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Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen Staatliche Zuschüsse, Meister-BAföG und sonstige Förderungen, neue Berufe, Berufsbezeichnungen, Erfahrungsaustausche

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Alt 18.04.2006, 21:12
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Standard Begabtenförderung - Voraussetzungen und Möglichkeiten

Begabtenförderung



Die Förderung von Begabten in den Schulen obliegt den einzelnen Bundesländern.
Aber auch die Bundesregierung trägt ihren Teil durch Forschungsprojekte und Wettbewerbe zur Förderung begabter Schüler bei.
Der Ratgeber "Begabte Kinder finden und fördern", hier zu finden: bmbf.de/pub/begabte_kinder_finden_und_foerdern.pdf, informiert über Beratungs- und Fördermöglichkeiten unterschiedlicher Institutionen.


Das Programm "Begabtenförderung berufliche Bildung" unterstützt begabte junge Fachkräfte, die sich in ihrem Beruf durch Weiterbildung qualifizieren wollen.
Die Begabtenförderung fördert die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen. Stipendiatinnen und Stipendiaten können ihre Weiterbildungsmaßnahmen von verschiedenen Veranstaltern selbst auswählen. In dem Programm "Begabtenförderung berufliche Bildung" befinden sich Ganze 15.000 Stipendiatinnen und Stipendiaten mit Aufwendungen von jährlich 14,6 Mio. Euro befinden sich zur Zeit in diesem Programm. Siehe auch: begabtenfoerderung.de.

Die Bundesregierung stellt mit ihren 11 Begabtenförderungswerken erhebliche finanzielle Mittel zur Verfügung und unterstützt damit jedes Jahr viele talentierte Studierende und Promovierende durch Stipendien. Die jährlichen Aufwendungen betragen derzeit 80,5 Mio. Euro. Siehe auch: begabtenfoerderungswerke.de.


Bei besonders begabten Berufsabsolventen ist das Aufnahmealter auf 24 Jahre eingegrenzt. Unter Umständen können in Ausnahmefällen maximal 3 Jahre angerechnet werden, sodass nur Begabte bis zum einschließlich 27. Lebensjahr gefördert werden können.


Als Stipendiat kann nur aufgenommen werden, wenn eine Ausbildung gemäß dem BBiG – dem Berufsbildungsgesetz – oder der gemäß der HwO – der Handwerksordnung – absolviert wurde oder wenn ein Abschluss in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen vorliegt.
Zuständig für die Beratung, Aufnahme und Förderung ist die Kammer, bei der das Berufsausbildungsverhältnis eingetragen war.



Teilnehmer - Nachweis der Qualifikation:

- Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit mindestens 87 Punkten bzw. der Durchschnittsnote 1,9 oder besser;
- durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb (Plätze 1 bis 3);
- durch begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule.
Wenn mehr Bewerbungen als Plätze vorliegen, können höhere Anforderungen an die Bewerber gestellt werden.


Mögliche anrechenbare Zeiten bis maximal 3 Jahre können sein:
- Mutterschutz- und Erziehungszeiten,
- Grundwehrdienst oder Zivildienst,
- Freiwilliges Soziales Jahr oder Freiwilliges Ökologisches Jahr,
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in,
- Schwerwiegende Erkrankung von mehr als 3 Monaten Dauer,
- Besuch beruflicher Vollzeitschulen.


Die Förderdauer beträgt maximal 3 Jahre, wobei das Aufnahmejahr bereits als erstes Jahr gilt, wodurch eine Aufnahme gegen Ende des Jahres die Förderdauer auf schlimmstenfalls zwei Jahre verkürzen kann. Die Förderhöhe ist aber trotzdem für alle Stipendiaten gleich. Es stehen maximal 5.100,- Euro für anspruchsvolle Weiterbildungen zur Verfügung (pro Jahr max. 1.700,- Euro).
Die förderfähigen Maßnahmen werden nicht direkt von der Stiftung Begabtenförderungswerk durchgeführt, steht dem Stipendiaten aber beratend zur Seite. Vom Bundesministerium für Bildung und Forschung werden durch das Stipendium bis zur maximalen Höhe getragen:
- Maßnahmekosten
- Fahrtkosten
- Aufenthaltskosten
- Notwendige Arbeitsmittel



Nicht gefördert werden:

- Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören;
- Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten;
- Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemeinbildende Abschlüsse dienen;
- Prüfungsgebühren;
- Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers;
- Verdienstausfall von Arbeitgebern;
- Arbeitsmittel, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Maßnahme anfallen;
- Studiengänge – auch nebenberufliche – sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für Student(inn)en gibt es eigene Förderprogramme. Siehe auch hier: begabte.de

Als Student (Vorliegen der Immatrikulation) an einer Fachhochschule oder Hochschule – auch im Fernstudium oder Auslandsstudium – kann man nicht in das Programm aufgenommen werden. Akademiker mit Hochschulabschluss können ebenfalls nicht teilnehmen.
Wer in einem geringfügig beschäftigten Arbeitsverhältnis unter 15 Stunden steht, kann nicht teilnehmen. Wer hingegen arbeitslos gemeldet ist und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, darf sich für das Programm bewerben.
Wer 28 Jahre alt oder älter ist, kann unter keinen Umständen aufgenommen werden.


Quelle:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
bmbf.de/de/762.php
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