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| Tags: abgabenordnung, auslandsbeteiligung, bundeszentralamt, finanzen, finanzverwaltung, steuern |
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Das Bundeszentralamt für Steuern (früher: Bundesamt für Finanzen) informiert:
Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitzuteilen: Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland; die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung; den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie damit unmittelbar mindestens zu 10 v.H. oder mittelbar mindestens zu 25 v.H. am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150 000 EURO beträgt. Haben Sie keinen ausländischen Betrieb / ausländische Betriebstätte gegründet bzw. erworben und haben Sie keine der obengenannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Meldung an. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt beim zuständigen Finanzamt einzusenden. Weitere Vordrucke für die Mitteilung können bei Bedarf beim zuständigen Finanzamt angefordert oder von dieser Webseite heruntergeladen werden. Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden. Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf der Rückseite entnehmen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter. Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht nach § 18 Absatz 3 Außensteuergesetz bestehen kann. Das Formular BZSt-2 (vorm. BfF-2) zur Mitteilung der steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen (mit Anlagen ausl. Betriebe und ausl. Gesellschaft) steht Ihnen auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Informationen zum Formularserver finden Sie in der Rubrik " Service - Häufige Fragen - Formularserver". Erläuterungen zum Vordruck BZSt-2 (vorm. BfF-2). .
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Die Beteiligung an Gesellschaften im Ausland erfolgt oftmals aus dem Grund, dass die dort realisierten Einkünfte wegen hoher Freibeträge steuerfrei bleiben oder nur mit moderaten Steuersätzen erfasst werden. Im Rahmen der inländischen Veranlagung werden die Einkünfte aus Immobilien, gebrauchten Lebensversicherungen, Leasing oder Containern nur über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG erfasst. Bei diesen attraktiven Aussichten wird jedoch oft übersehen, dass die maßgeblichen Auslandseinkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO einheitlich und gesondert nach dem Einkommensteuergesetz festgestellt werden. Dadurch können im Inland höhere Einkünfte festgestellt werden als die, die die Fonds in ihren Prospekten für die Berechnung der Steuer im Ausland ausweisen. Damit kann es zu einem abweichenden Progressionseffekt kommen.
Bei der Zeichnung eines Auslandsfonds wird außerdem wenig beachtet, dass der Beitritt in eine ausländische Personengesellschaft nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO spätestens innerhalb eines Monats beim Wohnsitzfinanzamt als meldepflichtiges Ereignis über den Vordruck BZSt - 2 anzuzeigen ist. Darauf weist jetzt erneut die Finanzverwaltung hin. Dabei sind anders als bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Mindestgrenzen vorgesehen. Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Die Anzeigepflicht dient der rechtzeitigen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Die Veranlagungsstellen leiten eine Kopie der Mitteilung an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) im Bundeszentralamt für Steuern weiter.
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