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Steuerliche Themen aus aller Welt In diesem Forum finden Sie Informatives zu steuerlichen Fragen verschiedener Länder sowie richtungsweisende Gerichtsentscheidungen. NEU: Unterforum für Insider
Zollverwaltungsgesetz, AStG, Paypal, Fragenkatalog, Hausdurchsuchung/ Steuerfahndung

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Alt 25.03.2006, 16:24
tropico tropico ist offline
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Idee Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen, IZA

Aufgrund diverser Nachfragen von usern halte ich es für zweckmäßig, einmal Hintergründe zur „IZA“ beim Bundesamt für Finanzen (BfF), nunmehr Bundeszentralamt für Steuern - BZSt -, ihrer Arbeitsweise und den Auswirkungen der dortigen Sammelwut aufzuzeigen.
Dies erscheint mir vor dem Hintergrund der häufig unternehmerisch (im weitesten Sinne) in Deutschland eingesetzten Auslandsgesellschaften jeglicher Art – insbesondere IBC´s/ Offshorefirmen – bedeutsam zu sein (hierbei geht es mir nicht um den Einsatz von Auslandsgesellschaften zur reinen privaten Vermögensverwaltung ohne jegliches Auftreten in Deutschland).
Gerade Erwerber von Ltd.´s, die durch den Einsatz solcher Gesellschaften Steuerersparnisse erzielen wollen, sind nach meinem Dafürhalten in höchstem Maße gefährdet, wenn sie über Billiggründer keine logistischen Strukturen ihrer Gesellschaft vorhalten können. Klingt etwas nebulös, sollte sich aber nachfolgend erhellen.

Unter

http://www.capimana.com/offshore/IZA.pdf

findet sich eine Mitteilung des Bundesministeriums für Finanzen an die Oberfinanzdirektionen der Bundesländer vom 29. April 1997 veröffentlicht (nachzulesen im Bundessteuerblatt Teil 1997, S. 541).

Dort heißt es auszugsweise völlig leidenschaftslos:

„In diesem Rahmen sammelt und erteilt die IZA u. a. Informationen über:

- natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch über ausländische Briefkastenfirmen (Domizil-, Sitz-, Offshore - Gesellschaften)

…..

Die IZA bietet den anfragenden Stellen insbesondere folgende Leistungen an:

- Informationen über Rechtsträger im Ausland

(z. B. Qualifizierung von Gesellschaften als Briefkastenfirmen) mit entsprechenden Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur zur steuerlichen Beurteilung des Sachverhalts; die Einschätzung der IZA wird durch Unterlagen belegt; ggf. werden von Steuerpflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises vorgelegte Unterlagen überprüft;

.... "


Regelmäßig holen die Finanzämter bei Auslandsbeziehungen des Steuerpflichtigen Auskünfte bei der IZA ein, insbesondere wenn es darum geht, gem. §§ 90, 160 AO den wahren Empfänger von Betriebsausgaben, die die vom Steuerpflichtigen steuermindernd geltend werden, zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn die Finanzverwaltungen bei einem Auslandsbezug des Steuerpflichtigen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wähnen.

Betriebsausgaben sind regelmäßig dann nicht steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, den Empfänger (der Betriebsausgabe) genau zu benennen § 160 AO.

Im Falle einer Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) des Saarlandes (Gerichtsbescheid v. 28.11.2000 – 1 K 32/96) wurde dem Finanzamt von der IZA mitgeteilt, daß zwei schweitzer Aktiengesellschaften (Briefkastenfirmen), die Zahlungsempfänger einer betrieblichen Ausgabe waren, dort (bei der IZA) als Domizil-/ Briefkastenfirmen eingestuft sind (Domizilvermerk), da diese Gesellschaften weder über Büroräume noch über eigenes Personal verfügen, keine erkennbare wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daß der für die Gesellschaften auftretende Verwaltungsrat (zugleich auch deren Hauptaktionär), Herr WS, auch bei D R E I weiteren Firmen die Verwaltungsratsfunktion ausübe.
Folglich sei er als zwischengeschaltete Hilfsperson zu betrachten, um die wahren Inhaber der Gesellschaft zu verdecken.
Da der deutsche Steuerpflichtige die Anteilseigner der Domizilgesellschaft nicht benennen konnte (oder eher nicht wollte), lag für das FG die Vermutung nahe, er selbst sei Inhaber jener Gesellschaften und die Betriebsausgaben flössen an ihn oder einen anderen inländischen Steuerpflichtigen wieder zurück.

Einen gleichgelagerten Fall hatte das FG Düsseldorf (Urteil v. 30.1.2001 – 6 K 7461/97) zu entscheiden. Dort flossen Provisionszahlungen an eine UK-Ltd., deren Sitz an der angegebenen Anschrift die IZA nicht ermitteln konnte. Auch hier ging das Gericht vom Vorliegen einer Domizil-/ Briefkastenfirma aus.

In einem vom FG des Saarlandes (Beschluß v. 26.4.2001 – 1 V 8/01) teilte die IZA dem Finanzamt mit, daß die beteiligten Unternehmen als Leistungsempfänger betrieblicher Ausgaben als Domizilgesellschaften – UK-Ltd.´s - einzustufen seien, da die Gesellschaft weder einen eigenen Firmensitz habe und keinen Geschäftsbetrieb am Registrierungsort ausübe. Im übrigen seien die als Direktoren handelnden Personen erkennbar zwischengeschaltet gewesen. Der MITTELPUNKT der geschäftlichen Oberleitung iSv § 10 AO sei bei dem Steuerpflichtigen zuhause zu ermitteln (was über eine Vielzahl von Indizien wie Telefonrechnungen und Stromverbrauch begründet wurde).

Diese folgende Entscheidung des FG des Saarlandes (Beschluß v. 10.5.2001 – 1 V 44/01) sollte jedem Billiggründer zu denken geben:
Im vorliegenden Fall wurden wiederum Provisionen an zwei Domizilgesellschaften (Ltd´s) gezahlt. Das Finanzamt lehnte – ebenso wie das FG – die Anerkennung als Betriebsausgabe ab. Zur Begründung wurde – unter Bezugnahme auf die Ermittlungen der IZA - angeführt: „Bei den Aussagen der Geschäftsführer sei festzuhalten, daß diese auf der Steueroase Y ansässig, auch bei weiteren Firmen als Funktionsträger auftreten und der IZA bereits als Geschäftsführer E I N E R (!!!!!!!) weiteren Briefkastenfirma bekannt geworden seien. …“.

In einem Fall des FG Düsseldorf (Urteil v. 4.12.2001 – 6 K 7875/98 ) wurde wiederum der Zahlungsempfänger als Domizil-/ Briefkastengesellschaft eingestuft; im übrigen konnte der Steuerpflichtige, dem eine vGA unterstellt wurde, nicht nachweisen, daß der Direktor der Auslandsgesellschaft überhaupt über die nötige, spezifische Fachkenntnis in der in Rede stehenden Branche (deutsche Motorsportszene) verfüge.

Das FG Münster (Urteil v. 25.2.2003 – 6 K 4775/98 F) versagte die Anerkennung von Darlehenszinszahlungen als Betriebsausgaben an eine Auslandsgesellschaft (niederländische B.V.), das diese Gesellschaft nach Mitteilung der IZA weder über Büroräume, eigenes Personal noch über Telefon oder Faxanschluß verfüge. Jene Gesellschaft sei eine Domizilgesellschaft, die von dem deutschen Steuerpflichtigen beherrscht werde; im übrigen enthalte der Darlehensvertrag, aufgrund dessen die Zinszahlungen erfolgten, keine bankübliche Vereinbarung über die Tilgung, sodaß von einem rechtsmißbräuchlichen Umgehungsgeschäft iSv § 42 AO auszugehen sei.
In diesem Sinne entschied aus der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil v. 1.4.2003 - I R 28/02 - und – I R 39/02 - (lesenswert; www.bundesfinanzhof.de; Entscheidung, Suchmaske: Aktenzeichen).

In einer Entscheidung des BFH (Urteil v. 30.7.2003 – VII R 45/02) stellt dieser die Befugnisse der IZA klar: „Das BfF hat die Aufgabe, Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen zentral zu sammeln und auszuwerten. Dies umfaßt insbesondere das Sammeln und Auswerten von Informationen über Domizilgesellschaften, die lediglich im Ausland ihren Sitz haben, ohne geschäftliche oder kommerzielle Tätigkeiten auszuüben.
Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Domizilgesellschaft ist es, wenn eine Person als geschäftsführendes Organ benannt ist, die in einer Vielzahl von – möglicherweise in unterschiedlichen Branchen tätigen – Gesellschaften eine solche Funktion ausübt.“
Zu diesem Thema siehe auch: http://www.capimana.com/offshore/VII_R_45_02.pdf

http://www.capimana.com/offshore/htt...02_99k1781.pdf

Demgegenüber hat der BFH (Urteil v. 20.3.2002 – I R 63/99) keine Briefkastenfirma/ Domizilgesellschaft identifizieren können, da die von mir schon erwähnten „Tatsächlichkeitsmerkmale“ erfüllt waren !


Beachten Sie auch den standartisierten Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen:

http://business-podium.com/boards/showthread.php?t=44

__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

www.tropico-ltd.bz

Geändert von tropico (02.11.2006 um 07:18 Uhr).
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Alt 22.06.2006, 11:25
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Das nachfolgende, lesenswerte Urteil des Landessozialgerichts Brandenburg beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, inwieweit Sozialleistungen in Deutschland erbracht werden müssen, wenn eine UK-Ltd. als Briefkastenfirma identifiziert wird, die Arbeitnehmer überläst oder nach Deutschland entsendet.

http://www.brandenburg.de/~lsgbb/esgb/l2rj46-03.html

Hierzu wurden umfassende Auskünfte durch die IZA eingeholt.
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Alt 01.04.2008, 07:45
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Standard Bundesverfassungsgericht zu IZA-Datensammlung

Bundesverfassungsgericht zu IZA-Datensammlung



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 42/2008 vom 28. März 2008

Zum Beschluss vom 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –

Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

In der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen sammelt
das Bundeszentralamt für Steuern - unter anderem auf der Grundlage des
§ 88a Abgabenordnung - steuerlich bedeutsame Angaben über
steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen
und Personen zum Ausland und umgekehrt. Die Datensammlung dient der
zentralen Erfassung des behördlichen Wissens, um insbesondere den
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, durch
den Steuern rechtswidrig verkürzt werden sollen. Insbesondere sammelt
das Bundeszentralamt Hinweise darauf, ob es sich bei ausländischen
Gesellschaften um sogenannte Domizilgesellschaften handelt, die im
Ausland ihren Sitz haben, ohne dort geschäftliche oder kommerzielle
Tätigkeiten auszuüben. Solche Gesellschaften können dazu genutzt
werden, Steuern rechtswidrig zu verkürzen, indem beispielsweise
Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft vorgetäuscht werden, um
Zahlungen an die Gesellschaft als Betriebsausgaben steuerlich absetzen
zu können, die tatsächlich an den Steuerpflichtigen zurückgeleitet
werden. Der Datenbestand des Bundesamtes setzt sich zusammen aus
Meldungen des Steuerpflichtigen selbst, aus Mitteilungen deutscher und
ausländischer Finanzbehörden und aus Informationen, die aus allgemein
zugänglichen Quellen (z.B. Handelsregister, Nachschlagewerke) entnommen
werden. Bei Bedarf werden die Daten an inländische Finanzbehörden
übermittelt.

Der Beschwerdeführer verlangte vom Bundesamt Auskunft über die ihn
betreffenden Daten. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche
Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu
ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte
seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem
Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten zu erteilen ist. Das Bundesamt lehnte die Auskunft
unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine
Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus
Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in
Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt
seien. Durch die Auskunftserteilung werde die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgaben des Amtes gefährdet. Die gegen die Ablehnung gerichtete
Klage des Beschwerdeführers blieb vor den Finanzgerichten erfolglos.
Nach Auffassung der Gerichte ist der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 4
Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen. Danach unterbleibt die
Auskunftserteilung, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung
der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde.

Auch die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Dies entschied der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Das Interesse des Beschwerdeführers, von den ihn betreffenden
informationsbezogenen Maßnahmen des Staates Kenntnis zu erlangen,
wird durch sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit in der
Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
geschützt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
gewährt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der
Informationserlangung. Bei der Ausgestaltung des Zugangs zu
Informationen hat der Gesetzgeber zu berücksichtigen, welche
Bedeutung ihm für den Grundrechtsschutz des Betroffenen zukommt.
Hierfür sind insbesondere die Art und die Eingriffsintensität der
jeweiligen informationsbezogenen Maßnahme von Bedeutung, über die
oder über deren Ergebnisse der Betroffene informiert werden will.

Gegenüber einer Datensammlung wie der hier umstrittenen ist ein
Informationsrecht des Betroffenen auf eigene Initiative ein
zentraler Baustein einer staatlichen Informationsordnung, die den
grundrechtlichen Vorgaben genügt. Der Gesetzgeber ist folglich
verpflichtet, ein solches Informationsrecht zu schaffen. Für ein
behördliches Ermessen bei der Entscheidung über die
Auskunftserteilung ist in derartigen Fällen verfassungsrechtlich
kein Raum. Soweit gegenläufige Geheimhaltungsinteressen des Staates
oder Dritter der Information entgegenstehen können, ist es Aufgabe
des Gesetzgebers, geeignete Ausschlusstatbestände zu schaffen, die
den einander gegenüberstehenden Interessen Rechnung tragen.

Diesen Anforderungen trägt § 19 Bundesdatenschutzgesetz in
verfassungsmäßiger Weise Rechnung. Die Norm sieht grundsätzlich
einen weit reichenden Anspruch des Betroffenen auf Auskunft vor.
Die in der Norm enthaltene Abwägungsklausel stellt sicher, dass
eine Auskunft nur dann unterbleiben darf, wenn das Interesse an der
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dem Informationsinteresse des
Betroffenen vorgeht.

II. Die Annahme der Gerichte, dass im vorliegenden Fall das
Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers hinter dem Interesse des
Bundesamts an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen
musste, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die datensammelnde Tätigkeit des Bundesamts ist mit dem
Grundgesetz vereinbar. Die Speicherung von Informationen in der
Datensammlung kann zwar in das Grundrecht des Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Für derartige
Eingriffe enthält jedoch § 88a AO eine hinreichende
verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist die
Norm angesichts des von ihr verfolgten Ziels der gleichmäßigen
Festsetzung und Erhebung von Steuern mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar.

2. Die Gerichte haben bei der Anwendung des in § 19
Bundesdatenschutzgesetz geregelten Ausschlusstatbestands das
grundrechtlich geschützte Auskunftsinteresse des
Beschwerdeführers mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse
an der Aufgabenerfüllung des Bundesamts in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise abgewogen. In den angegriffenen
Urteilen wird im Einzelnen herausgearbeitet, weswegen die
Aufgabenerfüllung des Bundesamts durch eine Auskunftserteilung
über die gesammelten Daten gefährdet werden kann. Der Zweck der
Aufgabe, Informationen über Domizilgesellschaften zu sammeln,
würde vereitelt. Eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen
offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im
Ausland das Bundesamt bereits informiert sei. Der Betroffene
könnte sein Verhalten dementsprechend auf den Kenntnisstand des
Bundesamtes einstellen. Das öffentliche Interesse an der
Aufgabenerfüllung gehe dem Informationsinteresse desjenigen,
über den Daten gesammelt worden sind, vor, da die gesammelten
Daten nach einer Auskunftserteilung weitgehend wertlos würden.
Die Einschätzung der Gerichte, das Informationsinteresse des
Beschwerdeführers wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung
verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von
Steuern vergleichsweise geringer, ist verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.

3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausschlusses
seines Auskunftsanspruchs derzeit die Richtigkeit der
gesammelten Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer fortdauernden
Speicherung nicht wirkungsvoll überprüfen lassen kann, ist
Rechnung zu tragen, wenn die Daten in einem konkreten
steuerbehördlichen Verfahren zum Nachteil des Beschwerdeführers
herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem
Beschwerdeführer keine Nachteile aus der zeitlichen Verlagerung
des Rechtsschutzes erwachsen.
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