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| Tags: bmf, check the box, finanzministerium, kapitalgesellschaft, llc, personengesellschaft, steuern |
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Der Bundesminister der Finanzen teilt mit Rundschreiben vom 19. März 2004 – IV B 4 – S 1301 USA – 22/04 – an die beteiligten Behörden der Länder und des Bundes (u.a Bundesamt für Finanzen – BfF -, Bundessteuerblatt I 2004, S. 411; www.bundesteuerblatt.de, dort in Suchfunktion „Aktenzeichen“ obiges eingeben) folgendes sinngemäß mit:
Die us-amerikanische LLC kann für deutsche Steuerzwecke – gegebenenfalls in Abweichung von dem US-Steuerstatus – sowohl als Personen als auch als Kapitalgesellschaft eingeordnet werden. Die steuerrechtlichen Folgen sind – im Verhältnis zum internationalen Vergleich – dramatisch, wenn die LLC in den USA als Personengesellschaft, in Deutschland allerdings als Kapitalgesellschaft qualifiziert wird. Ist nämlich die LLC nach deutscher Auffassung in Deutschland als Kapitalgesellschaft einzuordnen, folgt nach den Regelungen des DBA-USA eine ÜBERBESTEUERUNG in Deutschland, da in den USA sämtliche Gewinne der LLC steuerlich dem Gesellschafter zugerechnet werden, gegebenenfalls überhaupt nicht steuerlich relevant sind (0 % Steuern für die LLC, wenn in den USA keine Betriebsstätte vorhanden ist und 0 % Steuern, wenn die members steuerbefreite IBC´s sind, die selbstredend ihre Gewinne steuerfrei und diskret an deren Inhaber elegant ausschütten) !!!!! Für den interessierten Leser will ich dieses Thema vor dem Hintergrund des BMF-Rundschreibens einmal vertiefen und die Problemstellung nach deutschem Recht zusammenfassen: Die LLC stellt eine Organisationsform mit eigener Rechtspersönlichkeit dar. Die besonderen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltungen (Geschäftsführung, Vertretung, Auflösung etc.) können weitestgehend frei im – nicht offenlegungspflichtigen – Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Auf folgende Besonderheiten sei hingewiesen: Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Gesellschaftereinlagen sind frei gestaltbar: sie können in Form von Geld-/Sacheinlagen erfolgen, mitunter auch in Gestalt von zukünftigen Dienstleistungen. Die Gewinnverteilung ist frei bestimmbar. Die Gesellschafter haften nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Enge Ausnahmen sind möglich im Falle von Missbrauchstatbeständen. Der Gesellschaftsanteil setzt sich aus dem sog. Vermögensanteil und den Mitgliedschaftsrechten zusammen. Die Übertragung des Vermögensanteiles ist ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter möglich. Die steuerliche Behandlung der LLC orientiert sich am Optionsmodell (Check-the-Box-Verfahren): Die Gesellschafter können zu einer Qualifizierung als Personengesellschaft optieren. Unterbleibt die Ausübung des Wahlrechtes, unterliegt die LLC als eigenständiges Steuersubjekt der Körperschaftssteuer. Angesichts der Doppelbelastung von Gewinnen (Besteuerung auf Ebene der LLC + Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne beim Anteilseigner ohne Anrechnungsmöglichkeit) und der Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten der LLC mit positiven Einkünften der Gesellschafter wird iin der Regel zur transparenten Behandlung optiert. Die Gesellschafter sind für eine Dauer von 5 Jahren an die getroffene Wahl gebunden. Für die steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland ist ausschlaggebend, ob die Gesellschaft als juristische Person im Sinne des KStG zu qualifizieren oder als Personengesellschaft anzusehen ist. Die Qualifizierung richtet sich ausschließlich nach innerdeutschem Recht und vollzieht sich nach den vom RFH und BFH vorgegebenen Grundsätzen des zweistufigen Rechtstypenvergleichs (hierzu: „Venezuela-Entscheidung“ des RFH, 12.02.1930, RStBl 1930, S. 444; BFH 23.06.1992 in BStBl 92 II 973 und 16.12.1992 in BStBl 92 II 1220). Die Einordnung der LLC nach dem Steuerrecht der USA / Bundesstaaten ist dabei ohne Belang, so dass durchaus gegenläufige Qualifizierungen möglich sind. Ein nach ausländischem Recht verfasstes Gebilde wird dann als Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 KStG einzuordnen sein, wenn eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der vertraglich vereinbarten Organisations- und Strukturbestimmungen ergibt, dass dieses Gebilde rechtlich und wirtschaftlich einer Körperschaft gleicht. Zu untersuchen sind daher alle Strukturmerkmale, die eine Körperschaft ausmachen: Als besonderes Wesensmerkmal einer Körperschaft ist die Zentralisierung der Geschäftsführung und Vertretung anzusehen. Insbesondere der Begriff „Fremdorganschaft“ macht deutlich, dass innerhalb einer Körperschaft deutlich zwischen der Geschäftsleitung und des Eigentums an der Gesellschaft unterschieden wird. Typisierend kann gesagt werden, dass die Geschäftsleitung nicht bei den Anteilseigner liegt, sondern einem autonom agierenden, personell meist getrennt besetzten Geschäftsleitungsorgan zugewiesen ist (Geschäftsführer, Vorstand, Board of Directors). Einer Personengesellschaft liegt hingegen das Leitbild der „Selbstvertretung / Eigengeschäftsführung“ durch die Gemeinschaft der Anteilseigner zugrunde. Im Einzelfall muss daher geprüft werden, ob die LLC nach Satzung (articles of organization) und gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung (operating agreement) eher dem einen oder dem anderen Typenbegriff entspricht. Typisches Merkmal einer Körperschaft ist die Haftungsbeschränkung des Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft. Ebenfalls bildet die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile eine wesentliche Eigenschaft einer Körperschaft. Der Ausschluss bzw. die Übertragbarkeit nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter spricht für eine Personengesellschaft. Hängt die Zuteilung eines Gewinnanteiles von dem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einer Körperschaft ab, so kann der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich frei über seinen Gewinnanteil verfügen. Charakteristisch für eine Körperschaft ist die Bemessung des Gewinnanteiles nach der Höhe der finanziellen Beteiligung (Geschäftsanteil). Bei einer Personengesellschaft steht hingegen der – von der Einlage unabhängige – persönliche Einsatz des Gesellschafters im Vordergrund. Grundsätzlich sind die Gesellschafter einer Körperschaft zur Kapitalaufbringung mittels (Geld/Sach-)Einlage verpflichtet. Wird darauf im Gesellschaftsvertrag verzichtet oder die Möglichkeit der Erbringung mittels Dienstleistungen bestimmt, spricht dieser Umstand für eine Personengesellschaft. Charakteristisches Merkmal einer Körperschaft ist deren unbegrenzte Lebensdauer, losgelöst vom Bestand der Gesellschafter. Bestimmt die Satzung der LLC bzw. deren Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Gesellschaft bei Tod / Ausscheiden / Insolvenz eines Gesellschafters – mit der bloßen Option einer Fortführung mittels gesondert zu fassenden Gesellschafterbeschlusses –, so deutet dieses auf das Vorliegen einer Personengesellschaft hin. Ist dagegen die Fortführung von vorn herein ohne besondere Bedingungen festgelegt, spricht dieser Umstand für eine Körperschaft. Auf Grund der weitreichenden Ausgestaltungsmöglichkeiten einer LLC nach dem jeweiligen Recht der Bundesstaaten kann eine generelle Aussage über deren Qualifikation nach deutschem Steuerrecht nicht getroffen werden. Es ist daher zu überprüfen, welche konkrete Ausgestaltung die zu qualifizierende LLC besitzt – und danach dem Rechtstypenvergleich zugrunde zu legen. Die o.a. Kriterien des Rechtstypenvergleiches stellen bloße Wertungskriterien dar: keinem der Merkmale kommt allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr Ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Wertung vorzunehmen, ob die vorgefundene Organisationsform in all ihren Ausgestaltungen eher dem Typenbild der Personengesellschaft oder aber einer Körperschaft entspricht. LLC als Körperschaft Ist die fragliche LLC als Körperschaft zu qualifizieren, so gilt folgendes: Die Einkünfte sind der LLC als eigenständiges Steuersubjekt zuzuordnen. Die LLC unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht im Rahmen der US-amerikanischen Bundessteuer (IRC = Internal Revenue Code), des Steuerrechts der Bundesstaaten (State Taxation) und ggf. der kommunalen Steuerhoheit, soweit die als juristische Person gegründet wird. Art. 7 Abs. 1 DBA-USA weist das Besteuerungsrecht ausschließlich den USA zu. An deutsche Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne unterliegen der US-amerikanischen Quellenbesteuerung, die gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst a ) / b) DBA-USA auf max. 15 % der Bruttodividende begrenzt ist. Die Dividenden unterliegen der deutschen Besteuerung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG – ggf. ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden (§ 3 Nr. 40). Die US-amerikanische Steuerbelastung kann über die Freistellung von der Bemessungsgrundlage mit Progressionsvorbehalt (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA) oder Anrechnung der US-Bundessteuer (Art. 23 Abs. 2 Buchst b)aa) DBA-USA) ausgeglichen werden. LLC als Personengesellschaft Wird die LLC als Personengesellschaft eingeordnet, gelten folgende Grundsätze: Die LLC ist mangels Steuersubjektfähigkeit weder in den USA noch in Deutschland steuerpflichtig. Der für die LLC ermittelte Gewinn wird vielmehr direkt den Gesellschaftern zugerechnet, die über ihre Beteiligung an der Mitunternehmerschaft eine Betriebsstätte in den USA unterhalten. Den Gewinnausschüttungen kommt keine steuerliche Bedeutung zu. Demgegenüber sind Gewinnausschüttungen in der deutschen Einkommensteuerveranlagung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) zu erfassen. Gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst a) DBA-USA sind diese jedoch von der Bemessungsgrundlage, ggf. unter Progressionsvorbehalt, auszunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der steuerlichen Einordnung einer LLC in Deutschland die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen den „members“ allergrößte Bedeutung beizumessen ist. Gleichwohl werden die Finanzverwaltungen Gründe finden, eine LLC als juristische Person/ Körperschaft im Sinne des KStG einzuordnen, um Körperschaftssteuer zu erheben. Nach langen Jahren rechtlicher Unsicherheit wird auch dieses Thema durch den BFH zu klären sein. __________________ . Beste Grüße tropico tropico@business-podium.com www.tropico-ltd.bz Zu finden: Steuerliche Aspekte bei der LLC in Deutschland Geändert von tropico (02.11.2006 um 08:20 Uhr). |
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Der nachfolgende Link führt zu einer lesenswerten
Diplomarbeit über die Besteuerung einer US-LLC aus deutscher Sicht.
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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