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| Tags: anmeldepflicht geld, barmitteln, eu gesetz, schweiz, zoll, zollfahndung |
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Zollverwaltungsgesetz-Änderung, Teil I
Merkblatt zur Anmeldepflicht von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr für Reisende, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen oder aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausreisen Bußgeldbewehrte Anmeldepflicht für Barmittel – was ist zu beachten –? Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – so genannte Drittländer –, einreisen oder in diese ausreisen, ihre mitgeführten Barmittel bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden. In Deutschland ist die Anmeldung schriftlich bei der Zollverwaltung abzugeben. Die Reisenden trifft eine bußgeldbewehrte Anmeldepflicht, die auf Art. 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2005 basiert und nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland sondern an sämtlichen Außengrenzen der Europäischen Union gilt. In Deutschland ist es Aufgabe der Zollverwaltung, die Einhaltung der Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln durch Kontrollen zu überwachen. Bei Nicht- oder Falschanmeldung von mitgeführten Barmitteln drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Million Euro. Was soll mit einer Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen erreicht werden? Ziel einer Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen und der Kontrollen der Zollverwaltung ist es, dem Anstieg von Geldbewegungen aus illegalen Quellen über die Außengrenzen hinweg vorzubeugen und das Einfließen von Erlösen aus Straftaten in die europäische Gemeinschaft noch wirksamer zu verhindern und zu verfolgen (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche). Darüber hinaus sollen Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden, um so eine grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden. Die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung und die Kontrollen der Zollverwaltung bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Barmittel dürfen auch in Zukunft weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden. So kommen Sie Ihrer Anmeldepflicht nach: • Was sind Barmittel, die angemeldet werden müssen? Zu den Barmitteln zählen Bargeld, aber auch Schecks (Reiseschecks), Zahlungsanweisungen, Solawechsel, Aktien, Schuldverschreibungen und fällige Zinsscheine (sog. Kupons). • Wie erfolgt die Anmeldung, welche Angaben sind zu machen? Die Anmeldung ist schriftlich abzugeben. Anmeldevordrucke erhalten Sie von Zollbediensteten und finden Sie auf der Homepage der Zollverwaltung unter -www.zoll.de. Wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, haben Sie Angaben zu Ihrer Person, zum Reiseweg und zum Verkehrsmittel zu machen. Zudem müssen Sie angeben, welchen genauen Betrag Sie mit sich führen, erklären, woher das mitgeführte Geld stammt, wofür es verwendet werden soll und wer Eigentümer und Empfänger des Geldes ist. Es ist erforderlich, die Angaben auf dem von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Vordruck vollständig und gut lesbar einzutragen. • Wo ist die Anmeldung abzugeben? Wenn Sie Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitführen, haben Sie Ihre schriftliche Anmeldung bei der Zollstelle abzugeben, über die Sie in die Europäische Union ein- oder aus der Europäischen Union ausreisen. Besonderheiten gelten dabei im Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr: - Flugreisende, die über einen internationalen Gemeinschaftsflughafen (z. B. Flughafen Frankfurt am Main) einreisen, haben ihre schriftliche Anmeldung im gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren abzugeben. Bei der Ausreise haben Reisende ihre Barmittel bei der jeweils gekennzeichneten Zollstelle des Flughafens schriftlich anzumelden. Wer über andere als internationale Gemeinschaftsflughäfen (z. B. mit Sportflugzeugen) in die Europäische Union einreist bzw. aus dieser ausreist, muss seine Anmeldung bei der für den benutzten Flugplatz zuständigen Zollstelle abgeben. - Bahnreisende, die aus der Schweiz ein- oder in die Schweiz ausreisen, melden ihre anmeldepflichtigen Barmittel bei Zugkontrollen schriftlich an. Die Zollbediensteten führen die dazu erforderlichen Anmeldevordrucke mit sich und geben den Reisenden Gelegenheit, der Anmeldepflicht nachzukommen. - Reisende, die auf dem Seeweg in die Europäische Union einreisen, geben ihre schriftliche Anmeldung bei der für den angelaufenen Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle ab, wenn nicht zuvor eine Schiffskontrolle durch Zollbedienstete stattgefunden hat. In diesem Fall führen die Zollbediensteten Anmeldevordrucke mit sich und geben den Reisenden Gelegenheit, der Anmeldepflicht nachzukommen. Personen, die auf dem Seeweg aus der Europäischen Union ausreisen, melden ihre anmeldepflichtigen Barmittel bei der für den Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle schriftlich an. • Was geschieht, wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben? Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen. Das Zweitstück der Anmeldung erhalten Sie mit Bestätigung und Unterschrift des/der Zollbediensteten zurück. Es empfiehlt sich, die Durchschrift für die Dauer der Reise aufzubewahren. • Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen? Bei Zweifeln an den Angaben des/der Reisenden oder bei anderen Hinweisen auf Geldwäsche oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung werden die mitgeführten Barmittel in zollamtliche Verwahrung genommen und der Sachverhalt aufgeklärt. • Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche oder keine Angaben zu mitgeführten Barmitteln machen? Bei Nicht- oder Falschanmeldung von mitgeführten Barmitteln drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Million Euro. Die Bußgeldvorschriften ergeben sich aus § 31b Zollverwaltungsgesetz.
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Zollverwaltungsgesetz-Änderung, Teil II
Merkblatt zur Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr Bußgeldbewehrte Anzeigepflicht für Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel - was ist zu beachten -? Auf Verlangen haben Reisende, die aus der Bundesrepublik Deutschland in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) ausreisen oder aus einem Mitgliedsstaat der EU in die Bundesrepublik eingereist sind, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr mündlich anzuzeigen (§ 12a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz). Die Anzeigepflicht auf Verlangen gilt auch bei der Durchreise. Bedienstete des Zolls, der Bundespolizei und der Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs sind befugt, die Anzeige mitgeführter Zahlungsmittel zu fordern (§ 1 Abs. 3b Zollverwaltungsgesetz) und die Richtigkeit der Anzeigen zu kontrollieren. Kontrollen sind an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland möglich. Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargeldes und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße. Was soll mit einer Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr erreicht werden? Ziel der Bargeldkontrollen und damit zusammenhängenden Anzeigepflicht im innergemeinschaftlichen Verkehr ist es, Gewinne aus Straftaten und Geldbewegungen aus illegalen Quellen aufzuspüren und das Einfließen dieser Finanzmittel in den Wirtschaftskreislauf zu verhindern (Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche). Darüber hinaus sollen Personen, die in Kontakt mit terroristischen Vereinigungen stehen und hohe Geldbeträge mit sich führen, identifiziert und das von ihnen mitgeführte Geld sichergestellt werden. Damit soll die grenzüberschreitende Finanzierung des Terrorismus unterbunden werden. Die Pflicht zur Anzeige und die Kontrollen der befugten Behörden bedeuten keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs. Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel dürfen in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden. So kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nach: • Was sind Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel, die auf Verlangen angezeigt werden müssen? Zahlungsmittel sind Bargeld (Banknoten und Münzen), Wertpapiere (wie Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks auch Reisescheck, Zahlungsanweisungen, Wechsel, auch Solawechsel, und fällige Zinsscheine), Edelmetalle und Edelsteine. • Wie erfolgt die Anzeige, welche Angaben sind zu machen? Die befugten Beamtinnen und Beamte fordern Sie auf, mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mündlich. Wenn Sie Zahlungsmittel anzeigen, werden Sie aufgefordert, Angaben zu Art, Zahl und Wert der Zahlungsmittel sowie zu der Herkunft, dem wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck zu machen. Falls Sie Zweifel haben, ob die von Ihnen mitgeführten Zahlungsmittel anzeigepflichtig sind oder sonstige Unklarheiten bestehen, erkundigen Sie sich in Ihrem eigenen Interesse bei der Kontrollperson. Die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben können erheblich sein. • Was geschieht, wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben? Sind die Angaben vollständig und schlüssig und liegen keine Anhaltspunkte für Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus vor, können Sie Ihre Reise ungehindert mit Ihrem Geld fortsetzen. • Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen? Bei Zweifeln an den Angaben des/der Reisenden oder bei anderen Hinweisen auf Geldwäsche oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung werden die mitgeführten Zahlungsmittel in zollamtliche Verwahrung genommen und der Sachverhalt aufgeklärt. • Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche, unvollständige oder keine Angaben zu mitgeführten Zahlungsmitteln machen? Werden mitgeführte Zahlungsmittel nicht oder falsch angemeldet, wird eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a Zollverwaltungsgesetz begangen, die mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden kann.
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