![]() |
|
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren | Tags |
| wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels, MBA, MPA, LuC MBA MPA Masterstudium wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels School of Applied Studies, Hans-Sachs-Institut Wels School of Advanced Studies, wwedu Worldwide Education GmbH, Master of Business Administration (MBA), Master of Public Administration (MPA), Aufbaustudium, Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich - Business Administration: Master of Business Administration, Akademische(r) Betriebsorganisator/In, Akademische(r) Controller/In, Akademische(r) Finanz- und Vermögensberater/In, Akademische(r) Immobilienmanager/In - Public Administration: Master of Public Administration, Akademische(r) Verwaltungsmanager/In |
![]() |
|
|
LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
|||
|
Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist eine nichtakademische Einrichtung der WWEDU World Wide Education GmbH. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist ein eingetragener Verein und bietet die Abschlüsse - Master of Business Administration, MBA, und - Master of Public Administation, MPA, an. Die Bildungsgänge sind Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich, die nur von nichtakademischen Anbietern durchgeführt werden dürfen. In Deutschland dürfen die MPA- und MBA-Abschlüsse deshalb nicht geführt werden, weil die Titelführung von ausländischen Bildungsanbietern nur dann möglich ist, wenn die Anbieter anerkannte Hochschulen sind. Das Joseph Schumpeter Institut Wels, das Hans Sachs Institut Wels, die Wwedu WorldWide Education GmbH und die WWU Privatuniversität AG sind (noch) keine Hochschuleinrichtungen. Obwohl eine Titelführung nicht deutschlandweit erlaubt ist, beantwortete die wwedu GmbH auf Anfragen deutscher Interessenten und Teilnehmer immer damit, dass die Abschlüsse MPA und MBA vom Joseph Schumpeter Institut Wels deutschlandweit ohne Zusatz führbar seien. Die Bildungsbehörden in den deutschen Bundesländern sehen das anders: MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels Was meinen Sie dazu? Diskutieren Sie mit! Die Statuten vom Joseph Schumpeter Institut Wels belegen, dass das Joseph Schumpeter Institut Wels eine nichtakademische Bildungsstätte ist: S T A T U T E N § 1 Name, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich Das JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels ist ein ideeller Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit auf Grund des Vereinsgesetzes und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein übt seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aus. Der Sitz des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels ist Wels. § 2 Zweck Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Unternehmerschaft und des marktwirtschaftlichen Gedankengutes. Der Verein ist zudem als außeruniversitäre Bildungseinrichtung tätig und fördert die Aus- und Weiterbildung von Unternehmerpersönlichkeiten und führender Manager. § 3 Gründung und Mitgliedschaft des Vereins 1. Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wurde am 02. Dezember 2003 gegründet. 2. Ordentliche Mitglieder: Als Organe des Vereins dürfen ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins bestellt werden, und es sind nur ordentliche Mitglieder an der Willensbildung in den Vereinsorganen zugelassen. 3. Außerordentliche und fördernde Mitglieder: Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind juristische und natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen. Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind vom aktiven und passiven Wahlrecht in den Organen des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels ausgeschlossen. § 4 Die Organe des JOSEPH SCHUMPETER INSTITUTS Wels Die Organe des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und die Generalversammlung. § 5 Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand besteht aus · dem Vereinsobmann · den drei Obmann-Stellvertretern · dem Finanzreferenten · dem Schriftführer Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Der Vereinsvorstand nimmt seine Tätigkeit an dem der Wahl folgenden Tag auf und bleibt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Vorstand gewählt ist, im Amt. Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller laufenden Arbeiten, soweit sie nach den Statuten dem Vorstand übertragen sind. Dessen Wirkungskreis umfasst folgende Angelegenheiten: · Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses. · Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen · Vorbereitung der Generalversammlung · Vollzug aller von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse · Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (ordentliche, außerordentliche und fördernde) · Die Leitung der Generalversammlung · Die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung Der Vereinsvorstand wird in der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder Ausfall eines gewählten Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist. Mitglieder des Vereinsvorstandes können nur Personen sein, welche ordentliche Mitglieder des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind. Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wird durch den Vereinsobmann nach außen vertreten. § 6 Die Rechnungsprüfer Die beiden Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. § 7 Die Generalversammlung Die Generalversammlung ist jährlich einmal vom Vereinsvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Termin schriftlich an alle ordentlichen Mitglieder zu ergehen hat. Aufgaben der Generalversammlung: a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes sowie der Rechnungsprüfung des Haushaltes b) Entlastung des Vorstands auf Grund des Antrages der Rechnungsprüfer c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) Behandlung von einfachen Anträgen e) Änderung der Vereinsstatuten, wobei diese einer 2/3 Mehrheit bedarf f) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn zum Zeitpunkt des Beginns mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wenn bei Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt werden kann, wird die Sitzung um eine halbe Stunde verschoben und ist die Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. g) Die Wahl des Vereinsvorstandes Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit. Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder. § 8 Die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand. Kandidaten für eine ordentliche Mitgliedschaft müssen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme des aufzunehmenden Kandidaten. Eine Aufnahme erfolgt nur bei Einstimmigkeit im Vorstand. Gegen Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel. Die großjährigen, ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, Sie sind auch berechtigt jederzeit freiwillig aus dem Verein auszutreten. Über den Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei die Beschlußfassung einstimmig erfolgen muß. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können von jedem Mitglied des Vorstandes aufgenommen werden, wobei zur Aufnahme lediglich die Unterfertigung einer entsprechenden Beitrittserklärung zum Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels genügt. Außerordentliche und fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der Vorstand kann außerordentliche und fördernde Mitglieder (mit 2/3- Mehrheit) nur ausschließen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur Bezahlung des Jahres-Mitgliedsbeitrages nicht bis zum 31. März des Folgejahres nachgekommen sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich. § 9 Das Vereins- und Kalenderjahr sind ident. § 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein bei der Auflösung noch vorhandenes allfälliges Vereinsvermögen wird von einem durch die Generalversammlung zu bestellenden Liquidator zur Gänze an eine von diesem auszuwählende Organisation übergeben, welche sich mit der Förderung der Aus- und Weiterbildung in Oberösterreich beschäftigt. § 11 Schiedsgericht In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.
__________________
McNamara Wahrheit kann auch mal weh tun Es lebe der Verbraucherschutz! --- BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Sitemap Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel: Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise, Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung, Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften, Dubiose Promotionsberatungen, Titelvermittlung, Ghostwriter, Prof.-Titel und Doktortitel kaufen, Gesetze, Urteile und Beschlüsse zur Titelführung, zu Pässen, Ausweisen und Passeinträgen Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe: Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen in Deutschland, Hochschulliste, Promotionsforum, legale Promotionsberatung, promovieren, anerkannte Promotionen und Habilitationen, Studium, Studiengänge in Deutschland, Österreich, Schweiz, Präsenz-, Online- und Fernstudium, Auslandsstudium aller Art, studieren im Ausland, Praktika, Hilfen, Wissenswertes, Accreditation matters, Recognition of foreign Universities, Credential Evaluation Services, Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen Berufliche Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen, Berufe (auch international): Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter |
|
|||
|
Noch ein Gedanke zur Gradführung:
Im Bayerischen Hochschlgesetz steht z.B. "...Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden." Hier wurde also offensichtlich DOCH daran gedacht, dass es neben anerkannten Hochschulen WEITERE Einrichtungen geben kann, die (trotzdem) (anerkannte) akademische Grade verleihen dürfen! Die akademischen Grade, die in Österreich aufgrund von genehmigten LuC verliehen werden sind meiner Meinung nach im Sinne deutschen Rechts "ausländische akademische Grade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter (anderer) STELLE, die zur Gradverleihung berchtigt sind" verliehen wurden. Nach dem (inzwischen nicht mehr so) neuem deutschen Gradführungsrecht ist es nicht mehr wesentlich, dass die verleihende Institution HOCHSCHULSTATUS hat, sondern (nur noch) dass die verleihende Institution ANERKANNT und zur Gradvergabe berechtigt sein muss. Das Gesetz sieht hierfür explizit neben der anerkannten Hochschule die anerkannte "andere Stelle" vor. Mir ist demnach völlig schleierhaft, WESHALB eine Gradführung solcher "LuC"-Grade in Deutschland nicht möglich sein sollte... |
|
|||
|
Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu
Zitat:
Woher soll das denn stammen? Wie kommen Sie auf sowas? Das geht nicht aus den Landeshochschulgesetzen, nicht nach dem österreichisch-deutschem Äquivalenzabkommen und nicht aus den KMK-Beschlüssen hervor! Ferner gibt es ein "deutsches Gradführungsrecht" überhaupt nicht! Das ist Ländersache. Deutschland ist das Land der Dichter (weniger der Denker). ![]() Zitat:
MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels ansehen: Die ZAB sagt: "Bei den Bildungsangeboten, von denen Sie sprechen, dürfte es sich um "Lehrgänge universitären Charakters" handeln. Einrichtungen, die diese Lehrgänge anbieten, haben keinen Hochschulstatus, wie z.B. das Joseph Schumpeter Institut Wels. Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters haben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Wien die Genehmigung erhalten, bestimmte Lehrgänge universitären Charakters durchzuführen, bei deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird. "Lehrgänge universitären Charakters" sind im Hochschulgesetz definiert; im Gegensatz zu Universitätslehrgängen werden sie grundsätzlich von nichthochschulischen Einrichtungen angeboten. Sie stellen gebührenpflichtige Bildungsangebote dar, die den Status außerordentlicher Studien haben. (Die Kategorisierung als "Lehrgang universitären Charakters" wird nach unseren Beobachtungen in den Informationen der Anbieter nicht immer exakt so mitgeteilt; eine Anfrage der Interessenten beim Anbieter kann hier Klarheit schaffen.) Da in den von Ihnen geschilderten Fällen die Verleihung des Mastergrades nicht durch eine anerkannte österreichische Hochschule erfolgt, besteht vor dem Hintergrund des deutsch-österreichischen Äquivalenzabkommens für die Führung des Grades in Deutschland keine Grundlage. Den Text des Abkommens finden Sie unter anabin.de, dann "Dokumente". Bildungsministerium NRW: "die Antwort ist einfach: Nur eine "staatlich anerkannte Hochschule" darf akademische Grade verleihen, die hier dann per Gesetz führungsfähig sind. ..." Bildungsministerium Berlin: "aufgrund des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad nur dann geführt werden, wenn die verleihende Universität im Herkunftsland eine anerkannte Hochschule ist und der Abschluss nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Da lt. ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen sind, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Berlin nicht geführt werden." Bildungsministerium Baden-Württemberg: "auf Ihre Anfrage vom 28.01.2007 kann ich Ihnen mitteilen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sich den [...] dargelegten Einschätzungen der ZAB anschließt." Bildungsministerium Bremen: "das "Joseph Schumpeter Institut Wels" sowie das "Hans Sachs Institut Wels" gehören nicht zu den in Österreich anerkannten Hochschulen. Dort erworbene "Grade" dürfen im Bundesland Bremen nicht geführt werden." Bildungsministerium Niedersachsen: "Gem. § 10 Nds. Hochschulgesetz ( NHG ) darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad in Niedersachsen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Grad nicht geführt werden ( § 10 Absatz 5 NHG )." Bildungsministerium Brandenburg: "in Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Aussage der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB grundsätzlich ist. Ausländische Grade dürfen auch in Brandenburg nur dann geführt werden, wenn die verleihende Hochschule in Deutschland anerkannt ist. Die Aussage der wwedu GmbH ist demnach nicht zutreffend." Bildungsministerium Sachsen-Anhalt: "aufgrund Ihrer Anfrage [...] möchte ich Ihnen mitteilen, dass die MBA-Abschlüsse des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Sachsen-Anhalt nicht geführt werden dürfen." Bildungsministerium Schleswig-Holstein: "auch in Schleswig-Holstein wird die Auffassung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) geteilt. Da gemäß ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen darstellen, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Schleswig-Holstein nicht geführt werden." Bildungsministerium Hessen: "Ihre Anfrage in der o.g. Angelegenheit ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden. Auf der Grundlage der in Ihrer E-Mail geschilderten Sachlage (Abschlussverleihung durch die INstitute selbst) schließe ich mich dem Votum der ZAB zur Führbarkeit der Abschlussbezeichnungen für den Bereich Hessens an." Bildungsministerium Thüringen: "Bezug nehmend auf Ihre o.g. Anfrage betreffend die Führung des durch die wwedu GmbH, das Joseph Schumpeter Institut Wels und das Hans Sachs Institut Wels in Österreich verliehenen Grades "Master of Business Administration (MBA)" kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Nach § 53 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601) können ausländische Hochschulgrade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden sind, im Freistaat Thüringen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Nach Information der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusministerien der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) handelt es sich bei den durch o.g. Institute angebotenen Lehrgängen universitären Charakters um außerordentliche gebührenpflichtige Studiengänge, die der (postgradualen) Weiterbildung dienen. Sie sind nicht der durch den Bologna-Prozess eingeführten Bachelor-/Master-Struktur zuzuordnen, sondern bestehen neben diesen. Die o.g. Institute sind private Bildungseinrichtungen, die keinen Hochschulstatus haben. Ihnen wurde vom österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur lediglich die Genehmigung erteilt, bestimmte Lehrgänge universitären Charakters durchzuführen und bei deren Abschluss den bezeichneten Mastergrad zu verleihen. Da die Bildungseinrichtung keine nach dem Recht des Herkunftslandes Österreich anerkannte Hochschule ist, besteht nach § 53 Abs. 3 ThürHG keine Grundlage für die Führung des in Frage stehenden Grades "Master of Business Administration (MBA)" im Freistaat Thüringen. Dies ergibt sich zudem aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13.06.2002, in Kraft getreten am 12.12.2003 (BGBl. 2004 II S. 127). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine von § 53 Abs. 3 ThürHG abweichende Führung eines akademischen Grades unzulässig ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 53 Abs. 10 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG) sowie strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 132a Strafgesetzbuch). Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat nach § 53 Abs. 10 Satz 2 ThürHG auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen." Bildungsministerium Hamburg: "nach § 69 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) dürfen ausländische Hochschulgrade in Hamburg u. a. nur dann geführt werden, wenn sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule verliehen worden sind. Da die von Ihnen genannten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen, sondern private Bildungseinrichtungen ohne Hochschulstatus sind, dürfen dort erworbene Grade hier nach § 69 HmbHG nicht geführt werden." Bildungsministerium Sachsen: "seit dem 23.05.2004 gelten im Freistaat Sachsen neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer, akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade. Anders als bisher bedarf es der Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr, es gilt die gesetzliche Allgemeingenehmigung. Es sind jedoch unter anderen folgende Regelungen gemäß § 31 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) zu beachten: Der Grad darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Lehrgänge universitären Charakters sind Bildungsangebote in Österreich, die von Einrichtungen angeboten werden, die ihrem Charakter nach keine Hochschulen sind. Bei dem Joseph Schumpeter Institut Wels sowie dem Hans Sachs Institut Wels handelt es sich nicht um im Herkunftsland anerkannte Hochschulen, die damit auch im Freistaat Sachsen nicht als Hochschulen anerkannt werden. Auch wenn diese Institute die Genehmigung besitzen sollten Hochschulgrade zu verleihen, sind diese Grade gemäß § 31 SächsHG im Freistaat Sachsen nicht führbar."
__________________
McNamara Wahrheit kann auch mal weh tun Es lebe der Verbraucherschutz! --- BPB Forum/BPB Home/BPB.Org/BPBDirectory/BPB.Biz/BPB.Info/BPB.Net/Tags/Sitemap Staatsangehörigkeiten, Pässe & Titel: Staatsangehörigkeiten, Reisepässe, Diplomatenpässe, Namensänderungen, Künstlernamen, Ausweise, Doktortitel, Professortitel, Ehrentitel, Diplome, Zeugnisse, Berufsbezeichnungen, Titelführung, Adelstitel, Feudaltitel, Ritterorden, Familienwappen, Geistliche Ordensgemeinschaften, Dubiose Promotionsberatungen, Titelvermittlung, Ghostwriter, Prof.-Titel und Doktortitel kaufen, Gesetze, Urteile und Beschlüsse zur Titelführung, zu Pässen, Ausweisen und Passeinträgen Hochschulen, Studium, Studiengänge, akademische Weiterbildungen & akademische Berufe: Informationen, Gesetze, KMK-Beschlüsse, Rahmenordnungen, Vereinbarungen & Vorschriften, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen in Deutschland, Hochschulliste, Promotionsforum, legale Promotionsberatung, promovieren, anerkannte Promotionen und Habilitationen, Studium, Studiengänge in Deutschland, Österreich, Schweiz, Präsenz-, Online- und Fernstudium, Auslandsstudium aller Art, studieren im Ausland, Praktika, Hilfen, Wissenswertes, Accreditation matters, Recognition of foreign Universities, Credential Evaluation Services, Tipps und allgemeine Diskussionen zur Hochschulbildung und akademischen Berufen Berufliche Aus- und Weiterbildungen, Fortbildungsprüfungen, Berufe (auch international): Gesetze, Richtlinien, Rahmenordnungen, Prüfungsordnungen & sonstige Vorschriften, Ingenieur-, Techniker- und Meisterkurse und -Abschlüsse, auch international, Abschlüsse, Kurse und Adressen der Kammern, IHK, HWK, LWK, IngK, ArchK, Sonstige staatliche Prüfungen, anerkannte Abschlüsse und Zusatzqualifizierungen, Tipps zur beruflichen Bildung & freie Diskussionen zu Berufen und beruflichen Weiterbildungen, Fernkurse und Onlinekurse mit ZFU-Zulassung und reine Selbststudienkurse, Seminare, Schulungen, Workshops, Coaching & Supervision Tags: Diplomat, Diplomat werden, Diplomatenpässe, Diplomatenausweis, Diplomatenausbildung, Diplomatenstatus, Diplomatische Immunität, Camouflage-Pass, Reisepass, Reisepässe, Personalausweis, Personalausweise, Namensänderung, Künstlername, neue Identität, Visum, Elektronischer Dienstausweis, Führerscheine Tags: Doktor, Doktortitel, Ehrendoktortitel, kirchliche Doktortitel, Doktor honoris causa, Dr Titel, Dr Titel kaufen, Dr. h.c., Titelführung, Titelführung Doktortitel, Doktortitel Passeintrag, Professortitel, Professortitel kaufen, Ehrenprofessortitel, Professor honoris causa, Prof Titel, Prof Titel kaufen, Prof. h.c., Diplom kaufen, Abschlusszeugnis kaufen, Abiturzeugnis, Meisterbrief kaufen, Gesellenbrief kaufen, Berufsbezeichnungen, Berufszertifikate, Ghostwriting Tags: Adelsnamen, Adelsprädikate, Adelstitel, Adelstitel Adoption, Adelstitel Heirat, Adelstitel kaufen, Feudaltitel, Feudaltitel kaufen, Familienwappen, Ritterorden, Ordensritter |
|
|||
|
Selbst wenn ich Regierungschef wäre, wäre das, was ich dann äußern würde, zunächst auch nur eine Meinung / Auslegung... nicht mehr.
In einem konkreten Fall einer Gesetzesauslegung werden die Fakten unter das Gesetz summiert und das Ergebnis bewertet. Zur Zeit der Abfassung des Gesetzes können natürlich nicht alle in Frage kommenden Konstellationen detailiert kodifiziert werden. Daher bedarf es immer einer Auslegung. Eine rechtsverbindliche Auslegung / Auffassung / Urteile können dabei nur Gerichte äußern bzw. fassen. Die von Ihnen genannten Behörden / Ministerien sind nicht für das Fällen von Urteilen zuständig, sie können (zunächst) auch nur eine (subjektive) Meinung / Auslegung äußern, die dann von einem Gericht widerlegbar sein kann. Was könnte denn mit einer "oder zur Verleihung berechtigten ANDEREN Stelle" gemeint sein? Sie können ja wohl nicht bestreiten, dass dies z.B. im Bayerischen Hochschulgesetz NEBEN der anerkannten Hochschule genannt ist. |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|