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Der begehrte Eintrag des Künstlernamens in die Personalpapiere
Bezüglich der Eintragungen von Künstlernamen ranken sich zahlreiche Gerüchte. Eine Eintragung solcher Angelegenheiten ist aber übersichtlich und soll im folgenden geklärt werden. Für den Eintrag des Künstlernamens muss ein begründetes Gesuch gestellt werden. Da der Künstlername kein Namensbestandteil ist, sondern vielmehr diesen in bestimmten Kreisen sogar ersetzen soll, besteht folglich kein einklagbares Recht auf Eintragung des gewählten Künstlernamens in die Personalpapiere. Eine Garantie, dass der Künstlername bei bestimmten Verhaltensweisen und Nachweisen eingetragen wird, gibt es somit nicht. Somit gibt es also keine zuverlässige Checkliste, die, wenn man sie einhält, dazu führt, dass der Künstlername tatsächlich eingetragen wird. In diesem Fall müssen erst mal die rechtlichen Gegebenheiten geprüft werden, die einen Eintrag als Künstlernamen überhaupt in Betracht ziehen, nicht jedoch vorschreiben. Dass eine solche Eintragung möglich ist, wird im Personalausweisgesetz (PersAusweisG (PersAuswG - Personalausweisgesetz - Gesetz über Personalausweise)); gültig seit 01.11.1984, im § 1 Abs. 2 deutlich: Zitat:
Zitat:
Es müssen noch die Voraussetzungen geprüft werden. Diese gehen aus der Durchführung des Meldegesetzes, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Februar 1999 (315/19 502-01); aufgrund des § 40 des Meldegesetzes (MG) vom 22. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1996 (GVBl. S. 147. BS 210-20) hervor, zu 1.1.3 zu Nummer 5 - Ordens- und Künstlernamen: Zitat:
Es kann auch ein entsprechendes Schreiben einer Agentur oder eines Verbandes hilfreich sei. Das hinterlässt zumindest einen offiziellen Eindruck bei dem entsprechenden behördlichen Sachbearbeiter. Ein Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstler-Sozial-Kasse kann auch nicht schaden. Man kann beispielsweise auch angeben, dass man einen Domainnamen unter dem gewünschten Namen registriert hat und mit dem Namen im Internet vertreten ist. Das wird zwar allein als Überzeugung kaum ausreichen, kann aber neben anderen ein verwertbares Indiz für den Sachbearbeiter darstellen, dass es sich beim Antragsteller tatsächlich um einen Künstler handelt. Am besten bringt man gleich von Anfang an möglichst viele unterschiedliche Unterlagen und sonstige Materialien mit. So kommen erst gar keine wesentlichen Zweifel auf, was die Chancen sicher erhöhen dürfte – im Gegensatz dazu, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung nichts weiter bei sich hat. Ein Gewerbeschein muss als Nachweis nicht vorgelegt werden. In der Regel obliegt es dem Beamten/Angestellten vor Ort, ob er die Eintragung veranlasst oder nicht. Ist er sich aber nicht sicher, kann er aber auch bei der Kulturbehörde Anfragen stellen, ob die Tätigkeit des Antragsstellers tatsächlich als Kunst einzustufen ist. Wird die Tätigkeit nicht als Kunst eingestuft, liegt auch die erforderliche Voraussetzung für eine solche Eintragung nicht vor. In diesem Fall wird der Sachbearbeiter den Künstlernamen nicht eintragen. Einem Nichtkünstler ist es nicht erlaubt, einen Künstlernamen im BPA zu führen. Ansonsten darf der gewählte Künstlername natürlich auch ohne Passeintrag verwendet werden. Jeder deutsche Staatsbürger kann sich nennen wie ermöchte, sofern dies nicht in betrügerischer Absicht erfolgt. Wird der Antrag genehmigt, kann ein neuer Bundespersonalausweis ausgestellt werden. Dieser ist dann kostenpflichtig. Ein Eintrag des Künstlernamens bedeutet natürlich nicht, dass dieser dieselbe Wertigkeit wie der bürgerliche Name hat oder gar den bürgerlichen Namen ersetzen kann. Rechtsgeschäfte erfordern in der Regel die Verwendung des bürgerlichen Namens, sofern dies nicht anders von der Gesellschaft oder dem Vertragspartner akzeptiert oder geduldet wird. Und das hängt auch sicher vom Bekanntheitsgrad ab. Würden z. B. die gebürtigen Mario Girotti und Carlo Pedersoli in Deutschland Rechtsgeschäfte als Terence Hill und Bud Spencer vornehmen, dürfte das aufgrund des sehr hohen Bekanntheitsgrades mit den Vertragspartnern keine Probleme geben und auch sonst keine Folgen haben, da die Identität klar und nachvollziehbar ist und auch keine betrügerische Absicht zu erwarten ist. Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonyme und sonstige Beinamen sind im Rechtssinn aber keine echten Namen. Wer dann aber tatsächlich unter seinem Künstlernamen weiterarbeiten will, sollte sich überlegen, ob er den Namen nicht besser beim Deutschen Patent- und Markenamt in München bzw. dem Europäischen Patentamt länderbezogen für ein EU-Land schützen lässt. Die Prozedur dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig. Die Kosten dürften bei etwa 500 Euro liegen. Wenn das Markenrecht für die gesamte EU oder sogar international gelten soll, wird die Sache aber wesentlich teurer. Wenn jemand während einer bestimmten Frist (meistens 6 Monate) nicht widerspricht, wird der Name geschützt. Aber es rechtfertigt der bloße Schutz des Namens als Marke keinesfalls einen Passeintrag, da dies keine Aussagekraft über die tatsächliche relevante Tätigkeit hat. Aber zumindest kann man in der Regel damit sicherstellen, dass niemand in derselben Branche (und demselben Land) später unter dem selben Namen tätig ist, diesen selbst schützen lässt und denjenigen, der den Namen schon viel länger benutzt, unter Umständen zwingen kann, den Namen umgehend zu wechseln. Wichtig ist, dass nur weil jemand den Namen länger benutzt, er nicht automatisch irgendwelche Rechte daran hat. Wenn auch eher selten – können Namen und Marken auch bereits branchenunabhängig geschützt sein. Ob ein solcher Fall vorliegt, sollte vorab geprüft werden. Probleme können dann entstehen, wenn der Künstlername solche geschützten Bezeichnungen beinhaltet. Wenn zwei Künstler den selben Namen in der selben Branche benutzen, würde derjenige Künstler, der der Öffentlichkeit länger unter dem Namen bekannt ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit Recht bekommen, wenn eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt wird. Ein „alter“ Eintrag im Pass kann dabei dann von Vorteil sein. Zuletzt bleibt es aber Sache der Gerichte, eine entsprechende Entscheidung zu fällen. Eine Garantie, aus einem solchen Rechtsstreit als Sieger hervorzugehen, erhält man durch den Passeintrag des Künstlernamens nicht. Siehe dazu auch § 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch): Zitat:
Wenn jemand den gewünschten Namen als echten bürgerlichen Namen trägt, kann man nicht dagegen angehen, nur weil man diesen als Künstlernamen im BPA stehen hat und sich den Namen schützen lassen hat. Aber der Namensträger selbst könnte jemandem mit Künstlernamen mit Abmahnung kommen, da das Namensrecht für ihn vorrangig wirkt (§ 12 BGB (Das komplette Bürgerliche Gesetzbuch - BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)). Diejenigen, die bereits großen Erfolg unter dem Künstlernamen hatten oder noch erwarten, sollten unbedingt einen Rechtsanwalt für Medienrecht hinzuziehen, um evtl. spätere Problematiken mit weitreichenden Folgen zu verhindern. Die relativ geringen Kosten, die dafür anfallen, werden im Falle eines Rechtsstreits locker eingespart. Geschützte Bezeichnungen sollten besser nicht verwendet werden. Auch wenn der Künstlername das Wort "Dr." in jeder möglichen Form beinhaltet, kann es Probleme geben. Neben dem Strafrecht würde das "Wettbewerbsrecht" berührt. Geändert von Gast (23.07.2006 um 03:04 Uhr). |
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Soeben erfahre ich vom zuständigen Einwohnermeldeamt, dass die Bundesregierung beschlossen hat, zukünftig keine Künstlernamen mehr im Pass einzutragen.
Man kann es als ein politisches Signal zur Kunst und Kultur in Deutschland werten. |
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| Erstellt von | For | Type | Datum |
| Zweiten Vornamen annehmen, Eintrag im BPA, Vorname ändern, Änderung des Vornamens - BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere | This thread | Refback | 28.06.2007 09:21 |