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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2007, 19:39
Moni Moni ist offline
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Beiträge: 231
Standard Kultusministerium NRW: WWU, wwedu, Joseph-Schumpeter-Institut, Hans-Sachs-Institut

Kultusministerium NRW: WWU, wwedu, Joseph-Schumpeter-Institut, Hans-Sachs-Institut

Das sagt das Kultusministerium NRW zur Titelführung der Master-Abschlüsse der WWU Privatuniversität Wels AG, der wwedu Worldwide Education GmbH, des Hans Sachs Institut Wels und des Joseph-Schumpeter Institut Wels:

die Antwort ist einfach:
Nur eine "staatlich anerkannte Hochschule" darf akademische Grade verleihen, die hier dann
per Gesetz führungsfähig sind.

Die nachstehend dargestellten Regelungen gelten nur in Nordrhein-Westfalen!
Die Befugnis zur Führung akademischer Grade ist in § 69 Hochschulgesetz ge-
regelt. Grade in diesem Sinne sind die Bezeichnungen, die man zum Ab-
schluss eines Studiums bekommt (z.B. "Diplom-Chemiker Dipl.-Chem.", "Ba-
chelor of Arts BA", "Master of Science MSc", "Doctor Medicinae Dr.med."),
aber auch Ehrentitel und andere Bezeichnungen, die von einer Hochschule ver-
liehen werden (z.B. "Doctor juris honoris causa Dr.jur.h.c.)".

Das Zustimmungsverfahren zum Führen im Ausland erlangter akademischer
Grade ist ab dem 1. Januar 2005 weggefallen. Von hier aus werden also keine
Einzelfallentscheidungen mehr getroffen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines
Grades muss eigenverantwortlich prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Führbarkeit erfüllt sind; Einzelauskünfte werden in der Regel nicht
mehr erteilt. Die inhaltlichen Anforderungen an die Führbarkeit sind diese:

a) Die verleihende Institution muss nach dem Recht des Herkunftslandes ei-
ne anerkannte Hochschule sein. Der Grad muss aufgrund einer Prüfung im
Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von der Hochschule verlie-
hen worden sein. Damit ist insbesondere die Führung von Graden unzuläs-
sig, die als Gegenleistung für eine finanzielle Zuwendung verliehen wurden.

b) Bei der Führung des Grades muss die verleihende Institution in Klammern
angeführt werden (z.B. "Master of Arts(Harvard University)"). Bei Abschlüs-
sen aus Europa braucht der Universitätsname nicht mit angegeben zu werden.

c) Ausdrücklich geregelt ist nun, dass man Grade aus fremden Schriftarten in
die lateinische übertragen darf und dass man eine im Herkunftsland zugelasse-
ne oder übliche Abkürzung führen sowie eine wörtliche(!) Übersetzung in
Klammern hinzufügen darf. Das bedeutet u.a., dass Doktorgrade, die außerhalb
der Europäischen Union erworben wurden, stets nur mit Hinweis auf die ver-
leihende Institution geführt werden dürfen und damit nicht in Personalauswei-
se und Reisepässe eingetragen werden dürfen. Informationen zu anerkannten
Hochschulen, ausländischen Abschlüssen, deren Übersetzung und Abkürzung
finden Sie insbesondere in der Datenbank Anabin der Zentralstelle für auslän-
disches Bildungswesen (anabin.de). Die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen ist als Teil des Sekretariats der Kultusministerkonferenz eine
Einrichtung der Länder.

d) Bestimmte ausländische Doktorgrade können stets in der Form "Dr." mit
Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Einzelheiten finden Sie

im Internet unter anabin.de und unter der Internetadresse
innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Internationales/AuslaendischeAbschluesse/index.html.

e) Eine Umwandlung eines ausländischen Grades in einen entsprechenden in-
ländischen Grad ist nicht (mehr) zulässig.

f) Genehmigungen zur Führung eines ausländischen Grades, die ein Wissen-
schaftsministerium eines Bundeslandes nach bisherigem Recht erteilt hat, behal-
ten ihre Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.

Weitere Hinweise:

1.) Das Hochschulrecht regelt nur die Befugnis zur Führung eines Grades,
nicht aber die Frage, was ein bestimmter ausländischer Grad im Vergleich zu
einem bestimmten deutschen Grad "wert" ist. Sofern es um Befugnisse zur
Ausübung bestimmter Berufe geht, ist das weiterhin Sache der für das jeweilige
Berufsrecht zuständigen Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärzte-
kammern, Architekten- und Ingenieurkammern, Berufsverband der Psyhologen).

2.) Es lässt sich oft auch nicht ohne weiteres sagen, ob ein bestimmter auslän-
discher Studienabschluss an deutschen Hochschulen zu einem bestimmten wei-
terführenden Studium berechtigt. Dies muss im Einzelfall vom zuständigen
Prüfungsamt der Hochschule entschieden werden.

3.) Das Ministerium stellt auf Antrag förmliche Bescheinigungen über die
Führbarkeit ausländischer Grade aus. Hierfür wird eine Gebühr von 100 Euro
erhoben. Die Bescheinigung enthält die Angabe der Inhaberin oder des Inha-
bers des Grades, die Angabe der in NordrheinWestfalen führbaren Form des
Grades - sofern möglich die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem deut-
schen Hochschulabschluss. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist
nur möglich, wenn Sie uns vorher eine beglaubigte Kopie des Hochschulab-
schlusszeugnisses mit beglaubigte Übersetzung übersenden. In einer sol-
chen Bescheinigung wird "kein" deutscher akademischer Grad wiedergege-
ben. Postanschrift für diesen Antrag: MIWFT NRW - z.Hd. Herrn Floßdorf -
40190 Düsseldorf

  • WWU Privatuniversität Wels AG,
  • wwedu Worldwide Education GmbH,
  • Hans Sachs Institut Wels e.V. und
  • Joseph-Schumpeter Institut Wels e.V.
sind keine anerkannten Hochschulen in Österreich.
Eine Titelführung der Master-Abschlüsse außerhalb Österreichs ist rechtlich problematisch.
__________________
M. Wilson

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