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Steuerliche Themen aus aller Welt In diesem Forum finden Sie Informatives zu steuerlichen Fragen verschiedener Länder sowie richtungsweisende Gerichtsentscheidungen. NEU: Unterforum für Insider
Zollverwaltungsgesetz, AStG, Paypal, Fragenkatalog, Hausdurchsuchung/ Steuerfahndung

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  #1 (permalink)  
Alt 25.03.2006, 17:25
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Standard Sitz der geschäftlichen Oberleitung

Zu dem Sitz der geschäftlichen Oberleitung oder "principal place of business" gibt es - vor dem Hintergrund der deutschen Abgabenordnung (AO) - folgendes festzuhalten:

1. Die AO kennt keine englischsprachigen Definitionen. Die Amtssprache ist deutsch.

2. Im deutschen Steuerrecht gibt es lediglich den Begriff der "Geschäftsleitung", der mit dem körperschaftssteuerlichen Begriff der "Betriebsstätte" korrespondiert.

3. "Geschäftsleitung" - also der sog. "principal place of business" - ist nach § 10 AO der Mittelpunkt des geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende WILLE - und nicht die organisatorischen Maßnahmen - gebildet wird.
Folglich kommt es nicht darauf an, an welchem Ort für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden !
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist dies bei einer Körperschaft (juristische Person, wie z.B. Ltd.) regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen (Inhaber einer Auslandsgesellschaft, und nicht irgendwelche Strohmänner/ -frauen, Briefkastenleerungsbeauftragte, TreuhänderInnen und sonstige Pappnasen) die ihnen obliegenden laufenden Geschäftsführertätigkeiten entfalten., d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen (WILLENSBILDUNG !!!!!) vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesbetrieb). Maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Damit ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung gerade nicht zwingend mit dem Land identisch, in dem eine Auslandsgesellschaft registriert ist.
Noch deutlicher wird es bei IBC´s , die nach den überwiegenden Offshore-Jurisdiktionen regelmäßig keine Geschäftsleitung/ Betriebstätte im Registrierungsland haben dürfen. Hiervon machen nur ganz wenige Länder mit Offshore-Jurisdiktion eine Ausnahme (z.B. Belize).


Ein Beispiel möge das Vorstehende verdeutlichen:

ich stelle immer wieder fest, dass verschiedene steuerrechtlich relevante Sachverhalte miteinander vermischt werden, sodaß bei der Einordnung von tatsächlichen Verhältnissen, die gerade bei dem Einsatz von Auslandsgesellschaften zu beachten sind, Mißverständnisse entstehen.

Meines Erachtens sollte man sorgfältig unterschieden zwischen nicht-unternehmerischem (privatem) Auftreten und unternehmerischen Auftreten in Deutschland, verbunden mit den jeweils einschlägigen Steuergesetzen.
Lassen Sie mich einmal versuchen, anhand von typischen Beispielen wie sie täglich vorzufinden sind, die Strukturen etwas zu erhellen.

Nehmen wir zunächst den allseits bekannten, vermögenden Peer S., der in Deutschland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) und erhebliche Vermögenswerte hat; im Ausland hat Peer S. - insbesondere in der Schweiz - große Summen Schwarzgeld, Immobilien, Beteiligungen an Gesellschaften/ Aktien, eine Yacht etc. Alle Vermögenswerte sind Peer S. als Privatperson zuzuordnen bzw. lauten auf seinen Namen. Steuerrechtlich ist dieser Fall einfach und überschaubar: Peer S. ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (aufgrund des sog. "Welteinkommensprinzips"). Insbesondere ist nach Maßgabe des Außensteuergesetzes sämtliches im Ausland befindliche Vermögen der Besteuerung zugrunde zu legen und dieses somit der Finanzverwaltung anzugeben.
Sodann beginnt der gesetzlich geregelte Raubzug der Finanzverwaltung gegen ihn !

Nunmehr und nach diversen Plünderungen durch die Finanzverwaltungen gegen Peer S. beschließt dieser, jenem Treiben Einhalt zu gebieten. Er läßt drei Auslandsgesellschaften gründen: eine Gesellschaft auf den Marshall-Islands, eine Gesellschaft im United Kingdom sowie eine IBC in Belize.
Seine Auslandsimmobilien (in Marbella, Teneriffa und Monaco) sowie sein Yacht überträgt Peer S. auf die Marshall-Islands Corporation. Seine Gesellschaftsanteile/ Aktien überträgt Peer S. an seine UK-Ltd., für sein Schwarzgeld richtet Hans E. ein auf seine Belize-IBC lautendes Konto über eine Offshore-Bank in der Schweiz ein und transferiert dieses Geld sodann. Hiernach überträgt Peer S. sein gesamtes in Deutschland befindliches Vermögen an eine liechtensteinische Familienstiftung (der Zugriff auf das Stiftungsvermögen ist real und unbeschränkt auf trustees übertragen worden) und er selbst stellt sich vermögenslos; im Zuge seiner Vermögensverschiebung "bereinigt" Peer S. zuhause seine Unterlagen und vernichtet sämtliche überfüssigen Dokumente, die über sein Vermögen Aufschluß geben könnten, verwahrt demgegenüber Dokumente an einem sicheren Ort, die Rückschlüsse auf seine Auslandsgesellschaften ermöglichten. Schecks oder Kredit-/ Debitkarten hat Peer S. nicht (oder nicht im Hause).

Da die Finanzverwaltung auf Nachfrage, wovon Peer S. nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreite, keine zufriedenstellende Auskunft erhält, wird seine Wohnung von der SteuFa ergebnislos durchsucht. Da Peer S. sehr gewissenhaft gehandelt hat und somit keinerlei Hinweise über sein Auslandsvermögen nach Deutschland dringen, sollte es für ihn auch keine weiteren nennenswerten Probleme geben. Der klassische Fall der privaten Vermögensverwaltung.

Inspiriert von seinen Erfolgen gegen die legalisierten Ausplünderungen, beschließt Peer S. naßforsch wieder unternehmerisch tätig zu werden und von seinem Wohnsitz in Deutschland aus über seine Auslandsgesellschaften wirtschaftliche Erträge zu erzielen.
Seine Auslandsimmobilien und seine Yacht vermietet Peer S., wofür seine Marshall-Islands Corporation entsprechende Annoncen in überregionalen Tageszeitungen über Chiffre-Codes schaltet. Über seine UK-Ltd. handelt Peer S. mit Aktien, die auch über ein deutsches Kreditinstitut angeboten werden. Die Zinserträge aus seinem Schwarzgeld nutzt Peer S. um in Deutschland durch seine Belize-IBC ein Mietshaus zu erwerben.

Nun bricht es über Peer S. herein: Da sein Name als Ansprechpartner für die Vermietungsaktivitäten allenthalben zu vorfinden ist (deutsche Ermittler sind da sehr phantsievoll bei ihren Recherchen), bei dem deutschen Kreditinstitut durch Zufall sein Name als Bevollmächtigter der UK-Ltd. ermittelt wird und er den Maklervertrag als rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter für seine Belize-IBC unterzeichnet hatte, was im Zuge einer Betriebsprüfung bei dem Makler recherchiert wird, schlägt die imperiale Finanzverwaltung zurück.

Peinlichen Befragungen hält Peer S. entgegen, nicht er selbst, sondern die Inhaber der Auslandsgesellschaften sind die Geschäftsherren, er - Peer S. - sei lediglich Handlungsbevollmächtigter ohne eigene Entscheidungsbefugnisse. Nachdem das Gelächter der Steuerfahnder abgeklungen ist, wird Peer S. unter Hinweis auf §§ 40, 90, 162 AO aufgefordert, die Personen hinter den Auslandsgesellschaften zu benennen, die wirtschaftlich begünstigt sind, da der Verdacht bestehe, dies seien alles "Briefkasten-" oder "Domizilgesellschaften", deren Geschäftsleitung iSv § 10 AO - also der principal place of business - sich bei Peer S. zuhause befindet.
Nunmehr versucht Peer S. seine Gründungsfirma in Panama zu kontaktieren, die für kleines Geld seine Marshall-Islands-Klitsche gegründet hat. Leider ist es nicht möglich, im Nachhinein ein Konstrukt ins Leben zu rufen, das den Anforderungen der Finanzverwaltung genügt, zumal der billige Panamese keine Ahnung von deutschen Regularien hat.
Mit seiner UK-Ltd. ist es schon einfacher, da sich der Direktor bei der Finanzverwaltung meldet und irgendwelche natürlichen Personen als shareholder benennt. Wenn der director und die shareholders nicht gerade namentlich bei dem BfA/ IZA datentechnisch erfasst sind (was schon im Vorfeld eine sorgfältige Ltd-Gründerrecherche gebietet), kann es die Finanzverwaltung schwer haben, den Bezug zu Peer S. herzustellen; andernfalls behauptet die Finanzverwaltung unter Bezugnahme auf die Daten der IZA, die betreffenden Personen seien bereits hinlänglich als Strohmänner namentlich in Erscheinung getreten und damit behördlich bekannt. Folglich wird gegenüber Hans E. die Vermutung aufgestellt, er sei gleichwohl der wirtschaftlich Begünstigte der UK-Ltd. Es dürfte Hans E. dann schwerfallen, den Beweis des Gegenteiles anzutreten.
Da seine Belize-IBC für viel Geld generalstabsmäßig strukturiert und errichtet wurde und im übrigen die dort beteiligten und benannten Personen bei der IZA nicht bekannt sind, ferner alle weiteren Tatsächlichkeitsmerkmale im Sinne des deutschen Steuerrechts erfüllt sind, endet für die deutschen Ermittler jegliche Recherche an der Landesgrenze zu Belize. Der örtliche Direktor bestätigt fernmündlich und vorab per Telefax, das Peer S. lediglich Bevollmächtigter der IBC ist; die shareholder, die namentlich benannt werden, seien (nachweislich) britische und kanadische Staatsangehörige, die ein wirtschaftliches Interesse an Immobilieninvestitionen in Deutschland haben, um in Zukunft in diesem Land als Tor zu Osteuropa weitere Investitionen folgen zu lassen. Der Ort der Geschäftleitung ist offensichtlich nicht in Deutschland. Eine Einladung des Direktors zu einer Dienstreise nach Belize lehnen die deutschen Ermittler dankend ab. Die Provision, die Peer S. für seine Unterstützung bei dem Immobilienerwerb erhält, wird er ordnungsgemäß nach EStG versteuern.

In zwei von drei dieser Szenarien endet die unternehmerische Tätigkeit von Peer S. in einem wirtschaftlichen Fiasko, das nicht unerhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Ernüchtert von seiner privaten Katastrophe erwägt Peer S. nunmehr, die "Sache richtig zu machen": Er wandert aus und zwar in ein Niedrigststeuerland (logischerweise ohne DBA), überläßt seinen Kindern seine Villa am Starnberger See, in der ein kleines Zimmerchen für ihn zu Besuchszwecken vorgehalten wird.
Karibische Schönheiten fächeln ihm am Strand kühlende Luft zu, während Peer S. sein weltweites Firmenimperium mit den modernsten Mitteln der Telekommunikation als "Einmann-Veranstaltung" leitet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist offensichtlich im Ausland (lassen wir dabei seine inländische beschränkte Steuerpflicht wegen seines Zimmerchens in der Villa einmal außen vor).
Vorsichtig wagt sich Peer S. wieder mit unternehmerischer Tätigkeit nach Deutschland, hält sich aber gleichwohl im Ausland auf.
Er gründet in Deutschland eine unselbständige Zweigstelle seiner UK-Ltd., die von einem Repräsentanten ohne Entscheidungsbefugnisse betreut wird, um seinen Börsengeschäften nachzugehen. Dies zeigt er gem. § 14 Abs. 1 GewO der zuständigen Behörde an.
Der Ort der Geschäftsleitung iSv § 10 AO ist in diesem Fall nach wie vor im Ausland, da der örtliche Repräsentant in Deutschland keinerlei unternehmerische Entscheidungsbefugnisse hat. Das Geschäftskonto befindet sich im Ausland.
Seine Immobiliengeschäfte in Deutschland weitet Peer S. dramatisch aus. Bauträgergeschäfte, WEG-Verwaltungen, Maklertätigkeit, all dies wird in Deutschland von seiner im Handelregister eingetragenen Zweigniederlassung seiner Belize-IBC, die in Deutschland Geschäftführer und 50 Mitarbeiter sowie ein schickes Büro hat, betrieben. Ein Geschäftskonto wird in Deutschland ebenfalls eingerichtet.
Der Ort der Geschäftsleitung ist in diesem Fall, soweit der Niederlassungsleiter selbständig unternehmerische und geschäftliche Entscheidungen treffen darf (wäre eine klare Beweisfrage), der Sitz der Zweigniederlassung, also in Deutschland. Darf der Niederlassungsleiter ohne Zustimmung von Peer S. keinerlei eigene Entscheidungen treffen, ist gem. § 10 AO der Ort der Geschäftsleitung im Ausland (was aber wegen § 12 oder § 13 AO nebensächlich sein dürfte).

Im Falle der Belize-IBC löst Peer S. keinerlei Steuerpflichten aus, da er in Deutschland keine "Betriebsstätte" iSv § 12 AO unterhält, da die dortigen Kriterien nicht auf eine unselbständige Zweigstelle Anwendung finden. Weitere Einkünfte erzielt Peer S. im Inland nicht, sodaß auch keine sonstigen Steuerpflichten entstehen (lassen wir einmal die Regelungen des § 2 AStG außen vor).
Im Falle der Zweigniederlassung seiner UK-Ltd. kommt § 12 Nr. 2 AO, § 1 KStG zur Anwendung und begründet in Deutschland auf jeden Fall eine Betriebsstätte und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht der Gesellschaft. Peer S. ist wegen § 49 EStG im Inland als Inhaber der Gesellschaft beschränkt steuerpflichtig, wenn er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielt.
Seine Marshall-Islands-Klitsche setzt Peer S. in Deutschland weiterhin zur Aquisition von Mietern/ Pächtern ein, ohne irgendwelche Personen zu beschäftigen oder Büros zu unterhalten, da er Annoncen via Internet schaltet. Eine inländische Steuerpflicht besteht insoweit nicht.

Nachdem es Peer S. in den Subtropen zu warm geworden ist, beschließt er, wieder nach Deutschland umzusiedeln. Damit ist er wieder unbeschränkt steuerpflichtig, denn seine Belize-IBC hat dadurch den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nebst einer Betriebsstätte gem. §§ 10,12 AO in Deutschland. Nämliches gilt für seine Marshall-Islands-Klitsche, obwohl für seine diversen Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten über 30 Mitarbeiter im Ausland beschäftigt sind, die auch selbständige unternehmerische Entscheidungsbefugnisse haben, da sie Vertragspartner auswählen oder ablehnen dürfen. Peer S. gibt nämlich die Richtlinien seiner Unternehmenspolitik aus Deutschland vor.

Fazit: Der principal place of business/ Ort der Geschäftsleitung ist nur dann das steuerrechtlich entscheidende Kriterium zur Feststellung des Umfanges der Steuerpflicht, wenn eine wirtschaftliche Betätigung der Auslandsgesellschaft bzw. deren Inhabers (ohne gleich eine Betriebsstätte auszulösen) in Deutschland erfolgt.


Lesenswert hierzu: Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten
international tätiger Unternehmen (Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze)


Betriebstätten-Verwaltungsgrundsätze

__________________
.

Beste Grüße

tropico


tropico@business-podium.com

www.tropico-ltd.bz

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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2008, 22:45
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Einzelheiten stellt der BFH kurz und prägnat wie folgt dar:

Zitat:
... Nach § 10 AO 1977 ist die Geschäftsleitung definiert als der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 23. Juni 1938 III 40/38, RStBl 1938, 949; BFH-Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554). Folglich kommt es darauf an, an welchem Ort alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (RFH-Urteil vom 25. Juli 1935 III A 98/35, RStBl 1935, 1366; BFH-Urteile vom 17. Juli 1968 I 121/64, BFHE 93, 1, BStBl II 1968, 695; vom 26. Mai 1970 II 29/65, BFHE 99, 553, BStBl II 1970, 759; Tipke/Kruse, a. a. O., § 10 AO 1977 Tz. 1; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 10 AO 1977 Rdnr. 14; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 10; Lechner in Festschrift für Stoll, 1990, 395, 397). Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (einhellige Auffassung seit RFH-Urteil vom 16. Juni 1931 I A 462/30, RFHE 29, 78, RStBl 1931, 848; zuletzt BFH-Urteil vom 7. Dezember 1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O.; Tipke/Kruse, a. a. O.). ...
BFH-Urteil vom 3.7.1997 (IV R 58/95) BStBl. 1998 II S. 86


Das Finanzgericht des Saarlandes führt aus:

Zitat:
... Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser wiederum befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH, Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BStBl. II 1991, 554). ...
1 K 128/98, Urteil v. 7.11.2000


Das Finanzgericht Köln führt aus:

Zitat:
... Nach § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dies ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dies dort, wo ihre Geschäftsführung im engeren Sinne, also die laufende Geschäftsführung, geführt wird. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, also sog. ”Tagesgeschäfte” (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteile vom 16.1.1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; vom 3.7.1997 IV R 58/95, BFH/NV 1998, 400; vom 7.12.1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175; vom 23.1.1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991, 554). Es kommt darauf an, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Gewichtigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeordnet werden (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Tz. 1). Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet.

Jedes Unternehmen muss (zumindest) einen Ort der Geschäftsleitung haben (BFH in BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437 m.w.N.). Dabei kann der Senat dahin stehen lassen, ob ein Unternehmen mehrere Orte der Geschäftsleitung haben kann (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; vom 16. 12.1998 I R 138/97, BStBl II 1999, 437, 439) oder ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nur an einem Ort befinden kann (BFH-Urteil vom 3.7.1998 IV R 58/95, BStBl II 1998,86); denn es besteht Übereinstimmung, dass bei Sachverhalten, bei denen an mehreren Orten Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen werden, vorrangig zu gewichten ist, um den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen ( BFH-Urteile vom 25.8.1999 VIII R 76/95, BFH/NV 2000, 300; vom 23.1.1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991,554). Übereinstimmung besteht in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH in BStBl II 1991, 554; in BFH/NV 1998, 434) auch dahin gehend, dass nicht jeder Ort, an dem der Geschäftsleiter Entscheidungen trifft, etwa während einer Dienstreise, einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung darstellt. Vielmehr setzt die Annahme mehrerer Orte der Geschäftsleitung voraus, dass mehrere Einrichtungen vorhanden sind, denen die Geschäftsleitungstätigkeiten zuzuordnen sind. Solche Orte setzen voraus, dass sich der Geschäftsleiter mit einer gewissen Regelmäßigkeit in diesen Einrichtungen aufhält und dort Maßnahmen der Geschäftsführung trifft oder von dort aus agiert. ...
2. Senat, Urteil vom 18.07.2002, 2 K 4593/00
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  #3 (permalink)  
Alt 16.04.2008, 20:26
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Standard Geschäftliche Oberleitung

Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist maßgeblich in steuerrechtlicher Hinsicht, wo die täglichen Entscheidungen des Geschäftslebens getroffen werden (Tagesbetrieb). Die üblicherweise angebotenen Lösungen kranken idR daran, daß der eigentliche - deutsche - Geschäftsinhaber nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in D hat.

Ich möchte die obigen Ausführungen mal konkret anwenden:

1. Es wird von einem Online-Fachjournalisten ein juristisches Magazin herausgegeben, 1x monatlich mit Themen zu rechtlichen Problemen von Ausländern in Deutschland (Familiennachzug, Zugang zum Arbeitsmarkt usw.). Es ist werbefinanziert. Der Redakteur und der für die Technik verantwortliche IT-Fachmann wohnen in D.

Technisch wäre es sicher machbar, daß nur online erscheinende Magazin mit Sitz im UK erscheinen zu lassen. Man kann den Versand bestimmt über entsprechende Server erfolgen lassen. Es wäre ferner möglich, eine UK-Ltd zu gründen.

Solange aber die beiden ihren Lebensmittelpunkt in D beibehalten, liegt die geschäftliche Oberleitung im steuerlichen Sinne ebenfalls in D, egal, wie die Konstruktion der UK-Ltd im Einzelnen aussieht. Das kpl Einkommen wird in D versteuert. Richtig?

2. Diese Ausführungen würden auch gelten, wenn ein Freiberufler (Tätigkeit beim FA angezeigt) als selbständiger Referent mit Wohnsitz in D zu Vorträgen und Fortbildungen eingeladen wird oder diese selbst organisiert. Auch ihm würde eine UK-Ltd überhaupt nichts nutzen.


3. Anders sähe es aus, wenn Referent und Journalist ihren Lebernsmittelpunkt ins UK verlagern und die geschäftlichen Entscheidungen dort getroffen werden, selbst dann, wenn die Vorträge etcpp. nur in D stattfinden.

Auch wenn das Magazin und die Fortbildungen/Vorträge idR deutsches Recht betreffen, so ändert das nichts daran, daß die Entscheidungen des Tagesbetriebes im UK getroffen werden. Steuerpflicht dann im UK. Richtig?


4. Wenn bei Fallgestaltung 3 eine Repräsentanz als reine Kontaktstelle in D dient, etwa als telefonische Anlaufstelle, die Zusagen für eine Veranstaltung aber vom UK aus erfolgen, bleibt der Sitz der geschäftlichen Oberleitung im UK mit der Folge Steuerpflicht im UK. Sowas ist im Zeitalter moderner Kommunikationstechnik ja wohl möglich.
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  #4 (permalink)  
Alt 17.04.2008, 00:39
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Standard auf die individuellen umstände kommt "es" an:

Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist maßgeblich in steuerrechtlicher Hinsicht, wo die täglichen Entscheidungen des Geschäftslebens getroffen werden (Tagesbetrieb). Die üblicherweise angebotenen Lösungen kranken idR daran, daß der eigentliche - deutsche - Geschäftsinhaber nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt in D hat
_____ nicht unbedingt - entscheidend ist: BÄCKER MIT LADEN UM DIE ECKE IN D UND PRODUKTEN MIT MEHL UND ANDEREM ZUBEHÖR VON DEUTSCHEN LIEFERANTEN = NIX GUT
_____ HANDY-EBAY-HÄNDLER MIT BEZUG VON GERÄTEN DIREKT VOM D-GROSSISTEN/ANDEREN D-LIEFERANTEN UND VERKAUF NAHEZU AUSSCHLIESSLICH (DA IN DEUTSCHER SPRACHE AUF -WWW.EBAY.DE) AN DEUTSCHE ENDABNEHMER = NIX GUT

_____ V E R S A N D BÄCKEREI MIT PRODUKTION VON STURZKIRSCHWÄLDER-SCHWARZTORTEN IN GHANA - ODER ALTERNATIV (UND ZUGEGEBENERMASSEN*** NAHELIEGENDER - VON GAZELLEN-SCHINKENWURST ODER GNU-KNACKERN AUS DER KÖNIGLICH-BAJUWARISCHEN HOFMETZGEREI IN SOTUMOLAWA-LAND = CHANCE GUT, DA NACHWEISBAR (FRACHTBRIEFE, ZAHLUNGEN AUF AUSLANDSKONTO, WEBSEITE MIT FARBIGEN BILDCHEN VON PRODUKTIONSSTÄTTEN ETC.) WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT AUSSERHALB D... UNGEACHTET DER TATSACHE, DASS DER HERR DES HAUSES AM TEGERNSEE RESIDIERT

_____ INTERNATIONALER ELEKTRONIKDEALER MIT NACHWEISLICH DURCHGEFÜHRTEN IMPORT AUS ASIEN ETC., VERKAUF ÜBER ONLINESHOP/EBAY ETC. = CHANCE GUT - PROBLEME MIT FEINVERTEILUNG IN D (FULLFILLMENT-AGENTUREN ARBEITEN UNTERSCHIEDLICH PROFESSIONELL!!!) MÖGLICH

Ich möchte die obigen Ausführungen mal konkret anwenden:

1. Es wird von einem Online-Fachjournalisten ein juristisches Magazin herausgegeben, 1x monatlich mit Themen zu rechtlichen Problemen von Ausländern in Deutschland (Familiennachzug, Zugang zum Arbeitsmarkt usw.). Es ist werbefinanziert. Der Redakteur und der für die Technik verantwortliche IT-Fachmann wohnen in D
_____ ZU DEUTSCHLASTIG = CHANCE SCHLECHT
_____ DEUTSCHER REDAKTEUR
_____ DEUTSCHER "PRODUZENT" (IT-FACHMANN ETC.)
_____ DEUTSCHE THEMATIK
_____ DEUTSCHE KERNKUNDSCHAFT (sprachlich und thematisch so spezifisch auf den deutschen markt zugeschnitten, dass es wohl unmöglich sein dürfte, darzustellen, es handle sich um eine produktion für den internatiolen markt

Technisch wäre es sicher machbar, daß nur online erscheinende Magazin mit Sitz im UK erscheinen zu lassen. Man kann den Versand bestimmt über entsprechende Server erfolgen lassen. Es wäre ferner möglich, eine UK-Ltd zu gründen.
_____ ja, natürlich, dann muss aber zwingend jeder hinweis unterlassen auf d-redaktur/d-it-know-how/d-produktionsstätte des online-magazines

Solange aber die beiden ihren Lebensmittelpunkt in D beibehalten, liegt die geschäftliche Oberleitung im steuerlichen Sinne ebenfalls in D, egal, wie die Konstruktion der UK-Ltd im Einzelnen aussieht. Das kpl Einkommen wird in D versteuert. Richtig?
_____ nicht unbedingt... aber etwas waghalsig 8-)

2. Diese Ausführungen würden auch gelten, wenn ein Freiberufler (Tätigkeit beim FA angezeigt) als selbständiger Referent mit Wohnsitz in D zu Vorträgen und Fortbildungen eingeladen wird oder diese selbst organisiert. Auch ihm würde eine UK-Ltd überhaupt nichts nutzen.
_____ wenn's als FOLGEGESCHÄFT des erwähnten verlagsproduktes abläuft - siehe obige bemerkungen

3. Anders sähe es aus, wenn Referent und Journalist ihren Lebernsmittelpunkt ins UK verlagern und die geschäftlichen Entscheidungen dort getroffen werden, selbst dann, wenn die Vorträge etcpp. nur in D stattfinden.
_____ ja

Auch wenn das Magazin und die Fortbildungen/Vorträge idR deutsches Recht betreffen, so ändert das nichts daran, daß die Entscheidungen des Tagesbetriebes im UK getroffen werden. Steuerpflicht dann im UK. Richtig?
_____ ja


4. Wenn bei Fallgestaltung 3 eine Repräsentanz als reine Kontaktstelle in D dient, etwa als telefonische Anlaufstelle, die Zusagen für eine Veranstaltung aber vom UK aus erfolgen, bleibt der Sitz der geschäftlichen Oberleitung im UK mit der Folge Steuerpflicht im UK. Sowas ist im Zeitalter moderner Kommunikationstechnik ja wohl möglich.
_____ ja, grundsätzlich wohl schon so... aber entgelt für den repräsentanten muss in diesem fall - da in deutschland anfallend - in d versteuert werden (wird bei nutzung eines outsourcing-büroservices wohl von alleine so gehandhabt)


***** nicht als phantasieprodukt abhandeln... es gibt in mombasa eine "swiss bakery", die sehr wohl INS AUSLAND exportiert - ihre cremetörtchen sind im wahrsten sinne des wortes allererste sahne 8-)


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com

Creatrust Management AG Offshore Corporate Services

Geändert von tropico (10.05.2008 um 10:29 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 17.04.2008, 07:22
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Dem ist nichts wesentliches hinzuzufügen, außer:

Zitat:
... 3. Anders sähe es aus, wenn Referent und Journalist ihren Lebernsmittelpunkt ins UK verlagern und die geschäftlichen Entscheidungen dort getroffen werden, selbst dann, wenn die Vorträge etcpp. nur in D stattfinden.
_____ ja ...
In DIESEM Fall ist der Referent und Journalist gleichwohl mit seinen in Deutschland erwirtschafteten Einnahmen gegenüber dem deutschen Fiskus beschränkt steuerpflichtig, könnte aber im Rahmen seiner (unbeschränkten) Steuerpflicht im UK die in Deutschland bereits besteuerten Einnahmen über das DBA UK-Deutschland im UK geltend machen ! Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland wäre indessen entfallen.

Geändert von tropico (10.05.2008 um 10:31 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 17.04.2008, 09:45
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Standard ja, aber:

sehen sie... gut, einen partner auf dem board zu haben, der sich im dschungel des germanischen (abgabe)rechts auskennt


8-)


schönen und erfolgreichen tag


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  #7 (permalink)  
Alt 17.07.2008, 13:19
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Lesen Sie auch in diesem Zusammenhang unsere Beiträge zum Thema "Briefkastenfirma", hier im Forum unter: http://www.business-podium.com/board...html#post11610 (Was ist eine "Briefkastenfirma")
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