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| Tags: auslandsfirma, auslandsgesellschaft, eu auslaender, gewerbeanmeldung, gewerberecht, gewerberecht auslaender, nicht eu firma, steuern |
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Hallo,
eine kurze Frage - wie ist die Rechtslage dazu? Also wie gesagt, rein hypothetisch - eine Firma aus dem nicht-europaeischen Ausland hat vor in Deutschland max. 10 bezahlte Seminare zu halten - ist es noetig nur fuer die Ausfuehrung der Seminar-Events eine Zweigniederlassung zu gruenden? Oder kann die auslaendische Firma in Deutschland die Seminare halten ohne lokal als Gewerbe aufzutreten? Speziell natürlich bzgl. Steuern, soweit ich das richtig einschätzen kann, würde dt. Umsatzsteuer anfallen richtig? Wie wuerde diese abgefuehrt werden durch die Auslandsfirma? Müßten zusätzlich auch Steuern auf die Gewinne abgeführt werden (was sich ja "etwas" kompliziert stellen würde, da die Seminare nur Teil der Unternehmung sind, also denke ich es bleibt bei der Umsatzsteuer oder?) Gibt es da gewisse Grenzen in Umsatz / Menge der Aktivität, sind Seminare grundsätzlich als Veranstaltung ohne Probleme von ausländischen Firmen durchführbar ohne Sitz vor Ort oder ist das Grauzone? Eine Antwort mit Tipp wo ich Genaueres finden kann über die Rechtslage (und evtl. eine kurze Erklärung warum), wäre wirklich sehr nett. Vielen herzlichen Dank, Michael. PS: Wie würde sich das ganze steuerlich günstigst darstellen? Die Firma ist keine Offshore-Firma, sondern zahlt im Land wo sie geführt wird (real, Wohnsitz auch dort) "ordentlich" Steuern. |
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Zur Ihren Fragen:
Zitat:
Zitat:
Definition: Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, dauerhaft ausgeübte, selbstständige Tätigkeit, die nicht Urproduktion, freier Beruf oder Verwaltung eigenen Vermögens ist. Nach § 1 GewO (Gewerbeordnung) ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet. Durch die Gewerbeordnung oder andere bundesrechtliche Vorschriften können Ausnahmen und Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen werden. Darunter fällt beispielsweise auch das Ausländerrecht. Bei Ausländern ist zu differenzieren: • Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) oder eines nicht zur EU gehörenden Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), d. h. Norwegen, Island und Liechtenstein, können wie Deutsche ein Gewerbe ausüben. • Für Angehörige von Staaten, die mit der Bundesrepublik Deutschland besondere Vereinbarungen getroffen haben (z. B. USA, Kanada, Schweiz), gelten Sonderregelungen. • Alle übrigen Ausländer müssen, sofern sie sich noch in ihrem Heimatland aufhalten, einen Antrag auf Erteilung einer unbeschränkten, d. h. zur Ausübung eines Gewerbes berechtigenden Aufenthaltserlaubnis bei der jeweiligen Botschaft stellen. Schon in Deutschland ansässige Ausländer müssen bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Abänderung der beschränkten Aufenthaltserlaubnis stellen, also den in ihrer Aufenthaltserlaubnis enthaltenen Sperrvermerk streichen lassen. Ablauf des Verfahrens Ausländer aus Nicht-EU-/EWR-Staaten benötigen grundsätzlich bereits für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland neben einem gültigen Reisepass eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese ist in der Regel vor der Einreise in Form eines Sichtvermerks (Visum im Reisepass) einzuholen. Abweichend von dieser allgemein gültigen Regelung ist der Aufenthalt zu touristischen Zwecken bis zu maximal 3 Monaten für die Angehörigen bestimmter Staaten, die in so genannten „Positivlisten“ aufgeführt sind, auch ohne Visum möglich. Im Rahmen eines touristischen Kurzaufenthaltes in der Bundesrepublik ist es zulässig, Vorbereitungen für eine Unternehmensgründung oder ein Investitionsvorhaben durchzuführen. Sie können beispielsweise Verhandlungen führen, Verträge abschließen, Messestände aufbauen sowie Montage oder Aufstellungen von Maschinen und Anlagen durchführen. Nähere Auskünfte hierzu erteilen die Konsulatsabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen (-www.auswaertiges-amt.de). Dort erhalten Sie auch die jeweils aktuelle Positivliste. Wenn Sie als Angehöriger eines Staates, der nicht Mitglied der EU bzw. des EWR, einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit planen, ist grundsätzlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich. Die Aufenthaltsgenehmigung in Form des Visums beantragen Sie in Ihrem Heimatland oder in dem Land, in dem Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben, bei der deutschen diplomatischen Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat). Entscheidungswege Ihr Antrag wird anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet. Diese übersendet an die deutsche Auslandsvertretung eine Stellungnahme, aufgrund derer die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, ob ein Visum erteilt wird oder nicht. Es wird ebenfalls entschieden, ob die Aufenthaltserlaubnis an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbstständige Tätigkeit (z. B. Prokurist) genehmigt wird. Eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist, oder für die Entgelt vereinbart bzw. üblich ist, oder für die eine Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist, muss somit ausdrücklich in der Aufenthaltserlaubnis zugelassen sein. Aufenthaltserlaubnis Die gewöhnliche Form der Aufenthaltsgenehmigung ist die Aufenthaltserlaubnis. Es besteht für Staatsbürger aus Nicht-EU/EWR-Ländern kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach der Einreise mit einem Einreisevisum von der örtlichen Ausländerbehörde in der Regel für 1 Jahr ausgestellt. Sie kann anschließend verlängert werden. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks (Visum) örtliche Organisationen der Wirtschaft (z. B. IHK) und Verwaltung hinzu. Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird bzw. dass eine selbstständige oder „vergleichbar unselbstständige“ Erwerbstätigkeit (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied, Prokurist) nicht gestattet wird, hängt von der aktuellen Wirtschaftslage in Deutschland ab und orientiert sich – soweit eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aufgenommen werden soll – grundlegend an Verwaltungsvorschriften. Interessen und Bedürfnisse Demzufolge muss ein „besonderes örtliches Bedürfnis“ oder ein "übergeordnetes wirtschaftliches Interesse“ für die Bundesrepublik Deutschland an Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Zur Entscheidung der Sachlage werden die örtlichen Handels- und Industriestrukturen sowie die Einschätzung Ihrer zukünftigen Marktchancen herangezogen. Gegebenenfalls wird ein individuelles Gespräch mit Ihnen geführt. Die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedsstaaten haben mit einer Vielzahl von Ländern so genannte Europa-Abkommen geschlossen. In diesen Abkommen sind auch Begünstigungen im Bereich des Niederlassungsrechtes geregelt. Nach diesen Abkommen wird die Inländergleichbehandlung für Gesellschaften ab Inkrafttreten der Abkommen gewährt. Die Inländergleichbehandlung von Staatsangehörigen (natürlichen Personen) der assoziierten Staaten ist in einzelnen Abkommen unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus sehen die Abkommen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten längere Übergangszeiten vor. Haben Sie nunmehr eine Gewerbeerlaubnis, führen Sie/ die Auslandsfirma wie jede deutsche Gewerbeeinrichtung aus Ihren Einnahmen Steuern(Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, etc.) an das zuständige Finanzamt ab, BEVOR das Geld am ausländischen Sitz der Gesellschaft eingehen darf. Ihre restlichen Fragen lohnt es sich zu beantworten, wenn dies inhaltlich aktuell werden sollte. Einzelheiten lesen Sie bitte in der AuslGewVwV (http://www.business-podium.net/docum...AuslGewVwV.pdf) und der Anlage hierzu (http://www.business-podium.net/docum...AuslGewVwV.pdf) nach.
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