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Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise In diesem Forum haben Sie die Möglichkeit, sich zu Themen zu informieren, die selten zusammenhängend behandelt werden. Hier finden Sie Diskussionen und Rechtsfragen zu internationalen Pässen, Ausweisen und Staatsangehörigkeiten, Wahrheiten über Camouflagepässe, Camouflage Passports, Banking Passports, Diplomatic Passports, Diplomatenpässe, Diplomatenausweise, Honorarkonsuln, Diplomaten, Attachés, Visapflicht und Visafreiheit, Aufenthaltsberechtigungen, Aufenthaltsbefugnisse, Aufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsgestattungen und Niederlassungserlaubnisse. Ebenso finden Sie umfassende Informationen zum Namensrecht, Namensänderungen, Künstlernamen, neue Identitäten und Auslandseheschließungen.
Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine

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  #1 (permalink)  
Alt 06.04.2006, 11:25
tropico tropico ist gerade online
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Standard Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche

Regelungen in den Bundesländern

1. Das Problem und die Rechtslage
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 1999/2000 wurde eine bis dahin gültige Regelung abgeschafft, nach der deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit hatten, eine weitere Staatsangehörigkeit anzunehmen, ohne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit befürchten zu müssen, allerdings nur sofern sie im Inland (Inländerklausel) wohnten. Von dieser Regelung machten vor allem eingebürgerte Migranten Gebrauch.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetz am 1.1.2000 gilt nach § 25 StaG, wer eine andere Staatsangehörigkeit beantragt und annimmt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Beibehaltung (gemäß § 25 Abs. 2) nicht erlaubt ist (Relevant ist das Datum der Annahme der anderen Staatsangehörigkeit, nicht das der Antragstellung).


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"§ 25 Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 191 die Entlassung beantragt werden könnte.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung von der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."


hierzu auch: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000

http://www.zuwanderung.de/downloads/StAR-VwV_gesamt.pdf


In Unkenntnis dieser Regelung oder weil Menschen angenommen haben, die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit würde nicht öffentlich werden, oder aber weil die Regierungen anderer Länder bei Familienproblemen den Menschen die Staatsangehörigkeit quasi aufdrängten, haben möglicherweise bis zu 90.000 Menschen nach dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Betroffen sind Menschen türkischer Herkunft genauso wie Spätaussiedler. Da die größte Gruppe türkischer Herkunft ist, konzentrieren sich Politik und Öffentlichkeit auf diese Gruppe.

Mit dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden sind vor allem zwei Probleme:
a) Die betroffenen Menschen sind in Deutschland Ausländer und unterliegen den ausländerrechtlichen Bestimmungen, d.h. sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
b) Da die Betroffenen keine deutschen Staatsangehörigen mehr sind, dürfen sie auch an den Wahlen nicht teilnehmen.

Die vom gesetzlichen Verlust Betroffenen müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 38 des Aufenthaltsgesetzes:

"§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche (AufenthaltsG)
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Fall der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde."


2. Umsetzung in der Praxis – die Aktionen auf Bundesebene und der Bundesländer

- Die Bundesebene
Im Januar 2005 informierte das Bundesministerium des Innern die türkische Gemeinde sowie mit Schreiben vom 13. Januar 2005 die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder über die geltende Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz.

- Nordrhein-Westfalen
Im Dezember 2004 gab es erste Diskussionen im Zusammenhang mit den anstehenden Landtagswahlen. Es müsse verhindert werden, dass Ausländer illegal an den Landtagswahlen teilnähmen (siehe auch Antrag der CDU/CSU-Fraktion „Probleme mit der Türkei in ausblenden“ im Zusammenhang mit der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zur EU).
Im März 2005 informierte das Landesinnenministerium die Bezirksregierungen und verabschiedete einen entsprechenden Erlass; demnach sind von den Meldebehörden alle volljährigen Personen türkischer Herkunft anzuschreiben, die „ab dem 1.1.2000 unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind“. In den Schreiben der Meldebehörden werden die Betroffenen unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert innerhalb einer Frist (z.B. eine Woche in Bottrop) eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit abzugeben.


- Berlin
In Berlin haben unmittelbar nach Beginn der Debatte im Januar Gespräche stattgefunden, zwischen den Behörden und den Organisationen. Neben der Verlängerung der Frist zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. August 2005 wurden auch Beratungsmöglichkeiten und gesonderte Behördenstrukturen geschaffen. Mit Blick auf die geringen Rückmeldezahlen bei den Ausländerbehörden (ca. 400) und der möglichen Bundestagswahl im September 2005 hat die Innenbehörde am 1. Juli eine weitere Initiative gestartet. Gleichzeitig hat Innensenator Körting angekündigt, auf eine
Briefaktion zu verzichten. In dem Schreiben der Innenbehörde werden weitere Rechtsfragen, z.B. im Hinblick auf den Verlust der Staatsangehörigkeit von minderjährigen Kindern angesprochen.
Infos: www.berlin.de/sengsv/auslb/index.html


- Bayern
Das Innenministerium gibt umfangreiche Informationen in deutscher und türkischer Sprache heraus und fordert die Kommunen auf Eingebürgerte türkischer Herkunft anzuschreiben. Mitte Juli zieht Innenminister Beckstein eine erste Bilanz der freiwilligen Befragungsaktion.
Von den insgesamt knapp 43.500 angeschriebenen Personen seien bis zum 30.06.2005 Antworten von 39.085 Personen eingegangen. Knapp 5.200 Personen hätten einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt; 1.835 Titel seinen bereits ausgesprochen worden.
Gleichzeitig werden Erleichterungen bei der Wiedereinbürgerung in Aussicht gestellt. Diejenigen, die sich noch nicht gemeldet haben, würden nochmals angeschrieben, so Beckstein in der Presseerklärung vom 14.07.2005, allerdings werde ihnen nun ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeantwortung angedroht.
Infos unter: Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft

- Hessen
Das Innenministerium des Landes veröffentlicht im Internet ein Informationsblatt, dass sich an den wichtigsten Fragen orientiert. Aufgefordert wird, möglichst umgehend die örtlichen Ausländerbehörden zu informieren, falls „Sie es für denkbar halten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren zu haben“. Bereits im März werden die Regierungspräsidien über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt.
Infos: siehe Anlagen oder unter:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport - Startseite

- Niedersachsen
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport informiert die Kommunen mit Brief vom 11.05.2005 über die Rechtslage und weist auf das Faltblatt des BMI hin. Infos im Internet liegen derzeit leider nicht vor.

- Rheinland-Pfalz
Das Innenministerium informiert die Kommunen Ende März in einem umfassenden Schreiben über den „Aufenthaltsstatus von Personen, die durch Wiedereinbürgerung in die Türkei die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben“. In dem Schreiben wird auch auf die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz Bezug genommen. Seit Mitte Juni werden Personen türkischer Herkunft angeschrieben und aufgefordert, bis zum 1. August eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit abzugeben. In einem weiteren Erlass vom 13.06.2005 werden Hinweise, z.B. zur Anrechnung von Voraufenthaltszeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gegeben. Infos im Internet liegen derzeit leider nicht vor.

- Hamburg
Die Hamburger Innenbehörde fordert Mitte Juni „von etwa 6.000 Mitbürgern türkischer Herkunft eine Auskunft über die Staatsangehörigkeit ein“. Dem Brief ist ein Vordruck beigefügt, der auf freiwilliger Basis bis zum 7. Juli an die Bezirksämter geschickt werden sollte. Bereits am 11.07. zieht der Innensenator eine erste Bilanz. Bis zum Stichtag hätten ca. 76% geantwortet; in ca. 300 Fällen sei nach dem 1.1.2000 die türkische
Staatsangehörigkeit angenommen worden.
Infos: Stadt Hamburg: Willkommen in der Innenbehörde!)

- Schleswig-Holstein
Das Innenministerium des Landes informiert die Kommunen im Februar über die Rechtslage und bittet darin „bei der Ausübung des Ermessens (Anm.: nach § 38 Abs. 3) wohlwollend im Sinne des Antragstellers zu verfahren.
In einem aktuellen Erlass werden unter anderem Klarstellungen vorgenommen, welche aufenthaltsrechtliche Regelung für die Zeit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis gelten und es werden Hinweise aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht u.a. zur Frage miteingebürgerter Minderjähriger. Infos im Internet liegen derzeit leider nicht vor.

- Saarland
Menschen türkischer Herkunft, die nach 2000 eingebürgert wurden, sind inzwischen von den Kommunen angeschrieben worden. Darin wurden sie aufgefordert, eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit abzugeben und eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Behörden gehen davon aus, dass mit dem Anschreiben die Betroffenen nunmehr Kenntnis von dem möglichen Verlust erhalten haben und die Frist beginnt. Infos liegen derzeit im Internet nicht vor.

- Bremen
Entsprechend eines Erlasses vom 15. Juni wurden in Bremen und Bremerhaven
Eingebürgerte türkischer Herkunft angeschrieben. Beigefügt war ein Infoblatt und ein Rückmeldeformular. „Die bisherige Resonanz auf die Fragebogenaktion lasse hoffen, dass fast alle Betroffenen antworten werden“, so der Innensenator in einer Pressemitteilung am 7. Juli. Da die Frist in Bremen am 8. Juli und in Bremerhaven am 15. Juli endeten, sollten nochmals alle, die sich noch nicht gemeldet hätten angesprochen werden. Insgesamt seien ca. 3600 Briefe versandt worden, die Rücklaufquote betrage fast 70%. Knapp 16% hätten nach der deutschen Einbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben.
Infos: www.bremen.de/innensenator/

- Baden-Württemberg
Schlusslicht in der Informationspolitik scheint das Land Baden-Württemberg zu sein. Zwar fordert der Innenminister am 9. Juni die eingebürgerten Personen türkischer Herkunft auf, sich umgehend bei den Staatsangehörigkeitsbehörden zu melden, einen Hinweis auf weitergehende Informationen gibt es aber nicht. Innenminister Rech weist in der Pressemitteilung auch noch darauf hin, dass die Einbürgerungsbehörden „nun an die Betroffenen ein Schreiben richten und eine entsprechende Mitteilung einfordern“ würden. Infos: Es liegen keine Infos vor.

- Sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern
Die ostdeutschen Bundesländer scheinen – möglicherweise wegen der geringen
Einwohnerzahl mit Migrationshintergrund – keine Notwendigkeit für Informationsaktivitäten
zu sehen.



Siehe auch dieses Thema: http://www.business-podium.com/board...oerigkeit.html (Erläuterungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)
__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services

Geändert von tropico (26.02.2008 um 15:01 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 12.04.2006, 07:10
tropico tropico ist gerade online
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Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Belize City
Beiträge: 974
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Standard Urteile zu diesem Thema

Unter den nachfolgenden Verweisungen finden Sie Urteile oder Pressemitteilungen deutscher Gerichte zu dem Thema "Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit":

http://www.vgh.bayern.de/VGWuerzburg...hoerigkeit.pdf

http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7000.pdf







... Ergänzungen folgen.

__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

www.tropico-ltd.bz

Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:34 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 12.06.2008, 14:16
nhester nhester ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 2
Standard Zwang zur Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit?

Hallo,

meine Frage ist, ob ich von der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden kann, meine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben?

Sachverhalt:
Ich bin 1968 als Sohn eines US-Amerikaners und einer Deutschen in Heidelberg geboren worden. Ich habe damit zunächst automatisch die amerikanische Staatsangehörigkeit erhalten und bin dann später 1974 auf Antrag meiner Eltern rechtskräftig in die Bundesrepublik eingebürgert worden. Ich habe danach beide Staatsangehörigkeiten aufrechterhalten und jeweils einen Pass besessen. Bis heute habe ich durchgängig in Deutschland gelebt, für 2 Jahre bei der Bundeswehr meinen Militärdienst abgeleistet, studiert, gearbeitet, steuern gezahlt, mich ordungsgemäß und straffrei verhalten. Soweit so gut. Beim Beantragen eines neuen deutschen Passes habe ich auf schriftliche Anfrage angegeben, dass ich die US-Amerikanische Staatsangehörigkeit besitze. Darauf habe ich zunächst einen neuen deutschen Pass erhalten, bin aber vom Einwohnermeldeamt aufgefordert worden, einen schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass ich auf meine US-amerikanische Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Dies wurde damit begründet, dass bei der Einbürgerung 1974 mein Vater schriftlich eingewilligt habe, dass ich bei meiner Volljährigkeit auf meine US-amerikanische Staatsangehörigkeit verzichten werde.

Fragestellung:
Nachdem ich zuerst Amerikaner per Geburt wurde und danach rechtskräftig eingebürgert wurde gilt die neue Staatsangehörigkeitregelung von 1999/2000 aufgrund der unterschiedlichen Reihenfolge des Erwerbs nicht. Angeblich sah die Regelung vor 1999 vor, dass doppelte Staatsangehörigkeiten erworben bzw. beibehalten werden konnten. Bisher habe ich darauf noch nicht reagiert. Wie ist die Rechtslage in meinem Fall?

Fraglich ist für mich auch, ob mein Vater für mich im Vorgriff bereits auf den Verzicht der US-amerikanischen STaatsbürgerschaft rechtskräftig verzichten konnte. Ich habe im übrigen nicht klären können, ob eine solche Erklärung wirklich abgegeben wurde und wie der genaue Wortlaut war. Wie stünde es mit dieser Verzichtserklärung?

Vielen Dank im voraus für eine Einschätzung
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  #4 (permalink)  
Alt 13.06.2008, 09:42
karlmarx karlmarx ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.04.2008
Beiträge: 19
Standard Mysteriöse Erklärung

Auch hallo,

<<meine Frage ist, ob ich von der Bundesrepublik Deutschland gezwungen werden kann, meine US-amerikanische Staatsangehörigkeit aufzugeben?>>
Nein, wenn Sie 1974 unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind. Generell kann D die Entlassung aus der bisherigen StA zur Bedingung für eine Einbürgerung machen, §12 StAG. Das galt auch 1974 schon, und war damals in den Einbürgerungsrichtlinien geregelt, Ziffer 5.3 ff.

Wenn Sie 1974 aber unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, behalten Sie auch beide StA. Ich habe noch nie davon gehört, daß man eingebürgert wird unter dem Vorbehalt, irgendwann später auf die zweite StA zu verzichten oder eine Entlassung zu beantragen. Das muß VOR der Einbürgerung erfolgen.

Die deutsche Behörde ist überhaupt nicht zuständig für die Frage, ob Sie die US-Bürgerschaft durch die erwähnte Erklärung des Vaters verlieren können. Das muß nach US-Recht beurteilt werden und setzt voraus, daß dieses einen Verzicht durch den Elternteil überhaupt vorsieht.

Auch würde mich interessieren, was das für ein Erklärung sein soll. Dazu muß man Akteneinsicht nehmen oder sich von der Staatsangehörigkeitsbehörde eine Kopie fertigen lassen. Das deutsche StA kennt zwar einen Verzicht, das US-Recht vermutlich auch. Aber es wäre mir neu, daß ein Verzicht durch einen Elternteil im voraus für das später volljährige Kind erfolgen darf. Das halte ich für abstrus. Ob solche Erklärung überhaupt rechtswirksam wäre, ist mehr als fraglich.

Sie wird, je mehr ich darüber nachdenke, immer abstruser. Wieso sollte der Vater für Sie in der Zukunft auf etwas verzichten? Er kann als sorgeberechtigter Elternteil doch direkt für Sie verzichten oder - besser - die Entlassung beantragen (das wäre damals zur Vermeidung der Mehrstaatigkeit rechtlich einwandfrei gewesen). Er kann Sie aber nicht rechtswirksam für die Zeit nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit binden!

Im übrigen kann Ihnen das mE auch egal sein. Da Sie ohne Vorbehalt (den das deutsche Recht insoweit gar nicht kennt) 1974 eingebürgert worden sind, kann Ihnen die deut. StA auch nicht entzogen werden. Denn dann wäre Ihnen die deut. StA ja sozusagen nur unter Vorbehalt erteilt worden, was es nicht gibt (die jetzige doppelte StA ist hier ohne Belang).

Versuchen Sie auf jeden Fall mal, eine Kopie der Erklärung zu bekommen!
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  #5 (permalink)  
Alt 13.06.2008, 11:01
nhester nhester ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.06.2008
Beiträge: 2
Standard

Hallo,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich bin kein Jurist aber im Hinblick auf die angebliche stellvertretende Erklärung meines Vaters ging es ganz ähnlich. Abgesehen davon, dass ich ihm nicht zutrauen würde, dass er so eine Erklärung wirklich abgegeben haben würde, welchen Sinn hätte so eine Einbürgerung unter Vorbehalt? Die Gültigkeit einer sochen Erklärung wäre nach meinem Empfinden ebenso fraglich, das käme ja einer partiellen Entmündigung gleich. Da mein Vater Jurist war, kann es natürlich sein, dass er diesen Widerspruch und die mögliche Unwirksamkeit damals erkannt hat und deshalb proforma erklärt hat, aber das ist Spekulation.

Ich vermute eher, dass es sich bei diesem Prozedere um das Werk von nicht ausreichend qualifizierten Verwaltungsbeamten der involvierten Einwohnermeldeämter handelt. Daher werde ich zum einen eine Kopie dieser damaligen Erklärung schicken lassen und zum andern Ihrer Argumentation folgend in Richtung Unwirksamkeit argumentieren.

Besten Dank!
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  #6 (permalink)  
Alt 13.06.2008, 12:07
karlmarx karlmarx ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.04.2008
Beiträge: 19
Standard Kopie der Erklärung

Ich bin Jurist und seit 20 Jahren ua. auf Staatsangehörigkeitsrecht spezialisiert. Falls Sie möchten, scannen Sie doch die erhaltene Kopie ein und senden Sie oer Email oder PN. Dann werfe ich einen Blick darauf.

Es ist leider heute normal, dass man Auskünften und Informationen der Behördensachbearbeiter mit grosser Skepsis begegnen muss, wenn es sich nihct um 08/15- Verfahren handelt.
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