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| UK Limited Gründungsfirmen, Einsatz, Haftung, Insolvenz- und Rechtsfragen etc.
Ltd., Die UK-Limited |
| Tags: director, haftung, haftung ltd, haftung ltd director, haftungsrecht, ltd, ltd director |
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Haftung des Limited-directors
Ich halte es für sinnvoll, das Thema "Haftung des Limited-directors" darzustellen, denn nach meinen Kenntnissen ist hierzu viel zu viel Unkenntnis und damit rechtliche Fallstricke vorhanden. Wollen Sie, Herr Kollege Klose, hierzu einmal im Detail ausführen ?
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. Beste Grüße tropico tropico@safe-mail.net Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services Buchen Sie Ihren nächsten Luxusurlaub bei Edenproperty oder genießen einen schönen Urlaub im Coconuts Caribbean Hotel. Firmengründung & Offshore Banken, Stiftungen & Trusts Financial & Business Services BPB- Directory BPB- Biz BPB- Org BPB- Net BPB- Info BPB- Tags BPB- Sitemap BPB- Katalog BPB- Counter |
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Hallo tropico,
aber gerne doch: Die Haftung der, auch in Deutschland tätigen, Directors richtet sich in erster Linie nach englischem Recht (vgl. BGH GmbHR 2005, 630). Daneben gilt aber selbstverständlich internationales Delikts- und Wettbewerbsrecht. Verwirklicht der Director also einen Tatbestand der §§ 823 BGB ff, so haftet er auch nach diesen Vorschriften. Das Gesellschaftsstatut schließt eine deliktische Haftung nicht aus. Ob der Director einer englischen Limited auch nach § 64 GmbHG haftet, wenn er die Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzanmeldung versäumt, ist höchst umstritten. Qualifiziert man diese Vorschrift als gesellschaftsrechtlich scheidet eine Haftung per se aus. Wird sie allerdings als insolvenzrechtlich qualifiziert – und nach dem MoMiG dürfte dies auf jeden Fall so sein, kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist in diesem Rahmen allerdings auch die, oben bereits beschriebene, Prognoseentscheidung des Directors. Gibt er eine objektiv nachvollziehbare positive Prognoseentscheidung ab und trifft diese Entscheidung nicht zu, so muss das Gesellschaftsstatut das Insolvenzstatut überlagern, so dass ihn der Haftungstatbestand des § 64 GmbHG nicht trifft. Die Haftung nach englischem Recht, welches dann natürlich auch für den deutschen Limited – Geschäftsführer gilt, unterteilt sich im Wesentlichen in drei Haftungstatbestände. Der Haftung nach dem wrongful trading, der Haftung nach dem fraudelent trading und der Haftung nach den Grundsätzen des fair dealing. Daneben haftet der Director noch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er trotz Disqualifikation nach dem CDDA das Amts des Directors ausübt. Niedrigster Haftungstatbestand ist das wrongful trading. Ein Haftungstatbestand, der ursprünglich aus dem englischen Insolvenzrecht stammt. Kurz ausgedrückt lässt sich eine Haftung des Directors für einen eingetreten Schaden dann bejahen, wenn er bei dem den Schaden begründendem Geschäft nicht die Regeln eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Also haftet er, wenn er nicht sicher sein konnte, dass er z.B. die Verbindlichkeiten aus einem bestimmten Geschäft zahlen kann (entspr. sec. 214 (3) Insolvency Act 1986) . Allerdings kommt auch hier wieder die bereits erwähnte Prognoseentscheidung zum tragen. Dabei wird auf subjektive und objektive Gesichtspunkte abgestellt. Auch die persönlichen Fähigkeiten des Directors werden berücksichtigt. Ferner kommt es auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Je größer die Gesellschaft, um so sorgfältiger muss das Handeln des Directors sein. Die Beweislast bei alldem liegt bei dem betroffenen Director. Der Haftungstatbestand des fraudelent trading umfasst jedes betrügerische und vorsätzlich schädigende Handeln. Zudem liegt beim fraudelent trading in der Regel auch eine Straftat vor (vgl. sec. 458 CA 1985). Der Haftungsumfang wird dabei, ebenso wie beim wrongful trading, von den Gerichten bestimmt. Beim wrongful und fraudelent trading haftet der Geschäftsführer auch Dritten gegenüber. Bei der Haftung nach den Grundsätzen des fair dealing haftet er den Gesellschaftern bzw. der Gesellschaft gegenüber. Jeglicher Schaden, der aus der Nichtoffenbarung eines Insichgeschäftes entsteht, führt zur Haftung. Ebenso, wenn der Director sich ein Darlehn gibt oder an sich selbst Anteile ausgibt und dies nicht offenbart und ein Schaden danach aus der entsprechenden Handlung entsteht. Kurzum, werden die Pflichten ( directors duties) gegenüber der gesellschaft nicht eingehalten, haftet der Director der Gesellschaft für daraus entstehende Schäden.
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Viele Grüße RA Michael Klose Diakonissenstr. 18 58455 Witten/Ruhr Tel.: 02302 956040 Fax: 02302 956044 www.ra-klose.de Gf Limited-Verband www.Ltd-Verband.de |
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Besten Dank Herr Klose,
ich habe veranlasst, daß Ihr Beitrag oben festgehalten wird (sticky). Wie sieht bei der Ltd. mit der Durchgriffshaftung aus (oder wäre das eine neunes Thema) ?
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Ich denke, das wäre ein neues Thema
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mehr und mehr sind wir mit "konstrukten" konfrontiert, in denen - DAS ist jetzt der der klassische fall von den "geistern, die gerufen wurden... und nun nicht mehr entschwinden wollen!" - der director einer uk-limited und der geschäftsführer einer entsprechenden d-zweigniederlassung EIN UND DIESELBE person ist...
... meiner ansicht nach höchst gefährlich - wie wollen sie im zweifelsfall "any form of fair trading" nachweisen (können), wenn die linke mit der rechten geschäfte abwickelt ich kann schlicht und einfach nicht verstehen, warum solches - stichwort CONFLICT OF INTERESTS - in deutschland überhaupt möglich ist... in der schweiz muss eine zweigniederlassung eine vom hauptsitz unterzeichnete unabhängigkeitserklärung zu handen des eintragenden handelsregisteramtes abgeben... und eine solche schliesst selbstredend aus, dass die linksunterzeichnende person (= unabhängigkeitserklärer!) zu handen der rechtsunterzeichnenden (= lokaler geschäftsführer der zn) bestätigt, man sei voneinander unabhängig 8-)... ... ohne eine solche erklärung, die zur zufriedenheit des zuständigen handelsregisters ausfällt, wird eine zn in der schweiz gar nicht eingetragen wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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nahezu wöchentlich sind wir mit "kunden"wünschen konfrontiert, die sich - vornehmlich wohl aus kostengründen - als director einer (=ihrer) uk-limited eintragen wollen, nachdem sie persönlich in d gerade eben ein insolvenzverfahren durchgestanden haben
ein solches gebahren ist NICHT RECHTENS... die englischen gesetze schliessen ganz klar aus, dass direktoren nach persönlicher bankrotterklärung als organ einer uk tätig werden/sein können - DIE FOLGEN KÖNNEN NACHHALTIG UND EINSCHNEIDEND SEIN (persönliche haftung für verpflichtungen, da wahl zum director gar nie rechtens war, iuristisches verfahren in grossbritannien, etc. etc.) vielleicht hilft's ja, wenn gelegentlich 'mal ein deutscher jurist das so arg in den himmel gehobene konstrukt einer uk-limited als ausweg aus der persönlichen pleite auf den boden der realität zurückholt wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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ins notizbuch all der gutgläubigen, die ihre transaktionen über eine uk-limited abwickeln, die durch einen treuhänderisch eingesetzten FIRMENDIRECTOR (corporate entity acting as officer) vertreten wird
mit wirkung ab 1. oktober 2009 - mit zusätzlich zugestandener "gnadenfrist" bis 1. oktober 2010 - werden alle uk-gesellschafte mindestens einen director beschäftigen müssen, der eine natürliche person ist englisches-original der relevanten frage: When will the new requirement for each company to have at least one director who is a natural person take effect? This requirement will come into force on 1 October 2009. But there will be a grace period until 1 October 2010 for any company which did not have at least one director who was a natural person at the time when the 2006 Act received Royal Assent (8 November 2006). A u s n a h m e : Gesellschaften, die zum zeitpunkt der inkraftsetzung des uk companies act (8. november 2006) über firmendirectors verfügten, sind von der wahl einer natürlichen person als erstdirektor befreit englisches-original der relevanten frage: How will the new rule about corporate directors affect existing companies? From 1 October 2009, every company will have to have at least one director who is a human being excepting only those companies that on the day the Companies Act 2006 received Royal Assent, ie 8 November 2006, were fully compliant with the requirement to have directors and [which] only had corporate directors on that date. es empfiehlt sich also, genau zu studieren, welche verpflichtungen da auf einen zukommen wohl bekomm's ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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zu Antwort 1:
Das stellt kein Problem dar, da der director lediglich verpflichtet ist seine Mitdirectors über das Insichgeschäft formlos zu informieren. Ab 1.10.2009 entfällt dies für Gesellschaften die nur einen director haben (sinnigerweise) und falls die Mitdirectors Kenntnis von dem Geschäft haben oder haben können. zu Antwort 2 und 3: Volle Zustimmung
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Viele Grüße RA Michael Klose Diakonissenstr. 18 58455 Witten/Ruhr Tel.: 02302 956040 Fax: 02302 956044 www.ra-klose.de Gf Limited-Verband www.Ltd-Verband.de |
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Kurzes zur Durchgriffshaftung: http://www.business-podium.com/board...i-limited.html (Durchgriffshaftung bei Limited)
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