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Namensänderung des Vornamens, Ordensnamen in den Personalausweis, Reisepass eintragen lassen
Namensänderung, Ordensnamen, Künstlernamen, Personalausweis, BPA, Reisepass, Religionsfreiheit Situation, Fallbeispiel, Benutzeranfragen Eine andere Weltreligion wurde angenommen. Der Vorname wurde daraufhin "geändert". Der Antragsteller möchte den "neuen" Vornamen in Deutschland in den Personalausweis und Reisepass eintragen lassen. Das Bürgeramt teilt daraufhin mit, dass eine Eintragung als Ordensname nicht möglich ist, da der Antragsteller dazu in einen Orden eintreten müsse. Der Antragsteller fühlt sich zu Unrecht behandelt. Er vermutet hierin, dass andere Religionen es leichter hätten und erfragt, ob ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz (GG) vorliegt. Meine Antwort In Deutschland ist das Namensrecht strikt geregelt. In der Regel können nach deutschem Recht Vornamen nur unter besonderen Bedingungen geändert werden. Hierzu ist in aller Regel ein sehr wichtiger Grund vorzulegen. Da dieser wichtige Grund für eine Namensänderung des Vornamens nicht vorliegt, wurde nach deutschem Recht der Vorname nicht geändert, wenn Sie sich durch Dritte jetzt auch anders anreden lassen mögen. Daher käme in der Tat allenfalls die Möglichkeit in Betracht, einen anderen Namen als Ordensnamen oder Künstlernamen in die Personaldokumente wie Reisepass und Bundespersonalausweis (BPA) einzutragen. Wichtig: 1. Es gibt "Pflichteinträge" und "Kann-Einträge". Pflichteinträge sind: - Name - Vorname - Geburtsdatum - Geburtsort - Nationalität - Gültigkeit des BPA - Unterschrift des Inhabers - Größe - Augenfarbe - Ausstellungsbehörde - Datum der Ausstellung Das Feld Ordensname oder Künstlername ist ein sogenannter "Kann-Eintrag". In der Regel ist ein Eintrag eines solchen Namens nur dann möglich, wenn man als Antragsteller nachweisen kann, - dass man ein Künstler ist und unter diesem Namen künstlerisch tätig ist oder - dass man Mitglied eines anerkannten Ordens ist und in Ordenskreisen einen entsprechenden Namen trägt, der von dem bürgerlichen Namen des Antragstellers abweicht. Der Eintrag als Ordensname oder Künstlername ist für die Identifizierung einer Person nicht erforderlich. Daher gibt es kein einklagbares Recht auf Eintragung des Ordensnamens oder Künstlernamens in den Reisepass oder Personalausweis (BPA) - auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. 2. Ein Ordensname kann nur bestehen, wenn ein Ordensnamensträger Mitglied in einem anerkannten Orden ist. Ist der Antragsteller kein Mitglied in einem solchen Orden, kann folglich auch keine Eintragung vorgenommen werden, da es keinerlei rechtliche Basis dafür gibt. Anerkannte Orden gibt es nahezu in allen größeren Religionen. 3. Selbstverständlich verstößt dies nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Antrag abgelehnt wird! Sie haben ja das Recht, Ihre Religion frei zu wählen - die Religionsfreiheit wurde hier nicht ansatzweise tangiert. Für das Bürgeramt ist nebensächlich, welche Religion Sie gewählt haben. Hier ist allein entscheidend, dass der Orden anerkannt ist. Auch bei allen anderen Religionen muss man Mitglied in einem anerkannten Orden sein und nachweisen, dass man in diesem Orden den Namen führt, der in die Personaldokumente wie Reisepass oder Personalausweis (BPA) eingetragen werden soll. Wer nicht Mitglied in einem Orden ist, hat folglich auch keinen Ordensnamen. Eine Diskriminierung ist nicht erfolgt. Daher gibt es an der sachlichen Auskunft des Bürgeramtes nichts auszusetzen. Die dortigen Mitarbeiter haben korrekt nach Vorschrift gehandelt. © BPB Business Podium Boards |
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