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| wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC MBA MPA Masterstudium wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels School of Applied Studies, Hans-Sachs-Institut Wels School of Advanced Studies, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Aufbaustudium, Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich - Business Administration: Master of Business Administration, Akademische(r) Betriebsorganisator/In, Akademische(r) Controller/In, Akademische(r) Finanz- und Vermögensberater/In, Akademische(r) Immobilienmanager/In - Public Administration: Master of Public Administration, Akademische(r) Verwaltungsmanager/In |
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hmmm, schon eine recht beklemmende Situation...
Ich habe mich für "weitermachen und hoffen" entschieden. Nun verstehe ich Ihre Anmerkung zu Beginn Ihrer Antwort nicht ganz: Warum ist es bedenklich, wenn ich z.B. seit 2006 studiere, meinen Abschluss bei wwedu im Herbst 07mache, wwedu selbst aber erst seit Sommer 07 anerkannte Privatuni sein wird? (Nebenbei: Ich habe mich für ein Doktoratsstudium in Australien angemeldet. Dort braucht's den MBA unbedingt, ich habe aber die Erlaubnis, den Abschluss "nachzureichen". Ich glaube mich zu erinnern, dass Sie für ein Studium in Australien keine ernsthaften Bedenken gegen die Anerkennung des wwwedu MBAs hatten - unabhängig von einer Anerkennung in BRD... habe ich Sie da richtig verstanden? Oder sollte ich besser die dortige Admission Commission informieren...) Danke + Gruss |
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wwedu GmbH, Hans-Sachs-Institut Wels, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Lehrgänge universitären Charakters (LUC) in Österreich (AT, AUT) an Nichthochschulen, wwedu GmbH
Zitat:
Ebenfalls keine Garantie gibt es, dass der MBA in der Form, in der er zur Zeit angeboten wird, plötzlich als nicht-konsekutiver Hochschulstudiengang zählen wird. Zwar ist das durchaus möglich, aber bis heute dennoch ungewiss. Das bedeutet, dass es unter Umständen passieren kann, dass die bestehenden Lehrgänge in alter Form mit altem Status zuende geführt werden müssen. Zitat:
Sollte die jeweilige Hochschule - wie normalerweise üblich - ein anerkanntes Gutachten (eines NACES-Mitgliedes) erwarten, halte ich eine Promotion mit einem MBA oder MPA der wwedu GmbH, dem Hans-Sachs-Institut und dem Joseph-Schumpeter-Institut für ausgeschlossen. Unbedingt sollte dies bei der Admission Commission angefragt werden. Wenn eine Promotion möglich sein sollte, dann nur aufgrund von Einzelfallentscheidungen der jeweiligen Hochschule. Rein hochschulrechtlich ist auch in Autralien keine Promotion mit einem MBA oder MPA eines Lehrgangs universitären Charakters (LuC) vorgesehen. Nichteinmal in Österreich ist mit solchen Lehrgängen eine Promotion vorgesehen - damit auch nicht im Ausland. Danke für den Hinweis. Ich werde das entsprechend aktualisieren und meine damalige Einschätzung entsprechend kommentieren. Seinerzeit erhielt ich nur unzufriedenstellende Informationen und mir teilten die Behörden noch nicht entsprechende Informationen mit, die mir nun endlich vorliegen. |
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Guten Abend!
Ich darf mich auch wieder einmal melden. Die Diskussion ist sehr spannend und auch für mich interessant und informativ. Unseren Studenten - ich bin Studienleiter der WWEDU - darf ich berichten, dass die Entscheidung ob unsere Bildungseinrichtung als Privatuniversität akkreditiert wird in der Oktober-Sitzung 2007 des Akkreditierungsrates fällt. Wir hoffen natürlich, dass diese positiv ausfällt. Studierende in den Lehrgängen universitären Charakters können diese natürlich bis zum 31. 12. 2010 beenden. Nach Beendigung des Lehrganges kann in einem Gleichhaltungsverfahren der Abschluss in einem - dann - Universitätslehrgang erreicht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzung in diesem UL durch den Studierenden erfüllt werden, was aber in nahezu allen Fällen so ist. Zu den Lehrgängen universitären Charakters noch: Diese wurden erst nach einem strengen peer review Verfahren genehmigt, in einer eigenen Verordnung im Bundesgesetzblatt kundgetan -beim MBA ist es die 35. MBA Verordnung - und die hier verliehenen Masterabschlüsse stellen natürlich akademische Grade dar. Die wissenschaftliche leitung obliegt einem Verantwortlichen mit Lehrbefugnis (Habilitation) und ist zumindest an österreichischen Fachhochschulen keine venia docendi für Professoren notwendig, also die akademische Qualität in einem LuC sicher der einer FH zumindest gleichgestellt. In den Rechtswirkungen unterscheidet das österreichische Studienrecht auch nicht zwischen LuC und UL. Auch mit dem MBA nach einem Universitätslehrgang (angeboten durch staatliche und private Unis) oder Lehrgang für Weiterbildung (angeboten durch FH's) ist keine Promotionsberechtigung oder A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst gegeben. Diese Form von Weiterbildungslehrgänge kennt das deutsche Recht natürlich auch. Dass die MBA's nach einem österreichischen UL und FH-Lehrgang (keine Habilitierten notwendig) in Deutschland geführt werden dürfen, die nach einem LuC aber nicht, ist für mich tatsächlich nicht inhaltlich nachvollziehbar, die formelle Begründung kenne ich natürlich - nicht zuletzt durch die angeregte business-podium-Diskussion. In Österreich besteht zwischen diesen Lehrgängen tatsächlich kein rechtlicher Unterschied! Wer die 35. MBA-Verordnung - steht auch auf unserer home page - findet kann auch selbst nachlesen, dass der "akademische Grad" MBA verliehen wird und nicht irgendeine Bezeichnung. Also ich möchte mich jetzt nicht aufregen, aber die wwedu bietet grundsolide und hoffentlich interessante Lehrgänge nach österreichischem Studienrecht an, die akademischen Grade daraus dürfen auch in vielen Ländern geführt werden und sind es in der Tat die deutschen Bundesländer die hier Probleme sehen, was nach einer grammatikalischen Interpretation des Äquivalenzabkommens auch nachvollziehbar ist, aber sicher anders wäre, hätte man in diesem Abkommen auch daran gedacht. Viele österreichische Anbieter offerieren auch deutschen Studenten diese Lehrgänge universitären Charakters was nicht immer auffällt, da die Anbieter oft Institute an einer Universität sind. Also heißt es etwa LIMAK - die business school der Universität Linz, die Rechtsgrundlage für die MBA-Lehrgänge sind aber LuC-Verordnungen. Das ist nur nicht wirklich aufgefallen, wir sind sozusagen der erste Anbieter den das trifft, weil ein Fernstudium natürlich durchaus für deutsche Studierende interessanter ist. Ich darf noch aus einer Richtlinie des österreichischen Wissenschaftsministerium zitieren: „Österreichisches Studienrecht: aa. Gemäß § 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, haben Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen. Für österreichische akademische Grade legt § 88 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, angelehnt an die internationale Tradition, die Voran- bzw. Nachstellung der akademischen Grade fest: Diplom-, Magister- und Doktorgrade sind voranzustellen, Bakkalaureats- und Mastergrade sowie „PhD“ nachzustellen. Diese Bestimmung gilt analog für akademische Grade, die von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten verliehen werden, da weder das Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, noch das Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, jeweils in der geltenden Fassung, eigene Regelungen treffen. bb. Unter „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen“ versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt, und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 sowie § 4 Abs. 2 FHStG). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogramms. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen. cc. Akademische Grade sind nach dem geltenden Studienrecht nur solche Titel, die aufgrund des Abschlusses von Studienprogrammen verliehen werden und nach dem anzuwendenden Recht als akademische Grade anerkannt sind. Deshalb entfalten ehrenhalber verliehene „akademische Grade“ (z.B. „Dr. h. c.“) kein Recht auf Eintragung. b. Andere österreichische Ausbildungsvorschriften: aa. Die Bezeichnungen „Akademische/r .…“ gemäß § 58 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die von Universitäten aufgrund abgeschlossener Universitätslehrgänge verliehen werden, sind keine akademischen Grade; für eine Eintragung besteht keine Rechtsgrundlage. bb. Der Diplomgrad „Diplompädagoge“ / „Diplompädagogin“ (abgekürzt „Dipl.-Päd.“) gemäß § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 16f und § 21 Abs. 1 der Akademien-Studienordnung – AStO, BGBl. II Nr. 2/2000, in der geltenden Fassung, der von Akademien verliehen wird, gilt nicht als akademischer Grad; für eine Eintragung besteht keine Rechtsgrundlage. cc. Die Bezeichnung „Master of Advanced International Studies“ gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die ,,Diplomatische Akademie Wien“ – DAK-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 178/1996, in der geltenden Fassung, wird von der Diplomatischen Akademie Wien verliehen. Diese ist keine postsekundäre Bildungseinrichtung, sondern eine spezielle Bildungseinrichtung unter der Aufsicht des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten. Gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz des DAK-Gesetzes 1996 kann die Bezeichnung ,,Master of Advanced International Studies“ dem Namen nachgestellt werden. Für das Recht auf Eintragung in Urkunden analog zu § 88 des Universitätsgesetzes 2002 besteht allerdings keine Rechtsgrundlage. dd. Die Standesbezeichnungen „Ingenieur/in“ (abgekürzt „Ing.“), „Diplom-HLFL- Ingenieur/in“ (abgekürzt „Dipl.-HLFL-Ing.“) und „Diplom-HTL-Ingenieur/in“ (abgekürzt „Dipl.-HTL-Ing.“) gemäß §§ 1 und 14 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461/1990, in der geltenden Fassung sind keine Ausbildungsbezeichnungen, sind aber gemäß § 2 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990 einzutragen. c. Internationales Recht aa. In den Art. VI.1 und VI.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region („Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“), BGBl. III Nr. 71/1999, ist die Anerkennung akademischer Grade zu Zwecken der Führung geregelt. Jedoch wird hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtes zur Führung auf die jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften verwiesen, sodass aus dem Übereinkommen selbst kein subjektives Recht auf eine bestimmte Art der Eintragung abzuleiten ist. bb. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, 89/48/EWG, haben Angehörige der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllen, das Recht, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staats (also des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats) zu führen. Es geht im vorliegenden Zusammenhang um akademische Grade. Auch hier wird aber hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtes zur Führung auf die jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften verwiesen. ....... Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Wien, 30. September 2003 Für die Bundesministerin: Dr. Kasparovsky“ aus der eindeutig hervorgeht, dass Mastergrade nach einem Lehrgang universitären Charakters österreichische Mastergrade sind, die auch in die offiziellen Dokumente eingetragen werden. Das Beispiel eines deutschen Absolventen, der in seinem österreichsichen Führerschein oder Grundbuchsauszug den MBA eintragen lässt und dann in Deutschland mit diesem offiziellen österreichischen Dokument strafrechtliche Probleme haben könnte habe ich in dieser Absurdität bereits genannt. Ich hoffe abschließen, dass wir nach der Oktobersitzung des ÖAR unseren Studenten eine positive Nachricht geben können und wünsche noch einen schönen guten Abend. Martin Stieger |
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Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC
Ich schreibe mal einfach ein paar Gedanken dazu auf: - nur was wirklich gleich ist, kann als wahrhaftig gleich betrachtet werden - auch in Österreich sind LUC und Hochschulstudiengänge aber nicht das gleiche - nur formal sind die LUC dem Universitätsgesetz innerhalb Österreichs zuzuordnen, qualitativ sind sie nicht mit Hochschulstudiengängen gleichzusetzen. Aus der Erlaubnis der Titelführung in Austria lässt nichts weiter ableiten. - aus gutem Grund kann man mit Master-Abschlüssen von Lehrgängen universitären Charakters auch nicht in Austria promovieren. Dass viele Länder diese Abschlüsse nicht als akademische Grade ansehen, scheint insofern logisch wie akademische Grade üblicherweise Hochschulabschlüsse sind und die wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels keine Hochschulen sind. Sie sind auch nicht soetwas "ähnliches wie Hochschulen", sie sind einfach keine Hochschulen. Das wird auch in Austria getrennt. Lehrgänge universitären Charakters können nicht mit Hochschulstudiengängen gleichwertig sein. Wäre das tatsächlich so, wären die Bildungsträger Hochschulen und die Bildungsgänge nicht "Lehrgänge universitären Charakters", sondern Studiengänge. Es wird viele Arbeitgeber geben, die diesen Unterschied erkennen. Nicht alle werden diese Variante frohlockend annehmen, auch nicht in Austria. Beim LUC wurde bewusst ein System geschaffen, dass nicht integriert wurde, sondern stattdessen wurde es irgendwo "daneben" ins Werweißwo gesetzt. Lehrgänge universitären Charakters werden staatlich geprüft, das ist richtig. Ebenso richtig ist es auch, dass LUC sich nach dem Universitätsgesetz zu richten haben. Aber nur, weil das gleiche Gesetz, nur das Universitätsgesetz, zugrundeliegt, macht es beides nicht zu gleichem. Auch in Österreich wird zwischen LUC und Hochschulstudiengängen unterschieden. Die Tatsache, dass die Bildungsträger Master-Abschlüsse vergeben dürfen, macht LUC und Studiengänge nicht gleichwertig. Das ist nur herbeigeleitet. Neue Bildungsprogramme einzuführen, ist in allen EU-Ländern ratsam. Aber wenn man das tut und die Programme tatsächlich gleichwertig wären, müsste man doch nicht eine Variante erfinden, sondern würde das gleich in ein etabliertes Bildungssystem einbauen. Es ist unverkennbar, dass eine solche Eingliederung hier nicht erfolgt ist. Man kann Äpfel und Birnen nicht miteinander vergleichen - es sind beides Früchte, ja, und sie schmecken sehr ähnlich, doch gleich sind sie nicht...
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wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC
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Denn so ist es doch sehr unzufriedenstellend, für die wwedu, für die Teilnehmer und Absolventen und besonders für die Arbeitgeber, die nicht wissen, was sie davon halten sollen. Ich würde mir bis dahin sehr wünschen, dass die wwedu zukünftig mit offenen Karten spielt, keine falschen Hoffnungen weckt und bei Fragen zur Titelführung eindeutig antwortet, dass es in Deutschland und vielen anderen Ländern ausgeschlossen ist. Auch wünsche ich mir, dass die wwedu auf Anfragen mitteilt, dass eine Promotion mit LUC-Abschlüssen auch in Österreich ausgeschlossen ist. Das lief bei Ihnen bisher leider nicht so gut. Viele Interessenten fühlen sich zu diesen Fragen einfach schlecht beraten, wie wir unseren Benutzeranfragen und Zuschriften entnehmen können.
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Bei mir hatten Sie angegeben, daß der MBA in Österreich geführt werden darf und "damit auch in Deutschland". Dann sollten Sie doch wenigstens sagen, dass Sie es nicht wissen, anstatt Falsches zu erzählen. Ein Lehrgang universitären Charakters hat keine Vorteile, sondern nur Nachteile im Vergleich mit einem richtigen Studium.
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Hmmmm.
Ich bin mir nicht sicher, wie wahrscheinlich eine Anerkennung als Privatuniversität ist. Eine irreführende Werbung dieser Art stößt bei Bildungsministerien meistens auf Unbehagen. Es wäre aber trotzdem schön, wenn es klappen würde. Wenigstens im Interesse der "Studenten". |
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wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC Noch ist keine Verbesserung in Sicht. Die Werbung sieht immernoch so aus:
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