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Steuerliche Themen aus aller Welt In diesem Forum finden Sie Informatives zu steuerlichen Fragen verschiedener Länder sowie richtungsweisende Gerichtsentscheidungen. NEU: Unterforum für Insider
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  #1 (permalink)  
Alt 10.05.2008, 09:55
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Ort: Belize City
Beiträge: 995
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Standard Umsatzsteuerfreier Warenverkehr

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

I. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERFREIHEIT

• die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt
• der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die
Verwendung einer Umsatzsteueridentifiktationsnummer (USt-IdNr.) eines
anderen Mitgliedstaates dokumentiert)
• der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben
• der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d.h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).

II. RECHNUNGSSTELLUNG BEI STEUERBEFREIUNG

Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:

• Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung, z.B. „steuerfrei nach § 4 Nr. 1b
i.V.m. § 6a UStG“
• eigene USt-IdNr.
• USt-IdNr. des Abnehmers: Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-IdNrn. müssen von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten
erteilt worden sein.

III. ERTEILUNG EINER UST-IDNR.

Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf schriftlichen Antrag durch das

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Telefon: + 49-(0)6831 456-444
Telefax: + 49-(0)6831 456-120, -146,-147

In den formlosen Antrag sind folgende Angaben aufzunehmen:
• Name und Anschrift des Antragstellers
• Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird
• das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt.

Ein vorgeschlagenes Antragsformular und weitere Hinweise können unter -www.bzst.de abgerufen werden.

IV. NACHWEISPFLICHTEN

1. Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.

a) Versendung
Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z.B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der Nachweis regelmäßig durch folgende Belege zu führen:

• Doppel der Rechnung
• Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke bzw. ein sonstiger handelsüblichen Beleg) der folgende Angaben enthalten muss:
- Name und Anschrift des Ausstellers
- Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes
- Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- Empfänger und Bestimmungsort
- Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
- Unterschrift des Ausstellers.

In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt („weiße Speditionsbescheinigung“).

b) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind folgende Belege erforderlich:

• Doppel der Rechnung
• handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z.B. Lieferschein
• eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines unselbständigen Beauftragten (Bsp.: Lkw- Fahrer). Nur in den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware selbst abholt oder durch einen unselbstständigen Beauftragten abholen lässt, ist zusätzlich folgender Nachweis notwendig:
• schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines unselbstständig Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.

2. Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er Folgendes aufzeichnen:
• Name und Anschrift des Abnehmers
• Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die
im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
• Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
• handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
• Tag der Lieferung
• vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
• Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
• Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
• Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

3. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vierteljährlich in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern angeben. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamtes für Steuern, -www.bzst.de.
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 300.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt.

V. ZWEIFEL AN DER UST-IDNR.

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung sollte der Unternehmer, um sich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu kann er sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von
einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann online per Internet abgewickelt werden. Zudem ist die Abfrage postalisch, telefonisch, per Telefax oder E-Mail unter Verwendung des hierfür vorgegebenen Kontaktformulars möglich.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.05.2008, 22:56
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 525
Standard umsatzsteuerbefreiung im eu-raum

zu ergänzen ist zu den wie gewohnt umfassenden und aussagekräftigen erläuterungen von user TROPICO, dass verschiedene eu-staaten zum schutz vor betrugsfällen ihre anforderungen an die erteilung einer vat-nummer dramatisch erhöht haben


die englische vat-verwaltung vergibt nummern beispielsweise nur noch, wenn


a) persönliche direktoren amtieren (also keine corporate directors)
b) diese in grossbritannien wohnhaft sind oder ein in grossbritannien wohnhafter "tax agent" benannt wird, der in der folge für die abrechnungsformalitäten und die zahlung allfälliger steuern voll verantwortlich ist


... aus also für all die nagelstudioberchtesgaden-klitschen, die 'mal eben kurz als uk-gesellschaft euweit ihre obskuren und schäbigen deals durchgezogen haben


gut so!


ffbkdavid@creatrustconsult.com


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  #3 (permalink)  
Alt 10.05.2008, 23:14
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 525
Standard stimmt dieses rechenbeispiel?

kann ein fachmann in dieser illustren runde wohl kurz die beiden abrechnungsarten kurz kommentieren/bestätigen/in zweifel ziehen/ablehnen:


variante a
uk-firma OHNE VAT-NUMMER exportiert an deutschen grossisten MIT MWST-NR.
- einkaufsbetrag: 100,000.00 euro
- darauf an d-grenze 20% mwst: 20,000.00 euro
- einkaufskosten total somit: 120,000.00 euro
- grossist verkauft weiter an detaillisten
- verkaufspreis: 200,000.00 euro
- seine brd-mwst-abrechnung 20% auf verkaufspreisen: 40,000.00 euro
- brutto-rechnungsbeträge an SEINE kunden also: 240,000.00
- abzüglich bei import bezahlter vorsteuer: 20,000.00 euro
- abzüglich abzuliefernder mwst in brd: 40,000.00 euro
- abzüglich einkaufspreis: 100,000.00 euro
- b r u t t o g e w i n n des deals: 80,000.00 euro


variante b
uk-firma MIT VAT-NUMMER exportiert an deutschen grossisten MIT MWST-NR.
- einkaufsbetrag: 100,000.00 euro
- steuerbefreiter import
- einkaufskosten total somit: 100,000.00 euro
- grossist verkauft weiter an detaillisten
- verkaufspreis: 200,000.00 euro
- seine brd-mwst-abrechnung 20% auf verkaufspreisen: 40,000.00 euro
- brutto-rechnungsbeträge an SEINE kunden also: 240,000.00
- abzüglicher abzuliefernder wmst in brd: 40,000.00 euro
- abzüglich einkaufspreis: 100,000.00 euro
- b r u t t o g e w i n n des deals: 100,000.00 euro

a) zur einfacheren berechnung mwst-satz 20% anstatt 19% angenommen
b) handelsmarge zur einfacheren berechnung von 100% angenommen


wie gesagt - wenn die rechnung stimmt, fährt man OHNE eu-weit nutzbare mwst-steuernummer deutlich schlechter


wäre schön, eine diskussion in szene setzen zu können


ffbkdavid@creatrustconsult.com


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  #4 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 15:54
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Registriert seit: 14.04.2006
Beiträge: 12
Standard

VAT = MwstNr. Nach meinem Wissen muss ein Unternehmen eine Mwst.Nr. besitzen, um fakturieren zu können. Wenn englische Behörden Unternehmen in bestimmten Fällen keine Nr. zuweisen, können diese auch nicht operativ tätig werden.
VAT bzw.Mwst. haben aus meiner Sicht niemals einen Einfluss auf Gewinne. Es sind im Betrieb reine Verrechnungsposten (Steuereinhebung für den Staat).
Meine Erfahrungen basieren auf Import/Export zwischen D und I, aber ich denke, es sollte in GB nicht anders sein...
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  #5 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 16:24
Moderator
 
Registriert seit: 24.03.2006
Beiträge: 525
Standard naja...

also DIESE meinung kann wohl kaum die richtige sein... denn


1)
ist es GESETZLICH FESTGESCHRIEBEN, ab welcher JÄHRLICHEN UMSATZHÖHE man sich zwingend um eine mwst-abrechnungsnummer bemühen muss - unterhalb dieser mindestgrenze ist es sehr wohl möglich, sich - wie sie es nennen - unternehmerisch zu betätigen


2)
der kern der frage ist ja eben gerade eine recherche bezüglich der WETTBEWERBSNACHTEILE, die einem daraus erwachsen (können), dass man eben keine "helferdienste" für den staat ausübt - nicht negativ zu verstehen! - sondern eben (beispielsweise, weil man unter der minimal umsatzgrenze bleibt) ohne mehrwertsteuernummer operiert


ihre bemerkung bezüglich der "neutralität" der mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht korrekt... meine "modellrechnung" zeigt ja eindrücklich auf, mit welchen wettbewerbsNACHTEILEN ein unternehmer zu leben hat, der aus welchen gründen auch immer nach "methode a" abrechnet


hinsichtlich ihres hinweises auf ihre tätigkeit in d und i - wie halten SIE'S denn... arbeiten sie als beispielsweise d-gmbh mit i-iuristischen personen und mit partnern, die - wie sie? - in den jeweiligen staaten mwst-nr. nutzen? - wäre für uns sicherlich interessant, aus ihrem nähkästchen zu hören 8-)


danke für die informative antwort


ffbkdavid@creatrustconsult.com


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  #6 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 17:37
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Wenn Sie an der Grenze 20% Mwst. abführen müssen, dann könnenh Sie diese mit der Mwst., die Sie kassieren, gegenrechnen (Verrechnung). Also zahlen Sie A) 20.000, sie kassieren b) 40.000, von denen Sie die 20.000 abziehen können, und 20.000 an den Staat abzuführen haben. Somit bleibt der Gewinn 100.000 wie in b). Die Mwst. ist immer gewinn-neutral.

Ich kenne keinen Betrieb, der Waren ohne Mwst.Nr. verkauft. Ihre Anmerkung mag gelten für ganz wenige Dienstleistungen und die in geringer Höhe. Zumindest hier in Italien ist dies meines Wissens nicht möglich. Und da die Mwst. eine EU Richtlinie ist, kann ich es mir nicht vorstellen, dass dies in einem EU land anders ist.
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  #7 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 18:37
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Beiträge: 3
Standard EG-Warenverkehr...

Hallo,

mit Bezug auf Deine E-Mail von gestern, 23 h 23, will ich gerne antworten wie folgt:

Aber zunächst:

Vor dem Preis steht der Schweiß !

Der von Dir geschilderte und recht einfache Fall findet sich hier beschrieben:

Das Zugangspasswort (PW) zeigt sich, wenn man den Mauszeiger auf die Verlinkung stellt.

Auf der Seite 374, Fall 9, zeigt sich dann die Lösung.

Der nachfolgende Schreiber, 'el puzzo', hat insoweit natürlich recht...

Deine Musterberechnung zeigt somit an der Stelle einen Fehler, als Du in der Variante a die 'Einkaufskosten total' mit TEUR 120 bezeichnest.
Diese betragen auch hier nur TEUR 100 ...

-----

Der weiter unten von Dir angeführte Begriff der Umsatzhöhe hat für den deutschen Unternehmer nur dann eine Relevanz, wenn er nach deutschem USt-Recht zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 und irgendwas) optiert.
Das hätte für ihn zur Folge, daß er keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. In diesem Falle erhöhte sich in der Tat der Einkaufspreis!
Info dazu: DOWNLOADS ;
dort die Abschnitte drei und vier!

-----

Im Übrigen erscheint es angebracht, auf einige Kleinigkeiten hinsichtlich von Begriffsdefinitionen hinzuweisen:

a) Wenn ein deutscher Unternehmer z. B. aus der Schweiz oder aus Timbuktu einkauft, handelt es sich um einen Import aus einem Drittland und es wird Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällig, die aber wiederum als Vorsteuer abgezogen werden kann, sofern man eben nicht Kleinunternehmer ist...

b) Wenn ein deutscher Unternehmer z. B. aus England oder aus Frankreich einkauft, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb und es wird Erwerbsteuer fällig, die aber ebenso als Vorsteuer abgezogen werden kann, sofern man eben nicht Kleinunternehmer ist...

-----

Ich hoffe, daß ich habe helfen können...
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  #8 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 19:02
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> zum letzten Absatz b) innergemeinschaftliche Verkäufe von Firmen an Firmen, also Mwst. Nr. - Inhaber, werden Mwst.-frei in Rechnung gestellt. Die Rechnung, die die deutsche Firma erhalten würde, hätte also einen ausgewiesenen Rechnungsbetrag von 100.000 (in dem Beispiel). zu bezahlen sind die 100.000 an den Rechnungssteller.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 19:38
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Hallo,

Zitat:
uk-firma OHNE VAT-NUMMER exportiert an deutschen grossisten MIT MWST-NR.
Für mich war's am Anfang auch nicht aus dem UStG (welches EU-weit einheitlich ist) ersichtlich, aber diese Konstellation ist nicht möglich. Gemäß UStG ist ein Unternehmer umsatzsteuerpflichtig und besitzt somit eine USt.-Id.-Nr. Ausgenommen von diese Regelung sind nur ein paar Exoten, wie z.B. der Kleinunternehmer. Sobald jedoch der Kleinunternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführen will, muss er seine Umsatzsteuerbefreiung aufgeben und eine USt-Id.-Nr. beantragen.

Ich bin mir eigentlich sicher, andererseits kann mein Beitrag auch fehlerbehaftet sein.

Viele Grüße
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  #10 (permalink)  
Alt 11.05.2008, 20:10
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würde dem zustimmen. Kein Kleinstunternehmer ist Exporteur. Dazu wird sich in den jeweils länderspezifischen Gesetzgebungen sicher was finden lassen.
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  #11 (permalink)  
Alt 12.05.2008, 10:10
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Registriert seit: 01.05.2007
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,

meine gestrige Aussage soll noch im Detail wie folgt ergänzt werden:

Was passiert denn nun genau, wenn der deutsche Erwerber (um beim Beispiel zu bleiben), die Eingangsrechnung (lautend auf TEUR 100 ohne VAT) erhält?

Wie verarbeitet er diese in seiner Buchführung?

Ich habe einmal eine entsprechende Buchung getätigt in meinem Beispielprogramm, um das Ergebnis zu zeigen.

http://www.wilhelm-data.de/INFO/uva_2008.pdf

Die eingehende RG wird also auf ein spezielles Warenkonto gebucht.
In diesem Falle handelt es sich um das Konto "3426 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % EWSt" im Kontenrahmen z. B. des SKR 03.

Der Buchungssatz lautet also:

3426 an Lieferantenverbindlichkeit (100.000,--)

Aufgrund des für dieses spezielle Konto hinterlegten Steuerschlüssels "E19" geschieht folgendes im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung:

Der Betrag in Höhe von TEUR 100 (als Bemessungsgrundlage) wird eingestellt in das KZ 89 (s. PDF-Datei), und die 19 % werden obenauf gerechnet und rechts in der Spalte ausgewiesen.

Auf der nächsten Seite wird der Steuerbetrag im KZ 61 wieder als Vorsteuer ausgewiesen.

Es ist damit ein Nullsummenspiel und führt für den deutschen Erwerber zu keiner finanziellen Belastung.

(Nebenbei sei angemerkt, daß sich auf der Seite 2 auf das KZ 62 findet, wo eine zuvor tatsächlich bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (EUST) wieder geltend gemacht werden kann. Dies würde gelten für Einkäufe aus z. B. der Schweiz oder Timbuktu, wie gestern schon geschrieben).

Zurück zur Erwerbsteuer:

Wenn unter dem Strich also die Sache auch mit NULL ausgeht, wäre es ein Fehler anzunehmen, daß der deutsche Erwerber mit Steuersachverhalten bei innergemeinschaftlichen Erwerben nichts zu tun hätte.

Also er z. B. den Einkauf von TEUR 100 einfach steuerfrei auf ein Warenkonto bucht und fertig...

Die abzugebende USt-VA wäre dann auf jeden Fall falsch und könnte bei einer BP zu gehörigem Ärger führen.

Abschließend bleibt damit festzustellen, daß ein innergemeinschaftlicher Erwerb keinesfalls steuerfrei ist!

Im Gegenteil, der Erwerber ist verpflichtet, die Erwerbsteuer anzumelden und - im Prinzip - auch an das FA zu zahlen.

Nur dadurch, daß gleichzeitig der Steuerbetrag wieder als Vorsteuer gegengerechnet werden darf, führt das im Ergebnis zwar zu einer Zahlungsfreiheit, aber keinesfalls zu einer Steuerfreiheit!

Ein kleiner, aber feiner Unterschied...!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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  #12 (permalink)  
Alt 12.05.2008, 10:53
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Beiträge: 12
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> dem ist nichts hinzuzufügen. Das ist die buchhalterisch richtige Vorgangsweise.
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