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  #106 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 01:50
McNamara McNamara ist offline
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Standard wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, WWU

wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, WWU Privatuniversität Wels

Zitat:
Zitat von Kworix Beitrag anzeigen
Hans-Sachs-Institut:

Zuständigkeit: Bundespolizeidirektion Wels
ZVR-Zahl: 291232550
Name: Hans Sachs Institut Wels
Zustellanschrift: 4600 Wels, Hamerlingstraße 11
Entstehungsdatum: 13.05.1993
Wie? Wird das Hans Sachs Institut Wels etwa schon seit 14,5 Jahren Universität???
Dann ist mit der Umsetzung gravierender Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, wohl nicht zu rechnen?
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McNamara
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  #107 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 18:31
McNamara McNamara ist offline
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Ausrufezeichen wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, WWU

wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, WWU Privatuniversität Wels

Weil in dem Thread
Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
erneut fragwürdige Spekulationen zur Titelführung der wwedu-Abschlüsse aufgetreten sind, tragen wir die Stellungnahmen der zuständigen Stellen, die am Anfang dieses Themas gepostet wurden, noch einmal zusammen.

Die Auskünfte sollten die falsche Behauptung
Zitat:
Zitat von Jedem das Seine Beitrag anzeigen
Nach dem (inzwischen nicht mehr so) neuem deutschen Gradführungsrecht ist es nicht mehr wesentlich, dass die verleihende Institution HOCHSCHULSTATUS hat, sondern (nur noch) dass die verleihende Institution ANERKANNT und zur Gradvergabe berechtigt sein muss.
widerlegen können. Woher soll das denn stammen?

Ein "deutsches Gardführungsrecht" gibt es nicht. Das ist alles Ländersache und Bayern ist das einzige Bundesland, das keine genaueren Angaben zu der Titelführung machen möchte.

Neben der ZAB antworten die anderen Bildungsministerien sehr deutlich. Das Äquivalenzabkommen zwischen Österreich und Deutschland führt Grade von Institutionen ohne Hochschulstatus nicht auf. Die KMK-Beschlüsse sehen eine Titelführung in Deutschland erst gar nicht vor. Es fehlt damit an der Grundlage.


Die ZAB sagt:

"Bei den Bildungsangeboten, von denen Sie sprechen, dürfte es sich um
"Lehrgänge universitären Charakters" handeln. Einrichtungen, die diese
Lehrgänge anbieten, haben keinen Hochschulstatus, wie z.B. das Joseph
Schumpeter Institut Wels. Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters
haben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in
Wien die Genehmigung erhalten, bestimmte Lehrgänge universitären
Charakters durchzuführen, bei deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird.
"Lehrgänge universitären Charakters" sind im Hochschulgesetz definiert; im
Gegensatz zu Universitätslehrgängen werden sie grundsätzlich von
nichthochschulischen Einrichtungen angeboten. Sie stellen gebührenpflichtige
Bildungsangebote dar, die den Status außerordentlicher Studien haben.
(Die Kategorisierung als "Lehrgang universitären Charakters" wird nach
unseren Beobachtungen in den Informationen der Anbieter nicht immer
exakt so mitgeteilt; eine Anfrage der Interessenten beim Anbieter kann
hier Klarheit schaffen.)

Da in den von Ihnen geschilderten Fällen die Verleihung des
Mastergrades nicht durch eine anerkannte österreichische Hochschule erfolgt,
besteht vor dem Hintergrund des deutsch-österreichischen Äquivalenzabkommens
für die Führung des Grades in Deutschland keine Grundlage. Den Text des
Abkommens finden Sie unter anabin.de, dann "Dokumente".



Bildungsministerium NRW:

"die Antwort ist einfach:
Nur eine "staatlich anerkannte Hochschule" darf akademische Grade verleihen, die hier dann per Gesetz führungsfähig sind.
..."



Bildungsministerium Berlin:

"aufgrund des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad nur dann geführt werden, wenn die verleihende Universität im Herkunftsland eine anerkannte Hochschule ist und der Abschluss nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Da lt. ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen sind, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Berlin nicht geführt werden."


Bildungsministerium Baden-Württemberg:

"auf Ihre Anfrage vom 28.01.2007 kann ich Ihnen mitteilen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sich den [...] dargelegten Einschätzungen der ZAB anschließt."


Bildungsministerium Bremen:

"das "Joseph Schumpeter Institut Wels" sowie das "Hans Sachs Institut Wels" gehören nicht zu den in Österreich anerkannten Hochschulen. Dort erworbene "Grade" dürfen im Bundesland Bremen nicht geführt werden."


Bildungsministerium Niedersachsen:

"Gem. § 10 Nds. Hochschulgesetz ( NHG ) darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad in Niedersachsen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Grad nicht geführt werden ( § 10 Absatz 5 NHG )."



Bildungsministerium Brandenburg:

"in Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Aussage der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB grundsätzlich ist.
Ausländische Grade dürfen auch in Brandenburg nur dann geführt werden,
wenn die verleihende Hochschule in Deutschland anerkannt ist. Die
Aussage der wwedu GmbH ist demnach nicht zutreffend
."



Bildungsministerium Sachsen-Anhalt:

"aufgrund Ihrer Anfrage [...] möchte ich Ihnen mitteilen, dass die MBA-Abschlüsse des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Sachsen-Anhalt nicht geführt werden dürfen."


Bildungsministerium Schleswig-Holstein:

"auch in Schleswig-Holstein wird die Auffassung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) geteilt.
Da gemäß ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen darstellen, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Schleswig-Holstein nicht geführt werden."



Bildungsministerium Hessen:

"Ihre Anfrage in der o.g. Angelegenheit ist mir zuständigkeitshalber
zugeleitet worden.
Auf der Grundlage der in Ihrer E-Mail geschilderten Sachlage
(Abschlussverleihung
durch die INstitute selbst) schließe ich mich dem Votum der ZAB zur
Führbarkeit der
Abschlussbezeichnungen für den Bereich Hessens an."



Bildungsministerium Thüringen:

"Bezug nehmend auf Ihre o.g. Anfrage betreffend die Führung des durch die wwedu GmbH, das Joseph Schumpeter Institut Wels und das Hans Sachs Institut Wels in Österreich verliehenen Grades "Master of Business Administration (MBA)" kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach § 53 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601) können ausländische Hochschulgrade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden sind, im Freistaat Thüringen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden.

Nach Information der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusministerien der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) handelt es sich bei den durch o.g. Institute angebotenen Lehrgängen universitären Charakters um außerordentliche gebührenpflichtige Studiengänge, die der (postgradualen) Weiterbildung dienen. Sie sind nicht der durch den Bologna-Prozess eingeführten Bachelor-/Master-Struktur zuzuordnen, sondern bestehen neben diesen. Die o.g. Institute sind private Bildungseinrichtungen, die keinen Hochschulstatus haben. Ihnen wurde vom österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur lediglich die Genehmigung erteilt, bestimmte Lehrgänge universitären Charakters durchzuführen und bei deren Abschluss den bezeichneten Mastergrad zu verleihen.

Da die Bildungseinrichtung keine nach dem Recht des Herkunftslandes Österreich anerkannte Hochschule ist, besteht nach § 53 Abs. 3 ThürHG keine Grundlage für die Führung des in Frage stehenden Grades "Master of Business Administration (MBA)" im Freistaat Thüringen. Dies ergibt sich zudem aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13.06.2002, in Kraft getreten am 12.12.2003 (BGBl. 2004 II S. 127).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine von § 53 Abs. 3 ThürHG abweichende Führung eines akademischen Grades unzulässig ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 53 Abs. 10 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG) sowie strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 132a Strafgesetzbuch). Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat nach § 53 Abs. 10 Satz 2 ThürHG auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen."



Bildungsministerium Hamburg:

"nach § 69 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) dürfen ausländische Hochschulgrade in Hamburg u. a. nur dann geführt werden, wenn sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule verliehen worden sind. Da die von Ihnen genannten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen, sondern private Bildungseinrichtungen ohne Hochschulstatus sind, dürfen dort erworbene Grade hier nach § 69 HmbHG nicht geführt werden."


Bildungsministerium Sachsen:

"seit dem 23.05.2004 gelten im Freistaat Sachsen neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer, akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade. Anders als bisher bedarf es der Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr, es gilt die gesetzliche Allgemeingenehmigung.
Es sind jedoch unter anderen folgende Regelungen gemäß § 31 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) zu beachten:

Der Grad darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.

Lehrgänge universitären Charakters sind Bildungsangebote in Österreich, die von Einrichtungen angeboten werden, die ihrem Charakter nach keine Hochschulen sind.

Bei dem Joseph Schumpeter Institut Wels sowie dem Hans Sachs Institut Wels handelt es sich nicht um im Herkunftsland anerkannte Hochschulen, die damit auch im Freistaat Sachsen nicht als Hochschulen anerkannt werden. Auch wenn diese Institute die Genehmigung besitzen sollten Hochschulgrade zu verleihen, sind diese Grade gemäß § 31 SächsHG im Freistaat Sachsen nicht führbar."
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  #108 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 18:48
McNamara McNamara ist offline
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  #109 (permalink)  
Alt 29.10.2007, 16:48
Stieger Stieger ist offline
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Guten Tag!


Eigentlich wollte ich zu nichtstudienrelevanten Fragen nicht mehr Stellung nehmen, doch zum Thema "Verein" darf ich schon ausführen:

Vereine sind in Österreich z.B. auch die

Industriellenvereinigung: industriellenvereinigung.at (iv-net)

das Österreichische Rote Kreuz: roteskreuz.at

oder auch der Österreichische Gewerkschaftsbund: oegb.at (Österreichischer Gewerkschaftsbund)


Oder auch zum doch einigermaßen polemischen Satz der 14,5 Jahre:

Die Privatuniversitätsgründung ist in Österreich überhaupt erst und wie schon ausgeführt seit 1999 möglich und erfolgte im Jahr 2000 zum ersten mal eine Akkreditierung einer Privatuni in Österreich, daher kann auch nicht seit 14,5 Jahren um eine Uni gekämpft oder eine solche versprochen werden.

Sieben oder acht Jahre reichen uns aber auch und so dürfen wir ausführen, dass der ÖAR bei seiner Abweisung festgestellt hat, dass die angestrebte Privatuniversität gemessen an den Akkreditierungsvoraussetzungen und den vorgesehenen Basiskriterien in den Bereichen
- Personalausstattung
- Finanzierung
- Raum- und Sachausstattung
- Breite des Studienangebotes
entsprochen hat.
Der ÖAR hat leider auch ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich
- Lehre
- Forschung
- Internationalisierung
- Qualitätsmanagementkonzept
- Institutioneller Entwicklungsplan
Mängel aufweist.

Wir überarbeiten unseren Antrag natürlich in allen Bereichen und gerade in den vom ÖAR kritisierten Bereichen besonders gründlich.

Sowie wir uns sicher genug fühlen, legen wir unseren Antrag erneut zur Akkreditierung vor und arbeiten bis dahin in den bestehenden Lehrgängen weiter mit vollem Einsatz für unsere Studenten.

Da wir aber auch an einem Kooperationslehrgang arbeiten um unseren Studenten die Führbarkeit des Titels auch in Deutschland über Bayern hinaus unstrittig garantieren zu können - hier auch für jede vernünftige Hilfe dankbar sind (wir wollen ja unseren Studierenden keine andere Preispolitik anbieten müssen) - mit diesem Angebot noch heuer an unsere Studierenden herantreten werden, haben wir auf alle weiteren rechtlichen Möglichkeiten verzichtet.

Interessant in diesem Zusammenhang erscheint uns aber doch, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in einem Vorabentscheidungsverfahren schon einmal ausgeführt hat, dass „der Begriff der Einrichtung zwar die Existenz einer abgegrenzten Einheit nahe legt, die eine bestimmte Funktion erfüllt“ und dazu weiter „dieses Merkmal trifft aber nicht nur auf juristische Personen zu, sondern auch auf eine oder mehrere natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben“.

Ich glaube, dass man den akademischen Grad nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges, der als Lehrgang durch ein Wissenschaftsministerium eines EU-Mitgliedslandes akkreditiert wurde, nicht anders beurteilen darf, als den akademischen Grad nach der positiven Absolvierung eines Lehrganges, der an einer akkreditierten Einrichtung absolviert wurde, zudem dann nicht, wenn das akkreditierende Land (Österreich) hier keinen Unterschied macht.

Aber das wäre nur ein Nebenschauplatz, wir investieren unsere Kraft in die Privatuniversiätsakkreditierung und die internationale und nationale Kooperation.
Die besten Grüße
MS
Mit Zitat antworten
  #110 (permalink)  
Alt 30.10.2007, 10:38
Kworix Kworix ist offline
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Ich darf doch auch mitteilen:

Nach dem letzten Beitrag von Stieger muss angenommen werden, dass er ganz genau weiß (und wußte ?), dass ein Titel nur universitären Characters in Deutschland nicht geführt werden darf.

Ebenso ist plötzlich schon jetzt bekannt, warum der Akkreditierungsrat die Akkr. ablehnte, das sollte ja erst in ein paar Wochen bekannt werden, zumindest laut Blacher oder auch Stieger.

Ist das für Stieger wieder ein Déjà Vu ? Ich meine in Hinblick auf die Verurteilung wegen Betruges.
Mit Zitat antworten
  #111 (permalink)  
Alt 30.10.2007, 14:48
Stieger Stieger ist offline
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Ich kann diese Wortspende nicht nachvollziehen.
Wir haben immer mitgeteilt, dass wir die allfälligen uns bislang nicht bekannten Abweisungsgründe des ÖAR in einem Protokollauszug erfahren würden, der uns einige Wochen nach der Entscheidung vom 06. 10. zugehen würde.
Dieser Protokollauszug ist uns am Nachmittag des 25. 10. zugegangen. Am 26. 10. war Staatsfeiertag in Österreich, am ersten Arbeitstag danach, dem 29. 10., haben wir die Zusammenfassung dieses Protokollauszuges unseren Studenten ins für alle Studierenden zugängliche Forum gestellt und auch hier in diesem Podium vorgetragen.
Wir sind an einer sachlichen Information interessiert und führen diese Diskussion offen.
Auch über die leidige Frage der Titelführung in Deutschland.
Warum Sie das nicht tun und sich im Schutze der Anonymität als kredit-, geschäfts- und rufschädigender Heckenschütze betätigen weiß ich nicht.
Es wäre nur fair, wenn Sie sich ebenfalls mit vollem Namen an einer sachdienlichen Diskussion beteiligen würden, damit könnte auch jeder Interessierte Ihre wahren Interessen würdigen.
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  #112 (permalink)  
Alt 31.10.2007, 10:47
Kworix Kworix ist offline
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Nun, auf ihre agressiven Worte hin kann ich ruhig und sachlich mitteilen: Mir geht es um Gerechtigkeit und Ehrlichkeit und um den Erhalt von akademischen Grundwerten.
Daher habe ich hier nur Wahrheiten dokumentiert, mein Recht auf Anonymität wahrnehmend.

Dass Sie - der rechtsgültig veruteilte Betrüger - mein Recht auf Anonymität als "kredit-, geschäfts- und rufschädigende Heckenschützerei" bezeichnen finde ich tragisch, aber es paßt zu ihnen.
Mit Zitat antworten
  #113 (permalink)  
Alt 31.10.2007, 15:59
Stieger Stieger ist offline
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Ich bin nicht agressiv, wenn ich sage, was Sache ist.
Es gibt kein Recht auf Anonymität bei den Vorwürfen die Sie machen.
Wenn Sie sich namentlich nicht hinter Ihre Ausführung stellen können, müssen Sie sich den Vorwurf der Heuchelei und die Frage cui bono gefallen lassen.
Daher halte ich die Bezeichnung Heckenschütze für angemessen und aufrecht:
Ein Heckenschütze (engl. „Sniper“) ist jemand der, meist ohne Scharfschützenausbildung und Scharfschützengewehr, aus dem Hinterhalt schiesst.
de.wikipedia.org/wiki/Heckenschütze

Wenn es Ihnen wirklich um inhaltliche Fragen (Sie behaupten hehre Werte wie Gerechtigkeit und Ehrlichkeit und den Erhalt akademischer Grundwerte) ginge, könnten wir gerne die Qualität unserer Programme, unsere fairen Studiengebühren, unsere zeit- und ortsunabhängige Studienmöglichkeit, unsere Technologieführerschaft .. und auch darüber diskutieren, warum akademische Grade eines EU-Landes in einem anderen in der heutigen Zeit nicht führbar sind oder sein sollen und ob das wirklich eine ausschließliche Entscheidung der deutschen Bundesländer sein kann oder hier nicht Gemeinschaftsrecht beachtlich wäre oder werden könnte.

Anmerken möchte ich auch einmal, dass nicht einmal 0,4 % unserer Studenten aus Deutschland kommen, die Titel-Führungs-Frage in Deutschland von uns aber als sehr wichtig anerkannt und einer Lösung zugeführt wird.

Österreichische Lehrgänge universitären Charakters sind nicht irgend etwas nebuloses, sondern bieten in Österreich z.B. an:

ARGE Bildungsmanagement Wien
Berufsförderungsinstitut Steiermark
Bundesministerium für Landesverteidigung, Wien
Fachakademie für Finanzdienstleister
IMADEC University Ges.m.b.H.
LIMAK- Linzer Internationale Management Akademie
Niederösterreichische Landesakademie
WIFI Österreich

Wer sich das vielfältige und nicht einmal erschöpfliche (also ein demonstratives) Angebot ansehen möchte: archiv.bmbwk.gv.at/universitaeten/studieren/wb_univ/uebersicht.xml (bm:bwk - Weiterbildung an Universitäten: Übersicht)

Richtig sind und eine gute Diskussionsgrundlage bieten auch folgende Zahlen:
Vor zehn Jahren wurde in Österreich - mit In-Kraft-Treten des neuen Universitätsstudien-Gesetzes (UniStG) am 1. August 1997 - die Möglichkeit geschaffen, an Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters den akademischen Grad "Master of Business Administration" (MBA) zu verleihen.
Wir nutzen diese Rechtsgrundlage wie viele andere Bildungseinrichtungen auch.
Seither boomt diese Top-Ausbilung im Management:
Nach einer Aufstellung des österreichischen Wissenschaftsministeriums bieten derzeit 30 Universitäten, Privatuniversitäten und sonstige Institutionen mehr als 80 MBA-Programme an.

Größter Anbieter sind die staatlichen Universitäten:
Elf Unis bieten 54 verschiedene MBA-Programme an. Führend dabei sind die Donau-Universität Krems (16 Programme) und die Wirtschaftsuniversität (WU) Wien (15 Programme).

An zwei Privat-Unis kann die Management-Ausbildung ebenso absolviert werden wie an 17 Institutionen, die 24 Lehrgängen universitären Charakters mit MBA-Abschluss. Das Spektrum reicht dabei von der Body and Health Academie über die ABC-Abwehrschule des Verteidigungsministeriums bis zu einer Fachhochschule.

Die Angaben, wie viele MBA-Absolventen es derzeit in Österreich gibt, schwanken.
Laut Wirtschaftskammer tragen mehr als 3.000 Absolventen diesen Titel "als Zeichen der Führungskompetenz im Management".
Im Wissenschaftsministerium werden derzeit lediglich die Absolventen von Uni-Lehrgängen mit MBA-Abschluss erfasst - inklusive des Studienjahres 2005/06 sind das 416 MBA-Absolventen.
Zählt man die von Statistik Austria erfassten 758 MBA-Absolventen von Privatunis und Lehrgängen universitären Charakters dazu, kommt man nach diesen Angaben auf 1.174 MBA-Absolventen in Österreich.
Mit Zitat antworten
  #114 (permalink)  
Alt 31.10.2007, 16:36
jedi jedi ist offline
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Der Anbieter wwedu sollte sich um eine Kooperation mit einer anerkannten Hochschule bemühen, da LuC nicht ewig bestehen.

de.wikipedia.org/wiki/Lehrgang_universit%C3%A4ren_Charakters (Lehrgang universitären Charakters - Wikipedia)




Dann ist es ein Fehler, sich mit dieser Titelschleuder zu vergleichen. Da ist nichts so gut wie angegeben.

de.wikipedia.org/wiki/IMADEC_University (IMADEC University - Wikipedia)


Hoffentlich sind die Heckenschützen mal still, wenn ich Vorschläge bringe.
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..ich habe mir angewöhnt, dass ich jeden Tag in den Garten schau und eine Blume hinrichte..." (Edmund Stoiber, Bayrischer Ministerpräsident)

heute schon gemichelt? michelforum.ca

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