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| Tags: nachschau, umsatzsteuer, ust nachschau |
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Umsatzsteuer-Nachschau
1. Einleitung Seit geraumer Zeit schlagen Bund, Länder und Gemeinden Alarm: In ständig steigendem Ausmaß wird ihre bedeutendste Einnahmequelle - die Umsatzsteuer - durch Betrügereien gemindert. Der geschätzte Schaden durch Umsatzsteuerbetrug beträgt bundesweit jährlich mehr als 10 Milliarden Euro. Dem Staat fehlt dadurch Geld u.a. auch für notwendige Steuerentlastungen in anderen Bereichen. Durch den Umsatzsteuerbetrug erlangen zudem die betrügerischen Unternehmer Wettbewerbsvorteile gegenüber den steuerehrlichen Unternehmen, denn die „ersparte“ Umsatzsteuer versetzt diese Unternehmen in die Lage, ihre Waren billiger anzubieten. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz), welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, sollen nun betrügerische Machenschaften bei der Umsatzsteuer unterbunden werden. Dabei ist die neue Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG ein gewichtiger Baustein im verabschiedeten Maßnahmenkatalog. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, daß mit den neuen Vorschriften im Jahr 2002 Umsatzsteuermehreinnahmen von 2,3 Mrd. Euro, in 2003 eine Mehreinnahme von 2,5 Mrd. Euro, in 2004 eine Mehreinnahme von 2,6 Mrd. Euro und in 2005 eine Mehreinnahme von 2,7 Mrd. Euro erzielt werden können. In diesem Beitrag wird erläutert, was den einzelnen Unternehmer im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau erwartet: Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Umsatzsteuer-Nachschau sind dabei ebenso Inhalt des Beitrages, wie auch die Untersuchung spezieller Zweifelsfragen. 2. Betrugsanfälligkeit des deutschen Umsatzsteuersystems 2.1. Funktionsweise des deutschen Umsatzsteuersystems Ausgangspunkt für die Betrugsanfälligkeit der deutschen Umsatzsteuer ist das der Umsatzsteuer zugrunde liegende System. Seit dem 1. Januar 1968 gibt es in Deutschland das System der sog. Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Kennzeichnend ist, dass einerseits die Leistungen des Unternehmers auf jeder Handelsstufe mit einer nach dem vollen Umsatzwert bemessenen Umsatzsteuer besteuert werden. Der Unternehmer muss also für seine Leistungen grundsätzlich seinen Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Diese beim Kunden kassierte Umsatzsteuer hat er dann an das Finanzamt abzuführen. Andererseits steht dem Unternehmer aber der sog. Vorsteuerabzug aus umsatzsteuerpflichtigen Warenankäufen oder aus dem Bezug von umsatzsteuerpflichtigen Dienstleistungen zu; d.h. er erhält seinerseits die an seine Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Dieser Vorsteuererstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die vom Lieferanten für die Lieferung oder Leistung an den Fiskus zu zahlende Umsatzsteuer abgeführt worden ist oder nicht. Eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis ist für den Empfänger also bares Geld, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Erfolgen Lieferungen über die Grenze hinweg in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wird dieses System flankiert vom innergemeinschaftlichen Erwerb zwischen Unternehmern: Bei einer Lieferung zwischen EU-Ländern wird die Lieferung in dem EU-Staat, aus dem die Lieferung kommt (Ursprungsland), grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 1 b, § 6a UStG). Korrespondierend dazu wird in dem EU-Staat, in den die Ware gelangt (Bestimmungsland), die Lieferung der dortigen Umsatzsteuer unterworfen (sog. Erwerbsbesteuerung, § 1a UStG). Die Erhebung der Umsatzsteuer ist damit – im Vergleich zu anderen Steuern - relativ unkompliziert und verursacht vergleichsweise wenig Verwaltungsaufwand. 2.2. Betrugsanfälligkeit des deutschen Umsatzsteuersystems Gerade diese einfache Abwicklung der Steuererhebung und die unkomplizierte Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bringt es mit sich, daß sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zunehmend ein Missbrauch des Vorsteuerabzuges auftritt. Seitdem nach der Vollendung des EU-Binnenmarktes 1993 Waren an den Binnengrenzen nicht mehr kontrolliert werden, wird insbesondere mit sog. Karussellgeschäften Umsatzsteuerbetrug betrieben. 2.3. Umsatzsteuerbetrug durch Karussellgeschäfte Mit Hilfe von Karussellgeschäften werden die geltenden Vorschriften für die Umsatzbesteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben missbräuchlich ausgenutzt: Durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten wird die Vorsteuererstattung erreicht, ohne dass jedoch die innerhalb der Kette anfallende Umsatzsteuer vollständig abgeführt wird. Der Umsatzsteuerbetrug mit Karussellgeschäften breitet sich immer mehr aus. Angefangen haben die Karussellgeschäfte in den neunziger Jahren mit Luxusautos. Heute werden vorzugsweise kleine Waren wie z. B. Computerbauteile, Handys und Edelmetalle für den betrügerischen Handel genutzt. Hier fallen geringe Frachtkosten an; trotzdem ist ein relativ hoher Wertschöpfungsanteil gegeben. Der Begriff des Karussellgeschäfts beruht darauf, dass die Lieferkette in dem Mitgliedstaat endet, in dem sie ursprünglich begann. Mit dem Ziel, die Spur der Waren zu verwischen, werden sie durch eine ganze „Kette“ von Verkäufen zwischen beteiligten Firmen und Scheinfirmen geschleust. Durch die Entlastung von der Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerben und den Wegfall der Einfuhrumsatzsteuer können die Beteiligten missbräuchlich den Netto-Binnenmarkt-Einkaufspreis in einen Brutto-Inlands-Verkaufspreis „tauschen“ (sog. Netto-Brutto-Vertauschen): Nach dem Grenzübertritt der Ware wird die Vornahme der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland „vergessen“. Beim steuerpflichtigen Verkauf im Inland wird damit die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis und die eigene Gewinnmarge nicht aufgeschlagen. Stattdessen wird sie aus dem Einkaufspreis zuzüglich Gewinnmarge herausgerechnet. Das führt dazu, dass die Ware unter dem Binnenmarktpreis gehandelt werden kann. Mit jeder durchlaufenden Runde wird das Produkt billiger, da jeder Zwischenhändler seinen Steuervorteil aufteilt: Einen Teil behält er selbst, den anderen gibt er über einen Preisnachlass dem nächsten Händler weiter. So können die Produkte u.U. schließlich billiger an den End-verbraucher kommen als sie vom Hersteller angeboten werden. Eine der wichtigsten und im Hinblick auf die Konsequenzen auch weitreichendsten Neuerungen des StVBG ist die Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau nach dem neuen § 27b UStG. Nachdem zunächst die Einfügung einer allgemeinen Nachschau in die Abgabenordnung beabsichtigt war, beschränkt sich der Gesetzgeber im StVBG lediglich darauf, eine Umsatzsteuer-Nachschau direkt in das Umsatzsteuergesetz aufzunehmen. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Betriebsprüfung i.S.v. §§ 193 ff. AO. Sie dient ledig-lich einer schnellen Überprüfung der Sachverhalte und tritt neben die weiterhin bestehende Möglichkeit der Umsatzsteuersonderprüfung und der Außenprüfung. Ziel der Umsatzsteuer-Nachschau ist vielmehr, daß sich die Finanzbehörde einen Eindruck über die tatsächlichen Verhältnisse, das tatsächlich eingesetzte Personal und den tatsächlichen Geschäftsablauf verschaffen kann. In der Praxis soll die Umsatzsteuer-Nachschau insbesondere zur zeitnahen Überprüfung von geltend gemachten Vorsteueransprüchen eingesetzt werden. 3. Die Voraussetzungen der Umsatzsteuer-Nachschau Die grundsätzlichen Befugnisse, die der Finanzverwaltung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau zustehen, werden in § 27b Abs. 1 UStG festgelegt. Danach können - Amtsträger der Finanzbehörde - ohne Vorankündigung und - außerhalb einer Außenprüfung - Grundstücke und Räume von Personen betreten, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausüben, um Sachverhalte festzustellen, die für die Umsatzbesteuerung erheblich sind. Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann jedoch nur innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt werden. Hierbei ist auf die Geschäfts- und Arbeitszeiten abzustellen, die in der jeweiligen Branche üblich sind. Durch die nicht erforderliche Vorankündigung wird bei der Umsatzsteuer-Nachschau stark auf einen Überraschungseffekt gesetzt. Die Finanzbehörde wird somit in die Lage versetzt, den verdächtigen Steuerpflichtigen schärfer zu kontrollieren. Der betroffene Unternehmer hat bei der Umsatzsteuer-Nachschau gerade nicht die Möglichkeit, sich auf eine kommende Prüfung einzustellen. So wird steuerunehrlichen Unternehmern auch die Möglichkeit genommen, nach einer Prüfungsanordnung noch schnell Geschäftsräume zu schaffen, die eine ernsthafte wirtschaftliche Aktivität vortäuschen. Auch kann nach einer erhaltenen Prüfungsanordnung nicht blitzartig der gesamte Geschäftsbetrieb eingestellt werden. Der Gesetzgeber erhofft sich durch dieses Überraschungsmoment auch die Aufdeckung von Scheinfirmen. Zudem erwartet er durch die Möglichkeit des unangekündigten Erscheinens eine Präventivwirkung im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug. Höhere Hürden sind für die Umsatzsteuer-Nachschau in Wohnräumen aufgestellt. Diese dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Es müssen den Finanzbehörden also konkrete Hinweise vorliegen, dass allein durch das sofortige Betreten der Wohnräume umsatzsteuerrelevante Tatsachen ermittelt werden können, die im Falle eines späteren Vorgehens nicht mehr vorhanden sind. 3.1. Gründe für eine Umsatzsteuer-Nachschau Es drängt sich die Frage auf, ob nunmehr jederzeit mit dem plötzlichen “Überfall” der Um-satzsteuerprüfer gerechnet werden muss. Festzustellen ist, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau theoretisch jeden Steuerpflichtigen jederzeit treffen kann. In der Praxis wird aufgrund der knappen Ressourcen der Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer-Nachschau vor allem „auffälli-ge“ Unternehmer überraschen. Es ist ein umfangreicher Katalog von Verdachtsmomenten zusammengestellt worden, der den Finanzbehörden bei der Beurteilung helfen soll, ob im Einzelfall eine Umsatzsteuer-Nachschau angezeigt sein kann. Verdachtsmomente, die eine Umsatzsteuer-Nachschau rechtfertigen können, sind danach u.a. in folgenden Fällen gegeben: (1) Geschäftsführer mit Wohnsitz außerhalb des Nahbereichs des Unternehmens oder im Ausland, (2) Fehlen professioneller Steuerberatung, (3) Handel mit Mobiltelefonen, Computerteilen etc., (4) Steuerberater nicht in Nahbereich des Unternehmens wohnhaft, (5) Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte, die wiederholt als Berater von Steuerhinterziehern aufgetreten sind, (6) äußeres Erscheinungsbild: insbesondere Drei-Buchstaben-Firmen, Fehlen eines vorgedruckten Briefkopfes oder Geschäftspapiers, (7) auffallend gute Umsätze, vor allem im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit. 3.2. Rechtsfolgen der Umsatzsteuer-Nachschau Die von der Umsatzsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem jeweiligen Amtsträger auf Verlangen - Aufzeichnungen, - Bücher, - Geschäftspapiere und - andere Urkunden vorzulegen sowie - Auskünfte zu erteilen. Bereits nach den allgemeinen Mitwirkungspflichten gemäß § 97 AO besteht eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Die in § 27b Abs. 2 UStG festgelegten Pflichten stellen eine Verkürzung des Vorlageverfahrens dar, da die Vorlage der Unterlagen sofort und unmittelbar im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau zu erfolgen hat. Die Zweckdienlichkeit der Vorlage der aufgeführten Unterlagen muss sich aus objektiven Gesichtspunkten ergeben und entsprechend von der Finanzverwaltung nachgewiesen werden. So könnte sich die Finanzbehörde im Rahmen einer Nachschau z.B. eine teure Maschine zeigen lassen, für die ein besonders hoher Vorsteuerbetrag geltend gemacht wurde. Die Vorlage der dazu gehörigen Unterlagen ist dann zweifellos umsatzsteuerlich relevant. Die Umsatzsteuer-Nachschau dient lediglich einer zeitnahen fortlaufenden Kontrolle und steht damit neben einer Außenprüfung. Obwohl die Vorschrift des § 27b UStG keine Feststellungen dazu trifft, welcher Zeitraum von der Nachschau betroffen ist, ist davon auszugehen, daß die Nachschau gegenwartsbezogen ist. Da die Kontrolle bereits abgeschlossener Vorgänge im Zuge der Außenprüfung erfolgt, bezieht sich u.E. eine Nachschau auf noch nicht beschiedene Voranmeldungszeiträume. Damit können im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau wohl auch nur die Unterlagen eingesehen werden, die sich auf entsprechende Zeiten beziehen. Da die Umsatzsteuer-Nachschau materiell keine Außenprüfung ist, ist ein Zugriff der Fi-nanzverwaltung auf die EDV der betreffenden Steuerpflichtigen nach §§ 146, 147 AO nicht zulässig. 3.3. Übergang zu einer Außenprüfung Geben die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen entsprechenden Anlass, kann die Finanzbehörde nach § 27b Abs. 3 UStG ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Auf den Übergang zur Außenprüfung muß der Steuerpflichtige allerdings schriftlich hingewiesen werden. Hierdurch soll insbesondere ermöglicht werden, daß die in der Nachschau gewonnenen Erkenntnisse weiter verwertet werden können. Zwar ist auf den Übergang zur Außenprüfung schriftlich hinzuweisen, aber da auf eine Prüfungsanordnung verzichtet wird, sind der Finanzbehörde mit der Umsatzsteuer-Nachschau erweiterte Prüfungsbefugnisse gegeben. In der amtlichen Begründung zum Entwurf des StVBG heißt es dazu: „Die allgemeine Nachschau ist keine Prüfung i.S. der §§ 193 ff AO. Sie dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle, die die Außenprüfung nicht verdrängen kann. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der Außenprüfung vorbehalten. (...) Insbesondere um Erkenntnisse der Nachschau nicht zu gefährden, ist ein nahtloser Übergang von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung zu ermöglichen, wie es für den Zoll und die Verbrauchsteuern auch möglich ist. Geben die getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen werden. In diesem Fall ist in dem schriftlichen Hinweis der Prüfungsumfang festzulegen“. Nicht vom Gesetz gedeckt ist damit der Fall, daß die Finanzbehörde schon vor dem Beginn der Nachschau die Absicht hatte, zu einer Außenprüfung überzugehen. Vielmehr darf dieser Entschluss erst während der Umsatzsteuer-Nachschau und aufgrund der hierbei erlangten Erkenntnisse gefasst worden sein. Andernfalls würde die - ankündigungslose - Nachschau nur vorgeschoben, um die formalen Voraussetzungen einer Außenprüfung zu umgehen. Ein Indiz für eine bereits vor dem Beginn der Nachschau gefaßte Absicht, nahtlos zu einer Außenprüfung überzugehen, liegt vor, wenn der erstmalig zu der Nachschau erschienene Amtsträger die Mitteilung für einen nahtlosen Übergang zu einer Außenprüfung bereits in der Tasche hat. Fraglich ist, ob direkt zu einer Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden kann, die sich auch auf andere Steuern als die Umsatzsteuer erstreckt. Obwohl nach dem Wortlaut des § 27b UStG ein Übergang zu einer derartig umfassenden Außenprüfung wohl möglich wäre, ist die Vorschrift eng auszulegen. Das ergibt sich deutlich aus dem Gesetzeszweck. Damit ist ein nahtloser Übergang nach § 27b Abs. 3 UStG wohl nur zu einer Außenprüfung möglich, die sich auf umsatzsteuerliche Fragestellungen beschränkt. Wurde nahtlos zur einer Außenprüfung übergegangen, ist es dem erschienenen Amtsträger von diesem Zeitpunkt an auch möglich, nach §§ 146, 147 AO auf die elektronischen Daten des betroffenen Steuerpflichtigen zuzugreifen. 3.4. Verwertung von Erkenntnissen Nach § 27b Abs. 4 UStG können im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau gewonnene Erkenntnisse, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, insoweit ausgewertet werden, als ihre Kenntnis für die Besteuerung des von der Nachschau Betroffenen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Nach dieser Vorschrift können somit auch Erkenntnisse, die im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau in Bezug auf andere Steuern des Unternehmers, insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, erlangt wurden, verwertet werden. Gleiches gilt hinsichtlich gewonnener steuerlicher Erkenntnisse über dritte Personen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen, die mit einer Umsatzsteuer-Nachschau auch für Dritte verbunden sein können, erscheint es nur zulässig, dass Zufallsfunde, die im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau gemacht werden, bei anderen Steuerarten weiter verwertet werden. Erkenntnisse, die dagegen nicht auf Zufallsfunden beruhen, die also unter dem Deckmantel der Nachschau gezielt gesucht wurden, um sie bei anderen Steuern zu verwerten, dürfen nicht weiter verwendet werden. Denn eine Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zu einer „Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer-Nachschau“ umfunktioniert werden. Würde nicht diese enge Interpretation der Vorschrift gewählt, könnte zudem eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden, um die Formalien einer umfassenden Außenprüfung zu um-gehen. 3.5. Durchsetzung der Umsatzsteuer-Nachschau mit Zwangsmitteln? Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau können nach wohl überwiegender Auffassung die Geschäfts- und Arbeitsräume auch gegen den Willen des betroffenen Unternehmers betreten werden. Nur dieses Vorgehen entspricht dem Gesetzeswortlaut und vor allem dem Gesetzeszweck. Könnte nämlich der Unternehmer die Finanzbehörden einfach an der Tür abweisen, wäre die Umsatzsteuer-Nachschau eine stumpfe Waffe im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug. Die Umsatzsteuer-Nachschau kann folglich auch mit den Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO durchgesetzt werden. Dazu zählt neben der Verhängung eines Zwangsgeldes auch der unmittelbare Zwang nach § 331 AO. Dieser berechtigt u.a. auch zum gewaltsamen Betreten von Räumen. In letzter Konsequenz würde das bedeuten, dass die Finanzbehörden sich den Zugang notfalls mit Gewalt – mittels Amtshilfe durch die Polizei – verschaffen können. Grundsätzliche Voraussetzung für solche Zwangsmaßnahmen ist aber eine schriftliche Androhung mit angemessener Fristsetzung. Nur wenn zu befürchten ist, dass hierdurch die Umsatzsteuer-Nachschau an sich vereitelt wird, reicht eine mündliche Androhung aus. 3.6. Rechtsmittel gegen eine Umsatzsteuer-Nachschau Die Anordnung der Umsatzsteuer-Nachschau ist ein Verwaltungsakt. Sie kann demnach mit dem Rechtsmittel des Einspruchs angefochten werden. Dies kann i.d.R. erst nach Beendigung der Nachschau geschehen. Ein möglicher Einspruchsgrund wäre z. B., dass die Amtsträger nicht innerhalb der Geschäftszeiten erschienen sind. Ist der Einspruch erfolgreich, können die bei der Nachschau gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertet werden. 3.7. Möglichkeit der Selbstanzeige im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau Nach § 371 AO besteht für den Steuerpflichtigen bei einer strafbaren Steuerhinterziehung die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Damit wird für den Steuerpflichtigen – unter bestimmten Voraussetzungen – eine entstandene Strafbarkeit rückwirkend wieder beseitigt. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird für bestimmte Fälle die strafbefreiende Selbstanzeige jedoch ausgeschlossen. Einer der Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige ist das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung. Fraglich ist, ob das bloße Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatzsteuer-Nachschau, ohne daß ein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben ist, „zur steuerlichen Prüfung“ i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO erfolgt. Nach der amtlichen Begründung ist die Umsatzsteuer-Nachschau keine steuerliche Prüfung im Sinne von § 193 AO. Da auch der Wortlaut des § 27b UStG nicht von Prüfung spricht, wird die Meinung vertreten, dass die strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO auch während einer Nachschau noch möglich ist. Zudem habe eine Nachschau nicht den gleichen weiten Umfang wie eine Außenprüfung. Das hohe Entdeckungsrisiko in einer umfassenden Außenprüfung rechtfertige eine Sperrwirkung. Die Umsatzsteuer-Nachschau sei dagegen lediglich eine Einzelermittlungsmaßnahme, bei der eine konkrete Gefahr der Tatentdeckung weit weniger besteht. Ein Eingreifen der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO sei deshalb in diesem Fall nicht gerechtfertigt. Andererseits stellt die Nachschau im Rahmen der Steueraufsicht gemäß § 210 AO nach allgemeiner Ansicht eine Prüfung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO dar. Die bestehende Vergleichbarkeit der Umsatzsteuer-Nachschau mit der Steueraufsicht gemäß § 210 AO lässt wiederum den Schluss zu, daß auch eine Umsatzsteuer-Nachschau eine Prüfung darstellt. Nach dieser Auffassung hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach Beginn der Nachschau verloren. In diesem Fall wird man zumindest den sachlichen Umfang der Sperrwirkung auf die Umsatzsteuer begrenzen müssen. Bei dieser umstrittenen Frage ist somit die Haltung der Rechtsprechung abzuwarten. In jedem Fall wird sich jedoch die Selbstanzeige zumindest strafmildernd auswirken. Eine Selbstanzeige ist dagegen definitiv ausgeschlossen, wenn während der Nachschau nahtlos zu einer Außenprüfung übergegangen wird. Mit der Aushändigung des schriftlichen Hinweises vom Übergang der Nachschau in eine Außenprüfung kann damit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr vorgenommen werden. 4. Verfassungsrechtliche Bedenken Gegen die Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG werden ganz erhebliche verfassungs-rechtliche Bedenken geltend gemacht. Die schwersten Bedenken werden im Zusammenhang mit Art. 13 GG geäußert. Art. 13 GG normiert einen besonderen grundgesetzlichen Schutz der Wohnung, wobei der Begriff der Wohnung grundsätzlich auch die Geschäftsräume umfasst. Da es der Gesetzgeber versäumt habe, den mit der Nachschau verbundenen Eingriff in Art. 13 GG im Gesetz ausdrücklich kenntlich zu machen, wird die Ansicht vertreten, dass § 27b UStG verfassungsrechtlich nicht haltbar ist. Die Regelung des § 27b UStG entspricht gerade nicht dem verfassungsrechtlichen Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG, da eine dem § 413 AO (Hinweis auf die Einschränkung von Grundrechten durch die AO) entsprechende Norm nicht im Umsatzsteuergesetz enthalten ist. Dadurch wäre § 27b UStG verfassungswidrig und nichtig. In diesem Fall würden die bei der Umsatzsteuer-Nachschau gewonnenen Erkenntnisse u.U. einem Verwertungsverbot unterliegen. 5. Ausblick Die Einführung der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegt massiver Kritik: Die vorgenommene Verschärfung der steuerlichen Kontrolle geht einher mit einem stärkeren Eingriff in die bürgerlichen Freiheitsrechte. Daß diese neue Form der – überraschenden - Kontrolle zu erneuten Frustrationen in der deutschen Wirtschaft führt, liegt auf der Hand. Fest steht: Die deutschen Unternehmer müssen sich auf eine Umsatzsteuer-Nachschau einrichten, denn ob die verfassungsrechtlichen Bedenken tatsächlich zur Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 27b UStG führen werden, bleibt abzuwarten. Zugleich erweist es sich aber als fraglich, ob die neuen Regelungen des StVBG die gewünschte Durchschlagskraft im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug haben. Denn anscheinend wird munter weiter betrogen. Statt mehr nimmt der Staat – bislang zumindest - sogar noch weniger Umsatzsteuern ein. Mehreinnahmen in Milliardenhöhe sollte das StVBG bringen, doch tatsächlich sinken die Einnahmen insbesondere aus der Umsatzsteuer weiter. Nachdem das neue StVBG offensichtlich keine schnelle Wirkung im Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug entfaltet, denkt man im Finanzministerium jetzt auch über eine radikale Reform des Umsatzsteuersystems nach. Dabei stehen mehrere Grundmodelle zur Diskussion, die derzeit einer weiteren Prüfung unterzogen werden. Grundansatz des einen Modells ist es, die Umsatzsteuer nur noch vom Endverbraucher zu erheben und auf die bislang übliche Besteuerung auf jeder Stufe in einer Unternehmerkette zu verzichten. Nach diesem Modell, das insbesondere vom rheinland-pfälzischen Finanzminister Gernot Mittler propagiert wird, sollen in bestimmten „begünstigten Unternehmerkreisen“ weitreichende Umsatzsteuerbefreiungen („Vorstufenbefreiungen“) eingeführt werden. Innerhalb der Unternehmerkette wird dann Umsatzsteuer nicht mehr erhoben, der Empfänger hat korrespondierend keinen Vorsteuerabzug – Umsatzsteuerbetrug durch sog. Karussellgeschäfte wäre in diesen Bereichen nicht mehr möglich. Allerdings wird zu diesem Modell kritisch angemerkt, daß erhebliche Verwaltungsanstrengungen erforderlich sind, um den - steuerbefreiten - unternehmerischen Abnehmer vom privaten Abnehmer zu unterscheiden. Beim weiter vorgeschlagenen „Reverse-Charge-Modell“ („Vorsteuer-Verrechnungs-Modell“) wird dagegen die Zahlung der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert: Wer einen Vorsteuerabzug geltend machen will, muss die von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht an seinen Lieferanten, sondern gleich an sein Finanzamt abführen. Der Leistungsempfänger verrechnet dabei seinen Anspruch auf Vorsteuer mit der von ihm für den Umsatz geschuldeten Umsatzsteuer. Innerhalb der Unternehmerkette läuft dieses Verfahren regelmäßig auf eine Zahllast von 0 heraus. Eine wissenschaftliche Studie soll nun klären, ob eines der Modelle – insbesondere auch auf EU-Ebene – durchführbar ist.
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Umsatzsteuer-Nachschau und Scheinfirma, Teil 1
Brüssel (dpa) - Zur besseren Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien mit der Mehrwertsteuer hat die EU-Kommission eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen. Auf Basis dieser Vorschläge könnten die EU-Staaten besser die «umfangreiche Steuerhinterziehung» vorgehen, sagte der für Steuerfragen zuständige Eu-Kommissar Frits Bolkestein in Brüssel. Allein im ersten Halbjahr 1998 haben die Mitgliedsstaaten nach Angaben der EU-Kommission rund 250 einschlägige Betrugsfälle aufgedeckt. Bei einem durchschnittlichen Wert pro Fall von zwei Millionen Euro entsprach dies Einnahmeverlusten von 500 Millionen Euro. Dabei handelt es sich um den so genannten Karussellbetrug, der häufig von kriminellen Organisationen begangen wird. Sie machen sich den Umstand zu Nutze, dass die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen im Empfängerland und nicht im Absenderland entrichtet werden muss. Die beteiligten Firmen reichen die Lieferung buchmäßig von einem Land ins nächste weiter, und der letzte Empfänger taucht unter, ohne Steuern entrichtet zu haben. Das Prinzip: Jede Rechnung gleicht einem Verrechnungsscheck. Der Unternehmer, der eine Rechnung erhält, kann die von einem anderen Unternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt einfordern. Dazu gibt er monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ab. In dieser berechnet er die von Ihm an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Übersteigt die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer die, welche er für die von ihm ausgestellten Rechnungen schulden würde, so bekommt er den Mehrbetrag vom Finanzamt erstattet. Dies gilt bei Geschäftsvorgängen im Inland. Bei Geschäftsbeziehungen mit dem EU – Ausland entsteht keine Steuer, wenn die beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer haben. Die Vorbereitung: Hier wird – i.d.R. durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung – beim Finanzamt ein – tatsächlich nicht existentes – Unternehmen angemeldet, um eine Steuernummer und eine Umsatzsteuer – Identifikationsnummer zu bekommen : das Scheinunternehmen. Variationen: Hier können zwei Modellvarianten erkannt werden, der Gründungstäter und die Umsatzsteuer – Karussellgeschäfte. Der Gründungstäter agiert mit dem Ziel, Vorsteuerbeträge selbst ausgezahlt zu bekommen. Er benutzt falsche oder fingierte Rechnungen, die zu Umsatzsteuererstattungen führen. Dabei werden nicht selten ganze Buchführungen „getürkt“, in denen auch hohe steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erscheinen. Den Ausgangsrechnungen für eigene Leistungen sind i.d.R. ebenfalls gefälscht. Oft findet man derartige Konstruktionen auch im Dienstleistungssektor. Die Verwendung von aktueller EDV-Technik führt oft dazu, dass die falschen Belege von echten kaum mehr unterschieden werden können. Bei den Umsatzsteuerkarussellen ist das Ziel, einem anderen – tatsächlich existenten - Unternehmen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Dabei führt das rechnungsstellende Scheinunternehmen seine Umsatzsteuer nicht ab. Aus dem Bundesrechnungshofbericht 2000: Die Täter nutzen die neue Situation für so genannte „Karussellgeschäfte", die meist im selben EU-Mitgliedstaat enden, in dem sie begonnen haben. Unternehmen verwenden dabei die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten. Sie kommen so in den Genuss von Vorsteuererstattungen, ohne dass die in der Kette entstandene Umsatzsteuern entrichtet wird. Karussellgeschäfte funktionieren nach folgendem Grundmuster: Der inländische Unternehmer U1 liefert steuerfrei innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an den EU-Ausländer U2. Bei diesem fällt im Ergebnis keine Umsatzsteuer an (Erwerbsbesteuerung - § 1a Umsatzsteuergesetz - mit Vorsteuerabzug in gleicher Höhe). U2 liefert weiter (steuerfrei) an das inländische Scheinunternehmen B. Der Scheinunternehmer liefert wiederum an U1 mit Rechnung und Umsatzsteuerausweis. Seinen Einkaufspreis behandelt B jedoch als Bruttowert und rechnet die Umsatzsteuer mit 13,8 % heraus. Damit wird die Ware gegenüber der (ehrlichen) Konkurrenz auf Kosten des Fiskus billiger; B begnügt sich mit einer kleinen Provision. U1 zieht die Vorsteuer ab, B hingegen entrichtet die fällige Umsatzsteuer nicht, sondern verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung den Sachverhalt aufdecken kann. Ist danach der um 13,8 % verminderte Nettopreis der Ware noch zu hoch, wird der Vorgang - in einem Fall über zehnmal - wiederholt, bis zulasten des Fiskus ein konkurrenzlos niedriger Preis erreicht ist. Die Ware verlässt dabei häufig ihren Lagerort nicht. Der umsatzsteuerliche Effekt lässt sich noch verdoppeln, wenn der letzte inländische Händler in der Kette mithilfe einer weiteren EU-ausländischen Scheinfirma eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16 % Umsatzsteuer auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8 % aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine rein steuerfinanzierte Handelsspanne von rd. 30 %, die den Beteiligten genügend Spielraum lässt für eigenen Profit wie auch zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten Sektor. Dieses Grundmodell wäre relativ leicht aufzudecken, wenn nicht die Täter Vorkehrungen träfen, um den Sachverhalt zu verschleiern. So werden die Lieferketten künstlich verlängert, teilweise auch mit gutgläubigen Händlern und über Staaten außerhalb der EU. Zum Teil haben die Täter Insiderkenntnisse von Verfahrensabläufen innerhalb der Finanzämter. Auf eine Darstellung von Einzelheiten verzichtet der Bundesrechnungshof in dieser Bemerkung, um Nachahmungen zu vermeiden. Das Bundesministerium kennt diese Details. Was prüft die Finanzverwaltung? Bereits bei der Gewerbeanmeldung und dem beim Finanzamt abzugebenden Betriebseröffnungsfragebogen wird überprüft, ob sich aus Alter und ausgeübtem Beruf Auffälligkeiten ergeben: - Es ist z.B. recht unschlüssig, wenn ein 18 – jähriger Inhaber einer Baufirma ist oder ein 70 – jähriger als EDV Entwickler tätig ist. - Das Fehlen eines Festnetz – Telefonanschlusses kann auf eine fehlende Betriebsstätte hindeuten. - Wurde der Steuerbürger bereits bei der Finanzverwaltung steuerlich geführt? - Gab es bereits in der Vergangenheit Probleme mit Ihm (Vollstreckungsschuldner)? - Existiert die angegebene Adresse überhaupt und wenn ja, liegt sie vielleicht in einem ausschließlichen Wohngebiet oder befindet sich dort ein Büroserviceunternehmen? Fällt das Unternehmen unter eine der sog. Risikobranchen ? Als solche werden wohl folgende Gewerbezweige angesehen: - EDV – oder Softwareentwickler - Anbieter von Internetdiensten - Promotion und Event – Veranstalter - Leasingunternehmen - Holz- und Bautenschutz - Handelsbetreibe bzw. Import – Exportbetriebe, die oft mit kleinen, leicht transportierbaren, wertvollen Waren handeln - Handel mit Neu- oder Gebrauchtwaren sowie Nutzfahrzeugen Bei allgemein gehaltenen Geschäftsbezeichnungen wird nachgefragt. Auffällig sind auch sog. Phönixunternehmen, die bereits im ersten Jahr mit z.T. Millionenumsätzen rechnen. Bei hohen Umsätzen ist meist unschlüssig, wenn der Unternehmer keine Arbeitnehmer angestellt hat. Um so mehr, wenn der Unternehmer daneben noch einer nichtselbständigen Vollzeittätigkeit nachgeht. Eine Bankverbindung mit einem Institut, das weit vom Firmensitz angesiedelt ist, führt zu Nachfragen. Eine Selbsteinstufung als Umsatzsteuerjahreszahler oder Vierteljahreszahler bei hoher Umsatzerwartung ist unschlüssig; hier wird vielleicht versucht, sich Zeit für Karussellgeschäfte zu verschaffen. Bei angegebenen Steuerberatern , Notaren oder Empfangsbevollmächtigten von weit außerhalb des Finanzamtsbezirks soll eine Prüfung der tatsächlichen Existenz erfolgen. Bei Personengesellschaften oder Körperschaften kann eine nichtssagende Firmenbezeichnung – sog. 3 – Buchstabenfirmen wie ABC – auffallen. Eine häufige Sitzverlegung gibt Anlass zur Nachforschung. Die o.g. Merkmale können nur vage Anhaltspunkte sein; verdichten sich die Zweifel, wird weiter nachgeprüft. Dabei kann die tatsächliche Existenz einer Firma durch eine Ortsbesichtigung erfolgen. Auszug aus dem Bundesrechnungshofbericht hierzu: Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 68 Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerbetrug 68.0 Durch Umsatzsteuerhinterziehungen, die in organisiert-kriminellen Strukturen begangen werden, entstehen jährlich Steuerausfälle in zweistelliger Milliardenhöhe. Die Täter nutzen dabei das betrugsanfällige System der Umsatzbesteuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen so aus, dass sie mithilfe zwischengeschalteter Scheinfirmen Vorsteuererstattungen erhalten, die fälligen Umsatzsteuern jedoch nicht abführen. Das Bundesministerium hat bisher nicht in ausreichendem Maß auf dieses finanz- und volkswirtschaftlich schädliche Treiben reagiert. 68.1 Umsatzsteuereinbußen für Bund und Länder 68.1.1 Allgemeine Risiken für das Umsatzsteueraufkommen Die Umsatzsteuer (USt) als erste EU-weit harmonisierte Steuer ist neben der Lohnsteuer für die Bundes- und Länderhaushalte die bedeutsamste Einnahmequelle (Aufkommen im Jahre 1999 rd. 268 Mrd. DM). Aufgrund ihrer Systematik und ihrer Besonderheiten (z. B. Steuerbefreiungen mit und ohne Vorsteuerabzug, Vorsteuerabzug ohne Belegvorlage, Selbstberechnung, Anmeldung) ist sie sehr betrugsanfällig. Durch kriminelle Handlungen von Steuerpflichtigen werden jährlich viele Milliarden DM an USt nicht an den Fiskus abgeführt, weil - Geschäfte von Unternehmern ohne Rechnung abgewickelt werden, - Rechnungen zwar ausgestellt, die geschuldeten Steuern aber nicht erklärt und abgeführt werden, - Firmen als Subunternehmer Leistungen mit - teilweise illegalen - Arbeitnehmern erbringen und vor Zahlung von Steuern und Sozialabgaben vom deutschen Markt verschwinden, während die Auftraggeber Vorsteuern abziehen, - Vorsteuern geltend gemacht werden, denen keine entsprechenden Erwerbe gegenüberstehen. Mit der Einführung des EU-Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 und dem Wegfall der Zollgrenzkontrollen innerhalb der Gemeinschaft ergab sich eine neue Variante des USt-Betrugs. 68.1.2 Bedrohung durch die organisierte Kriminalität In der EU wurde zu diesem Zeitpunkt statt der Grenzkontrollen ein neues innergemeinschaftliches Kontrollverfahren geschaffen. Es sieht u.a. für jeden Unternehmer eine USt-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) vor, mit der er seine umsatzsteuerliche Erfassung und damit seine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten dokumentiert. Nicht einbezogen sind dabei allerdings Dienstleistungen, Lieferungen von Neufahrzeugen und der Versandhandel. Heute können tatsächliche Warenströme von der Finanzverwaltung kaum mehr überprüft werden. Große Tätergruppen nutzen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken diese Tatsache und täuschen Lieferwege vor, die zu ungerechtfertigten steuerlichen Vorteilen führen. Man kann in diesem Bereich von organisierter Kriminalität sprechen. Die Täter nutzen die neue Situation für so genannte „Karussellgeschäfte", die meist im selben EU-Mitgliedstaat enden, in dem sie begonnen haben. Unternehmen verwenden dabei die Regelungen für die Umsatzbesteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe durch den Aufbau von grenzüberschreitenden Lieferketten. Sie kommen so in den Genuss von Vorsteuererstattungen, ohne dass die in der Kette entstandene USt entrichtet wird. Karussellgeschäfte funktionieren nach folgendem Grundmuster: Der inländische Unternehmer U1 liefert steuerfrei innerhalb des Gemeinschaftsgebietes an den EU-Ausländer U2. Bei diesem fällt im Ergebnis keine USt an (Erwerbsbesteuerung - § 1a Umsatzsteuergesetz - mit Vorsteuerabzug in gleicher Höhe). U2 liefert weiter (steuerfrei) an das inländische Scheinunternehmen B. Der Scheinunternehmer liefert wiederum an U1 mit Rechnung und Umsatzsteuerausweis. Seinen Einkaufspreis behandelt B jedoch als Bruttowert und rechnet die USt mit 13,8 % heraus. Damit wird die Ware gegenüber der (ehrlichen) Konkurrenz auf Kosten des Fiskus billiger; B begnügt sich mit einer kleinen Provision. U1 zieht die Vorsteuer ab, B hingegen entrichtet die fällige USt nicht, sondern verschwindet vom Markt, bevor die Finanzverwaltung den Sachverhalt aufdecken kann. Ist danach der um 13,8 % verminderte Nettopreis der Ware noch zu hoch, wird der Vorgang - in einem Fall über zehnmal - wiederholt, bis zulasten des Fiskus ein konkurrenzlos niedriger Preis erreicht ist. Die Ware verlässt dabei häufig ihren Lagerort nicht. Der umsatzsteuerliche Effekt lässt sich noch verdoppeln, wenn der letzte inländische Händler in der Kette mithilfe einer weiteren EU-ausländischen Scheinfirma eine (steuerfreie) Ausfuhrlieferung vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die USt zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16 % USt auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8 % aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine rein steuerfinanzierte Handelsspanne von rd. 30 %, die den Beteiligten genügend Spielraum lässt für eigenen Profit wie auch zur Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung auf einem bestimmten Sektor. Dieses Grundmodell wäre relativ leicht aufzudecken, wenn nicht die Täter Vorkehrungen träfen, um den Sachverhalt zu verschleiern. So werden die Lieferketten künstlich verlängert, teilweise auch mit gutgläubigen Händlern und über Staaten außerhalb der EU. Zum Teil haben die Täter Insiderkenntnisse von Verfahrensabläufen innerhalb der Finanzämter. Auf eine Darstellung von Einzelheiten verzichtet der Bundesrechnungshof in dieser Bemerkung, um Nachahmungen zu vermeiden. Das Bundesministerium kennt diese Details. 68.2 Erhebungen des Bundesrechnungshofes Der Bundesrechnungshof sah beim Bundesministerium der Finanzen (Bundesministerium), dem Bundesamt für Finanzen (Bundesamt) sowie bei vier Oberfinanzdirektionen und 14 Finanzämtern mehr als 70 Fallkomplexe von Umsatzsteuerbetrug ein. Die Prüfung, die sich naturgemäß nur auf in den Ländern bekannt gewordene Betrugsfälle erstrecken konnte, hatte zum Ziel, Gemeinsamkeiten und Parallelen zu erkennen, die einen Ansatzpunkt zur Bekämpfung bieten können. 68.2.1 Allgemeine Feststellungen Der überwiegende Teil der bekannten Fälle des Umsatzsteuerbetrugs wurde zunächst mit wertvollen Handelswaren wie z.B. Kraftfahrzeugen, elektronischen Bauteilen und Mobiltelefonen begangen. Die Waren sind jedoch - dies zeigte die Prüfung - austauschbar. Die Betrügereien erstrecken sich zunehmend - weil inzwischen der Transport der Ware unterbleibt - auch auf andere hochwertige Wirtschaftsgüter und marktgängige Massenartikel wie Computer-Software, Mobilfunkgeräte, Textilien, Metalle bzw. Silbergranulate, Jungbullen, Schokoladenbarren sowie auf den Dienstleistungssektor (z.B. Bau- und Baunebengewerbe). In allen Fällen waren eine oder mehrere Scheinfirmen beteiligt, deren „Geschäftsführer" häufig wechselten, teilweise aus dem Ausland auftauchten und wieder verschwanden. Teilweise wurden sie gegen eine kleine Zahlung von den Initiatoren von der Straße geholt, was eine spätere Vollstreckung in ihr Vermögen unmöglich machte. Andere erhielten hohe Provisionen für das Ausstellen von Scheinrechnungen in Millionenhöhe, tauchten aber nach kurzer Zeit wieder unter. Häufig wurde Umsatzsteuerbetrug in einem EU-Mitgliedstaat begangen, während der Wohnsitz des Initiators in einem anderen Staat lag. Oft existierte nur ein Briefkasten oder ein Modem in einem Büroservice-Unternehmen. Scheinfirmen traten gegenüber dem Finanzamt unterschiedlich in Erscheinung. So waren sie z.B.: - steuerlich überhaupt nicht erfasst; - steuerlich erfasst, gaben aber keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) ab; - steuerlich erfasst, gaben aber falsche USt-VA ab (erklärten nur einen Teil der in Rechnung gestellten Umsätze oder erklärten überhöhte Vorsteuern); - steuerlich erfasst und erklärten alle in Rechnung gestellten Umsätze, führten aber die angemeldete Zahllast (mangels Masse) nicht ab. Allen Betrugsmodellen war gemeinsam, dass allein die Ermittlung des Lieferwegs und der beteiligten Firmen außerordentlich zeitaufwendig und schwierig war. Insbesondere gelang der Steuerverwaltung häufig nicht der gerichtsfeste Nachweis eines Scheingeschäfts. Um den wohl derzeit aufwendigsten Betrugskomplex (mit Computer-Bausteinen) aufzudecken, durchsuchte die Ermittlungsgruppe bei der federführenden Steuerfahndungsstelle 262 Objekte im Inland und 82 Objekte im Ausland. In Deutschland wurden 955 Beamte der Polizei, 337 Steuerfahnder und 198 Zollfahnder eingesetzt. Der Steuerschaden belief sich auf rd. 297 Mio. DM. Es ist offenkundig, dass die Ermittlungsbehörden einen solchen Aufwand nur in Ausnahmefällen leisten können. Man muss deshalb davon ausgehen, dass die Dunkelziffer und die Zahl der Fälle, die nicht aufgegriffen werden können, entsprechend hoch ist. Ein weiteres Merkmal der Betrügereien war, dass in aller Regel die ausgezahlte Vorsteuer nicht zurückgeholt werden konnte, weil die Täter die Zahlung des Finanzamts dazu verwendet hatten, den Preis der Ware zu senken. Damit verschafften sie sich einen Marktvorteil gegenüber ehrlichen Händlern, die so teilweise aus dem Markt gedrängt wurden. Ein Beispiel dafür ist der Handel mit Mobiltelefonen: So hatte ein namhafter europäischer Hersteller ein Einschreiten der Steuerverwaltung gefordert, da 80 % seiner Handys in dunkle Kanäle gingen und in Deutschland unter dem Nettoabgabepreis des Herstellers verkauft würden. Eine andere Gruppe von Tätern behielt die Steuererstattungen für sich und erreichte es dabei, große Summen dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. So lebt der den Behörden bekannte Haupttäter eines bedeutenden Falles mit seiner Beute von rd. 100 Mio. DM heute unbehelligt in der Schweiz. Er ist dort vor dem deutschen Fiskus wie auch der Strafverfolgung sicher, weil die Schweiz wegen eines bloßen Steuerdelikts nicht ausliefert. Den Tätern kam in Deutschland zugute, dass die Festsetzung und Erhebung der Steuern von den Ländern durchgeführt wird und eine zentrale, bundesweite Informationssammlung - etwa beim Bundesamt für Finanzen - fehlt. Damit ist bereits der nationale Informationsaustausch unzureichend. Erheblich weitergehend waren jedoch die Probleme beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch, der nur über Amtshilfe-/Rechtshilfeabkommen gewährleistet werden kann. Dieser ist sehr zeitaufwendig und scheitert oft an nationalen Besonderheiten, z.B. der deutschen Ausprägung des Steuergeheimnisses, oder wird durch sie jedenfalls wesentlich erschwert. In mehreren Bundesländern wurde - nach Feststellungen des Bundesrechnungshofes - inzwischen die Brisanz dieser Betrugsfälle erkannt. Diese Länder gaben in Schreiben an ihre Finanzämter Handlungsanweisungen oder loteten weitergehende Möglichkeiten aus, die z.B. in Bayern und Hessen bis zur Einschaltung des Verfassungsschutzes gehen. 68.2.2 Einrichtung einer zentralen Datenbank Der Rechnungsprüfungsausschuss hatte aufgrund einer früheren Bemerkung des Bundesrechnungshofes in seiner Sitzung im Januar 2000 den Bundesminister zur Einrichtung einer zentralen Datenerfassungsstelle aufgefordert, „auch wenn damit eine Personalmehrung verbunden ist". Der Bundesminister der Finanzen sah daraufhin vier Stellen beim Bundesamt vor. Im Bundesministerium selbst gibt es nach wie vor keine Organisationseinheit, die sich ausschließlich und ständig mit der Betrugsbekämpfung befasst. Auch hier hielt der Bundesrechnungshof Verbesserungen für erforderlich. Die Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Umsatzsteuerkontrolle" erstellte inzwischen ein Konzept für die Errichtung einer zentralen Datenbank zur Sammlung von Betrugsfällen im Bereich der USt und die Auswertung der Informationen zur Entwicklung von Risikoprofilen. Danach sollen fünf Fallgruppen Inhalt der zentralen Datenbank werden: - Verantwortliche Täter und Hintermänner, - Scheinrechnungen, - Daten zur Vorbeugung und Aufdeckung von Kfz-Betrug, - sonstige umsatzsteuerliche Hinterziehungsfälle, Fälle aus finanzamtlichen Prüfungen mit Mehrergebnissen bei der USt ab 250 000 DM. Die Daten, die die Länder zeitnah an das Bundesamt liefern müssen, sollen nur für die Zukunft erfasst werden. Bereits bestehende Datenbanken sollen allerdings übernommen werden. 68.2.3 Finanzielle Bedeutung des Umsatzsteuerbetrugs durch Karussellgeschäfte Der Bundesrechnungshof kann eine exakte Zahl der jährlichen Steuerausfälle nicht benennen, hält aber einen zweistelligen Milliardenbetrag für wahrscheinlich. Allein die 70 eingesehenen Fälle summierten sich auf rd. eine halbe Milliarde DM USt, die dem Fiskus endgültig verloren ging. In diese Betrachtung waren Ausfälle bei anderen Steuerarten noch nicht einbezogen. Der Finanzminister des Landes Baden-Württemberg schätzte in einem Schreiben vom Januar 2000 an den Bundesminister der Finanzen die Steuerausfälle aufgrund der Betrügereien allein in Deutschland auf jährlich 23 Mrd. DM. In Frankreich gibt es vergleichbar hohe Schätzungen. 68.2.4 Außersteuerliche Nachteile Eine unzureichende Verfolgung dieser Spielart der oranisierten Kriminalität führt auch zu einem außersteuerlichen Schaden für die Privatwirtschaft und zur Gefährdung von Arbeitsplätzen. Sie beeinflusst das wirtschaftliche Gleichgewicht ganzer Marktsegmente; ein seriöser Wettbewerb findet dort nicht mehr statt. Der Handel mit Mobiltelefonen mag als Beispiel für einen nicht mehr ordnungsgemäß funktionierenden Markt dienen. Die Geräte wurden inzwischen so billig, dass die Angaben des oben genannten Herstellers durchaus plausibel erscheinen. Allerdings war in vielen Fällen feststellbar, dass es den Tätern nur noch in zweiter Linie um Umsatzsteuerhinterziehungen ging. Vorrangiges Ziel war es vielmehr, eine den Markt beherrschende Stellung zu erlangen, um die Konkurrenz auszuschalten. Die volkswirtschaftlichen Konsequenzen derartiger Handlungsweisen werden möglicherweise erst in Jahren vollständig erkennbar werden. 68.3 Würdigung durch den Bundesrechnungshof 68.3.1 Versäumnisse des Bundesministeriums Der Fiskus hat die nicht abgeführten USt-Beträge nur in Ausnahmefällen nachträglich einziehen können. Der Vorbeugung gegen organisierten Betrug ist deshalb Vorrang einzuräumen. Das Bundesministerium hat die geschilderten Probleme lange Zeit nicht mit der notwendigen Konsequenz bekämpft, während andere Länder der EU dieser Problematik wesentlich mehr Gewicht beigemessen haben. Die Nachbarstaaten Deutschlands in der EU haben zum Teil bereits ausgefeilte Risikoanalysesysteme, die den Ermittlungsbehörden Anhaltspunkte für ein Tätigwerden geben. Weiter gibt es dort ausnahmslos eine zentralistische Steuerverwaltung, sodass auch alle Daten bei einer Stelle vorhanden sind. Deutschland hat mit seinem förderalen System wesentlich mehr Aufwand bei der länderübergreifenden Kommunikation unter Nutzung auch der zentralen Erkenntnisse des Bundes. Das Bundesministerium hätte rechtzeitig dafür sorgen müssen, dass in der Bundesrepublik die benötigten Daten zentral für eine Auswertung auch in den Ländern zur Verfügung stehen. Außerdem hätte es die unterschiedlichen Bemühungen der Länder zur Abhilfe koordinieren sollen, da das Problem nur bundes- bzw. letztlich europaweit gelöst werden kann. Schließlich hätten Maßnahmen zur Verbesserung der Amtshilfe flankierend eingeleitet werden müssen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 3. September 1998 an den Rat und das Europäische Parlament über das Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer hinsichtlich des organisierten Betrugs berichtet. Deutschland ist schon deshalb in der Pflicht, wirksame Lösungen zu finden. Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass einem einzelnen Bundesland die notwendigen Ermittlungsmöglichkeiten gegen international tätige Banden von Kriminellen fehlen, da diese mit modernsten Kommunikationsmitteln grenzüberschreitend tätig sind und mitunter zur weiteren Verschleierung das Gebiet der EU verlassen. Mittlerweile ist die Erkenntnis der Länder gewachsen, dass das Problem unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel angegangen werden muss. Allerdings führt das zu Insellösungen und vermeidbarer Mehrfacharbeit, solange nicht der Bund seine Verantwortung für die Koordinierung der lobenswerten Bemühungen übernimmt und sich aktiv einbringt. Ein bloßes Reagieren reicht nicht mehr. Ein koordinierendes Eingreifen des Bundesministeriums hat bisher nicht zielstrebig genug stattgefunden. Folglich denken und handeln die Finanzbehörden noch viel zu sehr in den Kategorien ihrer örtlichen Zuständigkeit. Spätestens bei der internationalen Kooperation mit den Partnerländern der EU ist allein der Bund gefordert, auch wenn er die Länder nicht aus ihrer Verantwortung für die vollständige Erhebung der Steuern entlassen kann. 68.3.2 Umfang der zentralen Datenbank Der Bundesrechnungshof hat die zu errichtende zentrale Datenbank grundsätzlich für einen richtigen Schritt gehalten. Er hat hierzu angeregt, weitere vorhandene Daten in die Datenbank zu übernehmen oder zumindest zu prüfen, ob diese im Hinblick auf Format und Struktur übernommen werden können: Wichtige Informationen liefern z.B. die zahlreichen Hinweise, die aufgrund der Spontanauskünfte und Risikoanalysen der EU-Nachbarstaaten beim Bundesamt eingehen. Diese sind zunächst aktuell in den Finanzämtern auszuwerten; die Ergebnisse wären anschließend für künftige Besteuerungsverfahren in der Datenbank zu erfassen. Es sollten Dateien in die zentrale Sammlung einfließen, die z.B. - allerdings meist auf den Zuständigkeitsbezirk beschränkt - in vielen Steuerfahndungsstellen zu eigenen Zwecken geführt werden. Die Datei der Handelsregistereintragungen und andere von staatlichen Stellen geführte Datensammlungen, vor allem die umfangreichen Datensammlungen des Bundesamtes sollten zentral verfügbar sein. Auch Erkenntnisse aus Presseauswertungen sollten erfasst werden. Erkenntnisse der Zollverwaltung bzw. des Zollkriminalamts sind ebenfalls von Bedeutung. Dort sind weitere auffällige Täterkreise bekannt. Es liegen aber auch technische Erkenntnisse vor etwa zur Ladekapazität von Fahrzeugen und Produkteigenschaften, mittels derer fingierte Transporte entlarvt werden können. Alle Daten sollten untereinander so verknüpft und strukturiert werden, dass gezielte Abfragen möglich sind. ...
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Umsatzsteuer-Nachschau und Scheinfirma, Teil 2
68.3.3 Auswertung und Nutzung der Datensammlung Ziel der Auswertungen der zentralen Datensammlung muss es sein, der Finanzverwaltung Erkenntnisse über risikobehaftete Steuerfälle zu liefern. Hierzu bedarf es einer regelmäßigen Zusammenführung und Abgleichung aller verfügbaren Daten. Die Risikoanalyse ist bei Staaten mit zentraler Steuerverwaltung vergleichsweise einfach. Alle zuvor genannten allgemeinen Daten (vgl. Nrn. 68.2.2 und 68.3.2) und alle Steuerdaten (z.B. USt-VA sowie die „Zusammenfassenden Meldungen" des Unternehmers über alle innergemeinschaftlichen Lieferungen) fließen in eine einzige Datenbank. Bei der zentralen Stelle sind Ermittlungsbeamte angesiedelt, die bei Verdacht sofort vor Ort erscheinen. Die Niederlande haben sich für dieses System entschieden und betreiben es seit dem Jahre 1997 nach eigener Auskunft so erfolgreich, dass der Personalaufwand von ursprünglich über 30 Beamten auf heute rd. 12 (einschließlich Verwaltungspersonal) reduziert werden konnte. Österreich, Belgien und Großbritannien verfahren nach Kenntnis des Bundesrechnungshofes ähnlich. Es besteht die Vermutung, dass sich die kriminellen Machenschaften deswegen in die Bundesrepublik verlagert haben, weil die Risiken für die Täter hier am geringsten sind. Bei einer dezentralen Steuerverwaltung wie in Deutschland bedarf es einer sorgfältigen Koordination. Die Daten, die dem Finanzamt bekannt werden, sind nicht automatisch Inhalt der zentralen Datensammlung. Umgekehrt kann der Bund den Ländern auch nur den Anstoß für Ermittlungen geben. Die Analysemöglichkeiten werden sich möglicherweise mit der Einführung des Programms FISCUS verbessern. Damit ist jedoch kurzfristig nicht zu rechnen (vgl. Nr. 66). Deshalb ist ein wichtiger Teil der Risikoanalyse in den Finanzämtern anhand der aktuellen Erklärungsdaten durchzuführen. Beim geringsten Verdacht ließen sich durch eine Online-Regelanfrage beim Bundesamt weitere Erkenntnisse gewinnen. Nur so können nach Ansicht des Bundesrechnungshofes die gespeicherten Daten der Länderrechenzentren mit der zentralen Datensammlung des Bundes sinnvoll zusammengeführt werden. Schließlich bedarf es in den Ländern speziell geschulter Ermittlungsbeamter (bevorzugt Steuerfahnder). Sie sollten Erfahrung in der Aufdeckung von Umsatzsteuerbetrug haben und einen Arbeitsplan haben, der ihnen mehr Zeit lässt für dringende und bislang weitgehend vernachlässigte Aufgaben der Steueraufsicht (vgl. Nr. 65). Regelmäßig sind dabei die Ermittlungen von der Steuerfahndung zu übernehmen. Diese hat auch unterhalb des scharfen Mittels der Durchsuchung mildere Ermittlungsmöglichkeiten, die über die der übrigen Steuerverwaltung hinausgehen. So müssen sich Steuerfahnder z.B. vor einem Besuch nicht ankündigen und können trotzdem Unterlagen einsehen. Hier entsteht echter Personalmehrbedarf bei den Ländern. Diese könnten auf diese Weise ihren Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität leisten, da auch die Nutzung der Ergebnisse der Risikoanalyse in ihren Kompetenzbereich fällt. Gleichwohl enthalten auch die Datensammlungen des Bundesamtes Informationen, die zur Aufdeckung von Betrugsmodellen führen können. Eine der Aufgaben der in der bereits genannten Bemerkung (Nr. 65) geforderten zentralen Fahnungsstelle beim Bundesamt wäre die eigenständige Verfolgung solcher Erkenntnisse, aber auch die zentrale Aufbereitung der Daten für Ermittlungsmaßnahmen durch die Länder. Der Bund seinerseits ist gehalten, bei einer Aufforderung durch andere EU-Mitgliedstaaten seine Daten mit denen des Finanzamts zusammenzuführen und der ausländischen Steuerverwaltung möglichst kurzfristig die gewünschten Erkenntnisse im Wege der Amtshilfe mitzuteilen. Nur wenn die Bundesrepublik ihr bekannte, verlässliche Daten in vertretbar kurzer Zeit mitteilt, ist auch zu erwarten, dass sie selbst schnell und unbürokratisch benötigtes Material aus dem Ausland erhält. 68.3.4 Persönliches Erscheinen Zur Verhinderung von organisiert-kriminellen Betrügereien hat sich als ein bewährtes Mittel erwiesen, bei der Vergabe von USt-Nummern (USt-Nrn.) zur Kennzeichnung der Unternehmereigenschaft und USt-ID-Nrn. restriktiver vorzugehen. Beispielsweise hat in Österreich eine Person, die eine USt-Nr. erhalten will, meist persönlich beim Finanzamt zu erscheinen. Ein kurzes Gespräch über die Art der Tätigkeit, die Vorbildung des Unternehmers, Buchhaltungskenntnisse, Lagerkapazitäten oder örtliche Gegebenheiten sowie das persönliche Erscheinungsbild lassen - besonders in Fällen der Scheinunternehmerschaft - eine relativ gute Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers zu. Auch die Steuerverwaltung der Niederlande vergibt USt-Nrn. nur nach eingehender Überprüfung des Unternehmers anhand gespeicherter Daten. Auch ein Adressenabgleich kann Scheinfirmen enttarnen. 68.3.5 Vorschläge zur Sicherstellung des Steueranspruchs Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen denkbar ist, um zu verhindern, dass Steuerausfälle in der geschilderten Größenordnung eintreten. Zunächst sollte eine eingehendere Prüfung von Neuanmeldungen (ggf. nach österreichischem Vorbild) Missbräuche verhindern helfen. Auch sollte neu gegründeten Unternehmen zunächst nicht zugestanden werden, ihre USt-VA vierteljährlich oder jährlich abzugeben, jedenfalls dann nicht, wenn sie eine USt-ID-Nr. beantragen. Weiter sollte geprüft werden, ob ein Sicherungssystem im Zusammenhang mit der Nutzung von USt-ID-Nrn. einzuführen wäre, das ein vereinfachtes Löschungsverfahren bei Missbrauch sowie die Einführung einer Sicherheitsleistungspflicht z.B. über Bankbürgschaften ermöglichte. Man könnte auch an weitere Sicherungsverfahren wie den Rückbehalt von Steuergutschriften bis zum Nachweis der Berechtigung oder die vorläufige Begrenzung von Erstattungsbeträgen auf die USt-Zahllast denken. Diese Einschränkungen könnten sofort gelockert werden, sobald sich die Zuverlässigkeit des Unternehmers erwiesen hat. Letztlich käme eine Änderung der 6. EG-Richtlinie dahin gehend in Betracht, die Gewährung des Vorsteuerabzugs von der tatsächlichen Zahlung der USt durch den leistenden Unternehmer abhängig zu machen. Auch wäre zu prüfen, ob nicht in gewissen, besonders betrugsanfälligen Bereichen generell ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft bzw. der Einführung einer Gesamtschuldnerschaft bei der USt ins Auge gefasst werden müsste. Dies bedeutet zwar eine Abkehr vom derzeitigen System der USt als All-Phasen-Steuer und natürlich auch vom europäischen Fernziel der Ursprungslandbesteuerung. Es würde aber Betrug in der jetzigen Form vermeiden, weil Steuerschuldner dann immer (auch) der Leistungsempfänger und damit der Vorsteuerabzugsberechtigte ist. Das Auseinanderfallen von Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung als Grundvoraussetzung für alle festgestellten Betrugsmodelle würde dadurch vermieden. 68.4 Stellungnahme des Bundesministeriums Das Bundesministerium hat dem Sachverhalt nicht widersprochen; es hat sich lediglich zum Umfang der zentralen Datenbank (Nr. 68.3.2), zur Risikoanalyse (Nr. 68.3.3) und zur Überprüfung bei einer Neuanmeldung (Nr. 68.3.4) geäußert. Das Bundesministerium hat mitgeteilt, es wolle zunächst das bestehende Konzept umsetzen. Es sei nicht zielführend, bereits in der Aufbauphase die Überlegungen ausufern zu lassen und damit einen zügigen Aufbau zu beeinträchtigen. In einem weiteren Schritt sollten die in der Datenbank enthaltenen Informationen zur Erstellung von Risikoprofilen ausgewertet werden. Im Rahmen der Entwicklung der Auswertungsverfahren werde auch geprüft werden, inwieweit bereits vorhandene Dateien (beim Bundesamt oder bei der Zollverwaltung) genutzt werden könnten. Das Bundesministerium bestreitet allerdings, dass dem Bundesamt zahlreiche Hinweise aus den Risikoanalysen anderer Mitgliedstaaten übersandt würden. Nur wenige hätten „Risikoanalysen im eigentlichen Sinn". In Einzelfällen sei es möglich, dass dem Bundesamt Spontanauskünfte übersandt würden. Das Bundesministerium hat dem Bundesrechnungshof widersprüchliches Verhalten vorgeworfen, da er einerseits jahrelang und vehement die Einrichtung einer Datenbank auf Bundesebene gefordert habe, nunmehr aber die Risikoanalyse den Finanzämtern übertragen wolle. Weiterhin sei Deutschland bestrebt, die Fristen für die Beantwortung ausländischer Anfragen einzuhalten. Auch favorisiere das Bundesministerium den unmittelbaren Informationsaustausch auf lokaler Ebene. Zu zeitnahen Kontrollen neu gegründeter Unternehmen vor Ort, die für eine Betrugsbekämpfung erforderlich wären, seien die Finanzverwaltungen der Länder gegenwärtig personell nicht in der Lage. 68.5 Abschließende Würdigung Der Bundesrechnungshof weist zunächst auf die Notwendigkeit hin, die rechtlichen Möglichkeiten der Steuerverwaltung (vgl. Nr. 68.3.5) zu verbessern. Im Übrigen bleibt er bei seiner Auffassung, dass in die Datenbank beim Bundesamt möglichst viele verfügbare Daten einfließen sollten. Zumindest sind Schnittstellen zu diesen Erkenntnisquellen zu schaffen. Weiter kann die Auswertung der Daten in Form einer Risikoanalyse im föderalen Deutschland nicht allein beim Bundesamt durchgeführt werden. Diesem stehen die aktuellen Daten, die sich u.a. aus den USt-VA ergeben, nicht zur Verfügung. Sie sind aber nach Auffassung des Bundesrechnungshofes unabdingbar, wenn ein Risiko erkannt und dadurch die Auszahlung von Beträgen verhindert werden soll. Es wäre Aufgabe der Länder, unter Koordinierung des Bundesministeriums ein länderübergreifendes Analysesystem einzuführen, das das Datenbanksystem des Bundes ergänzt. Schließlich sind in den Ländern die personellen Voraussetzungen zu schaffen, dass die so gewonnenen Erkenntnisse auch durch steueraufsichtliche Maßnahmen umgesetzt werden können. Der Bundesrechnungshof sieht in der Konzeption der Datenbank einen richtigen Schritt. Er weist jedoch darauf hin, dass eine Beschränkung der aufzunehmenden Daten, wie sie das Bundesministerium vorsieht, später erfahrungsgemäß zu Problemen bei einer Erweiterung der Programmierung führt. Außerdem setzt die derzeitige Konzeption dann einen erneuten schwierigen Abstimmungsprozess zwischen Bund und Ländern in Gang, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, im Zweifel eher auf das Vorhaben zu verzichten. Der Bundesrechnungshof weist nachdrücklich darauf hin, dass mehrere EU- Mitgliedstaaten Risikoanalysesysteme haben (z.B. die Niederlande, Großbritannien, Österreich), deren Konzeption erfolgversprechend ist. Ob dies „Risikoanalysesysteme im eigentlichen Sinn" sind, kann der Bundesrechnungshof nicht überprüfen. Allerdings ist auch dem Bundesministerium bekannt, dass es z.B. die Niederlande erreicht haben, mithilfe ihres seit März 1998 eingesetzten Systems die organisierte Kriminalität in kurzer Zeit in ihrem Land erfolgreich zu bekämpfen. Heute ist der niederländische zentrale Fahndungsdienst teilweise bereits anderen Mitgliedstaaten behilflich, internationale Karussellgeschäfte aufzudecken. So sandten die Niederlande dem Bundesamt aufgrund ihrer Datenbankrecherchen Erkenntnisse über eine Vielzahl von deutschen Unternehmen, die von - meist belgischen oder britischen - Lieferanten zweifelhafte innergemeinschaftliche Warenlieferungen erhalten haben sollen. In fast allen Fällen wurden die deutschen Unternehmen als Scheinfirmen enttarnt und so Umsatzsteuerkarusselle gesprengt. Die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaates, die solche Informationen liefern kann, scheint ein ausreichendes Analysesystem zu haben. Das Bundesministerium hat immerhin zugestanden, dass es in „wenigen Mitgliedstaaten Risikoanalysesysteme im eigentlichen Sinn" gibt. Es sollte sich künftig an den Besten orientieren und anderen Staaten ein Beispiel geben. Beim Informationsaustausch im Wege der Amtshilfe hat Deutschland aufgrund seiner föderalen Struktur mit einer zeitgerechten Bearbeitung der Ersuchen sicherlich größere Probleme als andere Staaten mit zentralisierter Steuerverwaltung. Dennoch sind Verbesserungen möglich. Es ist erfreulich, dass auch das Bundesministerium den unmittelbaren Auskunftsverkehr auf lokaler Ebene bevorzugt. Allerdings zeigt die Bemerkung des Bundesrechnungshofes zur Amtshilfe zwischen Deutschland und der Republik Österreich (Nr. 69), dass auch hier die internationale Abkommenslage bei weitem noch nicht rechtlich zufrieden stellt und zudem die Anwendung oft hinter den Möglichkeiten zurückbleibt. Die Ausführungen des Bundesministeriums hinsichtlich der Neugründungen von Unternehmen zeigt im Grunde das gesamte Dilemma. Kontrollmaßnahmen scheitern häufig an der mangelnden Personalausstattung der Ermittlungsbehörden. Aus Sicht des Bundesrechnungshofes wäre jetzt, da auch die Länder sich der Größenordnung der Steuerausfälle bewusst geworden sind, die Zeit gekommen, in Bund und Ländern Abhilfe zu schaffen. Der Bundesrechnungshof ist sich der Tatsache bewusst, dass Straftaten nicht vollständig zu verhindern sind. Es ist jedoch möglich, den Tätern durch vorbeugende Maßnahmen, aber auch durch konsequente Ermittlung und Bestrafung sowie Sicherstellung des wirtschaftlichen Vorteils ihr strafbares Handeln soweit wie möglich zu erschweren. Jetzt kommt es darauf an, diesem finanz- und volkswirtschaftlich schädlichen Treiben schnell und energisch zu begegnen, um dem Fiskus zu den ihm zustehenden Einnahmen zu verhelfen. Finanzministerium kündigt Datenbank gegen Umsatzsteuerhinterziehung für Januar 2001 an Berlin. Die Pläne der Bundesregierung im Kampf gegen Umsatzsteuerhinterziehungen nehmen Gestalt an. Die Verluste des Fiskus durch zu Unrecht gewährte Vorsteuererstattungen werden mittlerweile auf Beträge in zweistelliger Millionenhöhe geschätzt. Ermittler stoßen in diesem Bereich immer wieder auf Strukturen der Organisierten Kriminalität (sog. Karussellgeschäfte). Es soll deshalb künftig besser verhindert werden, dass durch fingierte Rechnungen bei Finanzämtern Auszahlungen erlangt werden, weil angeblich für hochwertige Güter Mehrwertsteuer gezahlt wurden. Die Aufdeckung falle den Behörden jedoch schwer, weil es bisher zwischen den Bundesländern keinen ausreichenden Austausch der Daten gibt. Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Barbara Hendricks, erläuterte am 18. Oktober die beabsichtigten Maßnahmen der Regierung. - Im Mittelpunkt stehe die Schaffung einer Steuerfahndungsbehörde des Bundes. Während die Steuerfahndung bisher Ländersache sei, werde die Zollfahndung bereits heute durch das Zollkriminalamt als einer Einrichtung des Bundes wahrgenommen. Wegen der geplanten Ost-Erweiterung der EU müsse es bei der Finanz-, Zoll- und Vermögensverwaltung ohnehin zu einer strukturellen Neuorientierung kommen, die allein auf Bundesebene zum Wegfall zum Wegfall von 6.000 Arbeitsplätzen. bei den genannten Behörden führe. - Geplant sei darüber hinaus die Schaffung einer Datenbank "Umsatzsteuerkontrolle", die durch Daten der Steuerverwaltungen der Länder gespeist werden und Anfang nächsten Jahres in Betrieb gehen soll. Ziel sei es, dadurch leichter bandenmäßig betriebene Steuerhinterziehungen aufzudecken. - Beabsichtigt sei ferner eine Modifikation des materiellen Vorsteuerzahlungsrechts. Es sei beispielsweise vorstellbar, die Umsatzsteuer nicht mehr zu erstatten, sondern wie in anderen EU-Staaten mit später anfallenden Steuerschulden zu verrechnen. Denkbar sei aber auch, Umsatzsteuern künftig nur gegen Sicherheitsleistungen, wie etwa Bankbürgschaften, zu erstatten. Zur Stellungnahme der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/3924) auf eine entsprechende Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (BT-Drucks. 14/3829) der siehe auch die Wirtschaftsstrafrechtlichen Nachrichten des Monats September. MASSIVE STEUERHINTERZIEHUNG DURCH "KARUSSELLGESCHÄFTE" (ANTWORT) Berlin: (hib/VOM-fi) In Deutschland und in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zunehmend Betrugsfälle aufgedeckt, in denen vor allem in Form von so genannten Karussellgeschäften massive Umsatzsteuerhinterziehungen festzustellen sind. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/3924) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (14/3829). Diese Fälle zeichneten sich vornehmlich durch Missbrauch des Vorsteuerabzugsrechts aus. Die bisher aufgedeckten Vorsteuerhinterziehungen durch Karussellgeschäfte bewegten sich regelmäßig im zweistelligen, zum Teil auch im dreistelligen Millionenbereich. Auch werde organisierte Kriminalität festgestellt. Das deutsche Umsatzsteuer- und Verfahrensrecht sei teilweise liberaler als das Recht in den anderen EU-Mitgliedstaaten, stellt die Regierung fest. Um die damit verbundenen Risiken für das Steueraufkommen zu senken und die durch den Umsatzsteuerbetrug verursachten Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der steuerehrlichen Unternehmen zu beseitigen, schließt sie Gesetzesänderungen nicht aus. Derzeit würden Überlegungen angestellt, inwieweit Regelungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten übernommen werden können. Betroffen seien vor allem der Vorsteuerabzug sowie eine "unangekündigte Nachschau". Bund und Länder sind nach Regierungsangaben einhellig der Auffassung, dass bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs nach wie vor "erheblicher Handlungsbedarf" besteht. Für die Umsatzsteuerkontrolle und die Bekämpfung des Betrugs seien in erster Linie die Länder zuständig. Die Bundesregierung habe veranlasst, dass beim Bundesamt für Finanzen die von den Ländern geforderte Datenbank zur Erfassung von Umsatzsteuerbetrugsfällen kurzfristig eingerichtet wird. Sie sei auch bereit, die von den Ländern geforderte Stelle auf Bundesebene zur Koordinierung von länderübergreifenden Prüfungen einzurichten. Zu prüfen sei auch die Einrichtung einer Bundes-Steuerfahndung.
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