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| Tags: briefkastenfirma, domizilgesellschaft, grunderwerbssteuer, grundsteuer, grundstueckskauf, iza, kapitalgesellschaft, offshore, offshorefirma, steueroasen |
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Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Grundstücksgeschäften mit Domizilgesellschaften ("Offshore-Gesellschaften")
Ein gleichlautender Erlaß der Länderreferenten für die Grunderwerbsteuer beschäftigte sich im letzten Jahr mit der Wirksamkeit von Grundstückskaufverträgen, wenn einer der Beteiligten eine "Briefkasten"-Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem "Off-shore"-Staat ist. Dieser Erlaß ist von besonderer Bedeutung für die Rechtswirksamkeit und Vollziehbarkeit notarieller Kaufverträge. Er lautet wie folgt: "Die bei inländischen Grundstücksgeschäften zur Vermeidung von Steuern zwischengeschalteten Briefkastengesellschaften haben nach den Erkenntnissen der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes für Finanzen (BfF), 53225 Bonn, Friedhofstraße 1, insbesondere in den in der beigefügten Liste genannten Ländern ihren Rechtssitz. Sofern Gesellschaften dieser aufgeführten Länder als Käufer oder Verkäufer von Immobilien auftreten, empfiehlt das BfF eine Anfrage an IZA, um festzustellen, ob es sich um eine Briefkastengesellschaft handelt. Die Anfragen werden vorrangig bearbeitet, so daß die Entscheidung, ob Grunderwerbsteuer festzusetzen ist, nicht unnötig lang hinausgeschoben wird. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet. Dieser Kaufvertrag muß wirksam sein. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages mit einer ausländischen juristischen Person ist auf die im deutschen internationalen Privatrecht maßgebliche Sitztheorie abzustellen. Danach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr Verwaltungssitz (= Sitz der Geschäftsleitung) befindet. Eine im Ausland gegründete Briefkastengesellschaft hat an ihrem statutarischen Sitz keinen Verwaltungssitz, da von dort aus keine Geschäftstätigkeiten betrieben werden. Sie ist deshalb im Inland als nicht rechtsfähig anzusehen, es sei denn, sie könnte nachweisen, daß sie nach den Vorschriften desjenigen Staates errichtet worden ist, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Hierzu gehört regelmäßig u. a. die Eintragung in das Handelsregister dieses Staates. Da die Gesellschaft bei einem Grundstücksgeschäft im Inland in Erscheinung tritt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie auch hier ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat, d. h. sie müßte in einem inländischen Handelsregister eingetragen sein. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Kaufvertrag mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unwirksam; ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang liegt nicht vor." (Hervorhebung nicht im Original) Die Länderliste lautet wie folgt: Andorra, Bahamas, Bermudas, Campione, Caymans, England, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark), Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz, USA (einzelne Bundesstaaten z. B. Delaware, Wyoming). Die in dem Erlaß geäußerte Rechtsauffassung zur Wirksamkeit der Verträge dürfte unrichtig sein. Gleichwohl ergeben sich bei konsequenter Anwendung des Erlasses durch die Nichterteilung der grunderwerbsteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung erhebliche Vollzugsprobleme. Ganz abgesehen davon birgt die unterstellte Unwirksamkeit des Vertrages ein erhebliches Konfliktpotential in sich. Die Bundesnotarkammer hat wegen des Erlasses Kontakt zum Bundesfinanzministerium aufgenommen. Dem Bundesfinanzministerium steht insoweit allerdings nur eine koordinierende Aufgabe zu, da die Grunderwerbsteuer eine Landessteuer ist. Gegenüber den Länderreferenten hat die Bundesnotarkammer vorgeschlagen, den Erlaß aufzuheben und darauf hingewiesen, daß die negative Stellungnahme der Bundesnotarkammer sowohl vom Bundesjustizministerium als auch vom Bundesfinanzministerium unterstützt werde. Notarassessor Dr. Stephan Schuck von der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer weist im DNotI-Report 9/1995 darauf hin, daß die offene Frage wahrscheinlich gerichtlich geklärt werden müsse, "und zwar voraussichtlich in der ebenso seltenen wie interessanten Prozeßkonstellation eines Verpflichtungsantrages auf Erteilung eines Grunderwerbsteuerbescheides". Die Notarkammer regt an, bei entsprechenden Beurkundungen mit Auslandsberührung einen Hinweis des Notars auf die Problematik aufzunehmen. Quelle: -http://www.notarkammer-hamm.de/seiten/fach/kammerreporte/KR_95_2/KR_95_2_ErteilungUnbenklichkeitsbescheinigung.htm Westfälische Notarkammer Wie bereits in den Informationen der Notarkammer vom 21. Juli 1995 berichtet, sind die Finanzämter nach dem gleichlautenden Erlaß der Länderfinanzverwaltungen angewiesen worden, einen Grunderwerbsteuerbescheid nicht zu erlassen, wenn an einem Grundstücksgeschäft eine ausländische Briefkastengesellschaft mit Sitz in näher bezeichneten Staaten beteiligt ist. In dem Beschluß des BFH vom 12.6.1995 ist in dessen Ergebnis das Finanzamt angewiesen worden, einer niederländischen Gesellschaft, die als Briefkastengesellschaft eingestuft worden ist, im Wege der einstweiligen Anordnung die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen. Gleichwohl hatten die Finanzbehörden nach dem Beschluß des BFH zunächst an ihrem Erlaß festgehalten. Die Bundesnotarkammer hat nunmehr mitgeteilt, daß aus dem BMF mündlich verlautbart wurde, daß der Erlaß mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden sei. Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Grunderwerbsteuer um eine Landessteuer handelt, sollen die entsprechenden Verfügungen durch die Länder separat vorgenommen werden. Quelle: -http://www.notarkammer-hamm.de/seiten/fach/kammerreporte/KR_95_4/KR_95_4_ErteilungUnbendklichkeitsbescheinigung.htm Notarkammer des OLG-Bezirkes Hamm Westfälische Notarkammer .
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd Geändert von tropico (05.10.2007 um 18:44 Uhr). |
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_____ sehr interessantes und wichtiges thema... allerdings ist der behördliche text derart unverständlich, dass ein normalsterblicher unmöglich sinn und zweck der ausführungen verstehen kann (d.h. den SINN aus sicht der behörde natürlich schon!!!)
"... Bei inländischen Grundstücksgeschäften zur Vermeidung von Steuern zwischengeschaltete Briefkastengesellschaften haben nach den Erkenntnissen der Informationszentrale Ausland (IZA) des Bundesamtes für Finanzen (BfF), 53225 Bonn, Friedhofstraße 1, insbesondere in den in der beigefügten Liste genannten Ländern ihren Rechtssitz ..." _____ heisst das "auf deutsch, dass beispielsweise firmen, die auf der liste NICHT figurieren, also grenada, british virgin islands, niue, marshall islands (um nur die exotischsten zu nennen!), unbehelligt liegenschaften kaufen dürfen? _____ und heisst dies andererseits, dass hochanständige jurisdictions (!!!) wie england oder helvetien voll unter beschuss sind - komisch! Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages mit einer ausländischen juristischen Person ist auf die im deutschen internationalen Privatrecht maßgebliche Sitztheorie abzustellen. Danach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr Verwaltungssitz (= Sitz der Geschäftsleitung) befindet. Eine im Ausland gegründete Briefkastengesellschaft hat an ihrem statutarischen Sitz keinen Verwaltungssitz, da von dort aus keine Geschäftstätigkeiten betrieben werden. _____ was soll denn - in zeiten der weltweiten mobilität - der unsinn mit dem "verwaltungssitz, von dem aus keine geschäftstätigkeiten betrieben wird"... ich kann doch als unternehmensberater in der welt herumjetten, gemäss statuten meiner firma AN JEDEM BELIEBIGEN ORT versammlungen abhalten... und trotzdem meine akten am "statutorischen sitz" ablagern resp. bei unregelmässigen besuchen von der eingetragenen sitze aus "managen" - das sind ja argumente aus der zeit, als wir noch mit postkutschen unterwegs waren _____ ich empfehle dringend GANZ RADIKALE OPPOSITION gegen derartige spinnerten interpretationen seitens von finanzbehörden... sie sind weder durch aktuelle eu-urteile noch die emrk gedeckt!!! Die Länderliste lautet wie folgt: Andorra, Bahamas, Bermudas, Campione, Caymans, England, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Kanalinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark), Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz, USA (einzelne Bundesstaaten z. B. Delaware, Wyoming) _____ siehe obige bemerkungen - ist das jetzt die "liste der guten" oder die der "bösewichte" sorry, wir leiden in helvetien ja auch unter einer gewissen überregulierung... aber auf's durchschnittliche eu-niveau haben wir's offensichtlich noch nicht gebracht 8-) wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com www.creatrustconsult.com Geändert von ffbkdavid (16.11.2006 um 00:36 Uhr). |
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Was mir gerade im Zusammenhang mit diesem Thema auffällt:
Die IZA führt losgelöst von dem BFH-Beschluß (siehe oben) aufgrund Geschäftsanweisung auch ein weiteres Register, zu dem Meldungen gemacht werden müssen: "d) Grunderwerbsteuerstellen: - juristische Personen mit Sitz in Steueroasenländern, die im Inland Grundstücke erwerben oder veräußern." Ziffer 3.2.d) .
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Grundbuchamt und Briefkastenfirma
Bisweilen treibt der Irrsinn seltsame Blüten: Die deutschen Finanzbehörden versuchten den mannigfaltigen Einsatz dieser AG's bei Grundstücksgeschäften, insbesondere in den neuen Bundesländern ab Anfang 1994, dadurch zu verhindern, indem sie die Parole ausgaben, dass ausländische Gesellschaften bei Immobilienankaufs oder -verkaufsgeschäften nur dann anerkannt werden sollten, wenn es sich nicht um eine ausländische Briefkastenfirma handelt. So schrieb das Amtsgericht Otterndorf am 11.08.1995 bezüglich des Ankaufs eines deutschen unbebauten Grundstückes durch eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des US-Staates Wyoming: "In der Grundbuchsache ... wird auf folgendes hingewiesen: gemäß Art. 7 Abs. 1 EGB GB unterliegt die Rechts und Geschäftsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Rechtsfähigkeit der Käuferin unterliegt daher dem Recht des US-Bundesstaates Wyoming. Das Gericht erwägt zur Klärung der Rechtsfragen ein Rechtsgutachten einzuholen. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen gegeben. Das Bundesamt für Finanzen in Bonn-Bad Godesberg betreibt eine Informationszentrale Ausland (kurz "IZA" genannt). Die IZA hat ermittelt, dass bei Grundstücksgeschäften in Deutschland zur Vermeidung von Steuern insbesondere Gesellschaften aus folgenden Ländern zwischengeschaltet werden: Andorra, Bahamas, Bermudas, Campione, Cayman Islands, England, Gibraltar, Irland, Isle of Man, Kanalinseln wie Jersey oder Guernsey, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz und USA, hier insbesondere Delaware und Wyoming. Wir zitieren im folgenden aus Internationale Wirtschaftsbriefe Nr. 10 vom 25.05.1994: "Wenn eine Gesellschaft aus den genannten Ländern als Verkäufer oder Käufer einer Immobilie auftritt, sind die Finanzbehörden angewiesen, festzustellen, ob es sich bei dieser Gesellschaft um eine Briefkastenfirma handelt. Sollte sich dieser Sachverhalt bestätigen, tritt folgende Wirkung ein: Der Grunderwerbsteuer unterliegt ein Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet. Dieser Kaufvertrag muss wirksam sein. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages mit einer ausländischen Person ist auf die im deutschen internationalen Privatrecht maßgebliche Sitztheorie abzustellen. Danach bestimmt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht des Staates, in dem sich ihr Verwaltungssitz ( = Sitz der Geschäftsleitung) befindet. Eine im Ausland gegründete Briefkastenfirma hat an ihrem statuarischen Sitz keinen Verwaltungssitz, da von dort aus keine Geschäftstätigkeiten betrieben werden. Sie ist deshalb im Inland als nicht rechtsfähig anzusehen, es sei denn, sie könnte nachweisen, dass sie nach den Vorschriften desjenigen Staates errichtet worden ist, in dem sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Hierzu gehört regelmäßig u.a. die Eintragung in das Handelsregister dieses Staates. Da die Gesellschaft bei einem Grundstücksgeschäft in Deutschland in Erscheinung tritt, gehen die deutschen Finanzbehörden in der Regel davon aus, dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, d.h. sie müsste in einem deutschen Handelsregister eingetragen sein. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Kaufvertrag mangels Rechtsfähigkeit der Gesellschaft unwirksam, ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Rechtsvorgang liegt nicht vor. Die deutsche Presse schrieb zu diesen Vorgängen: "Neuerdings bringen die Finanzbeamten paradoxerweise ihre gesamte Energie auf, eine sonst übliche Grunderwerbsteuerpflicht zu verneinen. Inzwischen liegen eine Reihe von Gerichtsurteilen vor, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen: Oberlandesgericht Hamm18.08.1994 (Az: 15 W 209/94): Das Gericht stellt klar, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in Deutschland als rechtsfähig behandelt werden kann, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat hat. Im Grundbucheintragungsverfahren ist zunächst einmal davon auszugehen, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet ist. Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur dann abzulehnen, wenn bei Würdigung der Eintragungsunterlagen konkrete Zweifel an dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft bestehen. Im Wesentlichen heißt es: GBO § 29 Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft 1. Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann im Inland nur unter der Voraussetzung als rechtsfähig behandelt werden, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat hat. 2. Im Grundbucheintragungsverfahren ist von einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz des Inhalts auszugehen, daß eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist. 3. Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur dann abzulehnen, wenn bei Würdigung der Eintragungsunterlagen bzw. anderweitiger gesicherter Erkenntnisse konkrete, durchgreifende Zweifel am Bestehen eines ausländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft verbleiben. OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.1994 - 15 W 209/94 Kz.: L II 3 - § 29 GBO Problem: Eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, ist als Eigentümerin in der Bundesrepublik Deutschland belegener Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Diese hatte sie von einem Forstwirt als Voreigentümer erworben und durch notariellen Kaufvertrag weiterveräußert und aufgelassen. Der beurkundende Notar hat unter Bezugnahme auf § 15 GBO beantragt, die Eigentumsumschreibung zu vollziehen. Demgegenüber begehrte das Finanzamt die Wiedereintragung des Voreigentümers sowie die Rückgabe der für den Eigentumserwerb der AG erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der Begründung, daß es sich bei der Gesellschaft um eine Briefkastenfirma handele. Das Grundbuchamt hatte eine Zwischenverfügung erlassen, wonach es dem Urkundsnotar aufgab, in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, daß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der beteiligten AG in Liechtenstein befinde und dort Rechtsgeschäfte getätigt würden. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen, da nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde, daß die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Liechtenstein habe. Lösung: Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann nur erfolgen, wenn die von den Beteiligten erklärten Auflassungen wirksam waren, d. h., daß die juristische Person bei Abgabe der Erklärung ordnungsgemäß vertreten wurde und daß sie als juristische Person ausländischen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland als rechtsfähig behandelt werden kann. Das OLG geht davon aus, daß es sich bei der Prüfung der Rechtsfähigkeit der Beteiligten um eine andere Eintragungsvoraussetzung im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 GBO handele, so daß nach dieser Vorschrift grundsätzlich der Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erforderlich sei. Die Rechtsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft beurteilt sich nach deutschem Recht nach ihrem Personalstatut. Das Personalstatut einer Gesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt, vielmehr aber erfolgt eine kollisionsrechtliche Anknüpfung an das Recht desjenigen Staates, in dem sich der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung befindet (BGHZ 53, 181). Maßgebend hierfür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der Vertretungsorgane, mithin der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensführung effektiv umgesetzt werden. Daraus folgt, daß die Gesellschaft bei effektivem Verwaltungssitz in Liechtenstein durch wirksame Gründung nach liechtensteinischem Recht auch in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsfähigkeit genießt. Das OLG Hamm hebt hervor, daß die Prüfung dieser tatsächlichen Voraussetzung schlechterdings nicht durch öffentliche Urkunde erfolgen könne. Dem Grundbuchamt sei in solchen Fällen vielmehr gestattet, den erforderlichen Nachweis als geführt anzusehen und bei Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes lediglich bei begründeten und ernsthaften Zweifeln diesen gegebenenfalls durch Erlaß einer Zwischenverfügung nachzugehen, um die bestehenden Bedenken zu beheben. Eine nach ausländischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft habe nach Erfahrungsgrundsätzen auch ihren effektiven Verwaltungssitz in dem Gründungsstaat. Es bestehe kein Anlaß dafür, einen Rechtsformenmißbrauch zu vermuten, wenn eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsgeschäft vornehme. Aus der Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen, daß es sich um eine Briefkastenfirma handele und aus dem Umstand, daß die Beteiligte ein Rechtsgeschäft von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht vorgenommen habe, lasse sich noch nicht auf einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland schließen. Vielmehr spreche im konkreten Fall sowohl der Wohn- und Geschäftssitz des Geschäftsführers in Liechtenstein, als auch die Überweisung des auszuzahlenden Kaufpreises auf ein Konto bei einer Bank in Liechtenstein sowie eine ständige Bankverbindung für einen tatsächlichen Verwaltungssitz in Liechtenstein (Quelle: DNotI-Report 2/1995 Januar 1995 ). Hierzu der Bundesfinanzhof 12.06.1995 (Az: II S 9/95): "Das Finanzamt darf, sofern die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht deshalb versagen, weil es die Rechtsfähigkeit einer als Verkäuferin auftretenden juristischen Person ausländischen Rechts verneint und daher die bürgerlichrechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs annimmt." Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Grundstückskauf oder Verkaufsvorgängen nur das zuständige Grundbuchamt und nicht das Finanzamt für die Prüfung der Rechtsfähigkeit des ausländischen Käufers/Verkäufers zuständig ist. Soweit das Grundbuchamt das Bundesamt für Finanzen, hier die IZA, um Auskunft über die betreffend ausländische Gesellschaft bittet, ist eine Rechtsfähigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anfrage nicht innerhalb von fünf Monaten eindeutig beantwortet wird. Inzwischen haben die Finanzbehörden Verwaltungsanweisungen herausgegeben, demzufolge sie anerkennen, dass es alleine dem zuständigen Grundbuchamt obliegt, die Rechtsfähigkeit der ausländischen Kapitalgesellschaft und damit die Wirksamkeit des vorliegenden Kaufvertrages zu prüfen. In den Fällen, in denen die ausländische Gesellschaft als Verkäuferin auftritt und bereits im Grundbuch eingetragen ist, werden inzwischen überhaupt keine Überprüfungen mehr vorgenommen
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ich betreibe seit 24 jahren eine UNTERNEHMENSBERATUNGSFIRMA, die rechtsgültig in den zuständigen registern eingetragen ist und auf der basis der notwendigen behördlichen lizenzen ihre aktivitäten betreibt
da die gesellschaft über einen BRIEFKASTEN verfügt, bin ich mir nun urplötzlich meines grundsätzlich kriminellen charakters und wesens bewusst geworden... möchte nun reinen tisch machen und frage die werte forengemeinde höflichst an, ob mir jemand die zuständige behörde in helvetien benennen kann, bei der ich zur erleichterung meines ungemein belasteten gewissens eine SELBSTANZEIGE wegen ungebührlicher nutzung eines briefkastens deponieren kann ganz herzlichen dank für any reply ffbkdavid@creatrustconsult.com p.s. wegen hinterlegung unseres administrativen sitzes ist ein helvetischer briefkasten preisgünstig abzugeben! |
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Na dann versuchen Sie einmal bei dem GROOOOSSEN Briefkasten in Teutschland eine Immobilie zu erwerben ... !
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also MICH überrascht angesichts der bürokratischen monsterfiles, die da herumgeboten und dargestellt sind, nicht, dass im vergangenen jahr sich unsere freunde aus dem norden zur VIERTGRÖSSTEN GRUPPE DER IN HELVETIEN LEBENDEN AUSLÄNDER raufgearbeitet haben...
... schauerlich, was man als brd-bürger ertragen muss!!! erholsames und sonniges wochenende ffbkdavid@creatrustconsult.com |
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Bei Grundstücksgeschäften mit ausländischen Domizilgesellschaften ist etwa der Erlaß der Senatsverwaltung Berlin vom 15. April 1997 (DStR 1997, 1452) zu beachten, demzufolge die Finanzbehörden die Erteilung der steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung von einer Anfrage bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen abhängig machen. Ziel ist es, abzuprüfen, ob Zweifel an der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bestehen. Viele Kaufverträge scheitern daran, daß sich infolge der Abfrage die Finanzbehörden weigern, die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.
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Erlaß des Berliner Senats
Grundstücksgeschäfte mit ausländischen Briefkastengesellschaften Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erl. v. 15. 4. 1997, III E 31-4600- 1/93 Tritt eine ausländische Gesellschaft als Erwerberin eines Grundstücks auf, so ist die Rechtsfähigkeit im Inland nach wie vor zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das FA für Körperschaften IV (Grunderwerbsteuerstelle) eine Ablichtung des Vertrages denn für beschränkt Stpfl. zuständigen FA far Körperschaften III (Körperschaftsteuerstelle) zuzuleiten. Hat die Erwerbergesellschaft ihren Sitz in einem Staat, der in der Anlage aufgeführt ist, so fragt die Körperschaftsteuerstelle unverzüglich bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundesamts für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn, nach, ob über die ausländische Gesellschaft Erkenntnisse vorliegen, die auf eine mangelnde Rechtsfähigkeit des Erwerbers hinweisen. Parallel dazu hat die zuständige Körperschaftsteuerstelle eigenständige Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsfähigkeit und Steuersubjektfähigkeit für Zwecke der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer anzustellen. Führt diese Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel (beispielsweise, weil Fragen unvollständig oder gar nicht beantwortet werden), so ist beim beurkundenden Notar nachzufragen, aufgrund welcher von ihm getroffenen Feststellungen (vgl. §§ 10, 12 BeurkG) er von der Rechtsfähigkeit der ausländischen Gesellschaft nach dem deutschen internationalen Privatrecht und damit von einer ordnungsgemäßen Vertretung dieses Vertragsbeteiligten ausgegangen ist. Auf die nach § 93 Abs. 1 AO bestehende Auskunftsverpflichtung ist hinzuweisen. Die Körperschaftsteuerstelle hat die von der IZA erteilte Auskunft unverzüglich der Grunderwerbsteuerstelle zuzuleiten. Diese setzt nach Maßgabe des § 14 GrEStG die Grunderwerbsteuer fest. Hierbei ist folgendes zu beachten: Ist die ausländische Gesellschaft nach den von der IZA getroffenen Feststellungen im Inland nicht rechtsfähig oder ist die Rechtsfähigkeit fraglich, so ist die Grunderwerbsteuer unter der Voraussetzung festzusetzen, daß der Bestand eines Verwaltungssitzes im Ausland und damit die Rechtsfähigkeit im Inland von dem vertretungsberechtigen Organ der Gesellschaft zumindest durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht wird. Das zuständige Grundbuchamt ist darauf hinzuweisen, daß der ausländische Erwerber nach den Feststellungen des Bundesamts für Finanzen im Inland nicht rechtsfähig ist bzw. daß die Rechtsfähigkeit fraglich ist, die Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung nach der Rspr. des BFH (Beschl. v. 12.6. 1995, BStBI II 1995, 605, DStR 1995, 1191) im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren jedoch nicht der Grunderwerbsteuerstelle, sondern dem Grundbuchamt obliegt. Beantragt die ausländische Erwerbergesellschaft die Erteilung des Grunderwerbsteuerbescheides, bevor die Auskunft der IZA vorliegt, so kann unter den Voraussetzungen des § 14 GrEStG die Erteilung nicht verweigert werden. In diesen Fällen ist ebenfalls vor der Festsetzung der Grunderwerbsteuer von dem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand eines Verwaltungssitzes im Ausland zu verlangen. Das Grundbuchamt ist darauf hinzuweisen, daß zu der Frage, ob der ausländische Erwerber nach deutschem internationalen Privatrecht rechtsfähig ist, die Auskunft des Bundesamts für Finanzen noch aussteht, die Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren nach der Rspr. des BFH jedoch dem Grundbuchamt obliegt. In allen o. g. Fällen sind unter Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) die von der IZA erteilten Allgemeinauskünfte unter Benennung exakter Grundbuchangaben dem Grundbuchamt umgehend zur Verfügung zu stellen. Über allgemein zugängliche Informationen hinausgehende Feststellungen der IZA - insbesondere solche, die in einem (ggf. auch anderen) Besteuerungsverfahren bekannt werden - sind jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt. Dieser Erlaß tritt an die Stelle der Erlasse vom 9.5. 1994 und 3.11. 1995 -Az. w o. -. Anlage: Länderliste Andorra; Bahamas; Bermudas; Campione; Caymans; England; Gribraltar; Irland; Isle of Man; Kanarischeinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark), Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz, USA (einzelne Bundesstaaten z.B. Delaware, Wyoming)
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sie zitieren:
"... Hat die Erwerbergesellschaft ihren Sitz in einem Staat, der in der Anlage aufgeführt ist, so fragt die Körperschaftsteuerstelle unverzüglich bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) des Bundesamts für Finanzen, Friedhofstr. 1, 53225 Bonn, nach, ob über die ausländische Gesellschaft Erkenntnisse vorliegen, die auf eine mangelnde Rechtsfähigkeit des Erwerbers hinweisen ..." "... Länderliste: Andorra; Bahamas; Bermudas; Campione; Caymans; England; Gribraltar; Irland; Isle of Man; Kanarischeinseln (Jersey, Guernsey, Alderney, Sark), Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Niederländische Antillen, Panama, Schweiz, USA (einzelne Bundesstaaten z.B. Delaware, Wyoming) ..." heisst das konkret, dass eine anfrage wie oben beschrieben nicht erfolgt, wenn die erwerbergesellschaft ihren sitz in belize, marshall islands, dominica, bvi etc. hat ... oder ist die länderliste nicht vollständig? wohl bekomm's... auf zum notartermin 8-) ffbkdavid@creatrustconsult.com |
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Ich habe da gerade eine diesbezügliche Anfrage auf dem Tisch.
Diesen Umkehrschluß würde ich nicht machen und damit auch keine Experimente. Ebenfalls würde ich mit keiner Offshorefirma in Deutschland ein Grundstück erwerben.
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