Namensrecht: Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Namensrecht: Geburtsname des Kindes bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Dieser Fall ist im Gegensatz zu anderen recht einfach strukturiert.
Gemäß § 1617a BGB verhält sich das folgendermaßen:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.