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Als „Kosmopolit“ sehe ich meine Persönlichkeit durch den Zwang, die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten zu müssen, derart eingeschränkt, dass ich dieses nicht länger hinnehmen wollte. Ich wollte nicht länger akzeptieren, dass ich alleine aufgrund meiner Staatsangehörigkeit in zahlreichen Ländern Benachteiligungen erfahren musste und in diskriminierender Art und Weise Einreisehindernisse, die alleine aufgrund meiner deutschen Staatsbürgerschaft und des geschichtlichen Hindergrundes bestehen, hinnehmen musste. Ich kann mich zum heutigen Zeitpunkt weder mit der deutschen Geschichte, der bis heute nicht bewältigten Vergangenheit des Nationalsozialismus sowie des heute real existierenden politischen System in der Bundesrepublik identifizieren. Ein weiterer Grund ist, dass mir das heutige politische System in der Bundesrepublik jede unternehmerische und gestalterische Freiheit nimmt. Jede leistungsbezogene Aktivität wird schon alleine durch die erhebliche Besteuerung unterdrückt.
Mir war bekannt, dass § 18 RuStAG normiert und das ich nur dann auf einen Antrag hin aus der Staatsangehörigkeit entlassen werde, wenn der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit beantragt, oder mir eine Verleihung zugesichert wurde. Trotz dieser Vorschriften hatte ich nicht die Absicht, eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen, weil ich mir nicht vorschreiben lassen wollte, wann und wem gegenüber ich dieses zu erklären habe. Mein ausdrückliches Ansinnen an die Bezirksregierung war daher, zunächst in die Staatenlosigkeit entlassen zu werden. Hierbei bezog ich mich auf Art 2. Abs. 1GG das es grundsätzlich meiner Entscheidung verbleiben muss, ob ich staatenlos werden oder die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten will. Vor einigen Tagen wurde mein Antrag abgelehnt. Begründung: Die Entlassung in die Staatenlosigkeit sieht Art. 16 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Hiernach darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. |
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@ outside,
die erwähnte Entscheidung ist durchaus zutreffend, da sowohl das Grundgesetz (GG) als auch das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) richtig angewandt worden sind. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) ist seit dem 1.1.2000 in das StAG umbenannt worden. Zur Sache ist fogendes festzustellen: Gesetzeslage: 1. GG Art 16 (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. 2. StAG StAG § 18 Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. StAG § 24 Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Aus Art. 1, 2 GG ist der deutsche Staat verpflichtet, eine gewisse Obhutsfunktion für seine Staatsangehörigen zu übernehmen. Dies gilt auch - wie sich aus Art. 16 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 18,24 StAG ergibt - für die Vermeidung von Staatenlosigkeit. Die Vermeidung von Staatenlosigkeit beruht auf völkerrechtlichen Vereinbarungen (http://unhcr.de/pdf/457.pdf), denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und diese völkerrechtliche Vereinbarung durch Gesetz in innerdeutsches Recht transformiert hat (http://bundesrecht.juris.de/bundesre...ag/gesamt.pdf). Ein Staatenloser - dies hatten die Folgen des Zweiten Weltkriegs hinsichtlich der sogen. "displaced persons" gezeigt - hat nahezu keine Rechte in jedwedem Staat. Dies veranlaßte die Völkergemeinschaft, dieses tatsächliche und letztlich rechtliche Problem zu vermeiden, indem die vorgenannte Vereinbarung 1961 geschlossen wurde. Entscheidend ist insoweit, daß die Völkergemeinschaft sich in Gänze gegen die Staatenlosigkeit wendet; hierhinter müssen individuelle Interessen Einzelner zurücktreten. Da hieraus folgt, daß durch Beantragung der Entlassung (und nicht einseitige Aufgabe derselben durch Erklärung des Staatsangehörigen) aus der deutschen Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit verhindert werden soll, ist die Entscheidung der zuständigen Behörde in obigem Beispielsfall richtig. Urteile in diesem Sinne gibt es beispielsweise vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits seit 1959. Ein drastisches Beispiel wurde vor einiger Zeit verfilmt ("Terminal"), in dem - einer wahren Begebenheit zufolge - sich ein Staatenloser über lange Jahre hinweg im Transitbereich eines Flughafens aufhalten mußte, da er in kein Land mehr einreisen konnte. Selbst ein "Kosmopolit" sollte da so weitsichtig sein ... ![]() Beste Grüße tropico |
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