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| UK Limited Gründungsfirmen, Einsatz, Haftung, Insolvenz- und Rechtsfragen etc.
Ltd., Die UK-Limited |
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Die geschäftlichen Oberleitung ergibt sich aus den § 10 AO, die deutsche Abgabeordnung ist aus nationaler sicht sicher das Mass aller Dinge...
Nach britischen Recht ist eine Kapitalgesellschaft (Company) uneingeschränkt steuerpflichtig wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft (central management and control) dort befindet. Sobald eine Auslandsgesellschaft ins Spiel kommt ergibt sich und die steuerliche Behandlung aus den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sofern ein solches Abkommen vorhanden ist, im Fall von Vereinigten Königreich besteht ein solches Abkommen. Bei einer Dopplansätzigkeit einer jurisischen Person sieht das DBA die "Tie-Breaker-Regelung vor. Aus diesem ist zu entnehmen das die Gesellschaft als steuerlich als ansässig gilt in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (Place of Effective Management) befindet. Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 140 AO besteht für die britische Gesellschaft entweder nach deutschen HGB oder nach britischen Recht wenn diese zur Buchführung verpflichtet sind. Die Finanzberichterstattungspflicht "FRS - Finanical Reporting Standarts" egeben sich aus den britischen Gesellschaftsrecht "Companies Act 1985" Somit ist es aus meiner sicht nicht abschließend geklärt ob die Rechnungslegung nach britischen Standart erfolgen kann wenn sich der "Place of Effective Management" in Deutschland befindet. Für die britischen Gesellschaften kommt auch eine Rechnungslegung nach IAS/IFRS in Frage wenn das Geschäftsjahr am 1.1.2005 oder später beginnt. Die deutschen Finanzbeamten verlangen soviel mir bekannt ist aber noch eine Bilanzierung nach HGB. Somit erscheint die Frage als wichtig ob dies auch für ausländische Gesellschaften (ltd) verlangt werden kann, da sich aus den Gesellschaftsrecht eine Rechnungslegung nach britischen Recht rechtfertigen lassen würde? |
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