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UK Limited Gründungsfirmen, Einsatz, Haftung, Insolvenz- und Rechtsfragen etc.
Ltd., Die UK-Limited

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  #1 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 14:25
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Standard UK Limited nach Schliessung Steuerprüfung des FA

Sehr geehrte Herren,

nach 2 jähriger Tatigkeit einer LTD. bei Go Ahead gegründet würde die NL in Deutschland geschlossen vor 7 Monaten mit einer schwarzen Null.

Die Löschung wurde beantragt in UK wurde im Dezember 2009 also eigenlich gestern bestätigt durch Go Ahead.

Vor ca. einem Monat hatte die Deutsche Limited eine Steuerprüfung. Alle Unterlagen wurden dem FA in Deutschland übergeben.

Wie würde es jetzt mit einer Steuernachzahlung aussehen sollte das Finanzamt was finden?

Oder soll ich als ehemaliger Director die Briefe ungeöffnet zurückgehen lassen da die Firma gelöscht wurde in UK und die Niederlassung vor 7 Monaten?

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 16:58
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Beiträge: 949
Standard löschung einer uk-firma

also grundsätzlich gilt, wie überall, wo minimales recht und ordnung herrrschen: nicht irgendein obskurer provider wie goahead etc. können RECHTSSICHER aussagen bezüglich der löschung einer firma machen... dies macht alleine die DAFÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE IN GROSSBRITANNIEN... und das ist das companieshouse in cardiff...


... und niemand sonst


aufgrund ihrer aussage, die löschung sei "anfangs dezember 2009" - also konkret: gestern oder heute! - in die wege geleitet worden, kann ICH ihnen gegenüber RECHTSSICHER die aussage tätigen, dass die firma NOCH KEINESWEGS gelöscht ist... DAS DAUERT MONATE (publikation in der "gazette", rücksprache mit hmre hinsichtlich möglicher offener (steuer)rechnungen etc.)


ABGESCHLOSSEN ist der von ihnen ins feld geführte prozess erst und nur dann, wenn sie EINE SCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG VOM COMPANIESHOUSE in den händen halten, wonach die löschung definitiv erfolgt sei... und keinen tag früher


wohl bekomm's


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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  #3 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 17:29
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Laut dem Schreiben von Crown Way Cardiff wurde die Gesellschaft am 24.11.2009 gelöscht und kann nicht mehr gestoppt werden.

Daher stellt sich die Frage für mich da ich die Niederlassung ordnungsgemäß geschlossen habe und danach die LTD in England wieweit ich hier dem FA Deutschland noch Hilfe leisten muss.
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  #4 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 17:48
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Beiträge: 49
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Guten Tag

schauen sie sich das bitte mal an!

http://www.frag-einen-anwalt.de/Haft...-__f71469.html

MfG
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  #5 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 17:53
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Hallo,

danke für diesen interessanten Link.

Das Gewerbe und auch das austragen aus dem Deutschen Handelsregister würden bereits vor 7 Monaten gelöscht.

In England wurde im Crown Way Cardiff am 24.11.2009 die Englische LTD. gelöscht.

Danke
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  #6 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 18:57
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Standard widersprüchliche hinweise:

"..... Laut dem Schreiben von Crown Way Cardiff wurde die Gesellschaft am 24.11.2009 gelöscht und kann nicht mehr gestoppt werden ....."


das kann SO wohl nicht ganz richtig und korrekt sein - der hinweis vom companieshouse "kann nicht mehr gestoppt werden" bezieht sich nämlich ganz offensichtlich (stetig wiederkehrende formulierung auf dem ch-formular, das als bestätigung für den löschungsANTRAG beim registered ofice eingeht) darauf, dass der liquidationsPROZESS in gang gesetzt wurde und nicht mehr gestoppt werden kann...


... das schreiben, das die BEENDIGUNG dieses prozesses bestätigt, enthält nämlich logischerweise keinen hinweis darauf, dass der vorgang nicht mehr gestoppt werden kann... er ist ja mit der beendeten löschung abgeschlossen


sie verwechseln da irgendwas mit dem radetzkimarsch!


ffbkdavid@creatrustconsult.com

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  #7 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 19:03
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Beiträge: 20
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Hm nun gut, mir ging es ja um die bevorstehende Prüfung der Deutschen Niederlassung des Finanzamtes inwieweit ich hier Unterstützung leisten muss oder ob ich mich entspannt zurücklehnen kann und die Briefe retonieren an das FA da die Firma in DE nicht mehr ist! Gewerbeabgemeldet und HR B abgemeldet am 02.07.2007
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  #8 (permalink)  
Alt 02.12.2009, 21:07
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HALLO Henry

Fraglich ist, ob Ihre Gewinne der Betriebsstätte richtig erfasst wurden und wie Sie die Verrechnungspreise zu Ihrem Register-Sitz in England bewertet haben. Sollten sie die Preise zuungunsten der deutschen Betreibsstätte bewertet haben, kann dies zu Konflikten führen (das FiA will Steuern).

Findet das FiA wirklich was, was zu Nachzahlungen führen soll, wird es versuchen einen Haftungstatbestand gegen den Direktor zu finden § 34 , §§69, 71 AO , und Ihnen die Haftungsbescheide ins Haus senden. Und zwar an die natürlichen Personen adressiert. Und dann sollten Sie handeln. Einspruch, Anwalt konsultieren etc. Strafrechtliche Tatbestände prüfen. Sie können auch als grob fahrlässig handelnder Direktor oder Mittäter, als Beihilfe leistender oder Anstifter haften. Sie müssen nicht Alleintäter sein.

Wie gesagt alles ganz hypothetisch, was wäre wenn die was finden....
aber die werden hoffentlich nichts finden....

Beste Grüsse
DrGlobalTax
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  #9 (permalink)  
Alt 03.12.2009, 20:04
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Beiträge: 20
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Ich werde wohl hier folge Leisten und alle erdenklichen und gewünschten Unterlagen zu verfügung stellen als GF (Director).

Was aber wenn eine Nachzahlung anfällt aus welchen Gründen die wir nicht kennen (Fahrtenbuch, Verworfene Rechnungen durch FA, Bewirtungsrechungen usw) Wer zahlt den Betrag dann wenn die NL abgemeldet ist im HR und Gewerbeamt sowie das Konto bereits zu ist und die Löschung in England in Gange die ja eh nicht operativ war und nur eine Null Bilanz meldete in England
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