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| Tags: amtsgericht, insolvenz, insolvenz limited, insolvenz ltd, insolvenz uk ltd, insolvenzantrag, insolvenzgericht, insolvenzverfahren, zweigniederlassung |
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Insolvenzantrag einer Ltd.-Niederlassung
Das nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Köln befaßt sich mit der Zulässigkeit eines Insolvenzantrages einer Niederlassung einer UK-Ltd. in Deutschland. Diese Entscheidung ist sehr lesenswert; deshalb lege ich diese auch nicht als PDF auf einem Server ab ! EuInsVO Art. 3 I, IV, 29; InsO § 5; EGInsO Art. 102 § 3 I 1 1. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt voraus, dass der Antragsteller alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umstände angibt. Dazu zählt auch der Vortrag, ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist oder nicht. 2. Das angerufene Gericht hat zwar seine internationale und nationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts gem. § 5 InsO gilt jedoch noch nicht für das Zulassungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht erstmals mit der Frage nach seiner Zuständigkeit befasst wird. AG Köln, Beschluss vom 1. 12. 2005 - 71 IN 564/05 (rechtskräftig) Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29. 9. 2005, bei Gericht eingegangen am 4. 10. 2005, stellte der „Leiter der Zweigniederlassung“ der A Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung ist im Handelsregister des AG Köln eingetragen. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die Zweigniederlassung der A-Ltd. mit Sitz in Dartford, eingetragen im Companies House von Cardiff. Direktor der Gesellschaft ist die B-Ltd., Dartford, Kent, GB. Prokurist der Zweigniederlassung ist W. Mit Schreiben vom 5. 10. 2005 wies das Gericht darauf hin, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des Insolvenzantrags bestünden. Bei einer persönlichen Vorsprache teilte der Prokurist der Gesellschaft auf Befragen mit, er wisse nicht, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der A-Ltd. eröffnet worden sei. Ebenso wenig seien ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin bekannt. Das AG hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Gericht vermag dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung der A-Ltd. nicht zu entsprechen, weil weder die Voraussetzungen eines sekundären Partikularverfahrens nach Art. 3 III EulnsVO hinreichend dargetan noch die Voraussetzungen eines isolierten Partikularverfahrens nach Art. 3 IV EulnsVO gegeben sind. Zwar hat das angerufene Gericht sowohl seine internationale als auch seine nationale Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Amtsermittlungspflicht gilt indes noch nicht im Zulassungsverfahren, in dem das Insolvenzgericht erstmals mit der Frage nach seiner Zuständigkeit befasst wird. Vielmehr hat der Antragsteller im Insolvenzantrag alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umstände anzugeben. Neben der ladungsfähigen Anschrift des Schuldners hat er den Ort einer gewerblichen Niederlassung sowie eine etwaige Handelsregistereintragung zu bezeichnen. Dies gilt gleichermaßen bei einem Insolvenzantrag über das Vermögen einer ausländischen Gesellschaft. Darüber hinaus hat der Antragsteller im letztgenannten Fall darzulegen, ob bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist oder nicht. Ohne diese Angaben ist es dem angerufenen Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 3 III EulnsVO bzw. des § 354 InsO nicht ohne weiteres möglich, seine internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Sind die Angaben des Antragsteller unsubstanziiert und bessert er auch nach gerichtlichem Hinweis nicht nach, kann das angerufene Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig zurückweisen (vgl. AG Göttingen, ZlnsO 2001, 137; Ganter, in: MünchKomm-lnsO, § 3 Rdnr. 37). Die Ast. hat zwar vorgetragen und durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen, dass die in England eingetragene A-Ltd. in Köln über eine Zweigniederlassung verfügt. Damit könnte die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 3 II EulnsVO sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit der Eröffnung eines sekundären Partikularverfahrens als auch eines isolierten Partikularverfahrens gegeben sein. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens setzt indes nicht nur das Vorliegen einer Niederlassung i.S. des Art. 2 lit. h EulnsVO, sondern darüber hinaus voraus, dass in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das unter die Voraussetzungen der Art. 3, 16 EulnsVO fällt. Der Prokurist der Zweigniederlassung, W., hat trotz entsprechender Beanstandung durch das Gericht nicht vorgetragen, dass bereits ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der A-Ltd. eröffnet worden ist. Ohne einen solchen Sachvortrag ist das Gericht nicht in der Lage, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu prüfen. Es ist - wie bereits ausgeführt - nicht Aufgabe des Gerichts, diese Tatsache von Amts wegen zu ermitteln. Zu einer solchen Feststellung wäre das Gericht angesichts der Tatsache, dass es ein europäisches Insolvenzregister nicht gibt, auch nicht in der Lage. Der Umstand, dass die Gesellschaft in England eingetragen ist, hat im Übrigen nicht zwingend zur Folge, dass das Hauptinsolvenzverfahren auch dort eröffnet worden sein muss. Sollte sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen i.S. des Art. 3 I EulnsVO in einem anderen Mitgliedstaat befinden, ist es denkbar, dass dort das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Selbst wenn ein Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der A-Ltd. bereits eröffnet worden sein sollte, stünde der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens der Umstand entgegen, dass dem Prokurist der Schuldnerin ein Antragsrecht i.S. des Art. 29 EulnsVO nicht zusteht. Neben dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann jede Person oder Stelle, der ein Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats zukommt, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden soll, einen Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens stellen. Ob auch dem Schuldner bzw. seinen gesellschaftsrechtlichen Organen nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein Antragsrecht zusteht (vgl. zu dieser Problematik AG Köln, NZI 2004, 151 m.w. Nachw.), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil die Ast. nicht hinreichend dargetan hat, dass ein Prokurist nach englischem Gesellschaftsrecht befugt ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach deutschem Recht hat der Prokurist einer Gesellschaft jedenfalls kein Antragsrecht (vgl. Haas, DStR 1998, 1359 [1360]). Denn bei dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Zweigniederlassung handelt es sich um ein Grundlagengeschäft, das den Betrieb des Handelsgeschäfts bzw. der Gesellschaft als solches betrifft. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Prokuristen W. ausweislich des Handelsregisterauszugs Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt ist. Diese Befugnis ermächtigt zwar zu Geschäften jeder Art, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; nicht aber zur Insolvenzantragstellung. 2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines isolierten Partikularinsolvenzverfahrens i.S. des Art. 3 IV EulnsVO vor. Die Eröffnung eines solchen Verfahrens vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO setzt voraus, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO nach dem Recht des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nicht möglich wäre oder, im Falle von Art. 3 IV lit. b EulnsVO, dass die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3. Ob eine Umdeutung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zweigniederlassung in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-Ltd. zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Prokurist der Gesellschaft die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Maßgabe des Art. 3 I EulnsVO beabsichtigt haben sollte, stünde der Zulässigkeit eines solchen Antrags der Umstand entgegen, dass ihm - wie bereits ausgeführt - ein solches Antragsrecht nicht zusteht. Wäre ein Hauptinsolvenzverfahren bereits eröffnet worden, stünde der Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens ohnehin die Vorschrift des Art. 102 § 3 I 1 EGInsO entgegen. Danach ist ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat und dieses Insolvenzverfahren noch anhängig ist.
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wenn sie das urteil des AG KOELN genau lesen, werden sie erkennen, dass der antrag auf eröffnung der insolvenz über das vermögen einer deutschen zweigniederlassung einer auslandsfirma vor allem DARUM abgelehnt wurde, weil gewisse VORAUSSETZUNGEN nicht stimmten...
... selbst schuld, muss man dem herrn prokuristen zurufen - er hätte sich doch wohl mit leichtigkeit eine VOLLMACHT des hauptsitzes (rechtsgültig unterzeichnet vom zuständigen direktor) beschaffen können, in dem er zum zur diskussionen stehenden schritt autorisiert worden wäre - wobei ich die meinung vertrete, ein EINZELN ZEICHNUNGSBERECHTIGTER vertreter einer zweigniederlassung wäre doch eigentlich ausreichend mit kraft und saft ausgestattet, um für die zn rechtsgültig auftreten zu können... gerade eben diese einzelzeichnungsberechtigung soll ja vermeiden, dass man für alles und jedes eine (zusatz)legitimation braucht der zweite punkt, den ich nicht verstehe ist der folgende: "... Die Eröffnung eines solchen Verfahrens vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO setzt voraus, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Art. 3 I EulnsVO nach dem Recht des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats nicht möglich wäre oder, im Falle von Art. 3 IV lit. b EulnsVO, dass die Eröffnung des Partikularverfahrens von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende Niederlassung befindet, oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht. Dies ist vorliegend nicht der Fall ..." ja wie um alles in der welt kommt denn jemand dazu, insolvenzantrag zu stellen, wenn nicht - welche auch immer - transaktionen der zweigniederlassung zur zahlungsunfähigkeit geführt haben - was war, frage ich darum, der grund der illiquidität? ich denke, man müsste genauere angaben über einzelheiten des verfahrens erhalten... mir scheint, der antrag als solcher sei wohl etwas dilletantisch gestellt worden - wahrscheinlich aus "kostengründen" ohne betreuung durch einen juristen... naja, bei einer 1-gbp-klitsche auch schwierig 8-) grundsätzlich denke ich, dass sehr wohl KEIN DIREKTER ZUSAMMENHANG zwischen den aktivitäten eines hauptsitzes und einer korrekt eingetragenen zweigniederlassung besteht - die schweizer handelsregisterbehörden verlangen (damit dieser punkt ganz klar festgehalten ist) exakt aus diesem grund bei der eintragung einer zn eine "unabhängigkeitserklärung" des hauptsitzes bezüglich der aktivitäten der zn (nebenbei bemerkt wird auch nicht akzeptiert, dass der leiter der zn und ein "officer" im hauptsitz ein und dieselbe person ist... die geschäftsführung BEIDER teile muss "wirtschaftlich unabhängig" voneinander sein!) - soweit allfällige transaktionen zwischen den beiden "on arms length"-kompatibel sind und auf klarer grundlage abgewickelt werden die zn ist - vom hauptsitz aus gesehen - eine art "beteiligung" vergleichbar mit dem kauf von aktien dritter firmen - in der bilanz des hauptsitzes ist denn auch der nettowert allfälliger vermögenswerte der zn einzusetzen... und selbstverständlich ein allfälliger gewinn in der erfolgsrechnung des hauptsitzes auszuweisen. gerät die zn in die verlustzone und zeigt sich, dass sie nicht weiterbetrieben werden kann, kann sie meiner ansicht nach sehr wohl ALS ESTES "GEFAESS" IN INSOLVENZ GEHEN... dass als folge auf vermögenswerte des hauptsitzes zurückgegriffen werden kann/könnte, steht hier im zusammanhang mit dem besprochenen urteil ja nicht zur debatte ich bin zum schluss gekommen, dass der antrag auf insolvenz aufgrund falscher, unvollständiger, inkompetenter unterlagen und informationen seitens der betroffenen zn richtigerweise abgelehnt worden ist... ... und wünsche damit allen usern ein angenehmes und erholsames wochenende ffbkdavid@creatrustconsult.com Creatrust Management AG Offshore Corporate Services |
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