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Namensänderung bei ehelichen Kindern bei Scheidung oder Neuheirat; 'Namensschenkung'
Immer mehr Ehen werden geschieden und auch eine Neuheirat ist in heutiger Zeit nichts Ungewöhnliches mehr. Aber dabei treten natürlich Fragen zum Namensrecht auf, welchen Namen tragen die gemeinsamen Kinder nach der Scheidung bzw. bei der Wiederheirat? Es hat sich inzwischen ein modischer Begriff entwickelt: Namensschenkung. Nun hört sich der Begriff 'Schenkung' schon sehr einfach und unproblematisch an. Leider muss ich erwähnen, dass auch die Namensschenkung nicht so einfach ist, wie sich einige Antragsteller wünschen - auch hierzu ist üblicherweise die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Mit einem 'Schenken' im engeren Sinne hat das nicht das Geringste zu tun, sondern vielmehr mit einer Namensänderung. Im Scheidungsfall Wer den Namen seines Kindes nach einer Scheidung ändern will, weil der ursprüngliche eigene Name wieder angenommen wurde, kann hierzu einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Bürgeramt stellen. Aber ganz so ohne Weiteres geht das natürlich nicht. Für eine Bewilligung des Antrags muss die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein - ebenso muss der andere Elternteil diesem Antrag zustimmen. Wenn der andere Elternteil der Namensänderung nicht zustimmen sollte, wird üblicherweise das Amt für Kinder, Jugend und Familie vom Bürgeramt um Stellungnahme zum Antrag auf Namensänderung gebeten. Von dort aus wird dann die Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kind geprüft. Fall Neuheirat Soll der Name des Kindes geändert werden, weil wieder neu geheiratet wurde und ein neuer Name angenommen wurde, kann eine sogenannte Einbenennung des minderjährigen Kindes beim Standesamt beantragt werden. Auch in diesem Fall muss der andere Elternteil der Namensänderung zustimmen. Falls der andere Elternteil seine Zustimmung nicht gibt, kann diese auf Antrag durch das Familiengericht ersetzt werden. Aber ganz so einfach das nicht. Über den Antrag entscheiden in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG). Für die Antragsteller ist es sehr schwierig, die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch die Gerichte ersetzt zu bekommen. Dem Antrag auf Namensänderung für das Kind wird nur dann zugestimmt, wenn wirklich gewichtige Gründe vorliegen. Mit einem "Neuanfang" oder eine "verbesserte Integration" für die Kinder ist es längst nicht getan. http://www.business-podium.com/boards/
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