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| UK Limited Gründungsfirmen, Einsatz, Haftung, Insolvenz- und Rechtsfragen etc.
Ltd., Die UK-Limited |
| Tags: betriebsausgabe, limited, ltd, uk limited, uk ltd |
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Hallo liebes Forum,
gerade ist mir der Thread abgeschmiert.. daher hier nochmal die Kurzfassung meiner Frage. Ausgangsfall: GB (England od. Wales): Ltd mit Satzungssitz und daher unbeschränkte Steuerpflicht D: Verwaltunssitz bzw. Sitz der Geschäftsleitung und daher auch unbeschränkte Steuerpflicht Nun ist in GB durch das DBA BRD-GB (tie-breaker rule, Art 2. Abs.1 lit h Unterabschn. 3 DBA BRD-GB) geregelt, dass die Gesellschaft dort ansässig ist, wo sich die Geschäftsleitung befindet. Also in diesem Fall in Deutschland. Dadurch und durch die Vorlage eines Nachweises der Versteuerung in D. stellt GB die Ltd auf den Status "non resident" (unter der Voraussetzung, dass die meisten Erträge und Aufwendungen in D anfallen und durch eventuelle Aktivitäten in GB keine eigene Betriebsstätte (neben dem Satzungsitz)begründet wird). Damit ist man in GB soweit ich weiß von der Abgabe einer englischen Steuererklärung befreit. Also kurz: In GB besteht steuerlich der "non-resident" Status In D. unbeschränkte Steuerpflicht Weiterhin sagt das DBA in Art.3 Abs.1 DBA BRD-GB, dass Erträge (bzw. damit dann auch analog Aufwendugen) in dem jeweilig anderen Gebiet (also in unserem Fall Deutschland) versteuert werden können, soweit sie der dort ansässigen Betriebsstätte zugerechnet werden können. So jetzt die Frage: Was passiert mit den Betriebsausgaben die in GB anfallen und dort eigentlich im Rahmen der Steuererklärung steuermindernd abgezogen werden können, was aber ja nicht geht wg dem "non resident" Status, z.B. Miete für registered office, secretary, Gebühren an das Companies House. Die Zurechnung zum Satzungssitz (also in England) steht für mich außer Frage (auch wenn die Kosten von einem deutschen Konto bezahlt werden). Daher ist ein Abzug in der dt Steuererklärung für mich nicht durchsetzbar. Sind damit dann diese Ausgaben "verloren" wenn ich mich nicht dazu entschliesse eine Steuererklärung in GB abzugeben? Besten Dank für die Beantwortung der Frage, bzw. ein paar nützliche Hinweise. Falls jdm zu diesem Thema einen Hinweis in der Literatur hat, bin ich natürlich auch gerne bereit mir eine Lösung selbst zu erarbeiten. Gruss Zentakki |
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Hallo liebes Forum,
noch ein Frage zur Abziehbarkeit von Betriebsausgaben. Bei der Gründung einer GmbH kann im Gesellscahftsvertrag festgeschrieben werden, dass die GmbH Ersatz für die Gründungskosten leistet. Sozusagen eine Betriebsausgabe (BA) noch vor der Gründung. Da auch die Ltd. eine Kapitalgesellschaft ist, kann man dass dort natürlich auch reinschreiben. 1 Frage: Angenommen man ändert die Standardsatzung dahingehend ab und unter der Voraussetzung, dass man bei der Anmeldung einer dt. Zweigniederlassung eine Übersetzung braucht. Wieviel kostet eine solche Übersetzung denn dann? (da eine solche Übersetzung ja wg der Abänderung nicht mehr durch die Standardangebote vieler Gründungsunternehmen abgedeckt ist) 2 Frage: Man hat also in den Gesellschaftsvertrag das obern gesagte reingeschrieben. Wo fallen denn dann die BA an? Ja wohl in England, oder nicht? Da dort aber keine Steuererklärung abgegeben werden muss (non-resident Status, vgl. hierzu anderen Thread zu Betriebsausgaben), stellt sich wiederum die Frage, wo und ob die BA geltend gemacht werden können. Wiederum besten Dank für eine kurzen Hinweis der zur Beantwortung der Frage dient. Gruss Zentakki Ist doch vorhanden ... tropico |
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zu Ihrem ersten Punkt:
das einfachste dürfte sein, eine (englische) Standartsatzung mit einem "Extrablatt" als letzte Seite zu ergänzen. Dann brauchen Sie nur ein Thema übersetzen zu lassen. zum zweiten Punkt: Selbstverständlich müssen Sie in England eine Steuererklärung abgeben, auch wenn Sie dort keine Umsätze haben ! Nach englischem Steuerrecht dürften die Gründungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können (und zwar sowohl die Gründung der Ltd. als solcher als auch die Kosten der Gründung einer Zweigniederlassung, wenn diese von der Mutter veranlaßt wird, was regelmäßig der Fall ist). Nur: Wieviel "Stammkapital" hat Ihre Ltd. ? Nicht, daß die Gesellschaft wegen der Gründungskosten unterkapitalisiert und damit insolvenzreif ist .... Die Haftung nach englischem Recht (!!!!) wäre gewaltig !
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Welcome to Ambergris Caye (Belize) Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter BPB-Ltd |
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Hallo tropico,
Besten Dank für die schnelle Antwort. Also das heisst, dass der steuerliche Status "non-resident" in GB keinerlei Auswirkungen daruaf hat, ob ich eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht. Im Endeffekt bedeutet das dann, dass ich als Inhaber einer Limited mit Zweigniederlassung in D zu folgender Rechnungslegung verpflichtet bin. In GB: 1) handelsrechtlicher Abschluss: - mit Annual accounts mit Balance Sheet, P&L account und notes - director's report 2) Steuererklärung trotz "non-resident" Status In D: 1) Steuererklärung nach deutschem Recht mit Hilfe einer Überleitungsrechnung von der englischen Rechnungslegung Besten Dank schon im Voraus für eine weitere kompetente Antwort |
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Absolut zutreffend !
Endlich einmal jemand, der das System "UK-Ltd. in Deutschland" ohne weiteres verstanden hat ! Bravo !
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bin diese woche ausserhalb des büros mit einem hotelketten-bewertungsauftrag beschäftigt und kann darum nur sehr eingeschränkt an den diskussionen teilnehmen - sorry!
immerhin einige gedanken zu ihren punkten: In GB: 1) handelsrechtlicher Abschluss: - mit Annual accounts mit Balance Sheet, P&L account und notes - director's report 2) Steuererklärung trotz "non-resident" Status der "non-resident"-status hat nichts mit der SITUATION eines uk-HAUPTSITZES (der "eigentlich" keine geschäftlichen aktivitäten unternimmt und grundsätzlich nur darum "besteht", weil er notwendig ist, um eine brd-zweigniederlassung möglich zu machen... DAS ist ja die realität in vielen hier dargestellten fällen, nicht wahr!) zu tun die steuerBEFREIUNG für non-resident-uk-companies gilt nur in fällen, in denen solche strukturen IM UK NICHT TÄTIG/AKTIV SIND, sondern ausschliesslich WERTE in ihrer bilanz halten, die ausserhalb von grossbritannien aktiv sind und DORT GEWINNE ERWIRTSCHAFTEN, DIE AM ORT IHRER "PRODUKTION" zu gewissen festgelegten sätzen versteuert worden sind (entspricht im prinzip dem ch-holdingprinzip, das ja auch kein eigentliches 0-steuer-modell ist... man bezahlt schlicht und einfach nicht DOPPELT!) - darum steuerbefreiung... da schon be- und versteuert eine uk-hauptsitz/brd-zweigniederlassung-struktur hat mit dem obigen beispiels überhaupt nichts zu tun... in der brd haben sie mit ihrer zweigniederlassung die ordentlichen brd-steuern und abgaben zu entrichten... da sie ja gar keine "eigenständige" iuristische person sind, sondern "nur" ein anhängsel der mutter (der name sagt's ja schon!), ist das ergebnis der uk-firma (im standardfall eben der gewinn der brd-operationen) in der englischen steuererklärung als gewinn auszuweisen und die entsprechende bilanz aufzustellen: ASSETS ----- 137,500 gbp - cash: 12,500 gbp - current account german branch: 125,000 gbp LIABILITIES ----- 137,500 gbp - paid-in capital: 25,000 gbp - profit: 112,500 gbp PROFIT/LOSS ACCOUNTS ----- 112,500 - profit german operations: 125,000 gbp - costs uk-operations (standard costs uk-company): 12,500 gbp wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com |
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