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Steuerliche Themen aus aller Welt In diesem Forum finden Sie Informatives zu steuerlichen Fragen verschiedener Länder sowie richtungsweisende Gerichtsentscheidungen. NEU: Unterforum für Insider
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  #1 (permalink)  
Alt 01.08.2006, 16:53
Moderator
 
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Standard Steuern in der Schweiz

Sehr geehrte user,

ich darf Ihre Aufmerksamkeit bei diesem Foren-Thema auf den Beitrag lenken

Steuerbelastung abhängig von Wahl des Gesellschafts"typs",

da dieses Thema von besonderem Interesse ist.

Ferner sollte einmal an dieser Stelle ein Beitrag zum Thema "Verrechnungssteuer" in der Schweiz folgen ...
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  #2 (permalink)  
Alt 01.08.2006, 17:06
Moderator
 
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Standard Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist das Schweizer Pendant zur deutschen Kapitalertragsteuer. Allgemein unter dem Namen Zahlstellensteuer bekannt.

Weil in der Schweiz das Bankgeheimnis gilt, dient die Verrechnungssteuer dem Staat dazu, wenigstens einen Teil der ihm zustehenden Vermögenssteuern einziehen zu können. Dazu liefert ein Geldinstitut (Bank oder Versicherung) automatisch 35% des Zinsertrages eines Kontos an den Staat ab. Der Kontoinhaber kann durch korrektes Ausfüllen der Steuererklärung diese Verrechnungssteuer wieder rückfordern, muss im Gegenzug aber seine Konti mit den Saldi zu Jahresende angeben.

Auch Aktiengesellschaften (AG) müssen beim Ausschütten von Dividenden jeweils 35% Verrechnungssteuern abliefern. Die Aktionäre sollen so angehalten werden, ihre Gewinne und ihr Aktienkapital in der Steuererklärung anzugeben.

Damit und durch den bereits gerichtlich festgestellten Schutz vor Mißbrauch stellen sich viele Halbwahrheiten in der Öffentlichkeit (z.B. Niedrigstbesteuerung von 8,5% bei Niederlassungen in der Schweiz) in einem deutlich anderen Licht dar !!!!



Im Einzelnen informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Thema "Verrechnungssteuer" wie folgt:

Die eidgenössische Verrechnungssteuer

Geändert von tropico (29.04.2007 um 15:57 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 01.08.2006, 23:16
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
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Standard Verrechnungssteuer auf "Geldwerte Leistungen" noch verheerender:

in den äusserst aufschlussreichen ausführungen von nutzer "tropico" liegt der tiefere grund für unsere seit jahren bestehende fundamentale zurückhaltung im hinblick auf die gründung und führung von schweizer firmen... trotz helvetischer staatsbürgerschaft!!!


es ist ja in der realität noch viel schlimmer, als hier skizziert wurde: durch den schwammigen begriff der sogenannten "geldwerten leistung" kann die zuständige steuerbehörde relativ ungestraft jedwelche zahlungen (beispielsweise für "unrealistische" zinszahlungen oder entgelte für die nutzung von patenten/intellectual property irgendwelcher art) an beispielsweise im ausland wohnhafte "beneficiaries" (und um solche dürfte es sich wohl im umfeld unserer diskussionsboards wohl mehrheitlich handeln) der eidgenössischen verrechnungssteuer unterstellen und 35% auf den überwiesenen beträgen "abkassieren"

meiner meinung nach ist die eintragung einer SCHWEIZER ZWEIGNIEDERLASSUNG im vergleich zur gründung einer "RICHTIGEN" SCHWEIZER AG/GMBH wesentlich flexibler und optimaler auf die bedürfnisse und wünsche der wirtschaftlich berechtigten gestaltbar


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com

Creatrust Management AG Offshore Corporate Services

Geändert von tropico (03.07.2007 um 12:26 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 14:50
Moderator
 
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Standard

Zitat:
Zitat von ffbkdavid
... meiner meinung nach ist die eintragung einer SCHWEIZER ZWEIGNIEDERLASSUNG ... wesentlich flexibler und optimaler auf die bedürfnisse und wünsche der wirtschaftlich berechtigten gestaltbar ...
Da ich in meinem nächsten Leben als Helvetier zur Welt kommen will, muß ich irgendwann das dortige System verstanden haben ...

Inwieweit sollte mich die Eintragung einer schweizer Zweigniederlassung meines ausländischen Unternehmens vor der Verrechnungssteuer schützen können ?
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  #5 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 15:56
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Beiträge: 4
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Die CH Verrechnungssteuer ist schon eine tolle Sache! ... sowas wird einem in den tollen Broschueren der Schweizer Kantone nicht erzaehlt. Sondern es wird mit "Niedrigbesteuerung" geworben.

Es gibt ja Moeglichkeiten die Verrechnungssteuer zu umgehen doch bewegen sich diese in einer auesserst grauen Zone.

Mich wuerde auch mal interessieren wie das mit der Zweigniederlassung helfen soll?! .... da kann ich auch noch mal was dazulernen!

MfG
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  #6 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 17:19
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 578
Standard transfers von ch-zweigniederlassung

... eigentlich liegt die begründung der vorzüge einer ZWEIGNIEDERLASSUNG einer STAMMfirma im vergleich zu einer VOLLSTÄNDIGEN gesellschaft auf der hand:


die zweigniederlassung schweiz muss im gegensatz zu einer "normalen" firma über kein eigenes kapital verfügen. sie ist zwar bezüglich der ausgeführten operationen und transaktionen buchführungs- (und damit logischerweise auch durchaus steuer-)pflichtig, ist jedoch von ihrem ganzen wesen her eben die niederlassung eines haupsitzes


es ist also naheliegend, dass wesentliche grundsätzliche, konzeptionelle entscheide vom hauptsitz gefällt werden und die ch-zn eben gerade "nur" für die effektive realisierung von projekten eingesetzt wird (beispielsweise europäische koordination der geschäftlichen aktivitäten im deutschsprachigen europa für eine us-unternehmensberatungsfirma)... mit den entsprechenden kostenfolgen, da ja logischerweise die leistungen des mutterhauses an die "tochter" verrechnet und ohne risiko der verrechnungssteuerbelastung von der zn an den hauptsitz transferiert werden können


ähnliches/gleiches gilt selbstredend auch für "hilfsarbeiten" im zusammenhang mit der verwertung von "intellectual property rights" (patente, lizenzen, franchisingkonzepte etc.)... bei einer "vollständigen" firma (auch wenn sie sich vollständig im besitze einer - ausländischen - muttergesellschaft befindet) wird die argumentation bezüglich der geltendmachung von kosten wesentlich schwieriger


compris?


ich habe jedenfalls mit zweigniederlassungen - im gegensatz zu unabhängigen firmen - nur gute erfahrungen gemacht und promote diese nach kräften 8-)


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:52 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 17:57
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comprendo ...

DAS war mir in Vorbereitung meines künftigen Helvetiertums bekannt ..., aber was ist mit der Verrechnungssteuer (wenn eben die Zweigniederlassung Gelder - beispielsweise durch ihre Inkassoabteilung für die Mutter - nach der Schweiz vereinnahmt) ? DIESE Kenntnis fehlt mir noch ... (vielleicht werde ich es doch nicht schaffen, als Helvetier wiedergeboren zu werden )
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  #8 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 18:42
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Klingt interessant!

Ich glaube so etwas aehnliches wollte ich auch schon machen, aber es ist halt bloed wenn man die Tochter schon gegruendet hat und mit ihr geschaeftlich taetig ist und die Muttergesellschaft noch nicht gegruendet worden ist

Bei Gruendung einer Tochtergesellschaft wuerde die Muttergesellschaft als einziger Gesellschafter auftreten?
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  #9 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 19:06
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Dann, michael_78, können Sie sich ein gewaltiges Eigentor schießen, denn die zeitlich vorangegange Existenz der Muttergesellschaft ist ja nun nahezu überall - gegebenenfalls durch Vorlagepflicht entsprechender Dokumente - lückenlos nachprüfbar.
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  #10 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 19:11
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Standard klarstellung zur ch-zweigniederlassung

ihre nachricht:


"... Ich glaube so etwas aehnliches wollte ich auch schon machen, aber es ist halt bloed wenn man die Tochter schon gegruendet hat und mit ihr geschaeftlich taetig ist und die Muttergesellschaft noch nicht gegruendet worden ist. Bei Gruendung einer Tochtergesellschaft wuerde die Muttergesellschaft als einziger Gesellschafter auftreten? ..."


bedarf der folgenden ergänzung:


1) eine CH-ZWEIGNIEDERLASSUNG können sie n u r und e r s t eintragen lassen, wenn der hauptsitz schon "besteht" - sie müssen die entsprechenden, beglaubigten, gesellschaftsdokumente vorlegen/hinterlegen... zusätzlich zum beschluss des (ausländischen) hauptsitzes, der den willen zur eintragung einer zn belegt... und begleitet ist von einer "unabhängigkeitserklärung" (man will damit verhindern, dass in der schweiz nicht eingetragene firmenverantwortliche einfluss auf die tätigkeit der zn nehmen!)


2) wenn sie von einer "tochtergesellschaft" reden, meinen sie wahrscheinlich eine "normale" schweizer ag oder gmbh, die mehrheitlich einer (ausländischen) firma gehört. in diesem falle wäre bei wahl einer aktiengesellschaft und der ausgabe von inhaberaktien nicht nachvollziehen, wer besitzer der tochter ist - bei einer gmbh ist die publikation der stammanteilhalter (im moment noch 2 notwendig... nach gesetzesänderung einervertretung möglich) im register zwingend vorgeschrieben (dies kann jedoch eine offshore-holdinggesellschaft sein, womit der zweck denselbigen erfüllt 8-)


nur, damit klar zwischen einer TOCHTERGESELLSCHAFT und der (kapitallosen) ZWEIGNIEDERLASSUNG einer firma unterschieden ist


take care


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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:52 Uhr).
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  #11 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 11:58
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Standard (schweizer) verrechnungssteuer:

also UNSERE kunden interessiert weniger, wer STEUERSCHULDNER ist, sondern die tatsache, dass ihre einkünfte um 35% gekürzt sind

... und dass der LEISTER DER ZAHLUNG (also beispielsweise die firma, die eine dividende ausschüttet... oder die bank, die zinszahlungen leistet) gesetzlich dazu verpflichtet ist, bei jeder auszahlung 35% an die eidgenössische steuerverwaltung in bern abzuliefern

der zahlungsEMPFÄNGER kann sich gegen diese regelung nicht wehren... je nach dba hat er selbstverständlich das recht, die ihm abgezogene steuer zurückzufordern (in der schweiz steuerpflichtigen wird die volle v-steuer an deren steuerschuld angerechnet und bei der endabrechnung in abzug gebracht... kein problem!!!)

... nur: ausländische "empfänger" werden je nach sitzland probleme mit dem schwammigen passus bezüglich der "... missbräuchlichen anwendung eines doppelbesteuerungsabkommens ..." bekommen - ich verweise auf den entscheid im hinblick auf die anwendung eines dba mit dänemark (beim fall stand hinter der in dänemark domizilierten holdinggesellschaft ein wirtschaftlich berechtigter mit wohnsitz auf den bermudas... fazit: missbrauch und verweigerung der erstattung!!!)

meiner ansicht nach muss dem problemkreis "verrechnungssteuer" vor der wahl einer internationalen firmenstruktur ganz erheblich mehr bedeutung beigemessen werden

die diskussion, wer wann warum wie steuerpflichtig wird, ist für den kunden ein streit um kaisers' bart... entscheidend ist, ob man diese zurückbezahlt bekommt oder nicht


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Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:53 Uhr).
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  #12 (permalink)  
Alt 26.08.2006, 12:02
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Standard

Nun haben wir die Verrechnungssteuer doch beim wickel.

Vielleicht mal konkret.
Unterliegen Kapitalerträge einer Schweizer Gesellschaft im Ausland der Verrechnungssteuer?
Ich dachte nö.
Selbst wenn es so währe, würde doch die Gesellschaft sie zurückholen.
Wo wäre das Problem?

Dividenden, so die Theorie, kann man bei einer USA Mutter über Verrechnungsantrag ohne Abzug überweisen.
Sieht die Praxis anders aus?

Steuernulpe Preusse
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  #13 (permalink)  
Alt 27.08.2006, 10:02
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Standard ungereimtheiten zu schweizer unternehmenssteuerreform:

Zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz im Bereich Besteuerung von Gewinnen (bisher klassische Doppelbesteuerung sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch im Falle von Ausschüttungen beim Aktionär!) schlagen Bundesrat und Parlament einschneidende Veränderungen vor - die sogenannte "Unternehmenssteuerreform II"


... Diese bringt jedoch - wenn so realisiert, wie vorgeschlagen, geplant, und auch bereits in den Köpfen der Beteiligten auch (da dringend notwendig) geistig durchgewunken 8-) - einschneidende Konsequenzen für die beteiligten Sozialversicherungswerke.


Das Problem ist alt: Dividenden werden als Gewinn beim Unternehmen und als Einkommen beim Aktionäre steuerlich doppelt belastet. Deshalb zahlen sich Einzelunternehmer im Zweifelsfall mehr Lohn und weniger Gewinn aus. Die Unternehmenssteuerreform II soll dieses Problem entschärfen, indem der ausgeschüttete Gewinn nur noch zu 60 Prozent zum Einkommen gerechnet wird - in einzelnen Kantonen sind es gar nur 25 Prozent.


Unternehmer bekommen durch die Reform nun jedoch einen Anreiz, sich mehr Gewinn und entsprechend weniger Lohn zu bezahlen und so Lohnprozente für die Renten- und Arbeitslosenversicherung zu sparen. In der Botschaft zur Steuerreform II wird dieses Problem zwar mehrfach angesprochen - Zitat: «Die Auswirkungen auf die Einnahmen der Sozialversicherungen sind nicht zu vernachlässigen"... die zu erwartenden Ausfälle wurden aber nicht beziffert.


Originalzitat des helvetischen Finanzministers, auf die zu erwartetenen Probleme angesprochen: "... Die Vielfalt unserer Wirtschaft, die Vielgestaltigkeit unserer Strukturen, die Vielgestaltigkeit unserer Unternehmen, wo keines dem andern gleicht, wo alle ihre eigene Situation haben, führt uns dazu, zu sagen: Hier finden individuelle Entscheidungen statt ..."


Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in einem «vertraulichen» Papier die notwendigen Berechnungen gemacht, dabei die jährlichen Rentenkassen-Ausfälle geschätzt, und dabei konkrete Zahlen genannt hatte... je nach Annahme ergaben sich Werte zwischen 621 und 108 Millionen Franken jährlich.


Ein Beispiel soll aufzeigen, dass die Steuerreform die Benachteiligung der Unternehmereinkommen gegenüber den Lohneinkommen nicht nur aufhebt, sondern (in vielen Fällen) sogar deutlich überkompensiert. Das gilbt vor allem dann, wenn die Kantone den Ball aufnehmen und sich weiterhin mit günstigen Sondersätzen für ausgeschüttete Gewinne gegenseitig überbieten. - Vor allem aber zeigt sich, dass die Steueroptimierung durch die Unternehmer im Einzelfall zu ganz massiven Belastungsminderungen (bzw. Einnahmeausfällen) bei den Sozialversicherungen führt. In unserem Beispiel beträgt der Verlust rund 65 Prozent. Das sagt zwar wenig aus über die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen, aber es zeigt, dass das Problem existiert und diskutiert werden muss.


Beispiel

b i s h e r
- Gehalt: 300,000.-
- Gewinn: 0
- Einkommens- bzw. Gewinnsteuer: 94,500.-
- Sozialabgaben: 34,871.-


n e u
- Gehalt: 77,400.-
- Gewinn: 222,600.-
- Einkommens- bzw. Gewinnsteuer: 98,958.-
- Sozialabgaben: 12,388.-

Einnahmenausfall Sozialwerke: 22'483.-
Ersparnis für Unternehmer total: 18'025.-


Heute bezieht der (punkto Steuern gut beratene) Unternehmer X die 300´000 Franken, die er zum Leben braucht vollständig als Lohn. Nach der Steuerreform lohnt sich für ihn, den grössten Teil seines Einkommens als (steuerbegünstigten) Gewinn und nur den für das AHV-Minimum nötigen Rest als Lohn zu beziehen. Dadurch steigt zwar seine Einkommensteuer, aber die Sozialabgaben gehen deutlich zurück.


Wohl bekomm's


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