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Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen In diesem Forenbereich können Themen behandelt werden, die keiner der vorstehenden Foren in der Kategorie zum Thema akademischer Bildung, Weiterbildung, Studium & Beruf zuzuordnen sind. Freie und offene Diskussionen sind erlaubt und erwünscht.

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  #1 (permalink)  
Alt 05.07.2006, 01:06
Jessica Jessica ist offline
Moderatorin
 
Registriert seit: 20.05.2006
Beiträge: 146
Standard Ab wann führt man einen akademischen Grad? Gradführung, Titelführung, Strafbarkeiten

Ab wann Hochschulen und Abschlüsse anerkannt sind oder nicht wurde schon geklärt.
Aber ab wann führt man denn einen akademischen Grad?
Kann man einen nicht anerkannten Abschluss überhaupt gebrauchen?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.07.2006, 03:41
Gast Gast ist offline
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Registriert seit: 24.03.2006
Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard Akademisch und beruflich wertlos

Im Grunde sind nicht anerkannte Hochschulabschlüsse absolut wertlos.
Man kann sie legal eigentlich für nichts gebrauchen.
Wer sich damit um eine Arbeitsstelle bewirbt, riskiert eine Strafanzeige wegen Betrugs (Verstoß gegen § 263 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch)). Ebenso ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt, da der Abschluss des Arbeitsvertrages durch eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer zustande kam.
Irgendwann fliegt das sowieso auf - spätestens dann, wenn es um eine Beförderung geht, werden meistens die PA (Personalakten) noch einmal genauer durchgesehen.
Daher ist ein solcher nicht anerkannter Abschluss nicht nur wertlos; nein, viel schlimmer noch: er kann in die Strafbarkeit führen.

Eine Titelführung findet unter anderem statt:
- Dr. als Pseudonym
- Telefonbucheintrag,
- Türklingel,
- Briefkasten,
- Kontoführung,
- (erschlichener) Dr. im Personalausweis.

Diese Liste ist nicht abschließend zu verstehen. Ob eine Gradführung vorliegt, hängt auch vom Ausmaß der Umstände ab.

Beispiel 1:
Wenn Sie sich beispielsweise für eine Tätigkeit bewerben, die einen Hochschulabschluss voraussetzt und Sie sich mit einem entsprechenden, nicht anerkannten Hochschulabschluss bewerben, kann auch bereits eine Gradführung erfolgen. Der mögliche Arbeitgeber muss nicht extra betonen, dass nur Bewerber mit einem anerkannten Hochschulabschluss gesucht werden. In Deutschland sind Hochschulabschlüsse gesetzlich geschützt. Daher geht die Öffentlichkeit davon aus, dass sich nur Bewerber mit anerkanntem Hochschulabschluss melden. Hier ist auch der Vorwurf der Urkundenfälschung möglich, da zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde benutzt wird.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 263 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 2:
Sie haben einen nicht anerkannten Abschluss Master of Science in Engineering und füllen ein Formular aus, dass für Ingenieure vorgesehen ist oder z. B. besondere Zulassungen für Ingenieure ermöglichen kann. Hier liegt eindeutig Gradführung, aber auch das unbefugte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung, nämlich der Bezeichnung Ingenieur vor, ohne dass Sie sich selbst als ein solcher bezeichnen müssen. Das Ausfüllen eines solchen Formblatts reicht für eine Strafanzeige gegen Sie durch die Behörden aus.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) Abs. 1 Nr. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 267 Abs. 1 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch), § 52 StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Beispiel 3:
Es wird von Titelhändlern oft behauptet, dass die Verwendung solcher wertlosen Dokumente ausschließlich in den eigenen vier Wänden gestattet sei und keine Gradführung darstelle. Das ist nur bedingt richtig. Wer viel Besuch von unterschiedlichen Personen bekommt, wobei davon auszugehen ist, dass diese bei dem bloßen Besuch ohne Anstrengung die Dokumente z. B. im Rahmen an der Wand erblicken können, kann ggf. bereits Gradführung vorliegen. Dies könnte besonders der Fall sein, wenn Arbeitskollegen eingeladen werden.
strafrechtlich anzuwenden: § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch).

Das sollen nur ein paar Beispiele sein. Es sind noch zahlreiche andere Fälle möglich.
Ob in solchen Fällen bereits Gradführung erfolgt ist, klären im Streitfall die Gerichte für jeden Fall individuell. Eine klar definierte Grenze gibt es hier nicht. Darum ist soetwas immer ein Spiel mit dem Feuer.
Ich rate von einer Verwendung solcher Dokumente dringlichst ab!
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Geändert von Gast (22.07.2006 um 04:06 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2006, 14:09
Gast Gast ist offline
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Ort: Cuenca
Beiträge: 3.019
Standard Dr. im Künstlernamen

Ergänzung:

Ich hatte bereits kurz stichpunktartig erwähnt, dass eine Gradführung bereits schon dann erfolgt, wenn der Doktor- oder Professortitel als Pseudonym geführt wird.
Das wird oft vergessen. Im Grunde ist eine solche Gradführung also auch nicht als Künstlername gestattet.
Der Doktorgrad und Professortitel genießen eine besondere Achtung und Anerkennung in der Gesellschaft (siehe dazu auch die Hochschulgesetze der Länder).
Wie man sich nun nennt, ist eigentlich egal - wird jedoch ein akademischer Grad zu einem durchaus fremden oder fiktiven Namen geführt, ist das irreführend und es besteht gem. § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) Verwechslungsgefahr mit echten akademischen Graden bzw. mit jenen Personen, die solche Grade führen dürfen.

Das wird offensichtlich häufig nicht beachtet. Gut, solange keiner Strafanzeige stellt, mag es vielleicht gutgehen. Rechtens ist es jedoch nicht.

Es gibt kaum ein Gesetz, dass so eindeutig definiert ist, wie der § 132a (Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen §132a StGB) StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch):
"(1) Wer unbefugt ... inländische oder ausländische ... akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Hier wird es doch sehr deutlich. Wer dennoch meint, es beträfe ihn nicht, wenn er einen Künstlernamen mit einem akademischen Grad führt, den er selbst nicht erworben hat, sollte sich Absatz 2 ansehen:
"(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, ... stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."
Ausnahmen gibt es eigentlich nur, wenn eindeutig aus dem Namen oder dem Umstand hervorgeht, dass der akademische Grad nicht echt ist; Beispiele: Theateraufführungen, Rollenspiele. Wer sich hingegen im Internet z. B. in Foren unbefugt mit Titeln schmückt, schlägt über die Strenge!
Das StGB (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) lässt sich nicht nach Bedarf auslegen.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.08.2006, 08:55
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Zitat:
Zitat von Jessica
... Aber ab wann führt man denn einen akademischen Grad? ...
Das Führen eines Titels/ akademischen Grades (auch einer geschützten Berufsbezeichnung) erfolgt durch die sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels/ Grades für sich im sozialen Leben, wobei die Interessend er Allgemeinheit tangiert werden können (z.B. beim Verwenden auf dem eigenen Briefkopf, auf Visitenkarten, im Telefonbuch etc.).

Sich ausgeben als Staatsanwalt (oder Rechtsanwalt) in der Öffentlichkeit, als Professor gegenüber Dritten, Anbringen einer Arztplakette auf einem PKW, etc. ist ein "Führen" einer geschützten Berufsbezeichnung.

Die Duldung einer Anrede mit einem Titel durch Dritte ist indessen kein "Führen" iSv § 132a StGB.

.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.08.2006, 09:00
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Zitat:
Zitat von joe
... Ich hatte bereits kurz stichpunktartig erwähnt, dass eine Gradführung bereits schon dann erfolgt, wenn der Doktor- oder Professortitel als Pseudonym geführt wird.
Das wird oft vergessen. Im Grunde ist eine solche Gradführung also auch nicht als Künstlername gestattet. ...

... es sei denn, es handelt sich ERKENNBAR um Satire oder sonstige humoristische Auftritte oder auch erkennbar um einen gewillkürten "Künstlernamen", der keine Verwechselungsgefahr in sich birgt (kein Staatsanwalt wäre auf die Idee gekommen, "Dr. Motte" als seinerzeitigen Initiator der Love Parade wegen § 132a StGB anzuklagen).

.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.08.2006, 15:02
Gast Gast ist offline
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Genau, ein sehr gutes Beispiel.
Deswegen sagte ich ja:
Zitat:
Ausnahmen gibt es eigentlich nur, wenn eindeutig aus dem Namen oder dem Umstand hervorgeht, dass der akademische Grad nicht echt ist; Beispiele: Theateraufführungen, Rollenspiele.
Das gilt natürlich auch für andere 'künstlerische' Bereiche.
In anderen Ländern sieht man das auch nicht so eng wie in Deutschland. Man denke da z. B. an Dr. Dre, der nur deswegen "Dr." genannt wurde, weil er früher beim Auflegen einen Mundschutz trug.
Der Zahnarzt Dr. Alban hat sogar einen echten Doktorgrad.

Wenn hingegen jemand in Deutschland unter Pseudonym mit akademischen Graden, die er nicht tatsächlich erlangt hat, z. B. in Foren vertreten und dort mehr oder weniger beratend aktiv ist, kann bereits unbefugte Grad- und Titelführung vorliegen. Durch das Führen des akademischen Grades wird so der Eindruck von besonderer Kompetenz erweckt.

MfG Joe
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  #7 (permalink)  
Alt 14.12.2006, 16:24
HWR HWR ist offline
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Beiträge: 2
Standard

Please excuse me for writing in English, I'm not feeling too confident with my German at the moment.

I have a question concerning British person (who also lives in Britain) who has a PhD from a non-accredited US college (one that I couldn't find on the anabin list). This person has written a book, were he/she prominently displays the title Dr X on the front cover (though I think the back cover mentions the institution where the doctorate is from, it does not mention that the college is not accredited).

He/she has recently had the book translated into German (published by a major German publisher), and on the German edition, too, calls him/herself Dr X. I am not quite sure what else it says on the backcover, as I have only been able to look at it on the publisher's website, and on amazon.

I'm hoping that somebody could tell me if anyone here is breaking the law in Germany, either the author (even though he/she lives in Britain) or the publisher? If that is the case, who would I address my complaint to?

I am particularly concerned as this person is dispensing advice on health matters (though not strictly medical advice) in that book, and that people might buy the book thinking he/she is qualified in that subject.

Thanks very much!

(please don't worry about replying in German, I can read it, and if I have any problems I can ask a friend)
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  #8 (permalink)  
Alt 14.12.2006, 20:22
Gast Gast ist offline
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Standard Ein interessanter Fall

Hallo HWR,

herzlich Willkommen bei den Business Podium Boards!

Gern beantworten wir auch englischsprachige Anfragen, das ist überhaupt kein Problem.
Sie können also auch gern weiter auf englisch antworten.

Sie schildern einen sehr interessanten Fall - das Phänomen ist mit Sicherheit kein Einzelfall und bedarf einer umfassenden Klärung.

Hier könnte sich der Autor des Buches bereits in Großbritannien strafbar gemacht haben, da der erlangte Doktorgrad schon in den USA nicht geführt werden darf, sofern dieser dort tatsächlich nicht anerkannt ist.
Soweit mir bekannt ist, dürfen nicht anerkannte ausländische akademische Grade auch in Großbritannien im Rechtsverkehr nicht verwendet und somit auch nicht geführt werden. Daher müsste zunächst eine mögliche Strafbarkeit in Großbritannien geprüft werden. Liegt bereits in Großbritannien eine Straftat wegen unerlaubter Grad- und Titelführung vor, so würde dies folglich auch in Deutschland zutreffen, wenn es sich auch "nur" um eine Übersetzung handeln würde.

Die Veröffentlichung in Deutschland könnte tatsächlich eine Strafbarkeit gem. § 132a StGB (Strafgesetzbuch) (StGB - das Strafgesetzbuch Deutschland, deutsches Strafgesetzbuch) darstellen. Nun könnte der Autor zwar behaupten, dass er den Grad in Deutschland nicht führt oder geführt hat, weil er dies angeblich auch nicht so angegeben hat. Wenn der Autor das Copyright an jemand anders veräußert hat und der Lizenznehmer für die Verbreitung sorgt, ist der Autor in Deutschland vermutlich kaum angreifbar, da er den Doktortitel dann ja nicht selbst angeben würde (aber dann wiederum unbefugt dem Lizenznehmer gegenüber).
Sollte der Autor jedoch selbst mit dem Verlag einen Vertrag geschlossen haben (davon ist hier auszugehen), so hat er sich dem deutschen Verlag gegenüber unerlaubt als "Dr." au