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Einbenennung: Namensänderung eines unehelichen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei Heirat des einen Elternteils
Da ich bereits einige Anfragen zu dem Thema bekommen habe - vielen Dank, liebe Leser - möchte ich das Thema hier allgemein öffentlich behandeln, da offensichtlich reichlich Interesse besteht. Da die meisten Anfragen in der Form gestellt wurden, dass die Mutter den Namen des Kindes bei Heirat ändern möchte, werde ich die Beispielfälle so darstellen. Natürlich gelten die dargestellten Sachverhalte auch für den umgekehrten Fall, dass der Vater heiratet und den Namen der Ehefrau annimmt. Fall 1 Hintergrund: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Das Kind wohnt im Haushalt der Mutter und dem Ehemann. Das Kind trägt den ursprünglichen Namen der Mutter und die Mutter hat den Namen des Ehemanns angenommen. Was ist hier möglich? Wie Sie jetzt richtig vermuten, handelt es sich hier um eine Einbenennung. Folglich greift daher § 1618 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch. Siehe dazu auch hier: Namensänderung, Möglichkeiten bei einer Einbenennung, "Namensschenkung" Wenn der Vater des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet war - davon gehen wir in den Beispielen in diesem Thread aus -, ist das Ganze für die Mutter ziemlich einfach. Die Mutter und ihr Ehemann können dem Kind, das in ihrem Haushalt lebt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen erteilen. Eine Zustimmung des Vaters ist insofern nicht notwendig, da dieser kein (geteiltes) Sorgerecht hat und das Kind zudem nicht seinen Namen trägt. Es kann sogar auch ein Doppelname erteilt werden. Wenn das Kind bereits 5 Jahre alt ist, ist eine Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Mutter kann in diesem Fall also durchaus ohne Zustimmung des Vaters den Nachnamen des Kindes ändern lassen. © BPB Business Podium Boards |
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Einbenennung: Namensänderung eines unehelichen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei Heirat des einen Elternteils
Fall 2 Die Mutter hat mit dem Vater die gemeinsame Sorge für das Kind. Das Kind wohnt im Haushalt der Mutter und dem Ehemann. Das Kind trägt den ursprünglichen Namen der Mutter. Die Mutter hat den Namen des Ehemanns angenommen. Wie sieht es nun aus? Ist es bei gemeinsamer Sorge für die Mutter überhaupt möglich, den Namen des Kindes zu ändern? Was ist hier möglich? Immerhin trägt das Kind ja den Namen der Mutter. Die Antwort hierauf gibt der im vorstehenden Beitrag erwähnte § 1618 BGB Bügerliches Gesetzbuch. Dort heißt es in Satz 1: "Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen." Es ist grundsätzlich also durchaus möglich, auch hier eine Einbenennung durchzuführen, indem durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Ehename erteilt wird. Aber kann die Mutter das einfach ohne Zustimmung des Vaters durchführen? Immerhin hat der Vater ein geteiltes Sorgerecht. Hierüber gibt Satz 3 § 1618 BGB, Bürgliches Gesetzbuch, Auskunft: "Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht..." Ganz so einfach ist es hier also nicht. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist für die Namensänderung des Kindes zwingend erforderlich. Aber was tun, wenn der andere Elternteil, also der Vater des Kindes, nicht zustimmt? Siehe dazu § 1618 BGB Satz 4: "Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden." Zumindest theoretisch wäre es der Mutter möglich, ohne Zustimmung des Vaters den Namen des Kindes ändern zu lassen. Natürlich gilt auch hier, dass die Zustimmung des Kindes erforderlich ist, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Diejenigen, die in dieser Lage sind, sollten sich aber nicht komplett in Sicherheit wiegen. "Das Wohl des Kindes" wird hier sehr gründlich geprüft. Für die Antragsteller ist es sehr schwierig, die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch die Gerichte ersetzt zu bekommen. Dem Antrag auf Namensänderung für das Kind wird nur dann zugestimmt, wenn wirklich gewichtige Gründe vorliegen. Ein "Neuanfang" oder eine "verbesserte Integration" sind kaum ausreichende Argumente. Über den Antrag entscheiden in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG). © BPB Business Podium Boards |
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Einbenennung: Namensänderung eines unehelichen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei Heirat
Fall 3 Die Mutter hat die Alleinsorge für das Kind. Das Kind wohnt im Haushalt der Mutter und dem Ehemann. Das Kind trägt den Namen des Vaters. Die Mutter hat den Namen des Ehemanns angenommen. Wie sieht es hier aus? Kann die Mutter ohne Zustimmung des Vaters den Namen des Kindes ändern lassen? Sie hat schließlich die Alleinsorge, oder? Feststellung: Also zunächst einmal ist gemäß § 1618 Satz 1 BGB eine Einbenennung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten möglich, wie wir bereits in den Fällen 1 und 2 festgestellt haben. Bei Alleinsorge und gemeinsamer Sorge ist das grundsätzlich möglich, wenn das Kind im Haushalt des frisch gebackenen Ehepaares wohnt. Bei Alleinsorge ist keine Zustimmung des Vaters erforderlich - so könnte man zumindest meinen. Nun trägt das Kind aber den Namen des Vaters. Daher ist bei einer Namensänderung auch hier die Zustimmung des Vaters erforderlich. Ebenso muss das Kind zustimmen, wenn es bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Ich zitiere § 1618 BGB Satz 3 in gekürzter Form: "Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ... das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes." Es gilt auch hier das Gesagte (Geschriebene) von Fall 2. Auch hier ist es zumindest theoretisch möglich, die Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Hier Chancen einzustufen, ist praktisch nicht möglich - diese hängen ganz von der individuellen Situation ab. Aber soviel kann gesagt werden: leicht wird der Versuch sicher nicht. © BPB Business Podium Boards |
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Einbenennung: Namensänderung eines unehelichen Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei Heirat, Einbenennung
Ergebniszusammenfassung Wie bereits beschrieben, geht es in diesem Thread ausschließlich um die Namensänderung des Kindes (unverheiratete Vereinigung) bei anschließender Heirat des einen Elternteils, der mittels Einbenennung eine Namensänderung des Kindes erreichen möchte - ggf. ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Wenn dieser zustimmt, ist natürlich alles entsprechend einfacher. Es gibt noch zahlreiche andere Beispielfälle der Namensänderung von Kindern, die ich nennen könnte, z. B. bei Scheidung und Neuheirat. Diese werden jedoch gesondert behandelt und sollen in diesem Thread kein Thema sein. Wie wir in den realistischen Beispielfällen gesehen haben, ist die Rechtslage trotz der teilweise sehr komplexen Familienverhältnisse und sehr erschöpfenden Gerichtsverfahren recht übersichtlich. Wir halten fest: 1. - Wenn ein Elternteil heiratet und den Namen des Kindes entsprechend ändern will, so muss das Kind, dessen Name geändert werden soll, im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehepartner wohnen. - Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, kann aufgrund von Heirat und entsprechender Veränderung des eigenen Namens keine Namensänderung des Kindes aufgrund von Heirat, also mittels Einbenennung, erzielen. 2. - Um den Namen des Kindes mittels Einbenennung aufgrund von Heirat ändern zu können, muss der verheiratete Elternteil zwingend mindestens die gemeinsame Sorge innehaben, oder aber die Alleinsorge. - Für den sehr fiktiven, aber nicht unmöglichen Fall, dass das Kind allein durch persönliche Absprachen im eigenen Haushalt wohnt, ohne rechtlich aber die gemeinsame oder alleinige Sorge zugesprochen bekommen zu haben, ist eine Namensänderung des Kindes per Einbenennung nicht möglich, da keine rechtliche Grundlage besteht. (In diesem Fall sollte der Elternteil aber zunächst das Sorgerecht neu feststellen lassen). Diese beiden Faktoren sind für den verheirateten Elternteil also zwingend erforderlich, wenn der Name des Kindes aufgrund per Einbenennung durch Heirat geändert werden soll: - mindestens das geteilte Sorgerecht, - Kind muss im Haushalt wohnen. Nur so bestehen laut § 1618 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, überhaupt Chancen, eine Einbenennung durchführen zu können. © BPB Business Podium Boards |
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