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| Tags: auslandsbezug, briefkastenfirma, briefkastenfirmen, domizilgesellschaft, ibc, iza, offshore, offshore gesellschaft, offshorefirmen, sitzgesellschaft, steuerfahndung, steuern |
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Aufgrund diverser Nachfragen von usern halte ich es für zweckmäßig, einmal Hintergründe zur „IZA“ beim Bundesamt für Finanzen (BfF), nunmehr Bundeszentralamt für Steuern - BZSt -, ihrer Arbeitsweise und den Auswirkungen der dortigen Sammelwut aufzuzeigen.
Dies erscheint mir vor dem Hintergrund der häufig unternehmerisch (im weitesten Sinne) in Deutschland eingesetzten Auslandsgesellschaften jeglicher Art – insbesondere IBC´s/ Offshorefirmen – bedeutsam zu sein (hierbei geht es mir nicht um den Einsatz von Auslandsgesellschaften zur reinen privaten Vermögensverwaltung ohne jegliches Auftreten in Deutschland). Gerade Erwerber von Ltd.´s, die durch den Einsatz solcher Gesellschaften Steuerersparnisse erzielen wollen, sind nach meinem Dafürhalten in höchstem Maße gefährdet, wenn sie über Billiggründer keine logistischen Strukturen ihrer Gesellschaft vorhalten können. Klingt etwas nebulös, sollte sich aber nachfolgend erhellen. Unter http://www.capimana.com/offshore/IZA.pdf findet sich eine Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen an die Oberfinanzdirektionen der Bundesländer vom 29. April 1997 veröffentlicht (nachzulesen im Bundessteuerblatt Teil 1997, S. 541). Dort heißt es auszugsweise völlig leidenschaftslos: „In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA u. a. Informationen über: - natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore - Gesellschaften) ….. Die IZA bietet den anfragenden Stellen insbesondere folgende Leistungen an: - Informationen über Rechtsträger im Ausland (z. B. Qualifizierung von Gesellschaften als Briefkastenfirmen) mit entsprechenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts; die Einschätzung der IZA wird durch Unterlagen belegt; ggf. werden von Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegte Unterlagen überprüft; .... " Regelmäßig holen die Finanzämter bei Auslandsbeziehungen des Steuerpflichtigen Auskünfte bei der IZA ein, insbesondere wenn es darum geht, gem. §§ 90, 160 AO den wahren Empfänger von Betriebsausgaben, die die vom Steuerpflichtigen steuermindernd geltend werden, zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn die Finanzverwaltungen bei einem Auslandsbezug des Steuerpflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wähnen. Betriebsausgaben sind regelmäßig dann nicht steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger (der Betriebsausgabe) genau zu benennen § 160 AO. Im Falle einer Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) des Saarlandes (Gerichtsbescheid v. 28.11.2000 – 1 K 32/96) wurde dem Finanzamt von der IZA mitgeteilt, daß zwei schweitzer Aktiengesellschaften (Briefkastenfirmen), die Zahlungsempfänger einer betrieblichen Ausgabe waren, dort (bei der IZA) als Domizil-/ Briefkastenfirmen eingestuft sind (Domizilvermerk), da diese Gesellschaften weder über Büroräume noch über eigenes Personal verfügen, keine erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daß der für die Gesellschaften auftretende Verwaltungsrat (zugleich auch deren Hauptaktionär), Herr WS, auch bei D R E I weiteren Firmen die Verwaltungsratsfunktion ausübe. Folglich sei er als zwischengeschaltete Hilfsperson zu betrachten, um die wahren Inhaber der Gesellschaft zu verdecken. Da der deutsche Steuerpflichtige die Anteilseigner der Domizilgesellschaft nicht benennen konnte (oder eher nicht wollte), lag für das FG die Vermutung nahe, er selbst sei Inhaber jener Gesellschaften und die Betriebsausgaben flössen an ihn oder einen anderen inländischen Steuerpflichtigen wieder zurück. Einen gleichgelagerten Fall hatte das FG Düsseldorf (Urteil v. 30.1.2001 – 6 K 7461/97) zu entscheiden. Dort flossen Provisionszahlungen an eine UK-Ltd., deren Sitz an der angegebenen Anschrift die IZA nicht ermitteln konnte. Auch hier ging das Gericht vom Vorliegen einer Domizil-/ Briefkastenfirma aus. In einem vom FG des Saarlandes (Beschluß v. 26.4.2001 – 1 V 8/01) teilte die IZA dem Finanzamt mit, daß die beteiligten Unternehmen als Leistungsempfänger betrieblicher Ausgaben als Domizilgesellschaften – UK-Ltd.´s - einzustufen seien, da die Gesellschaft weder einen eigenen Firmensitz habe und keinen Geschäftsbetrieb am Registrierungsort ausübe. Im übrigen seien die als Direktoren handelnden Personen erkennbar zwischengeschaltet gewesen. Der MITTELPUNKT der geschäftlichen Oberleitung iSv § 10 AO sei bei dem Steuerpflichtigen zuhause zu ermitteln (was über eine Vielzahl von Indizien wie Telefonrechnungen und Stromverbrauch begründet wurde). Diese folgende Entscheidung des FG des Saarlandes (Beschluß v. 10.5.2001 – 1 V 44/01) sollte jedem Billiggründer zu denken geben: Im vorliegenden Fall wurden wiederum Provisionen an zwei Domizilgesellschaften (Ltd´s) gezahlt. Das Finanzamt lehnte – ebenso wie das FG – die Anerkennung als Betriebsausgabe ab. Zur Begründung wurde – unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der IZA - angeführt: „Bei den Aussagen der Geschäftsführer sei festzuhalten, daß diese auf der Steueroase Y ansässig, auch bei weiteren Firmen als Funktionsträger auftreten und der IZA bereits als Geschäftsführer E I N E R (!!!!!!!) weiteren Briefkastenfirma bekannt geworden seien. …“. In einem Fall des FG Düsseldorf (Urteil v. 4.12.2001 – 6 K 7875/98 ) wurde wiederum der Zahlungsempfänger als Domizil-/ Briefkastengesellschaft eingestuft; im übrigen konnte der Steuerpflichtige, dem eine vGA unterstellt wurde, nicht nachweisen, daß der Direktor der Auslandsgesellschaft überhaupt über die nötige, spezifische Fachkenntnis in der in Rede stehenden Branche (deutsche Motorsportszene) verfüge. Das FG Münster (Urteil v. 25.2.2003 – 6 K 4775/98 F) versagte die Anerkennung von Darlehenszinszahlungen als Betriebsausgaben an eine Auslandsgesellschaft (niederländische B.V.), das diese Gesellschaft nach Mitteilung der IZA weder über Büroräume, eigenes Personal noch über Telefon oder Faxanschluß verfüge. Jene Gesellschaft sei eine Domizilgesellschaft, die von dem deutschen Steuerpflichtigen beherrscht werde; im übrigen enthalte der Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Zinszahlungen erfolgten, keine bankübliche Vereinbarung über die Tilgung, sodaß von einem rechtsmißbräuchlichen Umgehungsgeschäft iSv § 42 AO auszugehen sei. In diesem Sinne entschied aus der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil v. 1.4.2003 - I R 28/02 - und – I R 39/02 - (lesenswert; www.bundesfinanzhof.de; Entscheidung, Suchmaske: Aktenzeichen). In einer Entscheidung des BFH (Urteil v. 30.7.2003 – VII R 45/02) stellt dieser die Befugnisse der IZA klar: „Das BfF hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen zentral zu sammeln und auszuwerten. Dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt.“ Zu diesem Thema siehe auch: http://www.capimana.com/offshore/VII_R_45_02.pdf http://www.capimana.com/offshore/htt...02_99k1781.pdf Demgegenüber hat der BFH (Urteil v. 20.3.2002 – I R 63/99) keine Briefkastenfirma/ Domizilgesellschaft identifizieren können, da die von mir schon erwähnten „Tatsächlichkeitsmerkmale“ erfüllt waren ! Beachten Sie auch den standartisierten Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen: http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=44 __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:18 Uhr). |
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Das nachfolgende, lesenswerte Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, inwieweit Sozialleistungen in Deutschland erbracht werden müssen, wenn eine UK-Ltd. als Briefkastenfirma identifiziert wird, die Arbeitnehmer überläst oder nach Deutschland entsendet.
http://www.brandenburg.de/~lsgbb/esgb/l2rj46-03.html Hierzu wurden umfassende Auskünfte durch die IZA eingeholt.
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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Bundesverfassungsgericht zu IZA-Datensammlung
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 42/2008 vom 28. März 2008 Zum Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 – Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern - unter anderem auf der Grundlage des § 88a Abgabenordnung - steuerlich bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden übermittelt. Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn betreffenden Daten. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen ist. Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt seien. Durch die Auskunftserteilung werde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Amtes gefährdet. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten erfolglos. Nach Auffassung der Gerichte ist der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Danach unterbleibt die Auskunftserteilung, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde. Auch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: I. Das Interesse des Beschwerdeführers, von den ihn betreffenden informationsbezogenen Maßnahmen des Staates Kenntnis zu erlangen, wird durch sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Informationserlangung. Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche Bedeutung ihm für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt. Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will. Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist ein Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative ein zentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den grundrechtlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich verpflichtet, ein solches Informationsrecht zu schaffen. Für ein behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist in derartigen Fällen verfassungsrechtlich kein Raum. Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen. Diesen Anforderungen trägt § 19 Bundesdatenschutzgesetz in verfassungsmäßiger Weise Rechnung. Die Norm sieht grundsätzlich einen weit reichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor. Die in der Norm enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des Betroffenen vorgeht. II. Die Annahme der Gerichte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Speicherung von Informationen in der Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Für derartige Eingriffe enthält jedoch § 88a AO eine hinreichende verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die Norm angesichts des von ihr verfolgten Ziels der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. 2. Die Gerichte haben bei der Anwendung des in § 19 Bundesdatenschutzgesetz geregelten Ausschlusstatbestands das grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen. In den angegriffenen Urteilen wird im Einzelnen herausgearbeitet, weswegen die Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch eine Auskunftserteilung über die gesammelten Daten gefährdet werden kann. Der Zweck der Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln, würde vereitelt. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Der Betroffene könnte sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand des Bundesamtes einstellen. Das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung gehe dem Informationsinteresse desjenigen, über den Daten gesammelt worden sind, vor, da die gesammelten Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden. Die Einschätzung der Gerichte, das Informationsinteresse des Beschwerdeführers wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern vergleichsweise geringer, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung des Rechtsschutzes erwachsen.
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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| Panama - BPB Business Podium Boards: Offshore, Firmengründungen, Beruf & Karriere | This thread | Refback | 02.07.2007 23:26 |