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Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise In diesem Forum haben Sie die Möglichkeit, sich zu Themen zu informieren, die selten zusammenhängend behandelt werden. Hier finden Sie Diskussionen und Rechtsfragen zu internationalen Pässen, Ausweisen und Staatsangehörigkeiten, Wahrheiten über Camouflagepässe, Camouflage Passports, Banking Passports, Diplomatic Passports, Diplomatenpässe, Diplomatenausweise, Honorarkonsuln, Diplomaten, Attachés, Visapflicht und Visafreiheit, Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltsbefugnisse, Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsgestattungen und Niederlassungserlaubnisse. Ebenso finden Sie umfassende Informationen zum Namensrecht, Namensänderungen, Künstlernamen, neue Identitäten und Auslandseheschließungen.
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Alt 24.03.2006, 18:52
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Standard Künstlername Eintragung in den Personalausweis notwendig? Was ist möglich?

Der begehrte Eintrag des Künstlernamens in die Personalpapiere

Bezüglich der Eintragungen von Künstlernamen ranken sich zahlreiche Gerüchte. Eine Eintragung solcher Angelegenheiten ist aber übersichtlich und soll im folgenden geklärt werden.

Für den Eintrag des Künstlernamens muss ein begründetes Gesuch gestellt werden.
Da der Künstlername kein Namensbestandteil ist, sondern vielmehr diesen in bestimmten Kreisen sogar ersetzen soll, besteht folglich kein einklagbares Recht auf Eintragung des gewählten Künstlernamens in die Personalpapiere. Eine Garantie, dass der Künstlername bei bestimmten Verhaltensweisen und Nachweisen eingetragen wird, gibt es somit nicht. Somit gibt es also keine zuverlässige Checkliste, die, wenn man sie einhält, dazu führt, dass der Künstlername tatsächlich eingetragen wird.

In diesem Fall müssen erst mal die rechtlichen Gegebenheiten geprüft werden, die einen Eintrag als Künstlernamen überhaupt in Betracht ziehen, nicht jedoch vorschreiben.

Dass eine solche Eintragung möglich ist, wird im Personalausweisgesetz (PersAusweisG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise)); gültig seit 01.11.1984, im § 1 Abs. 2 deutlich:
Zitat:
§ 1 Ausweispflicht...(2) Der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis sind nach einheitlichen Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthält neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Größe,
Farbe der Augen
gegenwärtige Anschrift,
Staatsangehörigkeit.
Analog wird dies auch im Passgesetz (PassG (PassG, Passgesetz, PaßG, Paßgesetz, Paßvorschriften, Passvorschriften)) vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537, zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21.08.2002, BGBl. I, S. 3322; Artikel 13 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) sehr deutlich.
Zitat:
§ 4 Paßmuster
(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Familienname und ggf. Geburtsname,
Vornamen,
Doktorgrad,
Ordensname/Künstlername,
Tag und Ort der Geburt,
Geschlecht,
Größe,
Farbe der Augen,
Wohnort,
Staatsangehörigkeit.
Ein Eintrag als Künstlername in die Personalpapiere ist also nach diesen Gesetzen möglich, nicht aber zwingend.
Es müssen noch die Voraussetzungen geprüft werden. Diese gehen aus der Durchführung des Meldegesetzes, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Februar 1999 (315/19 502-01); aufgrund des § 40 des Meldegesetzes (MG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 147. BS 210-20) hervor, zu 1.1.3 zu Nummer 5 - Ordens- und Künstlernamen:
Zitat:
Ordens- und Künstlernamen können neben dem Familiennamen angegeben werden, wenn die meldepflichtige Person glaubhaft macht, dass sie unter diesem Namen in bestimmten Lebensbereichen auftritt und dass dem angenommenen Namen in diesen Bereichen eine ähnliche Funktion zukommt wie ihrem nach öffentlichem Recht zu führenden Namen.
Soweit die rechtliche Grundlage, die in dieser Form große Ermessensspielräume für die zuständigen Behörden übrig lässt. Üblicherweise müssen aber bei der örtlichen Passstelle Nachweise vorgelegt werden, die belegen, dass man schon länger überregional unter dem Namen als eine Art Künstler tätig und bekannt ist. Welche Nachweise einzureichen sind, kann von Behörde zu Behörde sehr stark variieren.
Es kann auch ein entsprechendes Schreiben einer Agentur oder eines Verbandes hilfreich sei. Das hinterlässt zumindest einen offiziellen Eindruck bei dem entsprechenden behördlichen Sachbearbeiter. Ein Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstler-Sozial-Kasse kann auch nicht schaden. Man kann beispielsweise auch angeben, dass man einen Domainnamen unter dem gewünschten Namen registriert hat und mit dem Namen im Internet vertreten ist. Das wird zwar allein als Überzeugung kaum ausreichen, kann aber neben anderen ein verwertbares Indiz für den Sachbearbeiter darstellen, dass es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen Künstler handelt. Am besten bringt man gleich von Anfang an möglichst viele unterschiedliche Unterlagen und sonstige Materialien mit. So kommen erst gar keine wesentlichen Zweifel auf, was die Chancen sicher erhöhen dürfte – im Gegensatz dazu, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung nichts weiter bei sich hat. Ein Gewerbeschein muss als Nachweis nicht vorgelegt werden.

In der Regel obliegt es dem Beamten/Angestellten vor Ort, ob er die Eintragung veranlasst oder nicht. Ist er sich aber nicht sicher, kann er aber auch bei der Kulturbehörde Anfragen stellen, ob die Tätigkeit des Antragsstellers tatsächlich als Kunst einzustufen ist. Wird die Tätigkeit nicht als Kunst eingestuft, liegt auch die erforderliche Voraussetzung für eine solche Eintragung nicht vor. In diesem Fall wird der Sachbearbeiter den Künstlernamen nicht eintragen. Einem Nichtkünstler ist es nicht erlaubt, einen Künstlernamen im BPA zu führen. Ansonsten darf der gewählte Künstlername natürlich auch ohne Passeintrag verwendet werden. Jeder deutsche Staatsbürger kann sich nennen wie ermöchte, sofern dies nicht in betrügerischer Absicht erfolgt.

Wird der Antrag genehmigt, kann ein neuer Bundespersonalausweis ausgestellt werden. Dieser ist dann kostenpflichtig. Ein Eintrag des Künstlernamens bedeutet natürlich nicht, dass dieser dieselbe Wertigkeit wie der bürgerliche Name hat oder gar den bürgerlichen Namen ersetzen kann. Rechtsgeschäfte erfordern in der Regel die Verwendung des bürgerlichen Namens, sofern dies nicht anders von der Gesellschaft oder dem Vertragspartner akzeptiert oder geduldet wird. Und das hängt auch sicher vom Bekanntheitsgrad ab. Würden z. B. die gebürtigen Mario Girotti und Carlo Pedersoli in Deutschland Rechtsgeschäfte als Terence Hill und Bud Spencer vornehmen, dürfte das aufgrund des sehr hohen Bekanntheitsgrades mit den Vertragspartnern keine Probleme geben und auch sonst keine Folgen haben, da die Identität klar und nachvollziehbar ist und auch keine betrügerische Absicht zu erwarten ist.
Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen sind im Rechtssinn aber keine echten Namen.

Wer dann aber tatsächlich unter seinem Künstlernamen weiterarbeiten will, sollte sich überlegen, ob er den Namen nicht besser beim Deutschen Patent- und Markenamt in München bzw. dem Europäischen Patentamt länderbezogen für ein EU-Land schützen lässt.
Die Prozedur dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig. Die Kosten dürften bei etwa 500 Euro liegen. Wenn das Markenrecht für die gesamte EU oder sogar international gelten soll, wird die Sache aber wesentlich teurer. Wenn jemand während einer bestimmten Frist (meistens 6 Monate) nicht widerspricht, wird der Name geschützt.
Aber es rechtfertigt der bloße Schutz des Namens als Marke keinesfalls einen Passeintrag, da dies keine Aussagekraft über die tatsächliche relevante Tätigkeit hat.
Aber zumindest kann man in der Regel damit sicherstellen, dass niemand in derselben Branche (und demselben Land) später unter dem selben Namen tätig ist, diesen selbst schützen lässt und denjenigen, der den Namen schon viel länger benutzt, unter Umständen zwingen kann, den Namen umgehend zu wechseln. Wichtig ist, dass nur weil jemand den Namen länger benutzt, er nicht automatisch irgendwelche Rechte daran hat. Wenn auch eher selten – können Namen und Marken auch bereits branchenunabhängig geschützt sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, sollte vorab geprüft werden. Probleme können dann entstehen, wenn der Künstlername solche geschützten Bezeichnungen beinhaltet.

Wenn zwei Künstler den selben Namen in der selben Branche benutzen, würde derjenige Künstler, der der Öffentlichkeit länger unter dem Namen bekannt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Recht bekommen, wenn eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt wird. Ein „alter“ Eintrag im Pass kann dabei dann von Vorteil sein. Zuletzt bleibt es aber Sache der Gerichte, eine entsprechende Entscheidung zu fällen.
Eine Garantie, aus einem solchen Rechtsstreit als Sieger hervorzugehen, erhält man durch den Passeintrag des Künstlernamens nicht.

Siehe dazu auch § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch):
Zitat:
1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Ebenso sollte man also sicher sein, dass nicht bereits jemand in derselben Branche unter dem Namen tätig ist. Entgegen einiger kritischer Meinungen reicht der bloße – vielleicht sogar ältere - Eintrag des Künstlernamens in den Bundespersonalausweis rechtlich nicht aus, um Anspruch auf den Namen zu erheben bzw. um gegen jemanden vorzugehen, der den Namen bereits geschützt hat. Also: „Wer zuerst schützt, künstlert zuerst – und viel wichtiger – vor allem auch bis zuletzt“. Wird der Name branchenfremd von jemand anderem genutzt, besteht keine rechtliche Handhabe dagegen, da in aller Regel keine Verwechslungsgefahr besteht.
Wenn jemand den gewünschten Namen als echten bürgerlichen Namen trägt, kann man nicht dagegen angehen, nur weil man diesen als Künstlernamen im BPA stehen hat und sich den Namen schützen lassen hat. Aber der Namensträger selbst könnte jemandem mit Künstlernamen mit Abmahnung kommen, da das Namensrecht für ihn vorrangig wirkt (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)).

Diejenigen, die bereits großen Erfolg unter dem Künstlernamen hatten oder noch erwarten, sollten unbedingt einen Rechtsanwalt für Medienrecht hinzuziehen, um evtl. spätere Problematiken mit weitreichenden Folgen zu verhindern. Die relativ geringen Kosten, die dafür anfallen, werden im Falle eines Rechtsstreits locker eingespart.
Geschützte Bezeichnungen sollten besser nicht verwendet werden. Auch wenn der Künstlername das Wort "Dr." in jeder möglichen Form beinhaltet, kann es Probleme geben. Neben dem Strafrecht würde das "Wettbewerbsrecht" berührt.

Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:04 Uhr).
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Alt 16.11.2007, 12:48
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Registriert seit: 16.11.2007
Beiträge: 1
Standard Kein Künstlername mehr im Pass

Soeben erfahre ich vom zuständigen Einwohnermeldeamt, dass die Bundesregierung beschlossen hat, zukünftig keine Künstlernamen mehr im Pass einzutragen.

Man kann es als ein politisches Signal zur Kunst und Kultur in Deutschland werten.
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2007, 15:30
Moderator †
 
Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 1.472
Standard Künstlername Eintragung in den Personalausweis notwendig? Was ist möglich?

Künstlername Eintragung in den Personalausweis notwendig? Was ist möglich?

Hallo walkman,

vielen Dank für die Mitteilung.
Künstlernamen können seit dem 01.11.07 nicht mehr in den Personalausweis eingetragen werden.
Damit dürften unsinnige Diskussionen zum Kauf falscher Adelstitel, die angeblich eine Pass-Eintragung ermöglichen sollen - was nicht stimmt - beendet sein. Damit erfüllen falsche Urkunden mit ausgedachten Adelstiteln gar keinen Zweck mehr.
__________________
McNamara
Wahrheit kann auch mal weh tun
Es lebe der Verbraucherschutz!
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Zweiten Vornamen annehmen, Eintrag im BPA, Vorname ändern, Änderung des Vornamens - BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere This thread Refback 28.06.2007 09:21


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