Zeitpunkt und Gründe der Unternehmens-Insolvenz
Zeitpunkt und Gründe der Unternehmens-Insolvenz
In der Insolvenzordnung (InsO) ist klar definiert, wann und in welcher Situation die Organe des Unternehmens (neben der Geschäftsführung in Ausnahmefällen auch die Gesellschafter) verpflichtet sind, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht (zuständiges Amtsgericht am Sitz des Unternehmens) zu stellen. Solche, von den Organen der Unternehmen für die Gesellschaft gestellten Anträge, werden Eigen- Anträge genannt und sind zwingend in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit und der bilanziellen Überschuldung zu stellen. Droht die Zahlungsunfähigkeit besteht für die zuständigen Organe Ermessen bezüglich der Insolvenzantragstellung.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Unternehmen ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen können, was regelmäßig bei laufenden Vollstreckungen (aus Urteilen auf Zahlung oder vergleichbaren Titeln) der Fall ist.
Regelmäßig wird bei Fremd- Anträgen gegen das Unternehmen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (dazu sind Gläubiger mit rechtswirksam vollstreckbaren Zahlungstiteln berechtigt) die Frage der Zahlungsunfähigkeit rückwirkend über einen längeren Zeitraum betrachet, der mehrere Jahre zurückreichen kann. Auch später eingesetzte Insolvenzverwalter prüfen exakt nach, ob das Unternehmen nicht schon früher den Antrag hätte stellen müssen, weil ihnen dann so genannte anfechtbare Forderungen einerseits gegen die Geschäftsführer (wenn diese nicht innerhalb von 3 Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gemäß InsO den Antrag gestellt haben), andererseits gegen die Gesellschafter erwachsen. Diese Forderungen umfassen ab dem im Nachgang ermittelten tatsächlichen Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit sämtliche den Geschäftsführern und den Gesellschaftern (in bestimmten Fällen auch gegen ihnen nahestehenden Personen) zugeflossenen Vergütungen und Leistungen, etwa Geschäftsführergehälter, zurückgezahlte Darlehen, Sachleistungen, etc.).
Die Rechtsprechung hat zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit im Wege der rückwirkenden Betrachtung Bewertungsrichtlinien (Liquidität 1. und 2.Grades) ermittelt, nach denen die Summe der kurzfristig fälligen Forderungen zuzüglich dem Kassen-Kontobestand stets ausreichen muss, um die kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Kurzfristigkeit definiert sich über die im Unternehmen üblichen Zahlungswege, geht aber über einen Zeitraum von 2 bis max. Wochen nicht hinaus. Von dieser Betrachtung ausgenommen sind neben nicht fälligen Verbindlichkeiten auch solche, über die mit Gläubigern Stundungen, Ratenzahlungen oder ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden. Die zuständigen Organe der Gesellschaft müssen sich stets bewusst sein, dass bei einer solchen rückwirkenden Betrachtung, in deren Ergebnis auch Zahlungen zurückgefordert werden können, die dritten Gläubigern in der so genannten kritischen Phase noch zugeflossen sind (außer Bargeschäften gemäß InsO) die Gefahr einer rückwirkenden Korrektur der "fälligen Forderungen" besteht, was im Ergebnis eine Zahlungsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zur Folge haben könnte.
Auch bei der bilanziellen Überschuldung, also dem Aufbrauch des ausgewiesenen Stammkapitals, sind die Organe des Unternehmens innerhalb der 3- Wochen Frist verpflichet, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzantrages zu stellen. In dieser Konstellation ist regelmäßig streitig, wann die handelnden Organen Kenntnis von der bilanziellen Überschuldung haben, wobeil meist auf die erst viel später über die beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer bekannt gewordenen Bilanzen für die jeweils zurückliegenden Geschäftjahre verwiesen wird. Die Rechtsprechung lässt dies jedoch nicht als Argument gelten, sondern verlangt von den zuständigen Organen eine regelmäßige und zeitnahe Information über den bilanziellen Zustand des Unternehmens, etwa über monatliche Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA's). Ebenso wie bei der Zahlungsunfähigkeit besteht auch bei der bilanziellen Überschuldung die Gefahr einer rückwirkenden Betrachtung, wobei insbesondere über (rückwirkend) vorgenommene Abwertungen des Vermögens (etwa des Anlagevermögens) und der ausgewiesenen Forderungen (z.B. gegen Lieferanten) und den damit einher gehenden Verlusten ein früherer Aufbrauchs des Stammkapitals nachgewiesen werden kann. Dies führt dann zu anfechtbaren Forderungen, wie zuvor dargestellt.
Schließlich sind die zuständigen Organe des Unternehmens berechtigt bei drohender Zahlungsunfähigkeit Eigen- Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzantrages zu stellen. Von diesem Recht wird regelmäßig Gebrauch gemacht, wenn sich etwa bei drohenden Verlusten aus Rechtsstreitigkeiten oder bei drohenden Forderungsausfällen die Zahlungsunfähigkeit mit großer Sicherheit einstellen wird.
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