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  #1 (permalink)  
Alt 13.10.2007, 12:46
McNamara McNamara ist offline
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Beiträge: 1.199
Standard Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist eine nichtakademische Einrichtung der WWEDU World Wide Education GmbH. Das Joseph Schumpeter Institut Wels ist ein eingetragener Verein und bietet die Abschlüsse
- Master of Business Administration, MBA, und
- Master of Public Administation, MPA, an.

Die Bildungsgänge sind Lehrgänge universitären Charakters (LuC) in Österreich, die nur von nichtakademischen Anbietern durchgeführt werden dürfen. In Deutschland dürfen die MPA- und MBA-Abschlüsse deshalb nicht geführt werden, weil die Titelführung von ausländischen Bildungsanbietern nur dann möglich ist, wenn die Anbieter anerkannte Hochschulen sind.
Das Joseph Schumpeter Institut Wels, das Hans Sachs Institut Wels, die Wwedu WorldWide Education GmbH und die WWU Privatuniversität AG sind (noch) keine Hochschuleinrichtungen.

Obwohl eine Titelführung nicht deutschlandweit erlaubt ist, beantwortete die wwedu GmbH auf Anfragen deutscher Interessenten und Teilnehmer immer damit, dass die Abschlüsse MPA und MBA vom Joseph Schumpeter Institut Wels deutschlandweit ohne Zusatz führbar seien. Die Bildungsbehörden in den deutschen Bundesländern sehen das anders:
MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels
Was meinen Sie dazu? Diskutieren Sie mit!


Die Statuten vom Joseph Schumpeter Institut Wels belegen, dass das Joseph Schumpeter Institut Wels eine nichtakademische Bildungsstätte ist:


S T A T U T E N
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich
Das JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels ist ein ideeller Verein mit
eigener Rechtspersönlichkeit auf Grund des Vereinsgesetzes und ist im
Vereinsregister eingetragen. Der Verein übt seine Tätigkeit im gesamten
Bundesgebiet aus. Der Sitz des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT
Wels ist Wels.

§ 2
Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der freien Unternehmerschaft und
des marktwirtschaftlichen Gedankengutes. Der Verein ist zudem als
außeruniversitäre Bildungseinrichtung tätig und fördert die Aus- und
Weiterbildung von Unternehmerpersönlichkeiten und führender Manager.

§ 3
Gründung und Mitgliedschaft des Vereins
1. Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wurde am 02.
Dezember 2003 gegründet.
2. Ordentliche Mitglieder:
Als Organe des Vereins dürfen ausschließlich ordentliche Mitglieder des
Vereins bestellt werden, und es sind nur ordentliche Mitglieder an der
Willensbildung in den Vereinsorganen zugelassen.
3. Außerordentliche und fördernde Mitglieder:
Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind juristische und natürliche
Personen, die den Vereinszweck unterstützen.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder sind vom aktiven und passiven
Wahlrecht in den Organen des Vereines JOSEPH SCHUMPETER
INSTITUT
Wels ausgeschlossen.

§ 4
Die Organe des
JOSEPH SCHUMPETER INSTITUTS Wels
Die Organe des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind der
Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und die Generalversammlung.

§ 5
Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
· dem Vereinsobmann
· den drei Obmann-Stellvertretern
· dem Finanzreferenten
· dem Schriftführer
Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vereinsvorstand nimmt seine Tätigkeit an dem der Wahl folgenden Tag auf
und bleibt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Vorstand gewählt ist, im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller laufenden Arbeiten, soweit sie
nach den Statuten dem Vorstand übertragen sind.
Dessen Wirkungskreis umfasst folgende Angelegenheiten:
· Aufstellung des jährlichen Voranschlages sowie des Rechnungsabschlusses.
· Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
· Vorbereitung der Generalversammlung
· Vollzug aller von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
· Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern (ordentliche, außerordentliche
und fördernde)
· Die Leitung der Generalversammlung
· Die Festsetzung der Tagesordnung für die Generalversammlung
Der Vereinsvorstand wird in der Generalversammlung für die Dauer von 3
Jahren gewählt.
Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, bei Ausscheiden oder Ausfall eines
gewählten Vorstandsmitgliedes eine andere Person zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Hauptversammlung einzuholen ist.
Mitglieder des Vereinsvorstandes können nur Personen sein, welche ordentliche
Mitglieder des Vereines JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels sind.
Der Verein JOSEPH SCHUMPETER INSTITUT Wels wird durch den
Vereinsobmann nach außen vertreten.

§ 6
Die Rechnungsprüfer
Die beiden Rechnungsprüfer werden in der Generalversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt.

§ 7
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist jährlich einmal vom Vereinsvorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung mindestens
einen Monat vor dem vorgesehenen Termin schriftlich an alle ordentlichen
Mitglieder zu ergehen hat.

Aufgaben der Generalversammlung:
a) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vereinsvorstandes sowie der
Rechnungsprüfung des Haushaltes
b) Entlastung des Vorstands auf Grund des Antrages der Rechnungsprüfer
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Behandlung von einfachen Anträgen
e) Änderung der Vereinsstatuten, wobei diese einer 2/3 Mehrheit bedarf
f) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn zum Zeitpunkt des
Beginns mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
Wenn bei Beginn der Sitzung die Beschlußfähigkeit nicht festgestellt werden
kann, wird die Sitzung um eine halbe Stunde verschoben und ist die
Generalversammlung dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.
g) Die Wahl des Vereinsvorstandes
Die Generalversammlung ist nicht öffentlich.
Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit.
Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder.

§ 8
Die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt
ausschließlich durch den Vereinsvorstand. Kandidaten für eine ordentliche
Mitgliedschaft müssen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur
Aufnahme vorgeschlagen werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die
Aufnahme des aufzunehmenden Kandidaten. Eine Aufnahme erfolgt nur bei
Einstimmigkeit im Vorstand. Gegen Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel.
Die großjährigen, ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive
Wahlrecht, Sie sind auch berechtigt jederzeit freiwillig aus dem Verein
auszutreten.
Über den Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand,
wobei die Beschlußfassung einstimmig erfolgen muß.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder können von jedem Mitglied des
Vorstandes aufgenommen werden, wobei zur Aufnahme lediglich die
Unterfertigung einer entsprechenden Beitrittserklärung zum Verein JOSEPH
SCHUMPETER INSTITUT
Wels genügt.
Außerordentliche und fördernde Mitglieder können ihre Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderjahres kündigen.
Der Vorstand kann außerordentliche und fördernde Mitglieder (mit 2/3-
Mehrheit) nur ausschließen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur Bezahlung
des Jahres-Mitgliedsbeitrages nicht bis zum 31. März des Folgejahres
nachgekommen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist kein Rechtsmittel möglich.

§ 9
Das Vereins- und Kalenderjahr sind ident.

§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Generalversammlungen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Ein bei der Auflösung noch vorhandenes allfälliges
Vereinsvermögen wird von einem durch die Generalversammlung zu
bestellenden Liquidator zur Gänze an eine von diesem auszuwählende
Organisation übergeben, welche sich mit der Förderung der Aus- und
Weiterbildung in Oberösterreich beschäftigt.

§ 11
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein
Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein
Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes
Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit
getroffen und sind endgültig.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 16:56
Jedem das Seine Jedem das Seine ist offline
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Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 15
Standard

Noch ein Gedanke zur Gradführung:

Im Bayerischen Hochschlgesetz steht z.B. "...Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, auf Grund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden."

Hier wurde also offensichtlich DOCH daran gedacht, dass es neben anerkannten Hochschulen WEITERE Einrichtungen geben kann, die (trotzdem) (anerkannte) akademische Grade verleihen dürfen!

Die akademischen Grade, die in Österreich aufgrund von genehmigten LuC verliehen werden sind meiner Meinung nach im Sinne deutschen Rechts "ausländische akademische Grade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannter (anderer) STELLE, die zur Gradverleihung berchtigt sind" verliehen wurden.

Nach dem (inzwischen nicht mehr so) neuem deutschen Gradführungsrecht ist es nicht mehr wesentlich, dass die verleihende Institution HOCHSCHULSTATUS hat, sondern (nur noch) dass die verleihende Institution ANERKANNT und zur Gradvergabe berechtigt sein muss. Das Gesetz sieht hierfür explizit neben der anerkannten Hochschule die anerkannte "andere Stelle" vor.

Mir ist demnach völlig schleierhaft, WESHALB eine Gradführung solcher "LuC"-Grade in Deutschland nicht möglich sein sollte...
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  #3 (permalink)  
Alt 23.10.2007, 18:42
McNamara McNamara ist offline
Moderator
 
Registriert seit: 11.04.2006
Beiträge: 1.199
Standard Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Joseph Schumpeter Institut Wels, Lehrgang universitären Charakters LuC MPA, MBA wwedu

Zitat:
Zitat von Jedem das Seine Beitrag anzeigen
Nach dem (inzwischen nicht mehr so) neuem deutschen Gradführungsrecht ist es nicht mehr wesentlich, dass die verleihende Institution HOCHSCHULSTATUS hat, sondern (nur noch) dass die verleihende Institution ANERKANNT und zur Gradvergabe berechtigt sein muss. Das Gesetz sieht hierfür explizit neben der anerkannten Hochschule die anerkannte "andere Stelle" vor.
Wenn Sie Regierungschef Deutschlands wären, könnte man das, was Sie bahaupten, ernster nehmen.
Woher soll das denn stammen? Wie kommen Sie auf sowas?
Das geht nicht aus den Landeshochschulgesetzen, nicht nach dem österreichisch-deutschem Äquivalenzabkommen und nicht aus den KMK-Beschlüssen hervor!
Ferner gibt es ein "deutsches Gradführungsrecht" überhaupt nicht! Das ist Ländersache.

Deutschland ist das Land der Dichter (weniger der Denker).

Zitat:
Mir ist demnach völlig schleierhaft, WESHALB eine Gradführung solcher "LuC"-Grade in Deutschland nicht möglich sein sollte...
Dann sollten Sie sich nochmal die Gutachten der ZAB und der Bildungsministerien im Thread
MBA MPA Master wwedu GmbH, Joseph-Schumpeter-Institut Wels, Hans-Sachs-Institut Wels
ansehen:


Die ZAB sagt:

"Bei den Bildungsangeboten, von denen Sie sprechen, dürfte es sich um
"Lehrgänge universitären Charakters" handeln. Einrichtungen, die diese
Lehrgänge anbieten, haben keinen Hochschulstatus, wie z.B. das Joseph
Schumpeter Institut Wels. Anbieter von Lehrgängen universitären Charakters
haben vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in
Wien die Genehmigung erhalten, bestimmte Lehrgänge universitären
Charakters durchzuführen, bei deren Abschluss ein Mastergrad verliehen wird.
"Lehrgänge universitären Charakters" sind im Hochschulgesetz definiert; im
Gegensatz zu Universitätslehrgängen werden sie grundsätzlich von
nichthochschulischen Einrichtungen angeboten. Sie stellen gebührenpflichtige
Bildungsangebote dar, die den Status außerordentlicher Studien haben.
(Die Kategorisierung als "Lehrgang universitären Charakters" wird nach
unseren Beobachtungen in den Informationen der Anbieter nicht immer
exakt so mitgeteilt; eine Anfrage der Interessenten beim Anbieter kann
hier Klarheit schaffen.)

Da in den von Ihnen geschilderten Fällen die Verleihung des
Mastergrades nicht durch eine anerkannte österreichische Hochschule erfolgt,
besteht vor dem Hintergrund des deutsch-österreichischen Äquivalenzabkommens
für die Führung des Grades in Deutschland keine Grundlage. Den Text des
Abkommens finden Sie unter anabin.de, dann "Dokumente".



Bildungsministerium NRW:

"die Antwort ist einfach:
Nur eine "staatlich anerkannte Hochschule" darf akademische Grade verleihen, die hier dann per Gesetz führungsfähig sind.
..."



Bildungsministerium Berlin:

"aufgrund des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad nur dann geführt werden, wenn die verleihende Universität im Herkunftsland eine anerkannte Hochschule ist und der Abschluss nach einer ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Da lt. ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen sind, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Berlin nicht geführt werden."


Bildungsministerium Baden-Württemberg:

"auf Ihre Anfrage vom 28.01.2007 kann ich Ihnen mitteilen, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sich den [...] dargelegten Einschätzungen der ZAB anschließt."


Bildungsministerium Bremen:

"das "Joseph Schumpeter Institut Wels" sowie das "Hans Sachs Institut Wels" gehören nicht zu den in Österreich anerkannten Hochschulen. Dort erworbene "Grade" dürfen im Bundesland Bremen nicht geführt werden."


Bildungsministerium Niedersachsen:

"Gem. § 10 Nds. Hochschulgesetz ( NHG ) darf ein ausländischer akademischer Hochschulgrad in Niedersachsen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, darf der Grad nicht geführt werden ( § 10 Absatz 5 NHG )."



Bildungsministerium Brandenburg:

"in Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die Aussage der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB grundsätzlich ist.
Ausländische Grade dürfen auch in Brandenburg nur dann geführt werden,
wenn die verleihende Hochschule in Deutschland anerkannt ist. Die
Aussage der wwedu GmbH ist demnach nicht zutreffend
."



Bildungsministerium Sachsen-Anhalt:

"aufgrund Ihrer Anfrage [...] möchte ich Ihnen mitteilen, dass die MBA-Abschlüsse des Joseph-Schumpeter-Instituts Wels in Sachsen-Anhalt nicht geführt werden dürfen."


Bildungsministerium Schleswig-Holstein:

"auch in Schleswig-Holstein wird die Auffassung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) geteilt.
Da gemäß ZaB die von Ihnen erwähnten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen darstellen, können die von diesen Einrichtungen verliehenen Titel in Schleswig-Holstein nicht geführt werden."



Bildungsministerium Hessen:

"Ihre Anfrage in der o.g. Angelegenheit ist mir zuständigkeitshalber
zugeleitet worden.
Auf der Grundlage der in Ihrer E-Mail geschilderten Sachlage
(Abschlussverleihung
durch die INstitute selbst) schließe ich mich dem Votum der ZAB zur
Führbarkeit der
Abschlussbezeichnungen für den Bereich Hessens an."



Bildungsministerium Thüringen:

"Bezug nehmend auf Ihre o.g. Anfrage betreffend die Führung des durch die wwedu GmbH, das Joseph Schumpeter Institut Wels und das Hans Sachs Institut Wels in Österreich verliehenen Grades "Master of Business Administration (MBA)" kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Nach § 53 Abs. 3 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21.12.2006 (GVBl. S. 601) können ausländische Hochschulgrade, die von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden sind, im Freistaat Thüringen in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden.

Nach Information der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusministerien der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) handelt es sich bei den durch o.g. Institute angebotenen Lehrgängen universitären Charakters um außerordentliche gebührenpflichtige Studiengänge, die der (postgradualen) Weiterbildung dienen. Sie sind nicht der durch den Bologna-Prozess eingeführten Bachelor-/Master-Struktur zuzuordnen, sondern bestehen neben diesen. Die o.g. Institute sind private Bildungseinrichtungen, die keinen Hochschulstatus haben. Ihnen wurde vom österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur lediglich die Genehmigung erteilt, bestimmte Lehrgänge universitären Charakters durchzuführen und bei deren Abschluss den bezeichneten Mastergrad zu verleihen.

Da die Bildungseinrichtung keine nach dem Recht des Herkunftslandes Österreich anerkannte Hochschule ist, besteht nach § 53 Abs. 3 ThürHG keine Grundlage für die Führung des in Frage stehenden Grades "Master of Business Administration (MBA)" im Freistaat Thüringen. Dies ergibt sich zudem aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13.06.2002, in Kraft getreten am 12.12.2003 (BGBl. 2004 II S. 127).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine von § 53 Abs. 3 ThürHG abweichende Führung eines akademischen Grades unzulässig ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§§ 53 Abs. 10 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 ThürHG) sowie strafrechtlich verfolgt werden kann (§ 132a Strafgesetzbuch). Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat nach § 53 Abs. 10 Satz 2 ThürHG auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen."



Bildungsministerium Hamburg:

"nach § 69 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) dürfen ausländische Hochschulgrade in Hamburg u. a. nur dann geführt werden, wenn sie von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule verliehen worden sind. Da die von Ihnen genannten Einrichtungen keine anerkannten Hochschulen, sondern private Bildungseinrichtungen ohne Hochschulstatus sind, dürfen dort erworbene Grade hier nach § 69 HmbHG nicht geführt werden."


Bildungsministerium Sachsen:

"seit dem 23.05.2004 gelten im Freistaat Sachsen neue gesetzliche Regelungen für die Führung ausländischer, akademischer, staatlicher und kirchlicher Grade. Anders als bisher bedarf es der Führung eines solchen Grades keiner Genehmigung mehr, es gilt die gesetzliche Allgemeingenehmigung.
Es sind jedoch unter anderen folgende Regelungen gemäß § 31 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) zu beachten:

Der Grad darf nur geführt werden, wenn er von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist.

Lehrgänge universitären Charakters sind Bildungsangebote in Österreich, die von Einrichtungen angeboten werden, die ihrem Charakter nach keine Hochschulen sind.

Bei dem Joseph Schumpeter Institut Wels sowie dem Hans Sachs Institut Wels handelt es sich nicht um im Herkunftsland anerkannte Hochschulen, die damit auch im Freistaat Sachsen nicht als Hochschulen anerkannt werden. Auch wenn diese Institute die Genehmigung besitzen sollten Hochschulgrade zu verleihen, sind diese Grade gemäß § 31 SächsHG im Freistaat Sachsen nicht führbar."
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  #4 (permalink)  
Alt 24.10.2007, 09:49
Jedem das Seine Jedem das Seine ist offline
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Beiträge: 15
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Selbst wenn ich Regierungschef wäre, wäre das, was ich dann äußern würde, zunächst auch nur eine Meinung / Auslegung... nicht mehr.

In einem konkreten Fall einer Gesetzesauslegung werden die Fakten unter das Gesetz summiert und das Ergebnis bewertet. Zur Zeit der Abfassung des Gesetzes können natürlich nicht alle in Frage kommenden Konstellationen detailiert kodifiziert werden. Daher bedarf es immer einer Auslegung.

Eine rechtsverbindliche Auslegung / Auffassung / Urteile können dabei nur Gerichte äußern bzw. fassen.

Die von Ihnen genannten Behörden / Ministerien sind nicht für das Fällen von Urteilen zuständig, sie können (zunächst) auch nur eine (subjektive) Meinung / Auslegung äußern, die dann von einem Gericht widerlegbar sein kann.

Was könnte denn mit einer "oder zur Verleihung berechtigten ANDEREN Stelle" gemeint sein? Sie können ja wohl nicht bestreiten, dass dies z.B. im Bayerischen Hochschulgesetz NEBEN der anerkannten Hochschule genannt ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 24.10.2007, 10:39
McNamara McNamara ist offline
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Zitat:
Zitat von Jedem das Seine Beitrag anzeigen
Eine rechtsverbindliche Auslegung / Auffassung / Urteile können dabei nur Gerichte äußern bzw. fassen.

Die von Ihnen genannten Behörden / Ministerien sind nicht für das Fällen von Urteilen zuständig, sie können (zunächst) auch nur eine (subjektive) Meinung / Auslegung äußern, die dann von einem Gericht widerlegbar sein kann.
Für die Titelführung bedarf es keines Urteils durch ein Gericht. Im Gegenteil haben verschiedene Gerichte in rechtskräftigen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Bundesländer die Entscheidungen zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen individuell zu fällen haben. Große Teile des Bildungsrechts und insbesondere das Hochschulrecht liegt in den Händen der Länder; dies weniger, weil sie dies subjektiv so empfinden, als dass sie tatsächlich über eine echte Landeshoheit verfügen.
Wenn ein Bildungsministerium eines Bundeslandes die Titelführung untersagt, hat dies eine rechtsverbindliche Gültigkeit, weil die Bildungsministerien der Länder für die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen zuständig sind.

Zitat:
Sie können ja wohl nicht bestreiten, dass dies z.B. im Bayerischen Hochschulgesetz NEBEN der anerkannten Hochschule genannt ist.
Dabei waren ursprünglich Forschungseinrichtungen und ähnliches gemeint, die eine entsprechende Anerkennung genießen. Lehrgänge universitären Charakters gibt es nur in Österreich, andere Länder haben nichts Vergleichbares, sodass die Titelführung nicht nur in 15 deutschen Bundesländern strafbar ist, sondern auch in den meisten EU-Ländern.
Ferner ist Bayern nicht die Welt. Das Bildungsministerium in Bayern weigert sich geradezu, klare Aussagen zur Führbarkeit bestimmter Abschlüsse zu fällen - als einziges Bildungsministerium in Deutschland.
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