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Ab wann führt man einen akademischen Grad? Gradführung, Titelführung, Strafbarkeiten

in Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe; Ab wann Hochschulen und Abschlüsse anerkannt sind oder nicht wurde schon geklärt. Aber ab wann führt man denn einen akademischen ...


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  #1  
Alt 05.07.2006, 02:06
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Standard Ab wann führt man einen akademischen Grad? Gradführung, Titelführung, Strafbarkeiten



Ab wann Hochschulen und Abschlüsse anerkannt sind oder nicht wurde schon geklärt.
Aber ab wann führt man denn einen akademischen Grad?
Kann man einen nicht anerkannten Abschluss überhaupt gebrauchen?

  #2  
Alt 06.07.2006, 04:41
Ehemaliger Benutzer
 
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Standard Akademisch und beruflich wertlos

Im Grunde sind nicht anerkannte Hochschulabschlüsse absolut wertlos.
Man kann sie legal eigentlich für nichts gebrauchen.
Wer sich damit um eine Arbeitsstelle bewirbt, riskiert eine Strafanzeige wegen Betrugs (Verstoß gegen § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)). Ebenso ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt, da der Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer zustande kam.
Irgendwann fliegt das sowieso auf - spätestens dann, wenn es um eine Beförderung geht, werden meistens die PA (Personalakten) noch einmal genauer durchgesehen.
Daher ist ein solcher nicht anerkannter Abschluss nicht nur wertlos; nein, viel schlimmer noch: er kann in die Strafbarkeit führen.

Eine Titelführung findet unter anderem statt:
- Dr. als Pseudonym
- Telefonbucheintrag,
- Türklingel,
- Briefkasten,
- Kontoführung,
- (erschlichener) Dr. im Personalausweis.

Diese Liste ist nicht abschließend zu verstehen. Ob eine Gradführung vorliegt, hängt auch vom Ausmaß der Umstände ab.

Beispiel 1:
Wenn Sie sich beispielsweise für eine Tätigkeit bewerben, die einen Hochschulabschluss voraussetzt und Sie sich mit einem entsprechenden, nicht anerkannten Hochschulabschluss bewerben, kann auch bereits eine Gradführung erfolgen. Der mögliche Arbeitgeber muss nicht extra betonen, dass nur Bewerber mit einem anerkannten Hochschulabschluss gesucht werden. In Deutschland sind Hochschulabschlüsse gesetzlich geschützt. Daher geht die Öffentlichkeit davon aus, dass sich nur Bewerber mit anerkanntem Hochschulabschluss melden. Hier ist auch der Vorwurf der Urkundenfälschung möglich, da zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde benutzt wird.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 2:
Sie haben einen nicht anerkannten Abschluss Master of Science in Engineering und füllen ein Formular aus, dass für Ingenieure vorgesehen ist oder z. B. besondere Zulassungen für Ingenieure ermöglichen kann. Hier liegt eindeutig Gradführung, aber auch das unbefugte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung, nämlich der Bezeichnung Ingenieur vor, ohne dass Sie sich selbst als ein solcher bezeichnen müssen. Das Ausfüllen eines solchen Formblatts reicht für eine Strafanzeige gegen Sie durch die Behörden aus.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 3:
Es wird von Titelhändlern oft behauptet, dass die Verwendung solcher wertlosen Dokumente ausschließlich in den eigenen vier Wänden gestattet sei und keine Gradführung darstelle. Das ist nur bedingt richtig. Wer viel Besuch von unterschiedlichen Personen bekommt, wobei davon auszugehen ist, dass diese bei dem bloßen Besuch ohne Anstrengung die Dokumente z. B. im Rahmen an der Wand erblicken können, kann ggf. bereits Gradführung vorliegen. Dies könnte besonders der Fall sein, wenn Arbeitskollegen eingeladen werden.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Das sollen nur ein paar Beispiele sein. Es sind noch zahlreiche andere Fälle möglich.
Ob in solchen Fällen bereits Gradführung erfolgt ist, klären im Streitfall die Gerichte für jeden Fall individuell. Eine klar definierte Grenze gibt es hier nicht. Darum ist soetwas immer ein Spiel mit dem Feuer.
Ich rate von einer Verwendung solcher Dokumente dringlichst ab!

Geändert von Gast (22.07.2006 um 05:06 Uhr)
  #3  
Alt 18.08.2006, 15:09
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Standard Dr. im Künstlernamen

Ergänzung:

Ich hatte bereits kurz stichpunktartig erwähnt, dass eine Gradführung bereits schon dann erfolgt, wenn der Doktor- oder Professortitel als Pseudonym geführt wird.
Das wird oft vergessen. Im Grunde ist eine solche Gradführung also auch nicht als Künstlername gestattet.
Der Doktorgrad und Professortitel genießen eine besondere Achtung und Anerkennung in der Gesellschaft (siehe dazu auch die Hochschulgesetze der Länder).
Wie man sich nun nennt, ist eigentlich egal - wird jedoch ein akademischer Grad zu einem durchaus fremden oder fiktiven Namen geführt, ist das irreführend und es besteht gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Verwechslungsgefahr mit echten akademischen Graden bzw. mit jenen Personen, die solche Grade führen dürfen.

Das wird offensichtlich häufig nicht beachtet. Gut, solange keiner Strafanzeige stellt, mag es vielleicht gutgehen. Rechtens ist es jedoch nicht.

Es gibt kaum ein Gesetz, dass so eindeutig definiert ist, wie der § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch):
"(1) Wer unbefugt ... inländische oder ausländische ... akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Hier wird es doch sehr deutlich. Wer dennoch meint, es beträfe ihn nicht, wenn er einen Künstlernamen mit einem akademischen Grad führt, den er selbst nicht erworben hat, sollte sich Absatz 2 ansehen:
"(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, ... stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
Ausnahmen gibt es eigentlich nur, wenn eindeutig aus dem Namen oder dem Umstand hervorgeht, dass der akademische Grad nicht echt ist; Beispiele: Theateraufführungen, Rollenspiele. Wer sich hingegen im Internet z. B. in Foren unbefugt mit Titeln schmückt, schlägt über die Strenge!
Das StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) lässt sich nicht nach Bedarf auslegen.
  #4  
Alt 25.08.2006, 09:55
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Zitat:
Zitat von Jessica
... Aber ab wann führt man denn einen akademischen Grad? ...
Das Führen eines Titels/ akademischen Grades (auch einer geschützten Berufsbezeichnung) erfolgt durch die sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels/ Grades für sich im sozialen Leben, wobei die Interessend er Allgemeinheit tangiert werden können (z.B. beim Verwenden auf dem eigenen Briefkopf, auf Visitenkarten, im Telefonbuch etc.).

Sich ausgeben als Staatsanwalt (oder Rechtsanwalt) in der Öffentlichkeit, als Professor gegenüber Dritten, Anbringen einer Arztplakette auf einem PKW, etc. ist ein "Führen" einer geschützten Berufsbezeichnung.

Die Duldung einer Anrede mit einem Titel durch Dritte ist indessen kein "Führen" iSv § 132a StGB.

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__________________
.

Beste Grüße

tropico


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  #5  
Alt 25.08.2006, 10:00
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Zitat:
Zitat von joe
... Ich hatte bereits kurz stichpunktartig erwähnt, dass eine Gradführung bereits schon dann erfolgt, wenn der Doktor- oder Professortitel als Pseudonym geführt wird.
Das wird oft vergessen. Im Grunde ist eine solche Gradführung also auch nicht als Künstlername gestattet. ...

... es sei denn, es handelt sich ERKENNBAR um Satire oder sonstige humoristische Auftritte oder auch erkennbar um einen gewillkürten "Künstlernamen", der keine Verwechselungsgefahr in sich birgt (kein Staatsanwalt wäre auf die Idee gekommen, "Dr. Motte" als seinerzeitigen Initiator der Love Parade wegen § 132a StGB anzuklagen).

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__________________
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Beste Grüße

tropico


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  #6  
Alt 25.08.2006, 16:02
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Genau, ein sehr gutes Beispiel.
Deswegen sagte ich ja:
Zitat:
Ausnahmen gibt es eigentlich nur, wenn eindeutig aus dem Namen oder dem Umstand hervorgeht, dass der akademische Grad nicht echt ist; Beispiele: Theateraufführungen, Rollenspiele.
Das gilt natürlich auch für andere 'künstlerische' Bereiche.
In anderen Ländern sieht man das auch nicht so eng wie in Deutschland. Man denke da z. B. an Dr. Dre, der nur deswegen "Dr." genannt wurde, weil er früher beim Auflegen einen Mundschutz trug.
Der Zahnarzt Dr. Alban hat sogar einen echten Doktorgrad.

Wenn hingegen jemand in Deutschland unter Pseudonym mit akademischen Graden, die er nicht tatsächlich erlangt hat, z. B. in Foren vertreten und dort mehr oder weniger beratend aktiv ist, kann bereits unbefugte Grad- und Titelführung vorliegen. Durch das Führen des akademischen Grades wird so der Eindruck von besonderer Kompetenz erweckt.

MfG Joe
  #7  
Alt 14.12.2006, 17:24
HWR HWR ist offline
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Please excuse me for writing in English, I'm not feeling too confident with my German at the moment.

I have a question concerning British person (who also lives in Britain) who has a PhD from a non-accredited US college (one that I couldn't find on the anabin list). This person has written a book, were he/she prominently displays the title Dr X on the front cover (though I think the back cover mentions the institution where the doctorate is from, it does not mention that the college is not accredited).

He/she has recently had the book translated into German (published by a major German publisher), and on the German edition, too, calls him/herself Dr X. I am not quite sure what else it says on the backcover, as I have only been able to look at it on the publisher's website, and on amazon.

I'm hoping that somebody could tell me if anyone here is breaking the law in Germany, either the author (even though he/she lives in Britain) or the publisher? If that is the case, who would I address my complaint to?

I am particularly concerned as this person is dispensing advice on health matters (though not strictly medical advice) in that book, and that people might buy the book thinking he/she is qualified in that subject.

Thanks very much!

(please don't worry about replying in German, I can read it, and if I have any problems I can ask a friend)
  #8  
Alt 14.12.2006, 21:22
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Standard Ein interessanter Fall

Hallo HWR,

herzlich Willkommen bei den Business Podium Boards!

Gern beantworten wir auch englischsprachige Anfragen, das ist überhaupt kein Problem.
Sie können also auch gern weiter auf englisch antworten.

Sie schildern einen sehr interessanten Fall - das Phänomen ist mit Sicherheit kein Einzelfall und bedarf einer umfassenden Klärung.

Hier könnte sich der Autor des Buches bereits in Großbritannien strafbar gemacht haben, da der erlangte Doktorgrad schon in den USA nicht geführt werden darf, sofern dieser dort tatsächlich nicht anerkannt ist.
Soweit mir bekannt ist, dürfen nicht anerkannte ausländische akademische Grade auch in Großbritannien im Rechtsverkehr nicht verwendet und somit auch nicht geführt werden. Daher müsste zunächst eine mögliche Strafbarkeit in Großbritannien geprüft werden. Liegt bereits in Großbritannien eine Straftat wegen unerlaubter Grad- und Titelführung vor, so würde dies folglich auch in Deutschland zutreffen, wenn es sich auch "nur" um eine Übersetzung handeln würde.

Die Veröffentlichung in Deutschland könnte tatsächlich eine Strafbarkeit gem. § 132a StGB (Strafgesetzbuch) (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) darstellen. Nun könnte der Autor zwar behaupten, dass er den Grad in Deutschland nicht führt oder geführt hat, weil er dies angeblich auch nicht so angegeben hat. Wenn der Autor das Copyright an jemand anders veräußert hat und der Lizenznehmer für die Verbreitung sorgt, ist der Autor in Deutschland vermutlich kaum angreifbar, da er den Doktortitel dann ja nicht selbst angeben würde (aber dann wiederum unbefugt dem Lizenznehmer gegenüber).
Sollte der Autor jedoch selbst mit dem Verlag einen Vertrag geschlossen haben (davon ist hier auszugehen), so hat er sich dem deutschen Verlag gegenüber unerlaubt als "Dr." ausgegeben, wenn das Promotionsstudium und die verleihende Hochschule tatsächlich nicht akkreditiert sind. Und wenn der Doktorgrad nach deutschen Gesetzen als nicht anerkannt zu betrachten ist, darf er in keiner Form, auch nicht dem Verlag gegenüber, geführt werden - somit natürlich auch keinesfalls auf dem Buchdeckel als "Dr.", unabhängig davon, was dann auf der Buchrückseite steht.

Generell ist es so, dass in Deutschland für die Führbarkeit ausländischer akademischer Grade die Wissenschaftsministerien der Länder zuständig sind - das sind zusammen immerhin 16 Ministerien (für jedes Bundesland eines). Zuständig für solcherlei Fragen ist üblicherweise immer das Wissenschaftsministerium desjenigen Bundeslandes, in dem der Betroffene wohnt, arbeitet oder den ausländischen akademischen Grad führen möchte. Da die Gradführung aber nicht konkret in einem bestimmten Bundesland erfolgt, wird sich hier vermutlich niemand zuständig fühlen.

Daher werde ich mich direkt an die Kultusministerkonferenz (KMK) wenden.
Ich werde mich um diese Fragestellung kümmern und Ihnen dann bescheid geben, wie man generell am besten gegen solche Titelschwindeleien vorgehen kann.
Da es sich lediglich um eine Übersetzung ins Deutsche handelt, dürfte hier nachrangig sein, wie der Doktorgrad in Deutschland geführt wurde, sondern vielmehr die Tatsache von Bedeutung sein, dass der Doktorgrad überhaupt geführt wurde.

Mal angenommen, der Doktorgrad des Autors ist tatsächlich nicht anerkannt und nicht akkreditiert, dann wird sich hier der Verlag sicher nicht strafbar gemacht haben, da dieser mit Sicherheit nicht wusste, dass der Autor seinen Doktortitel unbefugt führt.
Höchstens wenn der Verlag wirklich wusste, dass der Doktortitel nicht echt ist und das Buch trotzdem mit Doktortitel druckte, um sich anderen Mitbewerbern gegenüber einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, könnte der deutsche Verlag allenfalls gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) (Das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland) verstoßen haben.
Einen Anspruch auf Beseitigung und ggf. Unterlassung haben gem. § 8 UWG hauptsächlich sämtliche Mitbewerber, einschlägige Verbände und ähnliches und
die Industrie- und Handelskammern. Ein ernsthafter Anspruch auf Schadenersatz durch Mitbewerber dürfte in diesem Fall wohl auszuschließen sein.
Da aber der Nachweis, dass der deutsche Verlag vom Titelschwindel gewusst hat und sich mit dem Abdrucken des Doktortitels höhere Absatzzahlen verspricht, kaum gelingen dürfte und auch nicht wirklich realistisch ist, ist der Verlag im Grunde auf der sicheren Seite.

Eine Bitte:
Bevor ich nun meine Recherchen beginne und um absolut sicher zu gehen, dass die amerikanische Hochschule und deren Studiengänge wirklich nicht anerkannt sind, möchte ich Sie bitten, mir die Hochschule und das Fachgebiet zum Doktorgrad (falls bekannt) zu nennen.
Es kann vorkommen, dass bei Anabin nicht alle anerkannten Hochschulen gelistet sind, wenn amerikanische Behörden vergessen haben, den deutschen Behörden diese Hochschule oder die erlangte Akkreditierung zu melden (das ist nicht schlimm, kann schonmal passieren).
Ich werde den Hochschulstatus und die Akkreditierung dann selbst nocheinmal genau überprüfen. So kann ich Ihnen dann vorab schonmal Genaueres sagen.

MfG Joe
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  #9  
Alt 15.12.2006, 05:33
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Standard Titelschwindler mit falschem Doktortitel

Hm, eigentlich gibt es doch eine Möglichkeit, ein deutsches Wissenschaftsministerium ohne Umwege direkt in die Zuständigkeit zu ziehen.

Das würde klappen, indem Sie sich an das Wissenschaftsministerium des Bundeslandes wenden, in dem der deutsche Verlag seinen Sitz hat oder wahlweise das Wissenschaftsministerium des Bundeslandes, dessen Ort als Veröffentlichungsort auf der Impressumseite des Buches angegeben ist.

Wenn Sie das damit begründen, dass der Autor seine unerlaubte Titelführung bzw. Gradführung in dem Bundesland begangen hat, weil er seinen Doktortitel gegenüber dem Verlag unbefugt geführt hat, kann sich das Wissenschaftsministerium des Bundeslandes normalerweise der Verantwortung nicht mehr entziehen.

In diesem Fall würde das für die Niederlassung des Verlages oder wahlweise den Erscheinungsort der Publikation zuständige Wissenschaftsministerium die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Bonn) um ein Gutachten bitten.
Sollte sich der Verdacht erhärten - das stellt sich äußerst schnell heraus - wird das zuständige Wissenschaftsministerium üblicherweise ein Ermittlungsverfahren gegen den Autor wegen Missbrauchs ausländischer akademischer Grade in Deutschland einleiten lassen. So müsste alles auf dem schnellsten Weg seinen Lauf nehmen, denke ich. Das dürfte die bequemste und gleichzeitig zuverlässigste Möglichkeit sein.

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  #10  
Alt 15.12.2006, 11:09
HWR HWR ist offline
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Hello Joe,

Vielen Dank fuehr Ihre sehr detaillierte Antwort. Ich werd's dann auch auf Deutsch probieren.

Der PhD ist in 'Holistic Nutrition' vom 'American Holistic College of Nutrition', welches als solches nicht mehr existiert, aber vom 'Clayton College of Natural Health' in Birmingham, AL. ersetzt wurde.
In Grossbritannien ist es (meines Wissens) leider nicht strafbar solch einen PhD zu fuehren.

Ich wuerde Ihnen auch gerne weitere Informationen geben, da die Person allerdings ziemlich bekannt in der Englischen Oeffentlichkeit ist (und auch zunehmend in der Deutschen), glaube ich ist es weiser wenn ich das per PM mache, wenn Sie das nicht stoert.

Ich bin auf alle Faelle sehr dankbar fuehr die Muehe die Sie sich gegeben haben mit meiner Frage.

Best wishes, HWR
  #11  
Alt 15.12.2006, 19:11
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Standard American Holistic College of Nutrition, Clayton College of Natural Health

Hallo HWR,

gern geschehen.
Natürlich können Sie mir die Informationen auch gern per PM mitteilen. Ich werde das dann selbstverständlich vertraulich behandeln.

Ich muss gleich erst noch weg, werde mir heute Abend die "Hochschule" aber dann etwas genauer ansehen, wenn ich zurück bin.

Ihr Deutsch ist doch wirklich sehr gut! Da könnte sich so manch ein Deutscher ein Beispiel dran nehmen...

MfG Joe
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  #12  
Alt 18.12.2006, 22:55
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Standard American Holistic College of Nutrition, Clayton College of Natural Health (CCNH)

American Holistic College of Nutrition, Clayton College of Natural Health


Das American Holistic College of Nutrition bzw. Clayton College of Natural Health (CCNH) ist nachweislich nicht als Hochschule anerkannt, ebensowenig sind die dort genannten Akkreditierungen akademisch völlig wertlos: American Association of Drugless Practitioners und American Naturopathic Medical Certification and Accreditation Board. Diese sind vom US Department of Education zur Anerkennung von Hochschuleinrichtungen und/oder Studiengängen nicht berechtigt.

Trotz des verhältnismäßig langen Bestehens (Titelhandel seit den frühen 80ern) ist es dem "College" bislang nicht gelungen, einen Hochschulstatus zu erlangen. Daher kann sicher ausgeschlossen werden, dass die dort angebotenen Studiengänge auch nur ansatzweise auf akademischen Niveau einzustufen sind. Eine Verwendung der dort erlangten akademischen Grade ist in Deutschland gemäß § 132a StGB strafbar.

Völlig egal, ob der Autor hierfür überhaupt eine Leistung erbracht oder nicht, ist insofern nicht von Belang, da sich dadurch der Status der Anerkennung nicht im Geringsten ändert.
Es wird behauptet, dass der Doktorgrad 'ordnungsgemäß' erlangt worden sei. Davon abgesehen, dass von 'ordnungsgemäß' nicht die Rede sein kann, weil nachweislich kein Hochschulstatus vorliegt, der diesen Begriff rechtfertigen würde, verbessert dies, selbst wenn hier ein jahrelanges Studium, eine Dissertation und divere Prüfungen absolviert worden sein sollten, den akademischen Wert in keinster Weise.

Ebenso wurde bislang nie eine Dissertation von dieser Person veröffentlicht. Nun ist dies auch nicht immer Praxis, sodass sogar von Hochschulen in manchen Ländern Dissertationen der Absolventen strikt zurückgehalten werden (durchaus auch in Osteuropa). Aber es wurde bislang nichteinmal der Titel der Dissertation benannt, was durchaus als ein Indiz gewertet werden kann, dass die Gradvergabe dort mit nichtakademischen Praktiken erfolgt ist.

Darüber hinaus kann bewiesen werden, dass das American Holistic College of Nutrition bzw. Clayton College of Natural Health schon in den frühen 80ern Dokumente ohne geringste Bildungsleistungen oder Nachweise fachlicher Qualifikationen schlicht gegen Geld verkauft wurden - dies ist ein unerschütterlicher Fakt, was von zuständigen Behörden jederzeit bestätigt werden kann.

Die Einrichtung scheint Praktiken, pflanzliche Wirkstoffe zu verkaufen, bereits selbst intensiv zu pflegen. So ist es nicht verwunderlich, dass auch die 'Absolventen' Geld damit verdienen wollen. Im vorliegenden Fall scheint das durch ein gutes Marketing auch bestens zu funktionieren.

Die Gradführung im in Deutschland veröffentlichten Raum ist somit zusätzlich problematisch, da Interessenten offensichtlich den Eindruck bekommen, beim Autor handele es sich um einen echten Doktor, gar einen Mediziner. Es liegt nichtmal ansatzweise eine vergleichbare Qualifikation vor. Vielmehr wurden die Methoden und Thesen des Autors von einschlägigen Fachleuten als unwissenschaftlich und unwahr dargestellt - und dies mit nachvollziehbaren Beweisen, die wissenschaftlich fundiert sind. Im schlimmsten Falle bekommen deutsche Leser den Eindruck, sich den Gang zum Arzt sparen zu können. Dies ist ein gefährliches Unterfangen - an der Gesundheit sollte man wirklich nicht 'sparen'...

Weitere Vorgehensweisen werden per PN erörtert.

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