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Einbürgerungsrecht: Wie wird man Deutsche bzw. Deutscher? Mehrstaatigkeit
Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit und ist er nicht mit der Mutter verheiratet, ist eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Ein solches Verfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit keine Rolle. Allerdings erwirbt das Kind in vielen Fällen mit der Geburt zugleich die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils - das Kind besitzt dann mehrere Staatsangehörigkeiten. So entsteht Mehrstaatigkeit. Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt, dass wenn ihr Kind in Deutschland geboren wird, es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen müssen die Eltern: - sich seit mindestens 8 Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhalten, - eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU besitzen oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer sein. Liegen diese Voraussetzungen bei Vater oder Mutter vor, sind keine zusätzlichen Anträge nötig. Damit wird das Kind automatisch Deutsche bzw. Deutscher. Der Standesbeamte, der die Geburt festhält, überprüft, ob die genannten Anforderungen erfüllt sind. Bis zum 23. Lebensjahr müssen sich diese Kinder nach dem Optionsmodell entscheiden, ob sie ausschließlich deutsche Staatsbürger sein wollen. Will das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, muss es grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass die andere Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht. Ausnahmen sind: - Es ist nach dem Recht des anderen Staates nicht möglich, die Staatsangehörigkeit aufzugeben. - Unzumutbare Umstände. In diesen Fällen ist es möglich, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten. Dazu muss aber spätestens bis zum 21. Lebensjahr ein Antrag gestellt werden, damit die Behörde die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit erlaubt. Hat das Kind bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben, verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit. Quelle: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration © BPB Business Podium Boards
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