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wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC MBA MPA Masterstudium wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels School of Applied Studies, Hans-Sachs-Institut Wels School of Advanced Studies, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Aufbaustudium, Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich - Business Administration: Master of Business Administration, Akademische(r) Betriebsorganisator/In, Akademische(r) Controller/In, Akademische(r) Finanz- und Vermögensberater/In, Akademische(r) Immobilienmanager/In - Public Administration: Master of Public Administration, Akademische(r) Verwaltungsmanager/In

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Alt 28.11.2006, 21:48
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Standard MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels

MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich (AT, AUT) an Nichthochschulen

Master-Abschlüsse wie MBA (Master of Business Administration) und MPA (Master of Public Administration) der wwedu Worldwide Education GmbH sind in Deutschland nicht führbar!

Master-Abschlüsse (MBA, MPA) der wwedu World Wide Education GmbH, Hans-Sachs-Institut Wels und Joseph-Schumpeter-Institut Wels


Allgemeine Hintergrundinformation

Die wwedu Worldwide Education GmbH ist ein privater Bildungsanbieter in Österreich ohne Hochschulstatus; ebenso sind die zugehörigen Bildungseinrichtungen Hans-Sachs-Institut Wels und Joseph-Schumpeter-Institut Wels keine Hochschulen.

In Österreich ist es unter bestimmten Bedingungen auch Bildungsanbietern ohne Hochschulstatus erlaubt, Master-Abschlüsse in Form eines "Lehrganges universitären Charakters" (LuC) anzubieten und zu vergeben. Dies ist vom Wissenschaftsministerium in Österreich so genehmigt. So wird dies auch von den Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels rechtmäßig bei der Vergabe der MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) wahrgenommen.


Führbarkeit ausländischer akademischer Grade in Deutschland

Nun stellt sich natürlich die Frage nach der Führbarkeit der von der wwedu Worldwide Education GmbH, dem Joseph-Schumpeter-Institut Wels oder dem Hans-Sachs-Institut-Wels erlangten Mastergrade (hier MBA und MPA) per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Deutschland.

In Deutschland ist es so, dass ein akademischer Grad einer ausländischen Bildungseinrichtung nur dann geführt werden darf, wenn
- der Abschluss durch Studium erlangt wurde,
- der Abschluss durch Prüfung erlangt wurde,
- die verleihende Einrichtung zur Vergabe des Grades berechtigt ist bzw. war und
- die Einrichtung eine anerkannte Hochschule ist oder zu dem Zeitpunkt war.

Dies geht aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000, Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 14.04.2000), hervor.

Dort heißt es in Nr. 1:

"1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden."

Dort ist also ausschließlich von einer "Hochschule" die Rede, wenn auch auf die Herkunftsbezeichnung verzichtet werden kann, gemäß der Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“ vom 14.04.2000, Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001 (Beschluss der Kultusministerkonferenz, KMK-Beschluss vom 21.09.2001).


Begünstigende Vereinbarungen?

Weder die wwedu Worldwide Education GmbH, das Hans Sachs Institut Wels noch das Joseph Schumpeter Institut Wels sind anerkannte Hochschulen.
Somit kann auch nicht von einem "Studium" im engeren Sinne gesprochen werden, das für die Führbarkeit des MBA (Master of Business Administration) und des MPA (Master of Public Administration) in Deutschland gefordert wird.

Nun haben begünstigende Regelungen und Abkommen aber Vorrang. Das geht aus Nr. 4 KMK-Beschluss vom 14.04.2000 hervor:

"4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor."

Und zwischen Österreich und Deutschland gibt es ein besonderes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Hochschulbereich:
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzen, Äquivalenzabkommen zwischen Deutschland und Österreich)

Führen wir die Untersuchung Schritt für Schritt weiter.


Gradführung gemäß Äquivalenzabkommen

Hinsichtlich der Gradführung gibt Artikel 5 des Äquivalenzabkommens Aufschluss:

"(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med. univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis)."


So könnte ja eine Gradführung der MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) der wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels, in Deutschland erlaubt sein, könnte man irrtümlicherweise meinen.
Aber dazu sollte zunächst Artikel 2 genauer betrachtet werden; hier finden Sie eine Beschreibung, was unter einem akademischen Grad zu verstehen ist:


Definition von akademischen Graden gemäß Äquivalenzabkommen

"(1) Deutsche Hochschulgrade sind von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene Grade (Diplom-, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizentiatengrad) sowie der Doktorgrad und der Grad eines habilitierten Doktors.
(2) Österreichische akademische Grade sind von einer österreichischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Abschluss eines Studiums verliehene akademischen Grade (Bakkalaureats-, Master-, Magister-, Diplom- und Doktorgrad)."


Demnach handelt es sich bei den MBA-Abschlüssen und MPA-Abschlüssen der wwedu Worldwide Education GmbH und ihrer Institute Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels also nicht um akademische Grade im engeren Sinne, weil die in Frage kommenden verleihenden Einrichtungen keine Hochschulen sind, siehe Artikel 1 des Äquivalenzabkommens.


Definition von Hochschulen gemäß Äquivalenzabkommen

In Artikel 1 Absatz 1 ist festgelegt, was unter einer Hochschule zu verstehen ist:

"(1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind
1. staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften Hochschulen sind;
2. nicht staatliche Bildungseinrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den Rechtsvorschriften der Länder oder in der Republik Österreich nach deren Rechtsvorschriften als Hochschulen oder als Fachhochschul-Studiengänge staatlich anerkannt sind."



Ergebnis zur Führbarkeit in Deutschland

Die Mastergrade bzw. MBA-Abschlüsse werden nicht von einer anerkannten Hochschule verliehen. Die wwedu Worldwide Education GmbH, das Joseph-Schumpeter-Institut Wels und das Hans-Sachs-Institut Wels sind keine anerkannten Hochschulen, weder in Österreich noch in Deutschland oder einem anderen Land. Ein weiteres Abkommen für Abschlüsse dieser Art existiert nicht.
Somit kann eine mögliche Führbarkeit in Deutschland sicher und beweiskräftig ausgeschlossen werden.


Anrechnungen von Studienleistungen

"Studienleistungen" an der wwedu, also der World Wide Education GmbH, dem Hans-Sachs-Institut Wels und dem Joseph-Schumpeter-Institut Wels können in Deutschland auf ein akademisches Studium nicht angerechnet werden, was Artikel 3, Absatz 1 beweist:

"(1) Studien- und Prüfungsleistungen in einschlägigen Fächern an Hochschulen gemäß Artikel 1 werden auf Antrag im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Kreditpunkten im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Einschlägige österreichische Universitätslehrgänge, denen der Abschluss eines Hochschulstudiums voraus geht, sind als Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudiengänge anzusehen."

Die Institute der wwedu Worldwide Education GmbH, also das Joseph-Schumpeter-Institut Wels und das Hans-Sachs-Institut Wels, sind keine anerkannten Hochschulen, daher gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Anrechnung der MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) an einer deutschen Hochschule.


Aufbaustudium möglich?


Auch ein Aufbaustudium auf Lehrgänge universitären Charakters (LuC) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels scheint in Deutschland nicht möglich, was aus Artikel 4 hervor geht, da dies einen anerkannten akademischen Grad voraus setzt, der an einer anerkannten Hochschule erlangt wurde. Dies liegt hier nachweislich nicht vor.
Es handelt sich nicht um akademische Grade im engeren Sinne, die Abschlüsse werden ebenso nicht von Hochschulen vergeben, so dass hier eine entsprechende Begünstigung zwischen Österreich und Deutschland definitiv nicht besteht.

- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich gemäß gültigem KMK-Beschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenzen) vom 14.04.2000 in Deutschland nicht möglich
- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich aufgrund deutsch-österreichischem Äquivalenzabkommen in Deutschland nicht möglich

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Geändert von Gast (07.02.2007 um 18:06 Uhr).
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Alt 29.11.2006, 18:38
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MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich (AT, AUT) an Nichthochschulen

Liebe Leser,

ich möchte natürlich nicht, dass hier der falsche Eindruck entsteht, es handele sich um Mutmaßungen meinerseits, dass die vergebenen Master-Abschlüsse (MBA, Master of Business Administration und MPA, Master of Public Administration) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels oder Hans-Sachs-Institut Wels in Deutschland nicht geführt werden dürfen - es handelt sich um verbindliche Gesetze und offizielle Auskünfte zuständiger Stellen.

Die Gesetze zur Führbarkeit ausländischer akademischer Grade in Deutschland sind eindeutig geregelt, "Lehrgänge universitären Charakters" (LuC) von Nichthochschulen und deren Abschlüsse sind vom deutschen Gesetzgeber eindeutig nicht erfasst. Stattdessen finden Sie im vorstehenden Posting genügend Beweise, die klar und unmissverständlich gegen eine mögliche Führbarkeit von Master-Abschlüssen (MBA, Master of Business Administration und MPA, Master of Public Administration) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels sprechen.

Um hier aber nochmals nachdrücklich für eine Klärung zu sorgen, habe ich die ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Adresse,Kontakt,Auskunft,Gutachten) - um eine Stellungnahme gebeten.
Zur genannten Thematik führt diese als für diese Fragen kompetente Stelle der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) unter anderem aus:

"Bei den Bildungsangeboten, von denen Sie sprechen, dürfte es sich um
"Lehrgänge universitären Charakters" handeln. Einrichtungen, die diese
Lehrgänge anbieten, haben keinen Hochschulstatus, wie z.B. das Joseph
Schumpeter Institut Wels. Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters
haben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in
Wien die Genehmigung erhalten, bestimmte Lehrgänge universitären
Charakters durchzuführen, bei deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird.
"Lehrgänge universitären Charakters" sind im Hochschulgesetz definiert; im
Gegensatz zu Universitätslehrgängen werden sie grundsätzlich von
nichthochschulischen Einrichtungen angeboten. Sie stellen gebührenpflichtige
Bildungsangebote dar, die den Status außerordentlicher Studien haben.
(Die Kategorisierung als "Lehrgang universitären Charakters" wird nach
unseren Beobachtungen in den Informationen der Anbieter nicht immer
exakt so mitgeteilt; eine Anfrage der Interessenten beim Anbieter kann
hier Klarheit schaffen.)

Da in den von Ihnen geschilderten Fällen die Verleihung des
Mastergrades nicht durch eine anerkannte österreichische Hochschule erfolgt,
besteht vor dem Hintergrund des deutsch-österreichischen Äquivalenzabkommens
für die Führung des Grades in Deutschland keine Grundlage. Den Text des
Abkommens finden Sie unter anabin.de, dann "Dokumente".


Nun liegt also auch die Bestätigung meiner Ausführungen von amtlicher Stelle vor. Das sollte Beweis genug sein, dass die MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) der Nichthochschule wwedu Worldwide Education GmbH und ihren Instituten Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels in Deutschland mangels rechtlicher Grundlage nicht geführt werden dürfen.

- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich gemäß gültigem KMK-Beschluss (Beschluss der Kultusministerkonferenzen) vom 14.04.2000 in Deutschland nicht möglich
- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich aufgrund deutsch-österreichischem Äquivalenzabkommen in Deutschland nicht möglich
- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich laut ZAB Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen augrund mangelnder Rechtsgrundlage in Deutschland nicht möglich

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Geändert von Gast (07.02.2007 um 18:04 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2006, 16:39
Stieger Stieger ist offline
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Beiträge: 14
Standard WWEdu-Abschlüsse in Deutschland führbar?

Mit Dank für die interessante Diskussion erlaube ich mir als Studienleiter der WWEDU-Institute Hans Sachs Institut Wels und Joseph Schumpeter Institut Wels zu replizieren:


1) Der Lehrgang „MBA in General Management“ des Joseph Schumpeter Institutes ist am 20. 12. 2005 als Lehrgang universitären Charakters akkreditiert worden und hat das Institut mit der 431. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen der Lehrgänge und den akademischen Grad „Master of Business Administration“, Joseph Schumpeter Institut Wels (35. MBA-Verordnung), kundgetan im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, das Recht bekommen, als beliehenes Unternehmen an die Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „MBA“ zu verleihen.

2) Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung findet sich im § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2002:


§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als "Lehrgang universitären Charakters" zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit der Durchführung mindestens für die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

5. Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,

6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.

Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.


3) Lehrgänge universitären Charakters werden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur daher erst nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.

4) Das Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2002, wurde durch das im Jahr 2002 beschlossene und mit 01. 01. 2004 in Kraft gesetzte Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, abgelöst.

5) Nach derzeit gültiger Rechtslage können in Österreich akademische Mastergrade (“Master of Public Administration”, “Master of Business Administration”, “Master of ......“) nach Abschluss von

· Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),

· Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung) oder

· Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)

verliehen, deren

· Zugangsbedingungen,
· Umfang und
· Anforderungen mit

Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.

Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind dabei akademische Grade auf der Grundlage
· einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
· mit starkem Berufsbezug,
· für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.

6) Diese Mastergrade können in Deutschland bereits jetzt gemäß der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000) geführt werden:

1. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.
2. Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne der Ziffer 1 besitzt.
3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 geltend entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
4. Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Ziffern 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen nach Maßgabe landesrechtlicher Umsetzung vor.
5. Eine von den Ziffern 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

Unstrittig ist daher wohl, dass der MBA unseres Institutes in Deutschland geführt werden darf. Jedenfalls mit dem Zusatz der verleihenden Bildungseinrichtung.

7) In wie weit dieser Zusatz der verleihenden Bildungseinrichtung entfallen kann, ist Gegenstand des von uns zitierten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich.
Dieses Abkommen stellt auf die Anerkennung/Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Hochschule oder Fachhochschule ab und nicht auf den einzelnen Lehrgang.

Im Artikel 3 Abs. 1 des o.g. Abkommens werden aber die österreichischen Universitätslehrgänge dezidiert genannt und als „Entsprechung der deutschen Zusatz-, Aufbau- und Ergänzungsstudien“ angesehen.

Da das österreichische Studienrecht die Lehrgänge universitären Charakters auf studienrechtlicher Grundlage des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 121/2002, im - das das UniStG ablösende - Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, durch Übergangsbestimmungen regelt, vgl. dazu § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sind zumindest die nach dem Jahr
2001 genehmigten Lehrgänge universitären Charakters den Universitätslehrgängen völlig gleich gestellt.

8) Das österreichische Wissenschaftsministerium formuliert das auch in den derzeit gültigen Eintragungsrichtlinien 2005 (GZ 53.810/11-VII/11/2004):

"Unter „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen“ versteht das österreichische Recht solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife bzw. die künstlerische Eignung voraussetzt, und die in ihrem Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtungen anerkannt sind (§ 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 sowie § 4 Abs. 2 FHStG). Wesentlich ist dabei die Anerkennung der Institution als solcher und nicht nur des einzelnen Studienprogramms. – Die von den Lehrgängen universitären Charakters (§ 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) verliehenen akademischen Grade sind ebenfalls einzutragen, obwohl diese Institutionen keine „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen“ sind".

9) Die studienrechtliche Grundlage finden wir im §§ 88 des Universitätsgesetzes 2002: Inhaber/innen eines Mastergrades sind berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.

10) Wir jedenfalls glauben auf Grund dieser relativ eindeutigen Rechtslage, dass der österreichische akademische Grad „MBA“, der an Absolventen des Lehrganges auf Grund österreichischer studienrechtlicher Vorschriften verliehen wird, in Deutschland auch ohne den Zusatz Joseph Schumpeter Institut Wels (JSI Wels) geführt werden darf.

11) Wir glauben zudem, dass auf Grund des in der EU geltenden Grundsatzes der Gleichwertigkeit akademischer Grade der deutschen Kultusministerkonferenz keine Kompetenzkompetenz zusteht, österreichische Ausbildungsgänge zu bewerten.

12) Werden in unseren Lehrgängen ECTS-Punktge vergeben, die auch auf Grund österreichischen Universitätsrechts (§ 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 in Verbindung mit § 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der geltenden Fassung) in anderen ordentlichen und außerordentlichen Studien anzuerkennen sind.

Zusammenfassend halten wir daher fest, dass die angestellte Überprüfung, ob der Lehrgang nicht alleine durch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und unter Beachtung der – zugegebenermaßen komplizierten - österreichischen studienrechtlichen Grundlagen, anerkannt ist, unseres Erachtens nach zu bejahen ist.

Herzlichen Dank

Martin Stieger
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Alt 04.12.2006, 22:30
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Standard MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels

MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Lehrgänge universitären Charakters (Luc) in Österreich (AT, AUT) an Nichthochschulen

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Natürlich sind die Institute Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels nach österreichischem Recht dazu berechtigt, den MBA Master of Business Administration und MPA Master of Public Administration als Abschluss eines "Lehrganges universitären Charakters" (LuC) anzubieten.

Das wurde nie bestritten. Juristisch gibt es nicht das Geringste zu beanstanden. Ebenso möchte ich auch nicht die Qualität der Lehrgänge kritisieren. Ohne gewisse Mindeststandards wäre es nicht möglich bzw. nicht erlaubt, dass die MBAs (Master of Business Administration) und die MPAs (Master of Public Administration) vom Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels vergeben werden. Ebenso ist diese Verfahrensweise durchaus seriös.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass in Deutschland deutsches Recht gilt, nicht österreichisches. Deutsch-österreichische Äquivalenzabkommen finden in der Form Geltung, wie sie ausgeprochen wurden. "Lehrgänge universitären Charakters" (LuC) sind damit nicht erfasst, so dass das Äquivalenzabkommen hier nachweislich keine Gradführung der MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels in Deutschland erlaubt.

Die These bezüglich der Titelführung bzw. Gradführung erscheint mir jedoch höchst zweifelhaft, wie ich bereits in vorstehenden Beiträgen schon beschrieben habe.
Immer wieder wird gern der KMK-Beschluss für alles herangezogen, jedoch nicht wirklich verstanden.

Was ist denn ein anerkannter österreichischer Hochschulgrad? Das ist im Äquivalenzabkommen klar festgehalten worden. Abschlüsse von Lehrgängen universitären Charakters (LuC) von Nichthochschulen sind demnach aus deutscher Sicht keine Hochschulgrade, die durch Hochschulstudium erlangt wurden, da weder die wwedu Worldwide Education GmbH noch ihre Institute Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels anerkannte Hochschulen sind. Und eine Gradführung von Nichthochschulen ist auf dieser Basis so nicht möglich, schon gar nicht deutschlandweit. Hieraus kann keine mögliche Führbarkeit der MBA-Abschlüsse und MPA-Abschlüsse abgeleitet werden.

Solche waghalsigen Thesen, wenn ich den Wunsch auch durchaus verstehen kann, dass die MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) der wwedu Worldwide Education GmbH, des Hans-Sachs-Instituts Wels oder des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Deutschland führbar seien, kann ich so leider nicht begrüßen, da sich die Titelträger bzw. Gradträger in Deutschland strafbar machen können, wenn sie sich nach der persönlichen Empfindung, nicht nach deutschem Recht richten.
Es geht nicht darum, wie die Sache bei Arbeitgebern informell anerkannt sein könnte; es geht mir nur um den rein rechtlichen Aspekt der Gradführung in Deutschland - diese ist bei den Master-Abschlüssen (MBA und MPA) der wwedu Worldwide Education GmbH, des Hans-Sachs-Instituts Wels und des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Deutschland nicht erlaubt, was doch recht klar zu beweisen war.

Zitat:
Zitat von Stieger
Unstrittig ist daher wohl, dass der MBA unseres Institutes in Deutschland geführt werden darf. Jedenfalls mit dem Zusatz der verleihenden Bildungseinrichtung.
Es ist selbstverständlich unstrittig, dass der MBA (Master of Business Administration) und der MPA (Master of Public Administration) nicht mit Zusatz geführt werden müssen, weil der MBA und der MPA der wwedu Worldwide Education GmbH vom Joseph-Schumpeter-Institut Wels in Deutschland überhaupt nicht geführt werden darf. Es ist unstrittig, dass es keine verbindliche Rechtsgrundlage gibt, nach der eine Gradführung der MBAs (Master of Business Administration) und der MPAs (Master of Public Administration) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels deutschlandweit erlaubt wäre. Nichteinmal der ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ist eine solche allgemeinverbindliche Rechtsgrundlage bekannt, nach der Master-Abschlüsse von Nichthochschulen durch Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Deutschland führbar sein könnten - und die sollten es als kompetente und tatsächlich zuständige Stelle doch wirklich wissen.
Falsch ist die verbreitete These, dass nicht führbare akademische Grade einfach geführt werden dürfen, nur weil man irgendwas dahinter oder sonstwohin schreibt. Habe ich schon oft gelesen - ist alles Humbug. Eine solche Praxis führt den Titelträger in Deutschland in jeder Form in die Strafbarkeit.

In Punkt 7 erkennen Sie doch selbst richtig:
Zitat:
Dieses Abkommen stellt auf die Anerkennung/Akkreditierung einer Bildungseinrichtung als Hochschule oder Fachhochschule ab und nicht auf den einzelnen Lehrgang.
Ganz genau und die Organisationen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels sind allesamt keine Hochschulen. Genau darum dürfen die dort vergebenen Grade MBA (Master of Business Administration) und MPA (Master of Public Administration) in Deutschland nicht geführt werden.

Zitat:
Da das österreichische Studienrecht die Lehrgänge universitären Charakters auf studienrechtlicher Grundlage des Universitäts-Studiengesetzes, ... durch Übergangsbestimmungen regelt, ... sind zumindest die nach dem Jahr
2001 genehmigten Lehrgänge universitären Charakters den Universitätslehrgängen völlig gleich gestellt.
Richtig, in Österreich ja, dem stimme ich voll zu, aber nicht in Deutschland!

Was das österreichische Wissenschaftsministerium zur Führbarkeit in Österreich ausführt, hat nur für Österreich Geltung, nicht aber für Deutschland. In Deutschland sind die zuständigen Kultusministerien der Länder zuständig, die sich auf die Gutachten der ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - stützen.

Zitat:
Wir jedenfalls glauben auf Grund dieser relativ eindeutigen Rechtslage, dass der österreichische akademische Grad „MBA“, der an Absolventen des Lehrganges auf Grund österreichischer studienrechtlicher Vorschriften verliehen wird, in Deutschland auch ohne den Zusatz Joseph Schumpeter Institut Wels (JSI Wels) geführt werden darf.
Sie mögen das glauben, aber die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) weiß, dass das nicht der Fall ist, was jederzeit bewiesen werden kann. Der MBA (Master of Business Administration) und der MPA (Master of Public Administration) der wwedu Worldwide Eduation GmbH und der Institute Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels dürfen in Deutschland in keiner Form geführt werden.

Zitat:
Wir glauben zudem, dass auf Grund des in der EU geltenden Grundsatzes der Gleichwertigkeit akademischer Grade der deutschen Kultusministerkonferenz keine Kompetenzkompetenz zusteht, österreichische Ausbildungsgänge zu bewerten.
Nicht gleich schmollen, wenn die Deutschen ihre eigenen Scharmützel haben. Die Deutschen bewerten österreichische Bildungsgänge nicht, sie schließen nur eine Führbarkeit von akademischen Graden von Nichthochschulen aus, das ist schon alles.
Sie werden sich wundern, wenn Sie sich mal in anderen Ländern umschauen. Das Ganze handhabt weißgott nicht nur Deutschland so. Selbst in etlichen Bundesstaaten der USA, in denen Hochschulbezeichnungen als solche nicht geschützt sind, kann es sogar problematisch werden, wenn man sich mit einem Master-Abschluss einer Nichthochschule als entsprechender Akademiker ausgibt - und dies wäre bei einer üblichen Titelführung gegeben.

Zitat:
Zusammenfassend halten wir daher fest, dass die angestellte Überprüfung, ob der Lehrgang nicht alleine durch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und unter Beachtung der – zugegebenermaßen komplizierten - österreichischen studienrechtlichen Grundlagen, anerkannt ist, unseres Erachtens nach zu bejahen ist.
Ich finde es sehr nett, dass Sie sich hier äußern. Nur kann das subjektive Empfinden hier keine Grundlage sein, ebenso wenig wie die Anerkennung von Lehrgängen universitären Charakters (LuC) im Geltungsbreich Österreich.

Für die Frage, inwiefern ausländische akademische Grade in Deutschland führbar sind, gelten ausschließlich Genehmigungen oder Untersagungen deutscher Behörden.
Gemäß der ZAB sind Master-Abschlüsse (MBA, Master of Business Administration und MPA Master of Public Administration) der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sachs-Institut Wels in Deutschland mangels Anerkennung als Hochschule nicht führbar.

Ich halte es daher für nicht angebracht, die strafbare Lage in Deutschland zu verharmlosen.

Für die Anerkennung und Führungsgenehmigung ausländischer akademischer Grade sind in Deutschland die Wissenschaftsministerien der Länder zuständig. Diese berufen sich auf die entsprechend für Deutschland beschlossenen Gesetze, wonach ein akademischer Grad in Deutschland nur dann führbar ist, wenn er von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde - das ist hier nachweislich nicht der Fall, was bewiesen werden konnte. Die wwedu Worldwide Education GmbH, das Joseph-Schumpeter-Institut Wels und das Hans-Sachs-Institut Wels sind nachweislich keine Hochschulen. Damit können die MBA-Abschlüsse (Master of Business Administration) und MPA-Abschlüsse (Master of Public Administration) in Deutschland nicht geführt werden.

Gerade deswegen, weil ich vermutet habe, dass es hier subjektive Auslegungen geben wird, die nicht die Realität deutscher Gesetzgebung widerspiegeln, habe ich ein Gutachten eingefordert, das die Gradführung der vom Joseph-Schumpeter-Institut Wels und Hans-Sach-Institut Wels verliehenen Grade MBA und MPA unmissverständlich klar ausschließt.

Um hier aber nochmal in aller Deutlichkeit für Klarheit zu sorgen, werde ich weitere Stellungnahmen für jedes einzelne Bundesland anfordern und hier anschließend einstellen, da dies offensichtlich so erwünscht ist.
Deutlicher kann es dann nicht mehr werden, das wird sämtliche Zweifel aus dem Weg räumen.

Es fehlt einfach die rechtliche Basis, auf die sich ein deutscher Absolvent stützen könnte, um den MBA der Nichthochschulen wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Instituts Wels oder Hans-Sachs-Instituts Wels deutschlandweit führen zu können.

- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich gemäß gültigem KMK-Beschluss (Beschluss der Kutlusministerkonferenzen) vom 14.04.2000 in Deutschland nicht möglich
- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich aufgrund deutsch-österreichischem Äquivalenzabkommen in Deutschland nicht möglich
- Titelführung, Gradführung, Führbarkeit Master of Public Administration MPA, Master of Business Administration MBA wwedu Worldwide Education GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels per Lehrgang universitären Charakters (LuC) in Österreich laut ZAB Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen augrund mangelnder Rechtsgrundlage in Deutschland nicht möglich

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