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Diplomatenpass, Honorarkonsul, Diplomatenstatus, diplomatische Immunität, Diplomatenausweis
Die Chance, einen echten Pass im Internet zu bekommen, ist äußerst gering. Es werden überwiegend falsche Pässe verkauft. Für einen Käufer solcher Pässe kann das Konsequenzen haben, wenn er nicht aufpasst: § 132 a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Missbrauch von Amtsbezeichnungen, § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Betrug, § 271 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): mittelbare Falschbeurkundung § 271 Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Gebrauch falscher Beurkundungen, § 276 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen. Bei einem gefälschten Ausweis muss der Käufer sich zusätzlich auch den Vorwurf der Urkundenfälschung gefallen lassen. Durch die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)) besteht kein einklagbares Recht auf Rückerstattung des gezahlten Geldes. Eine mögliche Strafbarkeit des Verkäufers von echten Pässen liegt hierin: § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 27 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Beihilfe zu § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch). Bei gefälschten Pässen kann hinzukommen: § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Betrug § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Urkundenfälschung. § 276 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Verschaffen von falschen bzw. verfälschten amtlichen Ausweisen § 26 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch): Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden Bezeichnungen wie „Botschafter“ und „Honorarkonsul“ sind geschützt und dürfen darum nicht von jedem verwendet werden. Das gilt auch für Bezeichnungen, die ihnen ähnlich lauten. Eine unerlaubte Führung liegt auch dann vor, wenn hinter der Bezeichnung der Verweis auf einen fiktiven Staat erfolgt, da immernoch Verwechslungsgefahr besteht. Ausländische Titel dieser Art sind geschützt wie inländische. Wenn diplomatische Titel nicht ordnungsgemäß verliehen worden sind und wenn ohne amtliche Zulassung durch das Auswärtige Amt (Agrément bzw. Exequatur) diplomatische Titel verwendet werden, begibt sich der Käufer in Gefahr. Auch wenn das Exequatur bereits wirksam erteilt wurde, kann das Führen eines Titels unter Umständen trotz wirksamen Exequaturs unerlaubt sein. Das könnte der Fall sein, wenn die Genehmigung durch Täuschung erlangt wurde - wenn z. B. der Pass nicht echt ist. Erfolgt der Erwerb gegen Geldzahlungen, liegt Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes gem. § 138 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch) vor. Je mehr Vermittler an der Beschaffung solcher Ausweise beteiligt sind, desto größer ist die Gefahr, dass es sich um unbrauchbare Pässe handelt. Der BGH vertritt die Auffassung, dass ein Ämter- und Titelverschaffungsvertrag für den Titel Honorarkonsul als nichtig zu betrachten ist (BGH, Urt. v. 05.10.1992 – XI ZR 200/92, NJW 1994, 187) Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:15 Uhr). |
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Der Titelhandel hat sich zu einem eigenen Wirtschaftsbereich mit respektablen Umsätzen entwickelt, weil einige Entsendestaaten, so genannte Bananenrepubliken, solche Ämter über zwielichtige Vermittler gegen ein Entgelt (Spende) von US $ 25.000 bis US $ 750.000 vergeben. Dieses gilt nicht nur für Honorarkonsulate, sondern auch für wertlose Diplomatenausweise, die dem Besitzer diplomatische Immunität gewähren sollen. Die Dokumente werden in der Regel von korrupten Staatsbediensteten ausgestellt, sind für den zukünftigen Besitzer völlig wertlos und haben zu dem noch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Folge, falls der Inhaber versucht, sich mit diesem Dokument bei Polizei- oder Grenzkontrollen zu legitimieren.
Wenn von einem designierten Honorarkonsul oder von einer anderen Person im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Honorarkonsul eine finanzielle oder Sachleistung erbracht worden ist, erteilt das Protokoll das Exequatur nicht. Im Fall eines erkauften Titels kann das Exequatur widerrufen werden. Während die Führung der Amtsbezeichnung Honorarkonsul strafrechtlich geschützt ist, ist der Handel mit ausländischen Titeln und Amtsbezeichnungen nicht strafbar. Allenfalls könnte ein Veräußerer oder Vermittler wegen Teilnahme am Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar sein, wenn der Erwerber den Titel unbefugt führt. Ein Veräußerer oder Vermittler kann sich wegen Betrugs gegenüber dem Interessenten/Bewerber an einem Honorarkonsulat strafbar machen, wenn er vortäuscht, im Auftrag der jeweiligen Regierung bei der Bestellung zum Honorarkonsul tätig zu sein. Der Veräußerer oder Vermittler macht sich auch strafbar, wenn er den Erwerber bewusst darüber im Unklaren lässt, dass der Titel nicht wirksam verliehen oder dass die für das Führen des Titels in Deutschland erforderliche Zulassung nicht erteilt wird. Bei unzulässiger Benutzung eines Honorarkonsultitels kommt auch die Prüfung des Betrugstatbestandes in Betracht. Honorarkonsuln in Deutschland genießen gewisse Vorrechte und Befreiungen. Sie müssen in ihrer Tätigkeit aber auch bestimmte Vorgaben erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass die Artikel 62 und 66 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) die Vorrechte und Befreiungen, die Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland genießen, regeln. Daneben sind auch auf Grund von Völkergewohnheitsrecht oder bilateralen (Konsular) Verträgen weiter gehende Vorrechte und Immunitäten möglich. Eine weiter gehende Zoll- und Steuerbefreiung wird nicht gewährt. Diese ist nur möglich zu Gunsten eines Mitglieds einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch ständig in ihr ansässig ist. Die Steuerbefreiung gilt für Bezüge des Honorarkonsuls, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält. Es gibt jedoch keine Befreiung von der Umsatzsteuer. Angesichts der im WÜK in status- und privilegienrechtlicher Sicht getroffenen Unterscheidung von Berufs- und Honorarkonsul legt das Auswärtige Amt Wert darauf, dass dieser Unterschied auch aus der Bezeichnung der honorarkonsularischen Vertretungen auf Schildern, Briefbögen und Visitenkarten deutlich hervorgeht. Das seitherige Prinzip, dass ausschließlich die in der Exequatur festgelegte Bezeichnung Honorarkonsul beziehungsweise Honorargeneralkonsul verwendet werden darf, musste jedoch eingeschränkt werden. Der Status muss nicht zwingend auf dem Konsulatsschild zum Ausdruck gebracht werden, denn während die Bezeichnung des Amtsträgers als Wahlkonsularbeamter eindeutig festgelegt ist, unterscheidet das WÜK mit dem einheitlich verwendeten Begriff Konsularische Vertretung nicht zwischen Honorar- und Berufskonsulaten. Es gibt also keine Grundlage, dem Honorarkonsul das Anbringen beziehungsweise den Gebrauch eines Konsulatsschilds zu verbieten. Gleichwohl entspricht es dem legitimen nationalen Interesse des Empfangsstaates, den unterschiedlichen Status von Honorar- und Berufskonsulaten auch nach außen deutlich zu machen. Anders als die berufskonsularische Vertretung ist das Honorarkonsulat nicht unverletzlich, sodass das Betreten der Räumlichkeiten zum Zweck der Gefahrvermeidung oder Gefahrverfolgung zulässig ist. Staatliche Behörden haben in diesen Fällen ein legitimes Interesse, auf einen Blick zu erkennen, ob es sich um ein Berufs- oder ein Honorarkonsulat handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Zivilurteil vom 5. Oktober 1993 - BGH XI ZR 200/92 (KG) - festgestellt, dass die entgeltliche Beschaffung der Ernennung zum Honorarkonsul wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Nach soweit einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur verstoßen entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (so auch schon das Reichsgericht RGZ 86, 98). Die Anstößigkeit ergibt sich dabei aus der sachfremden, ethischen Prinzipien widersprechenden Verknüpfung der Verleihung öffentlicher Titel mit einer Gegenleistung in Geld, da die Käuflichkeit zu einer Sinnentleerung solcher Titel - wie auch dem Ehrenamt eines Honorarkonsuls – führen würde, so der BGH im o.g. Urteil aus dem Jahre1993. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Entsendestaat solche Titel grundsätzlich gegen Entgelt vergäbe, da missbräuchliche Praktiken im Rahmen des § 138 Abs.1 BGB (Sittenwidrigkeit) nicht zu beachten sind (hierzu auch BGHZ 10, 228 (232). |
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Die vorstehenden postings sprechen ein überaus heikles Thema an, nämlich den diplomatischen Titelmißbrauch. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten dieses Thema überwiegend aus strafrechtlicher Sicht.
A. Einleitung Internet ist das Medium und gleichzeitig die Chance des 21. Jahrhunderts für eine weltweite und grenzenlose Verbreitung von Wissen und Information. Andererseits verlocken die Freiheiten und die zumindest teilweise vorhandene Anonymität des Netzes viele Nutzer dazu, diese in strafrechtlich relevanter Weise auszunutzen. Die wachsende Bedeutung der Internetkommunikation im Wirtschaftlichen macht es gegenüber einem strafbaren Missbrauch des Internet verletzlicher. Nach einer Internetstatistik für das Jahr 19993 sollen 4,2% der Internetkriminalität auf Betrugstatbestände entfallen; durch zunehmende E-Commerce-Anwendungen drohen neue Betrugsfälle. Seit Anfang 2004 läuft im Internet - begleitet durch eine Anzeigenserie in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (siehe z.B. Wochenendausgaben vom 3.4. 2004 S. 57 und vom 4.4.2004 S. 66) - eine Angebotskampagne von „Gentlemen's Digest“ mit Adresse in Berlin zur Veräußerung u.a. von Honorarkonsultiteln und Diplomatenpässen mit Hinweisen auf mehrere Vermittler. Unter dem Thema „Business und Lifestyle“ wird darin „die Welt des schönen Scheins, seine käuflichen (diplomatischen) Titel“ wie folgt vermarktet: „Der Diplomatenpass – der Weg zur persönlichen Freiheit? Viele träumen davon, einen besonderen Status zu erlangen, der einem die Türen zur Macht öffnet und einen vor der Willkür der Behörden schützt. Allein das Autofahren, ohne Geschwindigkeitsbegrenzungen berücksichtigen zu müssen, ist schon ein profaner Grund für das Erlangen eines Diplomatenstatus.“ ....“Titelhandel – diese Welt übt nach wie vor eine große Faszination auf jeden von uns aus.“ So wird eine neue Welle auf dem bekannten Gebiet des einträglichen diplomatischen Titelmissbrauchs eingeleitet. Zu unterscheiden sind folgende Sachverhaltsvarianten: 1) Echte Diplomatenpässe werden im Internet zum Kauf angeboten und a) der Käufer geht davon aus, dass er mit dem Pass etwas – in rechtmäßiger Hinsicht – anfangen kann oder b) dem Käufer ist es gleichgültig, ob er einen Pass „ohne Makel“ erhält, aber ihm kommt es darauf an, dass er mit dem Diplomatenpass sich als Diplomat/ Konsularbeamter/ Honorarkonsul ausgeben kann oder c) der Käufer geht davon aus, dass er den Pass aufgrund des Kaufes nie „ohne Makel“ führen kann, nimmt dies aber in Kauf oder will dies dennoch, um sich als Diplomat/ Konsularbeamter/ Honorarkonsul gerieren zu können. 2) „Falsche“ Diplomatenpässe werden zum Kauf im Internet angeboten und a) der Käufer geht davon aus, dass der Pass echt ist und „ohne Makel“ geführt wird oder b) dem Käufer ist es gleichgültig, ob der Pass echt ist und ob er „ohne Makel“ erhalten wird oder c) der Käufer weiß oder findet sich damit ab, dass es sich um falsche Pässe handelt. 3) Es werden auch diplomatische / konsularische Fantasiebezeichnungen (Ehrenkonsul u. ä.) im Internet angeboten, die aufgrund der Verwechslungsfähigkeit zu anerkannten Bezeichnungen dennoch relevant sind. Diese Angebote können aus unterschiedlichen juristischen Perspektiven beleuchtet werden: - Aus zivilrechtlicher Sicht kommt eine Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes nach § 138 BGB in Betracht, - aus wettbewerbsrechtlicher Sicht könnte eine Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG bzw. eine irreführende Angabe nach § 3 UWG in Frage kommen, - für das Verwaltungsrecht ist insbesondere relevant, dass das Exequatur bzw. die Akkreditierung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und somit nur nach Art. 9 WÜD bzw. 23 Abs. 2 WÜK widerrufen werden kann, - möglicherweise können sich Personen gemäß §§ 132a Abs. 2 StGB (Missbrauch von Amtsbezeichnungen), 271 Abs. 2 StGB (Gebrauch falscher Beurkundungen), 276 StGB (Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) und 263 StGB (Betrug) strafbar machen. Aufgrund der Gefahren, die von dem Missbrauch von Privilegien für Diplomaten bzw. Konsularangehörigen ausgehen können, ist jedoch die strafrechtliche Perspektive am wichtigsten. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik ist in der Sache zwar als für die Pflege der Auswärtigen Beziehungen zuständiges Ressort betroffen, allerdings nur mittelbar. Die Auswärtigen Beziehungen als solche gehören nicht zu den von den o.g. Bestimmungen geschützten Rechtsgütern. B. Rechtliche Prüfung zur Strafbarkeit I. Strafbarkeit des Erwerbers / Veräußerers nach § 132a StGB bzw. ggf. §§ 132a, 26 oder 27 StGB Der Erwerber solcher Diplomatenpässe aus dem Internet, der die entsprechende Bezeichnung (Botschafter, Honorarkonsul, etc.) durch Vorzeigen des Diplomatenpasses, Berufen auf Immunität oder andere diplomatische oder konsularische Privilegien, Verwenden auf Briefpapier, Visitenkarten, Türschildern, CC- bzw. CD-Schildern an Kraftfahrzeugen oder im Internet nutzt, könnte sich zunächst nach § 132 a StGB strafbar machen. Nach § 132 a I Nr.1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen führt. Für den Veräußerer, der die Diplomatenpässe im Internet zum Kauf anbietet, bzw. für den Vermittler zwischen Botschaft und potentiellem Honorarkonsul kommt in diesem Bereich eine Strafbarkeit wegen Anstiftung (§§ 132a, 26) bzw. Beihilfe (§§ 132a, 27 StGB) hierzu in Betracht, denn § 132 a StGB ist ein eigenhändiges Delikt. 1. Ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen Die Strafbarkeit des Erwerbers nach § 132a StGB setzt zunächst voraus, dass die verwandten Termini in- oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen i. S. d. §132a StGB darstellen. Im Fall „Fürstentum Lichtenberg – der 1. Staat auf dem Mond“ wird die Möglichkeit angeboten, Diplomat / Botschafter bzw. Honorar-Konsul des Fürstentums Lichtenberg zu werden. Andere bieten die Vermittlung von „diplomatischen Positionen, Beauftragter der Botschaft, Ehren- oder Honorarkonsul, Honorar Ambassador“ an. - Der Titel „Honorarkonsul“ sowie „Botschafter“ ist ein nach Art. 58ff. WÜK bzw. nach WÜD anerkannter diplomatischer Titel und daher durch § 132a StGB geschützt. - Problematischer ist dies beim „Honorar-Botschafter“, der zwar ebenfalls nicht in den Wiener Übereinkommen genannt ist und in der Bundesrepublik nicht anerkannt wird, aber ein enormes Verwechslungsrisiko mit dem Missionschef i. S. d. Art. 4 WÜD birgt, also nach § 132a I Nr.1, II StGB geschützt ist. - Auch der „Ehrenkonsul“ existiert nach dem WÜK nicht. Es besteht aber starke Verwechslungsgefahr mit einem Honorarkonsul, § 132a I Nr.1, II StGB schützt daher auch diesen Titel. - Der Titel „Beauftragter der Botschaft“ ist ebenfalls nicht im WÜD enthalten. Dieser Begriff ist aber auch sehr weit, kein typisch diplomatischer Titel und signalisiert, dass der Träger seine Vollmacht nur von Botschaftsangehörigen erhalten hat, nicht aber selbst eine solche diplomatische Stellung hat. Er ist daher nicht nach § 132 a StGB geschützt. Bei den o.g. Titeln handelt es sich bis auf das extraterrestrische Beispiel „Fürstentum Lichtenberg“ um solche von UNO-Mitgliedsstaaten, d.h. ausländische Titel, die aber genauso geschützt sind wie inländische. Aufgrund der Tatsache, dass an der Bezeichnung „Botschafter/Honorar-Konsul des Fürstentums Lichtenberg“ per se nicht erkennbar ist, dass es sich um einen „Staat“ auf dem Mond handelt und eine starke Verwechslungsgefahr zum Fürstentum Liechtenstein besteht, muss dieser Fall zum Schutz der Allgemeinheit von § 132a StGB ebenso wie ausländische Bezeichnungen erfasst werden. Im Internet werden auch deutsche Diplomatenpässe angeboten, wie ein auf der Internetauktionsplattform „ebay“ angepriesene Fall zeigte. 2. Führen Eine Person führt eine Amtsbezeichnung dann, wenn sie diese für sich selbst in Anspruch nimmt. Durch Verwenden der o.g. diplomatischen/ konsularischen Titel - sie nutzen sie gewöhnlich im Geschäftsverkehr zur Verbesserung des Images und dazu, Privilegien geltend zu machen - erweckt der Träger den Eindruck, er wäre rechtmäßig akkreditiert. Das Tatbestandsmerkmal „Führen“ ist daher gegeben. 3. Unbefugt Problematisch ist, ob der Gebrauch der veräußerten / vermittelten Titel unbefugt wäre. Unbefugt führt der Täter den Titel nur, wenn die Bezeichnung dem Führenden nicht oder nicht ordnungsgemäß verliehen worden ist16. Gemäß Art. 4 WÜD und Art. 12 WÜK brauchen die Missionschefs ein Agrément, die Konsuln ein Exequatur durch das Auswärtige Amt. Werden diese diplomatischen Titel oder solche, die ihnen zur Verwechslung ähnlich sind, ohne die erforderliche amtliche Zulassung getragen, geschieht dies unbefugt. Damit ist das Verhalten der folgenden als Botschafter bzw. als Honorarkonsuln des Fürstentum Lichtenberg bezeichneten Personen gemäß § 132a StGB strafbar, denn diese verfügen über keine Akkreditierung durch das Auswärtige Amt. Als Inhaber zahlreicher Websites des Fürstentum Lichtenberg wird die „Botschaft des Fürstentums Lichtenberg“, genannt. Im Fall der Vermittlung des Kontaktes zwischen einem Staat und dem Interessenten liegt es anders: Der Anbieter vermittelt die diplomatischen Titel, indem er den Kontakt zum Entsendestaat knüpft, der dann die staatlichen Behörden, in der Bundesrepublik das Auswärtige Amt, um Erteilung des Agréments bzw. des Exequaturs ersucht, was dieses nach Prüfung des Sachverhaltes in der Regel auch tut. In diesen Fällen erfolgt der Erwerb des Titels allerdings gegen regelmäßig Geldzahlung / Spende / finanzielles Engagement, was dazu führt, dass das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB sittenwidrig ist und der Interessent sich damit als vertrauensunwürdig herausstellt. Ist das Exequatur bereits wirksam (aber u. U. rechtswidrig) erteilt, stellt sich die Frage, ob das Führen des entsprechenden Titels trotz wirksamen Exequaturs unbefugt i. S. d. § 132a StGB sein kann. Es handelt sich um ein Problem der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts. Diese Frage ist in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher nicht entschieden und in der Literatur umstritten. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass eine vom Verwaltungsrecht abweichende Beurteilung in strafrechtlicher Sicht im Wesentlichen nur dann zulässig sei, wenn sich die Berufung auf die bestandskräftige Genehmigung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter (oder ein Dritter (hier der ausländische Staat), dessen Verhalten sich der Täter zurechnen lassen muss) die Erlaubnis / Genehmigung durch Täuschung über entscheidungserhebliche Tatsachen erschlichen hat. Bis Februar 2004 gab die jeweilige ausländische Botschaft gegenüber dem Auswärtigen Amt eine ausdrückliche Erklärung („Formularblattanfrage“) darüber ab, dass der vorgeschlagene Honorarkonsul kein Geld dafür gezahlt hat, von der Botschaft vorgeschlagen zu werden. Seitdem erhält die Botschaft zu Beginn des Exequaturverfahrens in Schriftform „Wichtige Hinweise“ ausgehändigt, nach welchen das oben beschriebene Verhalten zur Widerrufbarkeit des Exequaturs führt und zu Strafbarkeit führen kann. Aufgrund dieses Hinweises würde der ausländische Staat bei Fortführung und Weiterbetreiben des Verfahrens konkludent erklären, dass ein „Verfahren gegen Geld“ nicht vorliegt. Hierin läge ggf. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Damit ist eine vom Verwaltungsrecht abweichende Beurteilung beim Begriff „unbefugt“ i. S. d. § 132a StGB möglich, so dass eine Strafbarkeit nach § 132a StGB gegeben sein kann. Nach anderer Ansicht soll nicht rein formalistisch darauf abgestellt werden, ob eine (u.U. rechtswidrige) Zulassung vorliegt, sondern darauf, ob der Verstoß gegen die dem Zulassungsverfahren zugrundeliegende Vorschrift dem Schutzzweck des § 132a StGB entspricht. Zweck des § 132a StGB ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben. Die für Konsuln angewendeten Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes dienen u. a. dazu, das in Art. 12 WÜK genannte Exequaturverfahren zu konkretisieren. Das steht jedoch nicht der Tatsache entgegen, dass sie auch dem Schutz der Allgemeinheit dienen können. Es soll grundsätzlich keine Person das Exequatur erhalten, die diese Richtlinien nicht erfüllt. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist, dass keine Person mit Vorrechten bzw. Immunitäten ausgestattet wird, die nicht die entsprechende Funktion, Fähigkeit und auch Vertrauenswürdigkeit verkörpert. Hintergrund dessen ist einerseits, dass diese Vorrechte und Privilegien einen (wenn auch gerechtfertigten) Eingriff in die hoheitlichen Handlungsmöglichkeiten des Empfangsstaates darstellen und als Ausnahmen daher nur restriktiv ausgelegt werden dürfen. Der Empfangsstaat soll nicht gezwungen werden, vertrauensunwürdige Personen, die möglicherweise die Vorrechte bzw. Immunitäten nach beispielsweise Artt. 22, 26, 29, 30 f., 34 ff. WÜD bzw. 40, 41, 43, 48 ff., 58 ff. WÜK nicht im vorgesehenen Sinne nutzen, zu akzeptieren. Weiterer Hintergrund dieser Abweisungsmöglichkeit vertrauensunwürdiger Personen ist aber auch, dass von diesen vertrauensunwürdigen Personen Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, die durch die Gewährung der genannten Privilegien erheblich verstärkt werden können. Zu den Beispielen, die in diesem Zusammenhang denkbar sind, zählen solche mit Privilegien ausgestattete Konsularbeamte oder Honorarkonsuln, die ungeprüften Zugang zu hochsensiblen Bereichen haben können: Flughäfen, besondere Veranstaltungen, die von Regierungsmitgliedern des Bundes oder der Länder oder auch anderen wichtigen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Kultur besucht werden. Eine gesonderte Sicherheitsüberprüfung würde nicht erfolgen bzw. könnte verweigert werden. Eine andere denkbare Gefahr kann vom nicht überprüften Gepäck (Art. 35 Abs. 3 WÜK) ausgehen, in welchem beispielsweise Drogen oder Waffen transportiert werden könnten. Aus diesen Gründen sind die Protokollrichtlinien mehr als bloße Formvorschriften und dienen – auch – dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht „verdienten“ Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeiten geben. Für eine unabhängige Betrachtung des Strafrechts vom Verwaltungsrecht spricht auch, dass es dem Schutzzweck des § 132a StGB widersprechen würde, wenn hilfsbedürftige Menschen, die sich an Konsulate wenden, Rat suchende Personen aus der freien Wirtschaft oder etwa deutsche Behörden auf korrupte Weise an den Posten gekommenen Personen als offizielle Vertreter eines ausländischen Staates gegenüberstehen. Diese Personen und Institutionen erwarten vielmehr (zu Recht), dass die Vertreter dieses Staates das Amt aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihrer Loyalität zu dem vertretenen Staat erworben haben. Außerdem schützt § 132a StGB nach einer anderen Ansicht neben der Allgemeinheit auch die behördlichen Stellen und deren Zulassungsverfahren23. Das Akkreditierungsverfahren liegt in den Händen des Auswärtigen Amtes. Nach Art. 4, 9 WÜD und Art. 12, 23 WÜK liegt es allein im Ermessen des Empfangsstaates, Diplomaten und konsularische Vertreter zu akkreditieren oder sie zur persona non grata zu erklären und ihnen die Zulassung zu entziehen. Diese Kompetenz wird beschnitten, wenn Titelhändler durch entgeltliche Vermittlung von Titeln das Personal auswählen. Dies gilt umso mehr, da die Personen über das Internet angeworben werden und eine persönliche Kontaktaufnahme möglicherweise gar nicht stattfindet. Wie Gerichte diese Frage der Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts entscheiden würden, kann nicht vorhergesagt werden. Wegen des geringen Strafmaßes des § 132 a StGB (bis 1 Jahr) ist - wenn nicht andere erhebliche Taten hinzukommen - der Strafrichter (am Amtsgericht) zuständig. Deshalb wäre in diesem Fall ein Strafverfahren mit sehr ungewissem Ausgang und möglicherweise längerer Dauer (wegen einer im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung zu erwartenden Berufung u./o. Revision) zu erwarten. Dennoch ist es rechtspolitisch wünschenswert, dass diese Frage einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird, welche gegebenenfalls eine abschreckende Wirkung insbesondere gegenüber den Veräußerern und Vermittlern von diplomatischen / konsularischen Titeln im Internet entfalten wird. ... wird fortgesetzt. Geändert von tropico (10.04.2006 um 15:50 Uhr). |
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4. Vorsatz
Fraglich ist, ob die Träger von entgeltlich vermittelten diplomatischen Titeln diese vorsätzlich unbefugt gebrauchen würden. Von den Protokollrichtlinien und der Zulassungspraxis des Auswärtigen Amtes haben sie möglicherweise keine Kenntnis. Bei dem Merkmal „unbefugt“ handelt es sich aber um ein normatives Tatbestandsmerkmal, das der Täter nicht korrekt subsumieren zu können braucht. Es reicht aus, wenn er aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre den unrechtstypisierenden Bedeutungsgehalt des jeweiligen Merkmals erfasst. Den Interessenten an solchen Titeln dürfte klar sein, dass man diplomatische Titel gewöhnlich durch seine dem Entsendestaat gegenüber gezeigten Fähigkeiten und seine Loyalität erwirbt und nicht durch Zahlung einer „Gebühr“ oder einer „Spende“, schon gar nicht in einer Höhe von 25.000 bis 750.000 USD einen gewerbsmäßigen Vermittler von Titeln dieser Art. Dass diese Vorgehensweise illegal sein könnte, nimmt der Interessent wenigstens bedingt in Kauf, um an den begehrten Titel zu kommen. Ein eventueller Irrtum, das Verhalten wäre nicht strafbar, wäre allenfalls als (vermeidbarer) Verbotsirrtum i. S. d. § 17 StGB zu qualifizieren, der sich allenfalls strafmildernd auswirkt. Am Vorsatz würde die Strafbarkeit daher nicht scheitern, insbesondere dann nicht, wenn die o.g. Fälle 1b und 1c vorliegen. Die Tatsache, dass der genannte Verstoß gegen diese Protokollrichtlinien in jedem Fall von § 132a StGB erfasst wird, hat zur Folge, dass der Tatbestand des § 132a StGB erfüllt und eine entsprechende Strafbarkeit gegeben sein kann, obwohl z. B. dem Honorarkonsuldie erschlichene Zulassung noch nicht durch das Auswärtige Amt entzogen wurde. Eine Strafverfolgung von Taten eines zugelassenen Konsularbeamten ist dennoch nach Art. 43 Abs. 1 WÜK bzw. eine Strafverfolgung von Taten eines ernannten Honorarkonsuls, die er in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen hat, bleibt dennoch wegen des Strafverfolgungshindernisses aus Art. 58 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 sowie Art. 71 Abs. 1 WÜK nicht möglich. Hierfür wäre erforderlich, dass die Zulassung entzogen wird. II. Strafbarkeit des Veräußerers / Vermittlers nach §§ 132a, 26 oder 27 StGB: 1. Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat des Titelträgers (Erwerbers) Die dafür erforderliche vorsätzlich begangene und rechtswidrige Haupttat des Titelträgers liegt vor (s.o.). 2. Teilnahmehandlung des Veräußerers / des Vermittlers Der Veräußerer bzw. Vermittler kann den Interessenten zu § 132a StGB angestiftet (§ 26 StGB) oder ihm hierbei Hilfe geleistet (§ 27 StGB) haben. Für die Anstiftung ist erforderlich, dass der Veräußerer / Vermittler den Interessenten zu seiner Tat bestimmt hat, d. h. den Tatentschluss hervorgerufen hat. Bei demjenigen Interessenten, der entweder gar nicht zur Tat entschlossen oder aber zur Tat geneigt, aber noch nicht endgültig entschlossen war und erst durch das Internetangebot des Veräußerers / Vermittlers auf die konkrete Tatausführung gestoßen wurde, hat der Veräußerer / Vermittler den Tatentschluss hervorgerufen und ihn damit zur Tat bestimmt. Eine Anstiftung wäre dann objektiv gegeben. Der Interessent, der bereits zum Titelmissbrauch entschlossen war, kann also nicht mehr angestiftet werden; hier kommt nur noch eine Beihilfe in Betracht. Die Beihilfehandlung liegt darin, dass der Veräußerer / Vermittler dem Täter den Titel „liefert“, mit dem er sich gegenüber Dritten als Botschafter / Honorarkonsul gerieren kann. Diese Ausführungen gelten erst recht beispielsweise für den Internet“verlag“ „Gentlemen’s Digest“ als Vermittler, denn dieser bietet Bücher wie „Macht und Prestige durch Titel“ mit ausdrücklichem Bezug auf die Bezeichnungen wie z.B. Botschafter und „Diplomatenpass & Honorarkonsulat“ an. Laut der Zusammenfassung des Verlages aus dem Internet zeigen sie „Bezugsquellen und Preise“ sowie „die besten Vorgehensweisen, die wichtigsten Dienstleister und Kontaktadressen, die … zum gewünschten Status verhelfen“ auf. 3. Vorsatz Der Veräußerer / Vermittler handelt hinsichtlich der Haupttat zumindest bedingt vorsätzlich, denn er hält beim Verkauf des diplomatischen Titels für möglich, dass der Erwerber keinen Geldbetrag von 25.000 bis 750.000 USD zahlt, ohne diesen in Form eines Titelmissbrauchs zu „nutzen“. Hinsichtlich des Bestimmens bzw. der Förderung der Haupttat durch die Hilfeleistung hat der Veräußerer / Vermittler ebenfalls zumindest bedingten Vorsatz, denn er nimmt dies in Kauf, um in den Besitz des Geldbetrages zu kommen. 4. Zwischenergebnis. Der Erwerber wird i. d. R. nach § 132a StGB, der Veräußerer / Vermittler nach §§ 132a, 26 StGB als Anstifter bzw. nach §§ 132a, 27 StGB als Gehilfe hierzu strafbar sein. III. Strafbarkeit des Veräußerers / Vermittlers nach § 263 StGB Titelhandel könnte auch den Tatbestand des Betruges (an den Interessenten) verwirklichen. In Fällen, in denen den „gutgläubigen“ Interessenten gefälschte Diplomatenausweise bzw. diplomatische Titel verkauft werden unter der Vorgabe, sie seien echt und reichten aus, um in Genuss diplomatischer Vorrechte und Immunitäten zu gelangen, sind eine täuschungs- und irrtumsbedingte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden in Form des „Kaufpreises“ und eine rechtswidrige stoffgleiche Bereicherungsabsicht zu bejahen. Anders sind die Fälle zu behandeln, in welchen der Interessent selbst davon ausgeht, dass er eine Akkreditierung durch das Auswärtige Amt benötigt, diese aber wegen der Sittenwidrigkeit des käuflichen Erwerbes des Diplomatenpasses bzw. wegen des Vorliegens eines unechten Diplomatenpasses nie erhalten wird. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB ist hier wegen des fehlenden Irrtums ausgeschlossen. Kennt der Veräußerer des Passes / Titels diese innere Einstellung des Erwerbers nicht, ist aber eine Strafbarkeit des Veräußerers nach §§ 263 Abs. 1 und 2, 22 StGB gegeben. Dies gilt nur, wenn der Veräußerer auch zur Tat entschlossen war und den Pass / Titel schon zum Erwerb gegen Geld angeboten –also unmittelbar zur Tat angesetzt – hat. Ein vollendeter Betrug durch den Veräußerer ist auch dann gegeben, wenn der Erwerber Zweifel daran hegt, dass er durch die Wahrnehmung des Angebotes des Veräußerers einen echten Diplomatenpass / Titel erwirbt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Getäuschte Zweifel an der Wahrheit des Vorgespiegelten hat, aber die Möglichkeit der Unwahrheit für wahrscheinlicher hält. Selbst wenn der Getäuschte davon ausgeht, „alles [sei] in Ordnung“, ist eine Täuschung und ein darauf basierender Irrtum beim Interessenten möglich. Täuschungs- und irrtumsbedingt schließt der Interessent den „Kaufvertrag“ ab (Vermögensverfügung), aufgrund dessen er dann die vereinbarte „Kaufpreissumme“ zahlt (Schaden). Dieser entspricht dem beabsichtigten Vorteil des Veräußerers (Stoffgleichheit), so dass bei entsprechendem zumindest bedingtem Vorsatz des Veräußerers hinsichtlich der genannten Merkmale eine Strafbarkeit nach § 263 StGB vorliegt. Welche Fallkonstellation für die Inhaber jener Internetseite www.f ... .de einschlägig ist, hängt von der inneren Seite der Interessenten ab. Vieles spricht dafür, dass sich auf die Angebote, Botschafter bzw. Honorarkonsul zu werden, viele Personen einlassen werden, die tatsächlich davon ausgehen, dass sie einen rechtmäßigen Titel erwerben können. Grund hierfür ist, dass diese Seite – insbesondere die Seiten mit den Antragsformularen / Informationen über Diplomat- und Honorarkonsul-Posten – überhaupt nicht darauf aufmerksam macht, dass es der Zustimmung des Auswärtigen Amtes noch bedarf. In diesem Zusammenhang ist auf Beweisschwierigkeiten zu achten, die sich daraus ergeben können, dass die Käufer im Hinblick auf ihre eigene Strafbarkeit (§ 271 Abs. 2 StGB und § 276 Abs. 1 StGB) von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Landesbank und eine Versicherungsgesellschaft im „Fürstentum L.“ besteht und Leistungen gegen Geld erbringen soll, bietet erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass hier eine (weitere) Strafbarkeit nach § 263 StGB gegeben sein kann. Insbesondere kommen bei den genannten Internetangeboten besonders schwere Fälle in Form - der gewerbsmäßigen Begehung nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, - der Schadensverursachung bei sehr vielen Personen – wohl schon ab 2035 – nach § 263 Abs. 3 Nr. 2, 2. Var. StGB - und der Verursachung eines großen Schadensausmaßes – wohl bei EUR 50.000, aber nicht unter EUR 10.000 – nach § 263 Abs. 3 Nr. 2, 1. Var. StGB in Betracht. IV. Strafbarkeit des Herstellers / Erwerbers nach §§ 267 ff. StGB Die (unberechtigte) Herstellung von Diplomatenpässen erfüllt möglicherweise den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 1. Fall StGB ebenso wie den der Urkundenfälschung nach § 276 Abs.1 Nr.2 StGB; die Weitergabe solcher Ausweise ist als Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden (§§ 267 Abs.1 3.Fall, 26 StGB), die eigene Verwendung nach § 267 Abs.1 3.Fall StGB strafbar. Im Fall eines auf der Internetauktionsplattform „ebay“ zu versteigernden „echten deutschen roten Diplomatenpasses“ lag ein entsprechender Tatverdacht vor: Ein Diplomatenpass ist als Ausweis eine sogenannte Absichtsurkunde, d. h. eine Urkunde, welche zum Zwecke der Beweisführung hergestellt worden ist. Beweiszweck von (unechten) Diplomatenpässen ist nach dem Erscheinungsbild der Nachweis der Identität, der persönlichen Verhältnisse und der diplomatischen Funktion. Damit sind diese Ausweise geeignet, den Anschein der Immunität des Inhabers zu erwecken. Zudem handelt es sich bei Ausweisen um sogenannte zusammengesetzte Urkunden, d. h. Urkunden, deren Beweiszweck sich aus mehreren zusammengesetzten Elementen ergibt. Die einzelnen Elemente eines Ausweises sind u. a. Lichtbild, Personalien, Titel und Unterschrift des Inhabers. Soweit es sich bei den Ausweisen nicht um Fälschungen handelt, scheidet ein Tatverdacht gemäß § 267 StGB aber aus. Hersteller einer Urkunde ist deren geistiger Urheber. Geistige Urheber der Ausweise sind deren Aussteller, also die ausstellenden Behörden: Botschaft/ Außenministerium/ Konsulat. Die Unterschrift des Passinhabers unter seinem Lichtbild allein macht diesen nicht zum Aussteller des Ausweises, sondern dient lediglich Beweiszwecken. Der unwahre Inhalt einer Urkunde berührt deren Echtheit nicht, es liegt nur eine sogenannte schriftliche Lüge vor (typisches Beispiel: Kauf/ Erwerb einer "ordnungsgemäßen", zweiten Staatsangehörigkeit/ Paß, ohne die formalen Voraussetzungen erfüllt zu haben; aber: Gefahr des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit). Wird durch das Vorzeigen des (falschen) Diplomatenpasses vorsätzlich verursacht, dass der zuständige gutgläubige Amtsträger eine Tatsache – beispielsweise Vorliegen des Diplomatenstatus beim Inhaber dieses Passes – in einer anderen öffentlichen Urkunde als gegeben beurkundet, kommt eine Strafbarkeit nach § 271 Abs. 1 StGB (mittelbare Falschbeurkundung) in Betracht. Denkbar erscheint weiterhin eine Strafbarkeit wegen Verschaffens von amtlichen Ausweisen nach § 276 StGB. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass ein legitimer Tatgegenstand vorliegt. Dazu gehören – auch ausländische – amtliche Ausweise, zu welchen u.a. Pässe und Personalausweise zählen. Diplomatenpässe werden hiervon als vergleichbares Identifikationspapier folglich auch erfasst. Es muss sich hierbei um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder um falsche Beurkundungen handeln. Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie mit dem Ansehen ausgestellt wurde, als sei sie von einer anderen Person ausgestellt worden. Eine verfälschte Urkunde ist dann gegeben, wenn lediglich ihre Beweisrichtung verändert wurde. Zwar liegen noch keine konkreten Erkenntnisse über die Gestaltung der im Internet gehandelten Diplomatenpässe vor, dennoch ist wahrscheinlich, dass diese – wie die auf „ebay“ angebotene und als deutscher Diplomatenpass gestaltete Fotomontage – den Anschein geben, die seien vom entweder vom Auswärtigen Amt oder einem anderen Au-ßenministerium ausgestellt worden. Dann läge eine unechte Urkunde vor. Läge lediglich eine Veränderung des Namens vor, auf welchen der – an sich echte – Pass ausgestellt wurde, ist die Variante der verfälschten Urkunde einschlägig. Als Tathandlung kommt die Ausweisverschaffung beim Veräußerer/ Erwerber und die Ausweisverwahrung ebenfalls beim Veräußerer/ Erwerber und das Überlassen eines solchen Ausweises durch den Veräußerer nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Frage. Für die Ausweisverschaffung genügt, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber die Ausweise in seinen oder eines anderen Besitz oder Verfügungsgewalt gebracht hat. Für die Verwahrung genügt, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber sie in seinem Gewahrsam hält. Es werden dadurch auch Fälle erfasst, in denen nicht festzustellen ist, auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt sich der Gewahrsamsinhaber den Ausweis verschafft hat oder einem anderen überlässt. Auf subjektiver Seite ist erforderlich, dass der Veräußerer bzw. der Erwerber in der Absicht handelte, den Gebrauch der gefälschten oder falsch beurkundeten Ausweise zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen. Bei dem Erwerb von derartigen Ausweisen ist es hinreichend wahrscheinlich, dass es gerade Ziel des Erwerbers ist, durch den Einsatz der unechten oder gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr den Nachweis von Privilegien vorzutäuschen, bzw. dass es gerade Ziel des Veräußerers ist gegen eine meist beträchtliche Geldsumme dem Erwerber den Einsatz dieses unechten/ gefälschten Dokumentes im Rechtsverkehr zu ermöglichen. ... wird fortgesetzt. Geändert von tropico (10.04.2006 um 15:49 Uhr). |
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V. Strafbarkeit des Internet-Diensteanbieters
Eine Strafbarkeit kann nach den Normen des StGB in Verbindung mit dem Teledienstgesetz (TDG) in Betracht kommen. Das Amtsgericht München hat zwar in seiner (äußerst fragwürdigen) Entscheidung vom 28. Mai 1998 (8340 Ds 465 Js 173158/95) eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer deutschen Tochtergesellschaft eines amerikanischen Internet-Providers nach § 5 TDG (Teledienstgesetz) a. F. angenommen. Dies könnte bei vielen Internetprovidern der Fall sein: § 5 II TDG a.F. setzt zwar Kenntnis des fremden Inhaltes voraus, jedoch kann ggf. schon dolus eventualis genügen, das bedeutet, dass es ausreicht, wenn der Provider das Vorliegen bestimmter Inhalte für möglich hält. Möglicherweise wäre im hier gegebenen Fall anders zu bewerten: Eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters sollte in der Regel dann ausgeschlossen sein, wenn sich die Beteiligung auf eine rein technische Unterstützung beschränkt; eine umfangreiche Kontrollpflicht soll ihm dann nicht aufgebürdet werden. Jedoch kann dies aufgrund einer neuen Fassung des TDG (2001) dahinstehen: Nach neuer Rechtslage sind gemäß § 8 TDG n F. „Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen“. Gemäß § 9 I TDG n.F. „sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“ Diese Paragraphen sind hier wohl einschlägig, denn beispielsweise laut AGB des Diensteanbieters „1 & 1“ ist er nicht verpflichtet, die Inhalte der Seiten von sich aus zu prüfen. Bei Kenntniserlangung von Gesetzesverstößen greift er dennoch ein. Hiermit gibt er zu erkennen, dass er eine rein technische Leistung in Form des Zur-Verfügung-Stellens von Datenraum im Internet vornehmen will. Somit kommt hier eine Strafbarkeit nach StGB in Verbindung mit TDG n.F. nicht in Bertracht. VI. Strafbarkeit des Zeitungsredakteurs bzw. des Verlegers oder des Druckers Ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Zeitungsredakteurs vorliegt, der die Anzeigen zum Kauf/ Verkauf/ Vermittlung der Diplomatenpässe im Internet zulässt, beurteilt sich nach den Pressegesetzen des Bundeslandes, in dessen Geltungsbereich die Druckerzeugnisse produziert werden. § 19 des Pressegesetzes des Landes Berlin (LPresseG Bln) enthält folgende Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortung. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, sich nach den allgemeinen Gesetzen bestimmt. Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPresseG Bln, soweit er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 19 Absatz 1 LPresseG Bln als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei sonstigen Druckwerken ist eine Strafbarkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG Bln des Verlegers, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht, möglich. Zu beachten ist das Antragserfordernis nach § 19 Abs. 2 LPresseG Bln: Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig. Der verantwortliche Redakteur und gegebenenfalls der Verleger haben also bei Gesetzen, die dem LpresseG Bln ähneln, die Verpflichtung, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten; sie machen sich ihrerseits strafbar, wenn sie diese Verpflichtung verletzen, sofern sie nicht bereits nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen als Täter oder Teilnehmer strafbar sind, weil sie an der rechtsverletzenden Berichterstattung konkret mitgewirkt haben. Eine entsprechende Regelung gibt es im Hessischen Landespressegesetz (HessPresseG) nicht. § 12 Absatz 1 HessPresseG enthält lediglich die Vermutung, dass der verantwortliche Redakteur eines periodischen Druckwerks die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar. Absatz 2 dieser Vorschrift enthält eine entsprechende Regelung für den Verleger und den Drucker. Hiernach gilt ihnen gegenüber die gleiche Vermutung, wenn der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht. C. Zusammenfassung Für den Veräußerer bzw. den Vermittler von Diplomatenpässen im Internet kommt eine Strafbarkeit nach den folgenden Straftatbeständen in Betracht: - Anstiftung zum Missbrauch von Amtsbezeichnungen gemäß §§ 132a Abs. 2, 26 StGB oder Beihilfe hierzu nach §§ 132a, 27 StGB, - Betrug nach § 263 StGB, u. U. in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB, bzw. Versuch des Betruges nach § 263 Absätze 1 und 2 StGB - eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Fall StGB und nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Herstellung, eine Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden nach §§ 267 Abs. 1 3. Fall, 26 StGB bzw. bei Weitergabe solcher Ausweise bzw. eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 3. Fall StGB bei eigener Verwendung, - mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB. Der Erwerber der oben genannten Ausweise könnte der folgenden Straftaten schuldig sein: - Missbrauch von Amtsbezeichnungen nach § 132a StGB, - mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB oder Gebrauch falscher Beurkundungen nach § 271 Abs. 2 StGB, - Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wobei hier zu beachten ist, dass § 276 – soweit dessen Tatformen späteren Taten nach §§ 267, 271 StGB vorausgegangen sind – hinter diesen zurücktritt. Für den Erwerber von Honorarkonsultiteln könnte ebenfalls eine Strafbarkeit nach - § 132a StGB wegen Missbrauchs von Amtsbezeichnungen, - § 267 Abs.1 3. Fall StGB wegen Gebrauches einer unechten Urkunde in Betracht kommen. Der Veräußerer von Honorarkonsultiteln könnte sich einer - Anstiftung zum Missbrauch von Amtsbezeichnungen gemäß §§ 132a Abs. 2, 26 StGB oder Beihilfe hierzu nach §§ 132a, 27 StGB, - Betrug nach § 263 StGB, u. U. in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB, bzw. Versuch des Betruges nach § 263 Absätze 1 und 2 StGB, - eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 1. Fall StGB bei Herstellung, eine Anstiftung zum Gebrauch unechter Urkunden nach §§ 267 Abs. 1 3. Fall, 26 StGB bzw. bei Weitergabe bzw. eine Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 3. Fall StGB bei eigener Verwendung strafbar machen. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik nimmt den Missbrauch von diplomatischen Titeln und Diplomatenpässen sehr ernst und setzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu Verfolgung von Missbrauchstatbeständen und zum Schutz protokollarischer Verfahren und diplomatischer Institutionen konsequent ein; zumal die bloße Abmahnung selten zum gewünschten Erfolg führt. Angesichts der möglichen Strafbarkeit von Veräußerern, Vermittlern, Betreibern und Erwerbern dieser Titel und Diplomatenpässe sieht sich das Auswärtige Amt veranlasst, vor diesen Geschäftspraktiken zu warnen. Da die abschreckende Wirkung strafrechtlicher Sanktionen anlässlich der zögerlichen Haltung der Strafverfolgungsbehörden nicht zufriedenstellend gewährleistet werden kann, ist es umso dringender, durch präventive Aufklärung und aktive Information der gefährdeten Bevölkerungskreise diesen kriminellen Machenschaften des diplomatischen Titel- und Paßhandels den Nährboden zu entziehen. Alle hier erwähnten Quellen fragwürdiger bzw. unseriöser Anbieter von derartigen "Titeln" etc. sind bekannt, werden aber aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht veröffentlicht. |