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| Tags: dba, doppelbesteuerung, international |
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Vermeidung von Quellenbesteuerung im internationalen Geschäftsverkehr
Erzielt ein deutsches Unternehmen Einnahmen im Ausland, stellt sich regelmäßig die Frage, nach welchem Verfahren eine mehrfache Besteuerung dieser Einkünfte durch die deutschen und die jeweiligen ausländischen Steuerverwaltungen ausgeschlossen werden kann. Zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe anderer Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, die besondere Verfahren zur Entlastung (Freistellung bzw. Erstattung) von bestimmten Abzugsteuern auf das erzielte Einkommen einer Person oder einer Gesellschaft vorsehen. Die DBAs weisen das Besteuerungsrecht im Grundsatz dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Zur Entlastung von der im jeweils anderen Staat erhobenen Quellensteuer haben Steuerpflichtige den dortigen Behörden nachzuweisen, dass die betreffenden Steuern in dem Staat, in dem sie wohnhaft bzw. ansässig sind, abgeführt wurden. Die Voraussetzungen hierfür variieren in den einzelnen Ländern, ausländische Steuerverwaltungen verlangen als Nachweis der Steuerpflicht in Deutschland in zunehmendem Maße Ansässigkeitsbescheinigungen von deutschen Unternehmen. Für im Ausland anssässige Unternehmen wird die Entlastung vom deutschen Steuerabzug entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder – vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung – durch Freistellung vom Steuerabzug herbeigeführt. Antragsvordrucke sind beim Bundeszentralamt für Steuern (früher Bundesamt für Finanzen) erhältlich, das für die Abzugsteuerentlastung zugunsten ausländischer Steuerpflchtiger in Deutschland zuständig ist. Die Feststellung, ob die Einkünfte eines ausländischen Unternehmens in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind und ob hierfür Abzugsteuer einzubehalten bzw. abzuführen ist, trifft das für den Vergütungsschuldner (in der Regel der Leistungsempfänger) zuständige Finanzamt. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur deutschen Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen. 1. Ansässigkeitsbescheinigungen nach Doppelbesteuerungsabkommen Ausländische Behörden verlangen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, die auf Grundlage des jeweiligen DBA die Freistellung bzw. Erstattung von Abzugsteuern beantragen oder auch sonst Umsätze im Ausland erzielen, in zunehmendem Maße Ansässigkeitsbescheinigungen. Hierfür werden entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder –befreiungen bei vereinnahmten Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat. Da mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert wird und dadurch sein Besteuerungsrecht wahrnehmen kann, erwartet das Finanzamt einen Hinweis, für welche Erträge die Bescheinigung benötigt wird. Die gängigsten mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter http://www.bzst.de abrufbar. Gegen die Erteilung frei formulierter Ansässigkeitsbescheinigungen durch die Finanzverwaltungen bestehen keine Bedenken, wenn dem Antrag Art und Höhe der Einkünfte, die zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse sowie – falls die Bescheinigung als Nachweis über die steuerliche Erfassung im Inland angefordert wird – der Zweck der Bescheinigung zu entnehmen sind. Ein Muster für eine frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung steht hier zum Download. Zu weiteren Einzelheiten bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen – insbesondere zu den bei Personengesellschaften zu beachtenden Besonderheiten sowie zur in Einzelfällen geforderten internationalen Beglaubigung (Apostille) – hat die Oberfinanzdirektion Rheinland in einer Verfügung vom 14. März 2006 Stellung genommen. 2. Freistellung und Erstattung von deutscher Abzugsteuer bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für ausländische Steuerpflichtige wird gemäß § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung durch Freistellung vom Steuerabzug herbeigeführt. Die DBAs weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich Lizenzgebühren im Grundsatz dem Staat zu, in dem der Lizenzgeber ansässig ist. Vordrucke für entsprechende Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und / oder Erstattung von Abzugsteuern für Lizenzgebühren und ähnliche Vergütungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 50d EStG) sind auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (früher Bundesamt für Finanzen) abrufbar. Weitere Informationen zum Entlastungsverfahren bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen, insbesondere zu den für einzelne Berufsgruppen geltenden Besonderheiten, enthält das Merkblatt "zum Antrag nach §50d Einkommensteuergesetz auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer aufgrund von Doppelbestuengsabkommen bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen" des Bundeszentralamtes für Steuern. .
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Über den nachfolgenden Link finden Sie ein BMF-Merkblatt zur Anwendung der sogtenannten "Abzugssteuer" iSv § 50a Abs. 4 EStG:
BMF-Merkblatt vom 7.Mai 2002 Die dortigen Ausführungen sind für all diejenigen von Bedeutung, deren unternehmerische Tätigkeit in Deutschland aufgrund von DBA steuerlich berücksichtigt werden müssen. .
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