78 v. 25. 4. 1986):
„52. Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen.

Anforderungen an den neuen Namen:
„53. (1) Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden.
(2) Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird.
(3) Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z. B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.
(4) Ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung soll nur ausnahmsweise gewährt werden. Das ergibt sich aus dem Normzweck des fortgeltenden Artikels 109 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (BGB1. III, Gliederungsnummer 401—2), nach dem die bei seinem Inkrafttreten geführten Adelsbezeichnungen nur als Teil des Namens fortbestehen und Adelsbezeichnungen nicht mehr verliehen werden dürfen. Nummer 45 bleibt unberührt.“
„54. (1) Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens (Nummer 37), die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens (Nummern 36 und 38) genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
(2) Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen (Nummer 34) kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht.“
„55. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheimzustellen.“

Zur Wahl eines neuen Vornamens:
„66. Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.“

„67. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.“
„68. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird. Wird eine andere Schreibweise verlangt, so ist dies aktenkundig zu machen.“

Das Recht der Vornamensgebung endet mit der Eintragung der gewählten Vornamen beim Standesamt.

Als Vornamensänderung gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
- Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
- Verdeutschung ausländischer Namensformen
- Änderungen der Schreibweise

Der Rufname existiert im rechtlichen Sinn nicht, wodurch es dem Namensträger freisteht, sich aus den Vornamen einen Rufnamen auszuwählen.


Die Namensänderung wird je nach Bundesland meistens beim Standesamt beantragt.
Benötigte Unterlagen zur Beantragung sind:
- ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis,
- Personenstandsurkunden aus neuerer Zeit zum Nachweis der Namensführung,
- Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr),
- Nachweise über Behinderungen durch die aktuelle Namensführung,
- ärztliches Attest bei namensbezogenen seelischen Belastungslagen,
- ausführliche Stellungnahme des Antragstellers bezüglich des wichtigen Grundes.

Nach der Namensänderung müssen sämtliche amtlichen Papiere neu beantragt werden.



- Als wichtiger Grund reicht es z. B. nicht aus, dass ein Familienname ansonsten aussterben würde, auch wenn der Name von den eigenen Vorfahren getragen wurde. In solchen Fällen ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht möglich, da diese Argumentation nicht als wichtiger Grund gilt.
- Als Opfer eines oder mehrerer Verbrechen haben Sie auch in der Regel keinen Anspruch auf Namensänderung. In solchen Fällen muss also ein anderer wichtiger Grund angeführt werden, damit dem Antrag auf Namensänderung entsprochen werden kann.

In der Praxis werden aber meistens nur einzelne Buchstaben geändert. Es wird mit den geringsten Mitteln gearbeitet, um den wichtigen Grund abzubauen. Wenige Antragsteller haben Glück, dass es bei ihnen nicht so streng gehandhabt wurde. Evtl. Klagen sind hier aber kaum erfolgsversprechend.

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Geändert von Gast (31.01.2007 um 23:33 Uhr).
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