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Meister-BAföG – Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
Für eine mögliche Förderung wird der Abschluss einer Erstausbildung oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) vorausgesetzt. Mögliche geförderte Fortbildungsabschlüsse können sein: Handwerks- oder Industriemeister/in, Techniker/in, Fachkaufmann/-frau, Fachkrankenpfleger/in, Betriebsinformatiker/in, Programmierer/in, Betriebswirt/in oder eine vergleichbare Qualifikation. Eine Altersbeschränkung zur Beantragung des Meister-BAföG gibt es nicht. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) soll bei Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell unterstützen und zu Existenzgründungen ermutigen, damit Ausbildungs- und Arbeitsplätze geschaffen werden können. Zur Bewilligung muss die Maßnahme auf eine öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung nach dem BBiG, der HWO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten und mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Das Gesetz regelt einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflicher Aufstiegsfortbildung. Die Förderung ist unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird; also Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder Fernunterricht – setzt aber die Erfüllung bestimmter persönlicher, qualitativer und zeitlicher Anforderungen voraus. Vollzeitmaßnahmen werden längstens bis 24 Monate gefördert, Teilzeitmaßnahmen bis 48 Monate. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel Lehrveranstaltungen wöchentlich an vier Werktagen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen. Fernlehrgänge können gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen (ZfU-Zulassung). Mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Wer bereits über einen höherwertigen oder mindestens gleichwertigen Abschluss verfügt, kann Meister-BAföG nicht in Anspruch nehmen. Das geht schon allein aus der Bezeichnung „Aufstiegsfortbildung“ hervor. Wer also bereits den Meister gemacht hat oder über einen Hochschulabschluss verfügt, hat hier leider schlechte Karten. Das neue Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AFBG, das am 01.01.02 in Kraft getreten ist, hat für Verbesserungen gesorgt: - weitere Fortbildungen sind einbezogen worden, z. B. in Gesundheits- und Pflegeberufen, an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, mediengestützte Fortbildungen. - Förderkonditionen für die Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen sind durch einen Zuschuss in Höhe von 35 Prozent zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, die Einbeziehung der Kosten des Prüfungsstückes bis zu 1.534,- Euro und höhere Unterhaltsbeiträge bei Vollzeitmaßnahmen verbessert worden. - Die Unterhaltszuschläge wurden auf 179,- Euro für Kinder erhöht, der Kinderbetreuungszuschuss für Alleinerziehende 128,- Euro pro Kind angehoben. - Der Darlehenserlassbetrag wurde auf 75 Prozent angehoben, die Gründungs- und Einstellungsfristen für zwei Beschäftigte auf bis zu sechs Jahre nach Beendigung der Maßnahme verlängert, der Vermögensfreibetrag wurde auf 35.791,- Euro erhöht. - Die Fördervoraussetzungen für in Deutschland lebende ausländische Fachkräfte wurden durch Verkürzung der notwendigen Erwerbs- und Aufenthaltsdauer von fünf auf drei Jahre erleichtert. - Die Beantragung und Bewilligung der Förderung wurde vereinfacht durch die Möglichkeit einer einmaligen Beantragung und Bewilligung für die Gesamtdauer der Maßnahme, verkürzte und zügigere Verfahren der Darlehensgewährung. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: - Der Kinderbetreuungszuschuss (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 01.01.06 113,- Euro. - Der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG) beträgt seit 01.01.06 30,5 %. - Der Zuschussanteil beim Unterhaltsbeitrag (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AFBG) wird, wenn der Unterhaltsbeitrag die Erhöhungsbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 3 AFBG um mehr als 103,- Euro übersteigt, seit 01.01.06 in Höhe von 44 % als Zuschuss bezahlt. - Der Darlehensteilerlass (§ 13 Abs. 6 AFBG) beträgt auf Antrag seit 01.01.06 66 % des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenen Restdarlehens. Der staatliche monatliche Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt ist wie folgt gestaffelt (Maximalwerte): - für Alleinstehende ohne Kind: 202,- Euro Zuschuss/ 412,- Euro Darlehen; = Gesamtunterstützung: 614,- Euro; - für Alleinstehende mit einem Kind: 202,- Euro Zuschuss/ 591,- Euro Darlehen; = Gesamtunterstützung: 793,- Euro; - für Verheiratete: 202,- Euro Zuschuss/ 627,- Euro Darlehen; = Gesamtunterstützung: 829,- Euro; - für Verheiratete mit einem Kind: 202,- Euro Zuschuss/ 806,- Euro Darlehen; = Gesamtunterstützung: 1.008,- Euro; - für Verheiratete mit zwei Kindern: 202,- Euro Zuschuss/ 985,- Euro Darlehen; = Gesamtunterstützung: 1.187,- Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil um 179,- Euro. Alleinerziehende können einen zusätzlichen monatlichen Zuschuss zur Kindererziehung in Höhe von 113,- Euro erhalten. Der Maßnahmebeitrag ist bis 10.226,- Euro begrenzt. Die Kosten der Anfertigung des Meisterstückes werden bis zur Hälfte und maximal bis zu 1.534,- Euro in Form eines Darlehens gefördert. Wichtig: Der Bewilligungszeitraum beginnt erst mit dem Antragsmonat! Daher sollte der Antrag möglichst vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme gestellt werden. Darlehen können bis zur bewilligten Höhe bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn in Anspruch genommen werden. Das Darlehen ist während der Fortbildung und einer anschließenden zweijährigen bis höchstens sechsjährigen Karenzzeit zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Danach wird es mit einem günstigen Zinssatz verzinst. Das Darlehen muss nach Ablauf der Karenzzeit von maximal sechs Jahren innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € getilgt werden; kann aber auch vorher abbezahlt werden. Wenn der Geförderte nach erfolgreicher Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen gründet oder sich eine freiberufliche Existenz aufbaut, können auf Antrag 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden, wenn mindestens zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt wurden, von denen aber mindestens eine Person bei Antragstellung vollbeschäftigt sein muss. Darlehensnehmern, die pro Woche nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind und die ein Kind bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder ein behindertes Kind pflegen, können die Rückzahlungsraten zunächst gestundet und später erlassen werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Schonbeträge nicht übersteigt. Diese betragen zur Zeit 960,- Euro für die Förderungsberechtigten zuzüglich 480,- Euro für den Ehegatten und 435,- Euro für jedes Kind. Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in den meisten Fällen die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Dies ist in folgenden Bundesländern der Fall: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Mecklenburg-Vorpommern - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen-Anhalt In den übrigen Bundesländern gibt es spezielle Ämter, die für die Antragstellung des Meister-BAföG zuständig sind: - Bremen Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen. - Hamburg Handwerkskammer Hamburg, Goetheallee 9, 22765 Hamburg. - Hessen Die Ämter für Ausbildungsförderung liegen bei den entsprechenden Studentenwerken. - Niedersachsen Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (N-Bank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover. - Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Köln, Dezernat 40 - Ausbildungsförderung -, Theaterplatz 14, 52062 Aachen. - Sachsen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Chemnitz, Dresden und Leipzig für ihre jeweiligen Berufsbereiche, sowie Sächsisches Landesverwaltungsamt für Ausbildungsförderung, Thüringer Weg 3, 09126 Chemnitz. - Schleswig-Holstein Investitionsbank des Landes Schleswig-Holstein, Fleethörn 29-31, 24103 Kiel. - Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt, Weimarplatz 4, 99423 Weimar. Wer mehr zu dem Thema wissen will, dem empfehle ich die Website: meister-bafoeg.info
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