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Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise In diesem Forum haben Sie die Möglichkeit, sich zu Themen zu informieren, die selten zusammenhängend behandelt werden. Hier finden Sie Diskussionen und Rechtsfragen zu internationalen Pässen, Ausweisen und Staatsangehörigkeiten, Wahrheiten über Camouflagepässe, Camouflage Passports, Banking Passports, Diplomatic Passports, Diplomatenpässe, Diplomatenausweise, Honorarkonsuln, Diplomaten, Attachés, Visapflicht und Visafreiheit, Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltsbefugnisse, Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsgestattungen und Niederlassungserlaubnisse. Ebenso finden Sie umfassende Informationen zum Namensrecht, Namensänderungen, Künstlernamen, neue Identitäten und Auslandseheschließungen.
Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine

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  #1 (permalink)  
Alt 02.03.2007, 10:48
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Standard Namensänderung des Kindes bei Alleinsorge der Mutter, Kind trägt Namen des Vaters

Namensänderung des Kindes bei Alleinsorge der Mutter, Kind trägt Namen des Vaters
Namensänderung aus wichtigem Grund, Einbenennung


Fallbeispiel, Sachverhalt

Mutter und Vater einigten sich bei dem unehelichen Kind auf den Namen des Vaters. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und hat sich mit einem neuen Partner gebunden. Das Kind wohnt im Haushalt der Mutter und des neuen Partners.

Die Mutter möchte den Namen des Kindes in ihren Namen ändern lassen.
Was ist möglich? Wie stehen die Chancen eines Rechtsstreites bei negativem Entscheid?

Das zuständige Standesamt teilte mit, dass dies nur möglich ist, wenn der Vater des Kindes der Namensänderung zustimmt und ein psychologisches Gutachten eine Notwendigkeit der Namensänderung rechtfertigen würde. Der Standesbeamte räumte hier jedoch nur sehr geringe Chancen ein.
Ist diese Auskunft korrekt?


Meine Antwort

Im Grunde gibt es nur drei Möglichkeiten der Namensänderung Ihres Kindes:
1. Namensänderung des Kindes aus wichtigem Grund,
2. Namensänderung des Kindes durch Einbenennung mittels Heirat des jetzigen Freundes,
3. Namensänderung des Kindes in den Namen des Freundes mittels Adoption.

In Deutschland sind die Gesetze zur Namensänderung strikt geregelt. Damit die Öffentlichkeit eine eindeutige Identifizierung der Person vornehmen kann, ist es natürlich sinnvoll, dass Namen nicht einfach ohne weiteres geändert werden können.

Ist einmal der Name vergeben, gilt dieser fortdauernd, und nur bestimmte Umstände gemäß BGB können zu einer Namensänderung des Kindes führen wie z. B. Heirat, Scheidung und Adoption. Nur im Ausnahmefall gibt es abweichend vom BGB die Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß NamÄndG.


1. Namensänderung aus wichtigem Grund

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß Namensänderungsgesetz (NamÄndG) kommt nur in Frage, wenn die Möglichkeiten des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erschöpft sind.

Kommt hier weder eine Heirat mit Ihrem Freund noch eine Adoption Ihres Kindes durch Ihren Freund in Betracht, kommt nur eine Namensänderung aus wichtigem Grund in Frage, da Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind oder waren.

Gemäß Nr. 28 Namensänderungsverwaltungsvorschrift (NamÄndVwV) muss ein wichtiger Grund vorliegen, damit eine Namensänderung überhaupt in Betracht kommen kann.
Eine bessere Integration in die neue Familie reicht hier leider nicht aus. In diesem Falle überwiegt das schutzwürdige Interesse des Kindes nicht dem schutzwürdigen Interesse der Öffentlichkeit.

Eine Namensänderung aus wichtigem Grund käme allenfalls in Frage, wenn der zu ändernde Name z. B. eine schwere pychische Belastung bedeuten würde. Dies sehe ich hier allerdings nicht als erfolgsversprechend an, da der Name für das Kind bei Geburt bewusst ausgewählt wurde. Auch ich halte es erfahrungsgemäß für unwahrscheinlich, dass der Name des Vaters als diskriminierend oder abwertend eingestuft wird.

Darüber hinaus wird in aller Regel das kleinste erforderliche Mittel zur Namensänderung angewendet. Meistens wird in Fällen psychischer Belastung möglichst nur ein Buchstabe geändert. Ich denke nicht, dass Sie das weiterbringen wird. Es ist also keineswegs so, dass man den Namen dann frei bestimmen kann, in den der Name des Kindes geändert werden soll. Theoretisch wäre dies unter ganz besonderen Umständen zwar möglich; ich sehe hier jedoch keine Rechtfertigung dafür.

Auch wenn Sie die Alleinsorge für das Kind tragen, so hat der Vater Mitspracherecht, weil das Kind den Namen des Vaters führt. Daher muss in der Tat auch seine Zustimmung eingefordert werden.
Zwar ist es zumindest theoretisch möglich, die Zustimmung des Vaters durch das Familiengericht ersetzen zu lassen. Ich schätze aber die Chancen als nicht sehr günstig ein. Und selbst wenn dieser zustimmen sollte, so bleiben immernoch die vorstehenden Hürden zu meistern.

In der heutigen Zeit sind verschiedene Namen in der Familie keine Seltenheit mehr. Daher würde es auch nicht ausreichen, als wichtigen Grund anzugeben, dass die Kinder unterschiedliche Namen tragen oder das Kind einen anderen Namen als die Mutter oder der Freund trägt.

Der Standesbeamte hat hier richtig reagiert, dass er nur geringe Chancen bei dieser Variante prognostiziert hat, wenn er offensichtlich leider versäumte, die genauen Gründe zu benennen.

Zum Thema Namensänderung aus wichtigem Grund siehe auch hier:
http://www.business-podium.com/board...hread.php?t=15 (Namensänderung aus wichtigem Grund, Voraussetzungen und Möglichkeiten)


2. Namensänderung durch Einbenennung

Wenn Sie Ihren jetzigen Freund heiraten würden, so könnte hier durch Erteilung eines gemeinsamen Ehenamens eine Einbenennung durchgeführt werden.
Auch hierzu ist die Zustimmung des Vaters erforderlich, auch wenn Sie das alleinige Sorgerecht für das Kind haben, da das Kind den Namen des Vaters trägt.

a) Stimmt der Vater der Namensänderung des Kindes mittels Einbenennung aufgrund Heirat zu, so ist eine Namensänderung des Kindes recht einfach durchzuführen. Sie und Ihr Ehemann könnten dann dem Kind, das in ihrem Haushalt lebt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen erteilen.

b) Stimmt der Vater der Namensänderung des Kindes mittels Einbenennung aufgrund Heirat jedoch nicht zu, so ist es erheblich schwieriger, den Namen des Kindes zu ändern. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist für die Namensänderung des Kindes zwingend erforderlich. Für die Antragsteller ist es sehr schwierig, die fehlende Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengereicht ersetzt zu bekommen.
Dem Antrag auf Ersatz der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung des Kindes wird nur dann zugestimmt, wenn wirklich gewichtige Gründe vorliegen. Ein "Neuanfang" oder eine "verbesserte Integration" sind kaum ausreichende Argumente.

Siehe hierzu auch:
http://www.business-podium.com/board...ead.php?t=2201 (Namensänderung, Möglichkeiten bei einer Einbenennung, "Namensschenkung")
und besonders hier:
http://www.business-podium.com/board...ead.php?t=2675 (Namensänderung uneheliches Kind ohne Zustimmung d. a. Elternteils Heirat Einbenennung)


3. Namensänderung durch Adoption

Diese Variante scheint hier nicht besonders sinnvoll zu sein. Aber der Name des Kindes könnte durch Adoption durch den Freund geändert werden - dann aber nur in den Namen des Freundes oder eine Kombination, nicht jedoch in Ihren Namen.
Das wollte ich nur der Vollständigkeit halber aufzeigen.


Meine Einschätzung

Eine Namensänderung aus wichtigem Grund halte ich auch mit Zustimmung des Vaters für sehr unwahrscheinlich. Auch mit einem psychologischen Gutachten heißt das noch lange nicht, dass das Kind automatisch Ihren Namen annehmen kann, da Sie sich früher auf den Namen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes geeinigt haben.

Die Zustimmung des Vaters kann nur unter besonderen Umständen durch das Familiengericht ersetzt werden. Über den Antrag entscheiden in erster Instanz die Rechtspfleger, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (OLG). Auch hier sehe ich keine günstigen Chancen.

Die schlechten Prognosen des Standesbeamten sind hier also wirklich realistisch. Wenn Sie rechtlich gegen die wahrscheinlich negative Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung aus wichtigem Grund gemäß NamÄndG vorgehen wollen, stehen die Chancen meiner Ansicht nach sehr ungünstig.

Eine Namensänderung des Kindes gemäß BGB in Ihren Namen ist in diesem Fall nur möglich, wenn eine Heirat in Frage kommt.
Aber auch bei einer Heirat gibt es keine Garantie, dass die Namensänderung erfolgreich verläuft, wenn der Vater nicht zustimmen sollte. Stimmt der Vater aber zu, wäre eine Einbenennung bei Heirat sehr leicht möglich.

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  #2 (permalink)  
Alt 29.08.2008, 15:05
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Beiträge: 3
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und was ist mit der tatsache, dass der kinsvater sich im wahsten sinne des wortes aus dem staub gemacht hatte? von wem darf ich dann eine einwilligung erwarten für eine namensänderung?
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  #3 (permalink)  
Alt 29.08.2008, 15:32
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Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 1.350
Standard Namensänderung ohne Einverständnis des Vaters

Zitat:
Zitat von nirvanna Beitrag anzeigen
und was ist mit der tatsache, dass der kinsvater sich im wahsten sinne des wortes aus dem staub gemacht hatte?
Was genau verstehen Sie darunter?
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McNamara
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  #4 (permalink)  
Alt 30.08.2008, 13:40
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Beiträge: 3
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Zitat:
Zitat von McNamara Beitrag anzeigen
Was genau verstehen Sie darunter?
dass der kindsvater seit fast einem jahr nicht auffindbar ist. wird per haftbefehl gesucht, da eine klage wg. unterhaltspflichtverletzung eingeklagt wird. ist jedoch nirtgends gemeldet, nicht bei den SV als beschäftigter, nicht bei den behörden als arbeitslo/-suchend, ohne wohnsitz...
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  #5 (permalink)  
Alt 01.09.2008, 00:27
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Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 1.350
Standard Namensänderung aus wichtigem Grund ohne Einverständnis des Vaters

Zitat:
Zitat von nirvanna Beitrag anzeigen
dass der kindsvater seit fast einem jahr nicht auffindbar ist. wird per haftbefehl gesucht, da eine klage wg. unterhaltspflichtverletzung eingeklagt wird. ist jedoch nirtgends gemeldet, nicht bei den SV als beschäftigter, nicht bei den behörden als arbeitslo/-suchend, ohne wohnsitz...
Das ließe sich im Ernstfall durch das Jugendamt feststellen, das entsprechende Ermittlungen anregen würde.
Jedoch muss ich Sie darauf hinweisen, dass eine Namensänderung Ihres Kindes aufgrund der zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften, laut Namensänderungsgesetz, finden Sie ebenfalls in diesem Forum, zwingend eines wichtigen Grundes bedarf. Sie haben sich mit dem Vater auf den Namen des Kindes geeinigt, der fortan Gültigkeit hat.
Dass der Vater "auf und davon" ist nicht annähernd ausreichend. Und falls Sie auf den Gedanken kommen, es schade der Psyche des Kindes, müssen Sie dies handfest nachweisen. Nicht einmal ein psychologisches Gutachten, das Sie bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall benötigen würden, stellt eine Namensänderung Ihres Kindes sicher.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Grund im rechtlichen Sinne tatsächlich als "wichtig" anzusehen ist. Sie haben bislang keinen nachvollziehbaren Grund geschildert (erfahrungsgemäß ist dies das erste, was unsere Nutzer schreiben, wenn sie nach den rechtlichen Möglichkeiten fragen), der eine Namensänderung Ihres Kindes rechtfertigen könnte. Und diese Problematik bliebe selbst dann noch bestehen, wenn der Vater greifbar wäre und der Namensänderung zustimmen würde.
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McNamara
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  #6 (permalink)  
Alt 01.09.2008, 10:39
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Beiträge: 3
Standard

Zitat:
Zitat von McNamara Beitrag anzeigen
Das ließe sich im Ernstfall durch das Jugendamt feststellen, das entsprechende Ermittlungen anregen würde.
Jedoch muss ich Sie darauf hinweisen, dass eine Namensänderung Ihres Kindes aufgrund der zugrunde liegenden rechtlichen Vorschriften, laut Namensänderungsgesetz, finden Sie ebenfalls in diesem Forum, zwingend eines wichtigen Grundes bedarf. Sie haben sich mit dem Vater auf den Namen des Kindes geeinigt, der fortan Gültigkeit hat.
Dass der Vater "auf und davon" ist nicht annähernd ausreichend. Und falls Sie auf den Gedanken kommen, es schade der Psyche des Kindes, müssen Sie dies handfest nachweisen. Nicht einmal ein psychologisches Gutachten, das Sie bei einem solchen Vorhaben auf jeden Fall benötigen würden, stellt eine Namensänderung Ihres Kindes sicher.

Ich bin mir nicht sicher, ob der Grund im rechtlichen Sinne tatsächlich als "wichtig" anzusehen ist. Sie haben bislang keinen nachvollziehbaren Grund geschildert (erfahrungsgemäß ist dies das erste, was unsere Nutzer schreiben, wenn sie nach den rechtlichen Möglichkeiten fragen), der eine Namensänderung Ihres Kindes rechtfertigen könnte. Und diese Problematik bliebe selbst dann noch bestehen, wenn der Vater greifbar wäre und der Namensänderung zustimmen würde.

es wird in erwägung gezogen, dass mein jetzitger gatte das kind adoptiert... doch auch zu der sache muss der leibliche vater zustimmen. ist jedoch, wie schon oben geschrieben, seit fast einem jahr verschollen...
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  #7 (permalink)  
Alt 01.09.2008, 19:37
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Beiträge: 1.350
Standard Namensänderung durch Adoption

Namensänderung durch Adoption

Sofern denn die Voraussetzungen für eine Adoption tatsächlich vorliegen, bestehen meiner Meinung nach größere Chancen bezüglich einer Namensänderung Ihres Kindes, da offensichtlich kein wichtiger Grund vorliegt, der eine Namensänderung gemäß NamÄndG rechtfertigen würde.
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