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| Steuerliche Themen aus aller Welt In diesem Forum finden Sie Informatives zu steuerlichen Fragen verschiedener Länder sowie richtungsweisende Gerichtsentscheidungen. NEU: Unterforum für Insider
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Hallo
Ich habe folgende Frage: Ich habe meinen Firmensitz in der Schweiz und eine unselbstaendige Zweigstelle in Deutschland. Die Zweigstelle dient lediglich der Auslieferung der Waren an die Kunden die in Deutschland wohnhaft sind. Da der Versand aus der Schweiz zu teuer waere. Der Webshop wird jedoch von der Schweiz aus gefuehrt. Nun bis heute habe ich saemtliche Bestellungen die aus Deutschland kamen auch in Deutschland mit der Umsatzsteuer versteuert obwohl der Webshop und Hauptsitz der Firma in der Schweiz ist. Die Kunden haben bis heute immer auf ein Deutsches Bankkonto ueberwiesen. Seit jedoch 1.8.2008 wurde die SEPA ueberweisung auch in der Schweiz eingefuehrt somit koennen meine Deutschen Kunden auch auf mein Schweizerbankkonto Geld ueberweisen ohne mit hohen Ueberweisungsgebuehren konfrontiert zu werden. Bitte entschuldigt mich das ich so doof frage, denn damals wo ich mich in Deutschland mit einer unselbstaendigen Zweigstelle gemeldet habe. Habe ich an nichts gedacht, es ging alles sehr schnell und ich dachte das ich richtig informiert worden bin. Ehrlichgesagt konnte mir auch fast keiner genaue Auskunft geben. Nun ja meine Frage dazu. Muss ich meinen Kunden die 19% Umsatzsteuer verrechnen oder die in der Schweiz uebliche Mehrwertsteuer berechnen. Und indem Zusammenhang die Umsatzsteuer an das Deutsche Finanzamt abreichen oder nicht? Von was ist dies genau abhaengig von dem Standort wo die Ware versendet wird oder wo der Vertrag zum Abschluss kommt? Herzlichen Dank im Vorraus fuer euere Hilfe. Elisa |
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Hallo Elisa,
bei der Frage nach der Umsatzsteuerbarkeit, ist entscheidend wo die Warenbewegung beginnt! Beispiel: Eine in Hong Kong ansässige Firma hat über einen Homeshopping-Kanal Elektronikartikel verkauft - ohne Umsatzsteuer - wobei jedoch die Waren aus einem Lager in Deutschland heraus verschickt wurden. Eine Umsatzsteuerbefreiung war so nicht gegeben und die Hong Kong Firma musste nachzahlen! |
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bevor ihnen geholfen werden kann, muss die KERNFRAGE gestellt und beantwortet werden - WIE KOMMT DIE WARE INS AUSLIEFERUNGSLAGER IN D?
also: wenn es sich um IMPORTWARE (also aus dem ausland nach d geliefert) handelt, wird ja beim GRENZÜBERTRITT mehrwertsteuer auf dem EINKAUFSWERT (warenwert beim import) fällig... der deutsche zoll lässt die ware gar nicht rein, ohne "im auftrag der zuständigen behörde" diese abgabe einzukassieren die ware ist also AUF DEM EINKAUFSPREIS mit 19% belastet - alles o.k. - nun "verkaufen" sie innerhalb deutschland ab ihrem d-auslieferungslager an kunden in d... und haben RICHTIGERWEISE 19% mwst auf dem VERKAUFSPREIS abzurechnen... können aber selbstverständlich DIE BEIM IMPORT BEZAHLTE V O R S T E U E R IN ABZUG BRINGEN... sie bezahlen also "eigentlich" lediglich die 19% auf der gewinnspanne comprendru? anders verhält "es" sich, wenn DEUTSCHE WARE (also innerhalb deutschlands von einem hersteller/grosshändler etc.) innerhalb von d verkauft wird... da können sie wohl - ich bin nicht spezialist in d-steuer- und abgaberecht - gegen meldung ihrer mwst-nummer STEUERBEFREIT von ihrem "händler" einkaufen - können aber selbstverständlich in der folge keine vorsteuer geltendmachen geldmässig führen beide varianten zum gleichen ergebnis... passen sie aber auf, dass sie sich nicht im mwst-paragraphendschungel verirren - die in den zuständigen behörden arbeitenden mitarbeiterInnen sind die aggresivsten beamtInnen, die ich kenne (übrigens nicht nur in d, sondern welt weit 8-) - es geht eben um die "schnelle kohle" für den staat... und die betrugsquote ist dank findiger händlerköpfe hoch... ich verweise auf den seinerzeitigen handy-vat-skandal, wo die beteiligten länder einige hundert mio verloren haben durch verschiebereien von lieferungen und damit verbundenen rückerstattungen von vorsteuern!!!) hoffentlich konnten wir ihnen helfen - gute fragestellung, freundlicher auftritt... SOLCHE USER SIND UNS STETS WILLKOMMEN... chapeau! ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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Hallo ffbkdavid
Danke fuer eure Antworten. In den zwei Tagen habe ich mich in meiner Verzweifelung und Hoffnung durch das ganze Ustg durchgelesen. Mittlerweile weiss ich das ich alles richtig gemacht habe nur waere es halt noch schoener gewesen wenn dabei rausgekommen waere das ich die Schweizer Mehrwertsteuer von 7,6% berechnen koennte anstatt die 19%. Auf Ihre Frage wie die Ware ins Lager kommt ist es so, das in der Schweiz abgepackt wird und in einer Sammellieferung die Waren ins Lager versendet wird. Ich ziehe auch die Vorsteueren die mir vom Zoll verrechnet werden immer ab bei der Umsatzsteuererklaerung. Was die Verschiebung von Lieferungen betrifft, da bin ich ein zu grosser Angsthase um so was zu tun. Ich habe schon festgestellt das die Steuer Behoerden da sehr genau sind. Letztesmal bei meinem geschaeftlichen Aufenthalt in Deutschland habe ich die Hotelkosten und Minibar etc. mit 19% geltendgemacht um den Vorsteuerbetrag abzuziehen. Dabei haben Sie darauf hinverwiesen das ich, die Getraenke aus der Minibar nicht geltend machen kann. Aber Essen im Mc Donalds ging dann. Habe da aber auch nicht weiter disskutiert auf die paar Euro kommt es auch nicht mehr darauf an. Eine Umsatzidentifikationsnummer besitze ich auch somit werden wie Sie geschildert haben auch Waren aus den EU Laendern ohne 19% Mehrwertsteuer an das Lager geliefert wenn der Lieferant auch eine ID Nummer hat. Auch Lieferungen von Firmen welche die ID Nummer nicht besitzen kann ich trotzdem die 19% abziehen. Was ich aber rausfinden konnte ist das man von einem Kleinunternehmerprivileg profitieren kann in Deutschland. Wenn man im ersten Jahr den Umsatz von 17500.- Euro und im das darauf folgenden Jahr den Umsatz von 50000.- Euro nicht uebersteigt (inkl. der Abzuege), dann ist man von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit. Was die Schweiz betrifft ist man bis zu einem Umsatz von 50000.- Euro auch nicht Mehrwertsteuerpflichtig. Danke nochmals fuer eure Hilfe. Elisa |
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ihre aussage:
"... Was ich aber rausfinden konnte ist das man von einem Kleinunternehmerprivileg profitieren kann in Deutschland. Wenn man im ersten Jahr den Umsatz von 17500.- Euro und im das darauf folgenden Jahr den Umsatz von 50000.- Euro nicht uebersteigt (inkl. der Abzuege), dann ist man von der Umsatzsteuer in Deutschland befreit. Was die Schweiz betrifft ist man bis zu einem Umsatz von 50000.- Euro auch nicht Mehrwertsteuerpflichtig ..." diese meinung ist vollständig falsch - ihre darstellung bezieht sich auf die EINTRAGUNGSPFLICHT INS REGISTER DER MWST-PFLICHTIGEN (als folge dieser eintragung erhalten sie dann eine entsprechende ABRECHNUNGSNUMMER) - diese ist sehr wohl abhängig von gewissen minimalumsätzen - a b e r : wenn sie nicht eingetragen sind, entfällt auch die möglichkeit des vorsteuerabzuges! wir haben das für einen textilimporteur, der von d aus via ebay verkauft, durchgerechnet... angesichts der minimalen margen geht's da um eine "verbesserung der persönlichen finanzsituation!" im bereich von wenigen prozenten... bei einem shirt von 50 euro betrug die "einsparung" ca. 1 euro 50 ... naja - ihre entscheidung... immerhin haben sie weniger (abrechnungs)stress... aber bei investitionen sind sie in der folge auf der verliererseite, weil sie ja wie gesagt keinen vorsteuerabzug geltendmachen können kommt eben auf die individuelle situation, die branche, und die konkurrenzsituation an... vielschichtig... wie unser ganzes irdisches wandeln 8-) viel erfolg für ihre tätigkeit ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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Hallo
Ich habe Ihre Aussage nicht ganz verstanden. Das mit der Mehrwertsteuer und Vorsteuerabzug biezieht sich jetzt Ihre Aussage auf Deutschland? Also ich bin ganz normal angemeldet beim Steueramt in Deutschland und zahle da auch die 19% Mehrwertsteuer auf die verkauften Artikel. Ich kann gar keine Einsparungen machen da ich von dem Kleinunternehmerprivileg nicht profitieren kann und nie konnte. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe von Ihnen, sind das sehr kleine Einsparungen die man machen koennte und das wuerde sich bei meinen Bastelartikeln vermute ich mal nicht lohnen. Entschuldigen Sie bitte aber ich verstehe nicht genau was Sie meinen bitte klaeren Sie mich auf. Danke Elisa |
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sie bezahlen BEIM IMPORT 19% auf dem EINKAUFSPREIS
sie bezahlen BEIM VERKAUF 19% auf dem VERKAUFSPREIS und rechnen diesen betrag mit der steuerbehörde ab UNTER ABZUG DER BEREITS BEZAHLTEN STEUER BEIM IMPORT (sogenannte vorsteuer) der steuerSATZ bleibt also gleich... die veränderung beschränkt sich auf unterschiedliche ANSÄTZE (einmal EINKAUF, einmal VERKAUF abzüglich beim einkauf bezahlte steuer) rechnen sie sich's 'mal durch... dann werden sie selbst geholfen 8-) ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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Hallo,
bin neu in diesem Forum und gerade auf dieses Thema gestossen. Ich stehe noch am Anfang meiner Planung aber das folgende Zitat trifft fast genau auf meine Situation zu. Zitat:
Ich habe folgende Fragen: 1. Ist meine Hong Kong Ltd. auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtig? Oder kann die unselbststaendige Zweigstelle von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, auch wenn der Anmelder eine Ltd. ist? 2. Eine Kunde aus D bestellt, die Hong Kong Ltd. stellt Rechung aus, Ware wird aus Lager Deutschland geliefert. Auf der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Die Hong Kong Ltd. Muss aber dann die Umsatzsteuer abfuehren (am Jahresende oder mehrmals im Jahr?). 3. Kann die unselbstaendige Zweigstelle oder Hong Kong Ltd. zur Umsatzsteuervoranmeldung herangezogen werden? Vielleicht weiss ja jemand weiter. Viele Gruesse Andrea |
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entscheidend ist FOLGENDES:
"... Ware wird aus Lager Deutschland geliefert ..." - damit ist sie schon 'mal MIT WERT BIS ZUM LAGER D umsatzsteuerbelastet, entweder bei der verzollung (falls importware aus dem ausland), oder durch den d-hersteller durch diesen bei lieferung in ihr lager "... Auf der Rechnung wird die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen ..." - darf auf der rechnung (ich nehme an, sie reden von IHRER RECHNUNG an ihren kunden, der ware ab IHREM D-LAGER bezieht) auch nicht ausgewiesen werden... müsste ja (im gegensatz zu der von ihnen beim einkauf/import bezahlten steuer auf dem EINKAUFSPREIS) auf dem VERKAUFSpreis berechnet sein... und nachdem sie ja NICHT umsatzsteuerabrechnungspflichtig sein wollen, dürfen sie auch keine entsprechende "ENDSTEUER" belasten und sich diese dann in die eigene tasche stecken - very simply, very straight! für die einstufung in die "kategorie" der kleinunternehmer gelten folgende bedingungen: 1) Umsatz hat im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 € nicht überstiegen hat und wird im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen - beide Voraussetzungen müssen gegeben sein, bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen 2) auch als kleinunternehmer - der auf seinen umsätzen keine umsatzsteuer erheben muss - kann der Unternehmer zur Umsatzsteuer optieren, um (beispielsweise beim import/wareneinkauf) Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. diese freiwillige Umsatzsteuerveranlagung ist durchaus überdenkenswert, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. 3) Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnnummen auf erstellten Rechnungen. 4) Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. die ganze sache ist eine frage der KONKURRENZFÄHIGKEIT - entweder sie bezahlen die volle umsatzsteuer auf ihren EINKÄUFEN... oder sie können diese eben als vorsteuer abziehen und entgelten dadurch "eigentlich" nur steuer auf ihrer GEWINNSPANNE (19% auf verkauf abzüglich 19% auf einkauf) die frage nach dem SITZ des umsatzsteuerpflichtigen wird wohl - wie in anderen ländern - durch die zuständigen behörden durch die verpflichtung gelöst sein, einen LOKAL RESIDIERENDEN steueragenten zu "beschäftigen"... und ein solcher schaut ihnen dann schon so auf die finger, dass ER dem risiko vermeidet, dem er sich aussetzt (übrigens eine der besten möglichkeiten, sinn und unsinn der vielbeliebten uk-ltd's darzustellen!) it's that easy - näheres erläutert ihnen gerne ein verständnisvoller und kompeteter fachmann wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com |
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